Urteil
7 A 532/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1008.7A532.18.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Außengastronomie. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M., Flur 9, Flurstück 1226 mit der postalischen Anschrift S.-straße 27 b in M., welches mit einem Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten bebaut ist. Das Grundstück ist Teil des sog. "H.", einer in den sechziger Jahren errichteten Wohn- und Geschäftshausanlage. Diese gliedert sich in zwei jeweils mehrgeschossige Reihenhausriegel. Die Hausgrundstücke bilden zwischen den Reihenhausriegeln einen der Öffentlichkeit zugänglichen Innenhof. Dieser ist von einem an die Häuser angrenzenden Laubengang in U-Form umgeben. Im Süden wird der Innenhof durch das Hochhaus S.-straße 39 begrenzt. Im Norden des Innenhofes befindet sich ein Kiosk. Der Beigeladene ist Pächter einer Gaststätte im Erdgeschoss des Hauses auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 9, Flurstück 1227 mit der postalischen Anschrift S.-straße 27 a in M., das an das Grundstück der Klägerin unmittelbar angrenzt. Am 29.3.2016 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Außengastronomie mit einer Betriebszeit an Werktagen von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit insgesamt 24 Plätzen. Mit Bescheid vom 4.5.2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. In der grün gestempelten Betriebsbeschreibung heißt es: „Besuchergespräche tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A) beide Werte dürfen nicht überschritten werden“. Nach Nr. 3 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung beschränkt sich die Zulässigkeit der Außengastronomie auf die Tagzeit und es sind die in der Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung angegebenen Zeiten und Werte zu beachten. Die Klägerin hat am 29.6.2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Das Vorhaben sei offensichtlich mit den Belangen des Schutzes der Wohnruhe im Blockinnenbereich nicht vereinbar. Die Außengaststätte befinde sich nur wenige Meter von den rückwärtigen Wohnzimmerfenstern und dem Balkon ihres Hauses entfernt. Von dem Betrieb gingen unzumutbare Störungen durch alkoholisierte Gäste mit erheblichem Lärm durch Klappern von Geschirr, lautstarke Unterhaltungen usw. aus. Die dadurch entstehenden Geräusche seien geeignet, die Wohnruhe empfindlich zu stören. Die Festlegung des Schallpegels in der Betriebsbeschreibung sei nicht geeignet, einen angemessenen Schutz der Wohnruhe zu gewährleisten. Die Klägerin hat beantragt, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 4.5.2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Außengastronomie auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 9, Flurstück 1227 (S.-straße 27 a, M.) aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Das Vorhabengrundstück liege im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Es handele sich um keine reine Freiluftgaststätte. Gemäß TA Lärm gelte bei allgemeinen Wohngebieten für Gewerbelärm ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber. Laut Betriebsbeschreibung halte die Außengastronomie diesen Wert ein. Durch die Nebenbestimmung Nr. 3 der Baugenehmigung werde in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auf die nachbarrechtlichen Belange eingegangen. Letztlich sei der Betreiber dafür verantwortlich, dass von dem Betrieb keine erheblichen Belästigungen ausgingen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Von der Außengastronomie gehe kein erheblicher Lärm aus. Bei dem H. handele es sich keineswegs um eine ruhige Wohngegend. Das Center sei durch eine Vielzahl von Gewerbebetrieben geprägt. Alle Gewerbebetriebe, mit Ausnahme einer Trinkhalle, seien zum Innenhof ausgerichtet und auch von dort aus erreichbar. Es handele sich bei dem Innenhof des H. um einen traditionellen sozialen Treffpunkt in dem Wohngebiet. Es liege eine faktische Vorbelastung des Innenhofes vor. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.11.2017 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Außengastronomie sei unzulässig. Die auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Lärmimmissionen seien unzumutbar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Der Beigeladene macht zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Der Bescheid sei rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht müsse überprüfen, ob es sich bei der näheren Umgebung um ein allgemeines Wohngebiet handele. Darauf habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Entscheidung gestützt. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht habe nicht die individuellen Umstände des Falles gewürdigt. Er könne als Wirt den Geräuschpegel steuern und kontrollieren. Die monotone Geräuschkulisse durch Unterhaltungen und das Auftragen und Abräumen von Tischgeschirr stelle keine unzumutbare Belastung für die Nachbarn dar. Es sei zu berücksichtigen, dass der Innenhof des H. bereits durch Lärm vorbelastet gewesen sei. Bei dem H. handele es sich keineswegs um eine ruhige Wohngegend, sondern um einen Ballungsraum, in dem sehr viele Menschen auf einem sehr engen Raum zusammenlebten. Der Bereich sei durch eine Vielzahl von Gewerbebetrieben geprägt. Der Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 22.5.2019 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil sie zu Lasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind grundsätzlich die Vorgaben der TA Lärm. Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar. Vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind allerdings nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm Freiluftgaststätten. Dies gilt zunächst für „reine“ Freiluftgaststätten, in denen Speisen und Getränke ausschließlich im Freien serviert werden. Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm jedenfalls dann erfasst, wenn diese Bereiche bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden (allgemeinen oder reinen) Wohngebiets heranreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.2019 - 7 A 1174/17 -, juris, sowie Urteil vom 23.5.2018 - 4 A 2588/14 -, BauR 2018, 1853 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Ob dies für die streitige Außengastronomie zutrifft, weil sich die maßgebliche nähere Umgebung - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - als faktisches allgemeines Wohngebiet darstellt, oder ob es sich - namentlich mit Blick auf die in der S.-straße 35 befindliche Backstube und das in der S.-straße 39 ansässige Sozialkaufhaus - um eine mischgebietsähnliche Gemengelage handelt, kann dahinstehen. Es bedarf vorliegend auch keiner abschließenden Entscheidung, ob weitergehend Freischankflächen generell der Ausnahmeregelung der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm unterfallen und insoweit deshalb die Zumutbarkeitsgrenze mangels normativer Konkretisierung aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist. Einerseits ist es auch dann nicht ausgeschlossen, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen, soweit die Eigenart der zu beurteilenden Geräusche nicht entgegensteht, während andererseits auch dann, wenn man den Anwendungsbereich der TA Lärm grundsätzlich als eröffnet ansieht, Besonderheiten menschlicher Lebensäußerungen bei der dem Tatrichter obliegenden Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräusche zu berücksichtigen sein können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.2019 - 7 A 1174/17 -, juris, und Urteil vom 23.5.2018 - 4 A 2588/14 -, BauR 2018, 1853, m. w. N. Ausgehend hiervon hat die Klägerin durch den Betrieb der Außengastronomie bis 22:00 Uhr unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Dies gälte auch dann, wenn man zu Gunsten des Beigeladenen von einer mischgebietsähnlichen Gemengelage und deshalb nach Nr. 6.1 c) TA Lärm von einem jedenfalls als Orientierungshilfe heran zu ziehenden Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) ausginge. Die Einhaltung dieses Immissionsrichtwertes ist zunächst nicht dadurch hinreichend sichergestellt, dass es in der Rubrik "Geräusche" in der grün gestempelten Betriebsbeschreibung heißt: "Besuchergespräche tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A) beide Werte dürfen nicht überschritten werden". Diese Regelung gewährleistet schon deshalb keinen hinreichenden Nachbarschutz, weil sich aus der Baugenehmigung nicht ergibt, wie die Einhaltung dieser Werte zu ermitteln ist, u. a. nicht der insoweit maßgebliche Immissionsort bestimmt ist. Ungeachtet dessen kann die damit getroffene Zielwertfestsetzung, die für die hier nur in den Blick zu nehmende Tagzeit einen Wert von 55 dB(A) ausweist, hier keinen ausreichenden Lärmschutz gewährleisten. Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann durch zutreffende Zielwerte nur dann gewährleistet werden, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.2.2017 - 7 A 2288/15 -, BRS 85 Nr. 147 = BauR 2018, 71, m. w. N. und vom 16.8.2019 - 7 A 1276/18 -, juris. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Nach der Überzeugung des Senats kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die von der Genehmigung umfasste Nutzung der Außengastronomie den für eine mischgebietsähnliche Gemengelage maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 c) von tags 60 dB(A) einhält. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist zugunsten des Nachbarn vom "worst case", also dem für die Klägerin ungünstigsten Fall auszugehen, damit die Bewertung auf der "sicheren Seite" liegt. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 17.6.2016 - 8 B 1018/15 -, ZuR 2016, 550 = juris. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass nach dem Genehmigungsinhalt mit der gesamten Bandbreite möglicher Nutzungen einer Außengastronomie gerechnet werden muss, also beispielsweise auch einer Nutzung der Gaststätte des Beigeladenen als Vereinslokal einer Sportmannschaft. Mit der Bandbreite der möglichen Nutzungen korrespondiert eine entsprechende Bandbreite menschlichen Kommunikationsverhaltens. Bei einer wie oben beschriebenen Nutzung ist es realitätsnah, nach einem gewonnenen Spiel oder bei einer Aufstiegsfeier - insbesondere in den besonders relevanten Abendstunden und bei steigendem Alkoholkonsum - von lauten Rufen und ggf. Gesängen auszugehen. Es sind daher unter Zugrundelegung der VDI 3770 nicht nur Schallleistungspegel für "normales Sprechen", sondern auch für "Sprechen gehoben", "Sprechen sehr laut" bis hin zu Pegeln für "Rufen laut" zugrunde zu legen, die von 65 dB(A) bis 90 dB(A) reichen. Unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse, insbesondere des Abstands der aufgestellten Tische und Stühle vom Erdgeschossfenster des Hauses der Klägerin von wenigen Metern sowie des überdachten Gangs vor dem Haus des Beigeladenen und der Klägerin, rechtfertigen diese Schallleistungspegel die Annahme der Überschreitung des Immissionsrichtwerts für eine mischgebietsähnliche Gemengelage am Tag von 60 dB(A) und erst Recht für ein faktisches allgemeines Wohngebiet am Tag von 55 dB(A). So ist nach einer Untersuchung des Landesumweltamts NRW schon für eine Außengastronomie mit 16 Sitzplätzen der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) im 1. Obergeschoss (4 m Berechnungshöhe) "schlecht einhaltbar". Vgl. Pompetzki, Landesumweltamt NRW, Akustische Rahmenbedingungen und Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung von Geräuschen bei Public-Viewing Veranstaltungen und Außengastronomie, Stellt man nach Maßgabe der oben erläuterten Grundsätze zudem die besondere Lästigkeit menschlicher Lebensäußerungen in Rechnung, ist erst Recht davon auszugehen, dass die Immissionssituation für die Klägerin unzumutbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.