Beschluss
12 E 1060/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0925.12E1060.18.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Ein Anspruch der Klägerin auf jugendhilferechtliche Kostenübernahme für die Beschulung ihrer Tochter in der privaten S. -Schule in C. dürfte unabhängig von der Frage einer rechtzeitigen Inkenntnissetzung des Beklagten über den Hilfebedarf (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) jedenfalls wegen Fehlens der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfemaßnahme scheitern (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Dass die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht vorliegen, der - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ohnehin nicht der Klägerin, sondern ihrer Tochter selbst zustünde, räumt die Klägerin mit der Beschwerde selbst ein. Aber auch ein Anspruch als Annex der bereits bewilligten Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII besteht nicht. Zum Umfang der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gehört gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zwar der notwendige Unterhalt des Kindes, der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neben dem Sachaufwand auch die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes umfasst. Bei dem Schulgeld, dessen Erstattung vorliegend geltend gemacht wird, handelt es sich nicht um Kosten der Erziehung. Dazu gehören im Rahmen der Vollzeitpflege nur finanzielle Aufwendungen im Hinblick auf die erzieherischen Leistungen der Pflegepersonen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 12 B 1304/14 -, juris Rn. 11 f., m. w. N. Ob und unter welchen Voraussetzungen Privatschulkosten im Einzelfall zum Sachaufwand i. S. v. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gehören können, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein für die Beschulung in einer Privatschule gezahltes Schulgeld könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann zum notwendigen Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu rechnen sein, wenn das betroffene Kind auf einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule keine angemessene Schulbildung zu erhalten vermag. Allein der Umstand, dass die Tochter der Klägerin - wie im Hilfeplangespräch vom 28. Juni 2017 geschildert - in der P. -Gesamtschule Schwierigkeiten mit ihren Lehrern hatte und sich auch von ihren Mitschülern gemobbt fühlte, vermag den Wechsel an eine Privatschule nicht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass diesen sozialen Problemen nicht auch durch den Wechsel an eine Schule in staatlicher Trägerschaft hätte begegnet werden können. Auch das Ziel, durch den Wechsel in eine Waldorfschule den Notendruck auf die Tochter der Klägerin zu vermindern, rechtfertigt noch keinen unmittelbaren Wechsel auf eine Privatschule, ohne dass zuvor eine Beschulung auf einer anderen öffentlichen Schule versucht worden wäre. Zwar hat sich die Tochter der Klägerin vom ersten auf das zweite Halbjahr des Schuljahres 2016/2017 leistungsmäßig merklich verschlechtert. Dass dies auf die Leistungsanforderungen an der P. -Q. -Gesamtschule zurückzuführen ist, kann jedoch nicht festgestellt werden, zumal die Tochter der Klägerin im vorangegangenen Hilfeplangespräch vom 27. September 2016 sich hierüber nicht beschwerte, sondern sich vielmehr positiv über den Wechsel an diese Schule äußerte. Als Ursachen des vorgenannten Leistungsabfalls kommen die bereits erwähnten sozialen Probleme der Tochter der Klägerin in Betracht, denen jedoch auch durch einen Wechsel an eine andere öffentliche Schule hätte begegnet werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).