Beschluss
11 A 3552/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0917.11A3552.19A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf (isolierte) Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. L. in H. für ein noch durchzuführendes Berufungszulassungsverfahren hat keinen Erfolg. Zwar kann ein Beteiligter, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, fristgemäß einen dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Antrag auf Berufungszulassung zu stellen, zunächst (nur) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Dieser Antrag hat vorliegend jedoch keinen Erfolg, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 1. Das für die Zulassung der Berufung erforderliche Vorliegen eines - hier in § 78 Abs. 3 AsylG bezeichneten - Zulassungsgrundes, mithin die Erfüllung der Voraussetzungen einer Grundsatz-, einer Divergenz- oder einer Verfahrensrüge, muss soweit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 78 Abs. 3 AsylG für die Begründung des Zulassungsantrags selbst erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der in der Antragsfrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 7 PKH 9.11 -, NVwZ-RR 2011, 621 (622) = juris, Rn. 2 (für eine Nichtzulassungsbeschwerde); OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2011 - 18 A 1721/10 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N., und vom 7. September 2018 - 11 A 3360/18.A - (Beschlussabdruck S. 2). Diese Voraussetzungen liegen bereits deswegen nicht vor, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag nicht in diesem Sinne begründet hat. 2. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 8 AZB 1.16 -, JurBüro 2016, 592 = juris, Rn. 15 ff., geltend macht, dass es verfassungswidrig sei, von mittellosen Antragstellern zu verlangen, ein Prozesskostenhilfegesuch zu begründen, vielmehr sei es Aufgabe des Gerichts, auf der Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung und der Gerichtsakten im Wege einer zwar nicht erschöpfenden, aber doch eingehenden Prüfung des gestellten Antrags die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu beurteilen, führen auch diese Ausführungen nicht zum Erfolg des Prozesskostenhilfeantrags. Denn weder ergeben sich eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer divergenzfähigen Entscheidung oder eine grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Frage, noch ist für den Senat ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, wie etwa eine Verletzung rechtlichen Gehörs, zu erkennen. Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht ausweislich der Akten mit dem Vortrag der Kläger zu der behaupteten Bedrohung ihres Vaters durch Wahhabiten sowie zu ihren behandlungsbedürftigen Erkrankungen (Posttraumatische Belastungsstörung und Entwicklungsstörung) ausdrücklich auseinandergesetzt. Die erste Instanz hat dieses Vorbringen der Kläger daher nicht etwa übergangen, sondern ihm lediglich einen anderen Beweiswert zuerkannt, als die Kläger es - möglicherweise - für richtig halten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).