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Beschluss

1 B 1095/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0524.1B1095.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 26.212,67 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 26.212,67 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. August 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2017 über den Widerruf des Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheids für den Auslandsschuldienst vom 8. April 2013 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (dazu I.). Im Übrigen ist sie unbegründet (dazu II.). I. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig. Sie ist zwar wirksam durch eine im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO postulationsfähige Person eingelegt worden. Die Leiterin der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen hat auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass die Beschwerde- und die zugehörige Begründungsschrift von einem Mitarbeiter, dem Leitenden Regierungsdirektor E. , unterschrieben wurde, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Sie ist jedoch unzulässig, soweit der Vortrag der Antragstellerin nicht den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Darlegungsanforderungen genügt. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2010 – 1 B 1684/09 –, juris, Rn. 1, und vom 17. März 2008– 18 A 388/08 –, juris, Rn. 3; ferner Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 77 m. w. N., Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 21. September 2017 aus den nachfolgenden Gründen in Teilen nicht gerecht. 1. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Beschwerde ausdrücklich auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verweist, genügt dies ersichtlich nicht den Darlegungserfordernissen. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt von vornherein, wenn in der Beschwerdebegründung (nur) das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt oder auf dieses Bezug genommen wird. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 77 m. w. N. Nichts anderes gilt hier im Ergebnis für den pauschalen Hinweis der Antragsgegnerin auf den Inhalt des im Nachgang zu dem angefochtenen Beschluss ergangenen Widerspruchsbescheids. Dieser verhält sich ebenfalls ersichlich nicht zu den Gründen des angefochtenen Beschlusses. 2. Auch der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe als stellvertretender Schulleiter vor allem in Zeiten der personellen Unsicherheit wie im Frühjahr/Sommer 2017 eine besondere Verantwortung gegenüber der Schule gehabt und sei daher als die allein hierfür in Betracht kommende Person verpflichtet gewesen, die kommissarische Schulleitung zu übernehmen, setzt sich inhaltlich nicht zureichend mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinander. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Antragsteller habe zudem bereits im Mai telefonisch sein Interesse an der Stelle des Schulleiters bekundet und sich daher auch selbst in der Lage gesehen, diese Position zu besetzen. Dieses Vorbringen geht nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf Seite 3 des Beschlussabdrucks unter Gliederungsziffer 1. ein. Dort wird ausgeführt, dass der Antragsteller weder aufgrund des Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides noch aufgrund des mit der Deutschen Internationalen Schule in Dubai (DISD) geschlossenen Arbeitsvertrages in einer den Widerruf des Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides rechtfertigenden Weise verpflichtet gewesen sei, auf Weisung der Antragsgegnerin den Posten des kommissarischen Schulleiters zu übernehmen. Er sei vielmehr (lediglich) als reguläre Auslandsdienstlehrkraft an der Schule eingesetzt gewesen. Als stellvertretender Schulleiter sei er nur verpflichtet gewesen, die Aufgaben des Schulleiters vorübergehend wahrzunehmen, nicht aber die kommissarische Schulleitung zu übernehmen und sich in diesem Zusammenhang als Manager in die Betriebslizenz der Schule nach arabischem Recht eintragen zu lassen. Dem Beschwerdevortrag ist nicht zu entnehmen, warum diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte. Insbesondere fehlt es an Überlegungen dazu, auf welchen (anderen) Rechtsgrund die Verpflichtung des Antragstellers, die kommissarische Schulleitung zu übernehmen, gestützt wird, oder warum der Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid bzw. der Arbeitsvertrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine solche Verpflichtung begründet. Auch die Behauptung, der Antragsteller habe durch sein Verhalten dem Wohl der Schule geschadet bzw. dieses Verhalten sei geeignet gewesen, dem Ansehen der deutschen Lehrkräfte im Ausland zu schaden, führt hier nicht weiter. 3. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe im Gespräch zwischen ihm und dem Schulvorstand über die Bestellung zur kommissarischen Schulleitung pflichtwidrig versucht, für den Fall, dass er als kommissarischer Schulleiter bestellt werde, eine – rechtswidrige – zusätzliche finanzielle Vergütung auszuhandeln, wird den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 5 des Beschlussabdrucks unter Gliederungsziffer 3. erklärt, dieses Argument der Antragsgegnerin sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides ohne Bedeutung. Ungeachtet der Frage, ob eine – auch nur den Verwaltungsvorgängen zu entnehmende – entsprechende Anfrage des Antragstellers überhaupt einen Pflichtenverstoß begründen könne, der einen Widerruf des Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides rechtfertigen würde, habe die Antragsgegnerin den in ihrem Ermessen stehenden Widerruf jedenfalls nicht auf diese Erwägungen gestützt. Das Beschwerdevorbringen geht auf dieses letzte tragende Argument des Verwaltungsgerichts nicht ein, sondern beschränkt sich darauf, einen Pflichtverstoß zu behaupten. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft. II. Die im Übrigen zur Begründung der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, genügen den Darlegungsanforderungen zumindest im Ansatz. Sie rechtfertigen jedoch nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die Antragsgegnerin dringt mit ihrem Vortrag nicht durch, der Antragsteller habe sich unabhängig davon, ob er aus dem Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid oder dem Arbeitsvertrag mit der DISD verpflichtet gewesen sei, die kommissarische Schulleitung zu übernehmen, deshalb pflichtwidrig verhalten, weil er seine telefonische Zusage gegenüber dem Regionalbeauftragten Herrn Dr. C. , diese Funktion zu übernehmen und sich in die Betriebslizenz eintragen zu lassen, nicht eingehalten habe. Die Antragsgegnerin hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, dass der Antragsteller vorwerfbar gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es lasse sich weder dem Vortrag der Antragsgegnerin noch den von ihr vorgelegten Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass der Antragsteller tatsächlich darüber informiert gewesen sei, zu welchem konkreten Termin und unter welchen näheren Umständen er sich für die Eintragung als Manager habe bereit halten sollen. Darüber hinaus sei er allenfalls wenige Stunden nicht erreichbar gewesen, was für sich genommen bereits keinen hinreichenden Pflichtverstoß begründet hätte. Die Antragsgegnerin stellt in der Begründungsschrift zunächst ihre Sicht des Sachverhalts dar: Der Antragsteller habe in einem Telefonat am 20. Juni 2017 mit dem Regionalbeauftragten, Herrn Dr. C. , ausdrücklich zugesagt, als kommissarischer Schulleiter zur Verfügung zu stehen und auch mit der Eintragung in die Betriebslizenz der Schule einverstanden zu sein. Der Antragssteller sei schon vom Generalkonsulat darüber unterrichtet worden, dass die Unterschrift am 20. Juni 2017 geplant sei. In dem Telefonat mit Herrn Dr. C. sei erneut besprochen worden, dass die Unterschrift am selben Tag erfolgen solle. Im Laufe des Tages habe dem Antragsteller seine telefonische Zusage schriftlich bestätigt werden sollen. Die Verwaltungsleiterin, Frau S. , habe daraufhin am 20. Juni 2017 den Antragsteller in seinem Büro aufgesucht und ihn gebeten, die Unterschrift zu leisten. Er habe sich geweigert. In einem späteren Telefonat am selben Tag mit dem Generalkonsul Herrn Rauer, habe der Antragssteller erneut seine Zusage wiederholt, die kommissarische Schulleitung übernehmen zu wollen und auch für die Eintragung als Manager zur Verfügung zu stehen. Als Frau S. dann nochmals zum Büro des Antragstellers gegangen sei, habe sie dieses verschlossen vorgefunden. Diese Darstellung macht weder hinreichend deutlich, aus welchen Gründen der Antragsteller die Unterschriftsleistung zunächst verweigert hat noch um welche Uhrzeit Frau S. den Antragsteller zuletzt genau aufgesucht hat. Diese Angabe wäre jedoch schon deshalb notwendig gewesen, weil der Antragsteller ab dem Nachmittag des 20. Juni 2017 dienstunfähig erkrankt war und sich nicht mehr in seinem Büro befand. Dem weiteren Hinweis der Antragsgegnerin, sie habe aufgrund der Zusage vom Antragsteller erwarten dürfen, dass er in der besonderen Notlage der Schule trotz seiner Erkrankung Kontakt mit dem Schulvorstand aufnimmt, um eine Lösung zu finden, ist – abgesehen davon, dass die behauptete „Notlage“ auch nicht näher begründet wird – nicht zu entnehmen, wie eine solche Lösung hätte aussehen sollen und wie der Antragsteller konkret hierzu hätte beitragen können. Insbesondere setzt sich die Antragsgegnerin nicht damit auseinander, dass es dem Antragsteller ab dem Nachmittag des 20. Juni 2017 offenbar gesundheitlich nicht mehr möglich war, Dienstgeschäfte in der Schule zu leisten. Dass der Antragsteller tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht derart schwerwiegend erkrankt war, wird auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet. 2. Die Rüge der Antragsgegnerin, sie habe das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg wie ihr Vorbringen, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Widerrufs des Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheids. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs damit begründet, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, weil der Widerrufsbescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Diese Annahme hat das Verwaltungsgericht allein darauf gestützt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG nicht erfüllt seien. Ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, hat es dagegen nicht untersucht. Dass der Widerrufsbescheid vom 11. Juli 2017 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig war und insbesondere die Tatbestandsvoraussetzungen von § 49 Abs. 2 VwVfG vorlagen, hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung – wie ausgeführt – nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 3. Die Argumente der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bei einer vorzeitigen Rückkehr nach Deutschland nur solche Aufwendungen zu tragen, die auch bei einem regulären Vertragsende angefallen wären, sowie er habe ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs wieder seine vollen Inlandsbezüge erhalten, könnten allein im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung relevant werden. Eine solche hat nach dem Vorstehenden jedoch nicht stattgefunden. Sollte die Antragstellerin mit diesem Vorbringen darauf abzielen, dass dem Antragsteller durch den Widerruf des Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheids keine finanziellen Nachteile entstünden und es daher schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens fehle, dringt sie damit nicht durch. Dem Antragsteller stehen nämlich aufgrund des Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheids neben den Zuwendungen, die seine Inlandsbezüge ersetzen, noch zusätzliche Auslandsbezüge zu. 4. Schließlich rechtfertigt auch das Argument der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei nicht mehr in der Lage, seine Pflichten aus dem Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid (noch) zu erfüllen, weil das hierfür erforderliche Arbeitsvisum nicht verlängert worden sei, keine Aufhebung oder Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Zum einen ist diese Erwägung für die im Rahmen der Interessenabwägung anzustellende Prüfung, ob der Widerrufsbescheid rechtmäßig ist, unerheblich. Zum anderen obliegt es der Antragsgegnerin im Falle ihres Unterliegens, bei den zuständigen Behörden in Dubai auf eine Erteilung/Verlängerung des Arbeitsvisums für den Antragsteller hinzuwirken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, welche der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der durch das Verwaltungsgericht erfolgten Festsetzung vornimmt, beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller mit dem Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs in wirtschaftlicher Hinsicht vor allem die (vorläufige) Weitergewährung der ihm nach dem Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid vom 8. April 2013 zustehenden Zuwendungen erreichen will. Nach Ziffer II. des vorgenannten Bescheides erhält der Antragsteller bei Erfüllung seiner Pflichten von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen Zuwendungen nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Auslandsdienstlehrkräfte (nachfolgend Zuwendungs-Rl) in der jeweils gültigen Fassung. Dabei ist für die Bemessung der nach § 52 Abs. 1 GKG maßgeblichen Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens für den Antragsteller allein die Schulortzuwendung nach Ziffer 2.2.1 der Zuwendungs-Rl maßgeblich. Weitere dem Antragsteller zustehende Zuwendungen sind dagegen nicht von Bedeutung, da durch die mit dem Widerruf des Zuwendungsbescheids verfügte vorzeitige Beendigung der Zuwendungen dem Antragsteller insofern keine finanziellen Nachteilen entstehen. Denn nach einer Aufhebung seiner aus Anlass des Auslandsschuldienstes ausgesprochenen Beurlaubung erhält der Antragsteller von seinem Dienstherrn wieder die ihm zustehende Besoldung, die den Wegfall der Inlandszuwendung nach Ziffer 2.1 der Richtlinie kompensiert. Des Weiteren würden die Umzugszuwendungen unabhängig von dem Zeitpunkt der Beendigung des Auslandsschuldienstes an den Antragsteller gewährt. Die demnach interessierende Schulortzuwendung beträgt nach der Anlage zu Nr. 2.2.1 der Zuwendungs-Rl in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 1 der Auslandszuschlagsverordnung ab dem 1. September 2017 in der für Dubai maßgeblichen Schulortstufe 12 monatlich 2.382,97 Euro. Diese Zuwendung hätte dem Antragsteller bis zum regulären Ende seiner Tätigkeit im Auslandsschuldienst am 31. Juli 2019 zugestanden. Unter Berücksichtigung dessen, dass nach Ziffer 2.2 der Zuwendungs-Rl die Auslandszuwendungen grundsätzlich einen Monat vor Vertragsende enden, hätte der Antragsteller somit noch einen Anspruch auf Zuwendungsgewährung von weiteren 22 Monaten (1. September 2017 bis 30. Juni 2019) gehabt: 2.382,97 Euro x 22 = 52.425,34 Euro. Angesichts des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist es in Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angezeigt, für die Festsetzung des Streitwerts diesen Betrag auf die Hälfte zu reduzieren: 52.425,34 Euro : 2 = 26.212,67 Euro. Die die vorstehenden Erwägungen ebenfalls berücksichtigende Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.