Beschluss
7 PKH 9/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1, § 121 Abs.1 ZPO).
• Bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten muss aus der in der Beschwerdefrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 132 Abs.2 VwGO zumindest grob erkennbar sein.
• Ein wiederholter oder offenkundig unzulässiger Befangenheitsantrag bedarf keiner gesonderten Entscheidung und kann bei der Fortführung des Verfahrens unbeachtet bleiben.
Entscheidungsgründe
Keine PKH bei fehlender Erfolgsaussicht; wiederholte Ablehnungsgesuche sind unbeachtlich • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1, § 121 Abs.1 ZPO). • Bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten muss aus der in der Beschwerdefrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 132 Abs.2 VwGO zumindest grob erkennbar sein. • Ein wiederholter oder offenkundig unzulässiger Befangenheitsantrag bedarf keiner gesonderten Entscheidung und kann bei der Fortführung des Verfahrens unbeachtet bleiben. Der Kläger stellte beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, um gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorzugehen. Er rügte, das Oberverwaltungsgericht habe einen von ihm gestellten weiteren Befangenheitsantrag nicht gesondert entschieden, sondern verfahrensfehlerhaft übergangen. Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht einen Befangenheitsantrag des Klägers mit Beschluss zurückgewiesen und auf dienstliche Äußerungen der Richter Bezug genommen. Der Kläger erneuerte seine Ablehnungsvorwürfe in mehreren Schriftsätzen und verwies damit auch in der mündlichen Verhandlung auf die angeblich unberücksichtigte zweite Ablehnung. Das Oberverwaltungsgericht hielt eine erneute Entscheidung für entbehrlich und setzte das Verfahren fort. Der Kläger beantragte daher Prozesskostenhilfe, die das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hatte. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1, § 121 Abs.1 ZPO). • Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss bei nicht anwaltlich Vertretenen aus dem Prozesskostenhilfegesuch erkennbar sein, dass ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs.2 VwGO besteht; vollständige rechtliche Darlegungen sind nicht verlangt, wohl aber eine grobe Darstellung des Zulassungsgrundes. • Die geltend gemachte Verfahrensrüge (Nichtentscheidung über den weiteren Befangenheitsantrag) ist nicht substantiiert dargetan; es fehlt an Anhaltspunkten für einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO. • Erneute oder offenkundig unzulässige Befangenheitsanträge sind nicht gesondert zu entscheiden; das Oberverwaltungsgericht durfte den wiederholten Antrag unbeachtet lassen, weil die Einwendungen bereits behandelt worden waren und keine neuen dienstlichen Stellungnahmen erforderlich waren. • Mangels darlegbarer Erfolgsaussichten und eines erkennbaren Zulassungsgrundes war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte nur Aussicht auf Erfolg, wenn ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs.2 VwGO erkennbar wäre; dies war aus der vorgelegten Begründung nicht ersichtlich. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe einen weiteren Befangenheitsantrag verfahrensfehlerhaft übergangen, war unbegründet, weil der Antrag wiederholt und damit unzulässig war und zuvor bereits behandelt worden war. Daher bestand kein Verfahrensmangel, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen würde.