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Urteil

2 K 1840/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0910.2K1840.18.01
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Tenor

Die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 16. Oktober 2017 und die Nachtragsgenehmigung vom 16. April 2018 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 16. Oktober 2017 und die Nachtragsgenehmigung vom 16. April 2018 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für eine Gastronomie mit -- Sitzplätzen, einem Feinkostladen und der Errichtung einer Außengastronomie mit -- Sitzplätzen. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Eckgrundstücks Gemarkung B. , G. --, G1. --- (J. C. --, B. . Unmittelbar gegenüber der östlichen Grundstückseite liegt – getrennt durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße J. C. das Eckgrundstück der Beigeladenen, Gemarkung B. , G. --, G1. --- (N.------------straße --). Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich u.a. ein Ladenlokal, in dem langjährig ein Lebensmittelmarkt betrieben wurde. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Unter dem 31. Juli 2017 beantragte die Beigeladene die Nutzungsänderung des Ladenlokals zu einer Gastronomie mit Laden und einer Wohnung sowie die Neuerrichtung einer Überdachung. Für die Gastronomie ist ein ganztägiges Angebot von spanischen Speisen und Getränken unter Darbietung von -- Sitzplätzen innen und -- Sitzplätzen außen vorgesehen. Zusätzlich ist ein Catering-Service geplant. In dem Laden sollen vorwiegend spanische Lebensmittel verkauft werden. Sowohl der Eingang zum Ladenlokal wie auch der zum Restaurant befinden sich an der Straße J. C. . Dem vorgelagert ist – angrenzend zur Straße J. C. – die überdachte Außengastronomie. Von den -- Stellplätzen befinden sich vier an der Straße J. C. . Die Betriebsbeschreibung sieht eine Betriebszeit von werktags 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 1.00 Uhr vor. Für die Außengastronomie ist eine Nutzung von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr vorgesehen. Mit Baugenehmigung vom 16. Oktober 2017 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen das beantragte Vorhaben. Unter dem 16. April 2018 erteilte sie der Beigeladenen eine Nachtragsgenehmigung betreffend die Abtrennung des Verkaufsraumes vom Gastronomiebereich. Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung sei rechtwidrig, da diese gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Das streitgegenständliche Gebiet entspreche einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 4 BauNVO. Danach seien zwar gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften grundsätzlich zulässig. Die Beklagte habe jedoch gemäß § 15 Abs. 1 Satz BauNVO bei der Erteilung der Baugenehmigung die mit einem solchen Vorhaben verbundenen Störungen und Belästigungen für die Nachbarschaft nach Eigenart des Baugebiets zu berücksichtigen. Durch das Betreiben des Restaurants mit Außengastronomie und die auch bei geschlossener Außengastronomie vor der Tür stehenden Raucher komme es zu unerträglichen Geräuschimmissionen insbesondere in der Abend- und Nachtzeit. Eine Auseinandersetzung mit den von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbelästigungen habe nicht stattgefunden. Der erforderliche Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm in Form eines Lärmschutzgutachtens sei nicht erfolgt. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 16. Oktober 2017 nebst Nachtragsgenehmigung vom 16. April 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Von der genehmigten Gaststätte gingen keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus. Die vom Kläger behaupteten unerträglichen Geräuschimmissionen könnten nicht nachvollzogen werden. Es lägen keine weiteren Beschwerden aus der Nachbarschaft vor. Als die der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaft sei das Vorhaben der Beigeladenen uneingeschränkt in dem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Die Einzelrichterin hat am 18. September 2019 mit den Beteiligten die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das dazu gefertigte Protokoll Bezug genommen. Die Beklagte hat im Zuge des gerichtlichen Verfahrens ein schalltechnisches Gutachten eingeholt. Das beauftragte Ingenieurbüros K. gelangt in seiner am 16. Dezember 2019 vorgelegten Geräuschprognose zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zur Nachtzeit von 40 dB(A) um bis zu 9 dB(A) überschritten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Oktober 2017 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 16. April 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343. Eine solche Verletzung drittschützender Normen liegt hier vor. Das Vorhaben des Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es zum Nachteil der Klägerin gegen das sich aus § 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 1. BauNVO ergebende Rücksichtnahmegebot verstößt. Die Grundstücke des Beigeladenen und der Klägerin liegen gemäß § 34 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Gebietscharakter der näheren Umgebung stellt sich gemäß § 34 BauGB i.V, m. § 4 BauNVO als faktisches allgemeines Wohngebiet. Allgemeine Wohngebiete dienen nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Nach § 4 Abs. 1 BauNVO sind in einem allgemeinen Wohngebiet neben Wohngebäude (Nr. 1) u.a. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) allgemein zulässig. Die nähere Umgebung des Ladenlokals und des Gastronomiebetriebes der Beigeladenen wird durch Wohnbebauung geprägt. Zudem sind in dem Bereich ein Baustoffhandel, ein Supermarkt, eine Kfz-Werkstatt sowie eine Schule vorzufinden. Das Gebiet entspricht mithin einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO. Dieses wird auch von den Beteiligten so gesehen. Das von der Beigeladenen betriebene spanische Restaurant nebst spanischem Feinkostenladen kann auch als ein die Versorgung des Gebietes dienende Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO als allgemein zulässig angesehen werden. Demzufolge kann zwar einer Schank- und Speisewirtschaft, die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dient, nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2019 - 4 C 5.18 -, juris. Dies besagt allerdings nicht, dass in einem solchen Fall eine Schank- und Speisewirtschaft nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 4 B 44/19 -, juris Rn. 11. So liegt es hier. Denn der genehmigte Gaststättenbetrieb der Beigeladenen verstößt wegen des von ihm ausgehenden Lärms zu Lasten des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Nach § 15 Abs. 1 S. 2 1. Fall BauNVO ist ein an sich zulässiges Vorhaben im Einzelfall unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Welche Anforderungen im Einzelnen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris, Rn. 16, und vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris, Rn. 63. Bei Lärmimmissionen wird für die Bestimmung der Zumutbarkeit der mit einem Vorhaben notwendigerweise verbundenen Immissionen für die Nachbarschaft in Bezug auf die Belange des Schallschutzes auf die Begriffsbestimmung und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches allgemein fest. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, juris, Rn. 5 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird für Geräuschimmissionen, die durch gewerbliche Betriebe hervorgerufen werden, durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 konkretisiert, der auch im gerichtlichen Verfahren bindende Wirkung zukommt und die grundsätzlich geeignet ist, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 A 2135/11 - , juris, Rn. 52 ff., vom 12. November 2003 - 7 A 3663/99 -, juris, Rn. 113 ff., und vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris, Rn. 18 ff. jeweils m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris, Rn. 19. Auch für die – hier erforderliche - Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind grundsätzlich die Vorgaben der TA Lärm maßgeblich. Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar. Vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind allerdings nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm Freiluftgaststätten. Dies gilt zunächst für „reine“ Freiluftgaststätten, in denen Speisen und Getränke ausschließlich im Freien serviert werden. Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm jedenfalls dann erfasst, wenn diese Bereiche ‒ wie hier ‒ bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden Wohngebiets heranreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –juris, Rn. 147 f., m. w. N. Dies ist nicht nur für den Ruhebereich von Wohngrundstücken in einem reinen Wohngebiet zugrunde zu legen, sondern auch dann, wenn das betroffene Wohngrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Denn auch in einem derartigen Gebiet, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient, besitzen die mit dem Wohnen verknüpften Lärmschutzerfordernisse besonderes Gewicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 – 7 A 1174/17 –, juris, Rn. 30 ff. Unterfällt nach diesen Grundsätzen die Freischankfläche eines gemischten Gastronomiebetriebs der Ausnahmeregelung der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm, schließt dies es allerdings nicht aus, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen. Darüber hinaus bedarf es unter der genannten Voraussetzung jedoch einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms ‒ insbesondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen ‒ im Einzelfall angemessen berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 -, juris Rn. 13 ff, vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, juris, Rn. 149 ff., m. w. N., und vom 6. September 2019 – 7 A 1174/17 –, juris, Rn. 35, 60. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger durch den genehmigten Gastronomiebetrieb der Beigeladenen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zu gewärtigen. Bei der Beurteilung der Gaststättengeräusche ist für das Wohngebäude des Klägers mit Blick auf den Gebietscharakter der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete gemäß Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Die Heranziehung dieser Werte trägt dem Gebietscharakter, der sich – wie oben bereits ausgeführt – als faktisches allgemeines Wohngebiet darstellt, Rechnung. Die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte ist indes beim Gaststättenbetrieb nebst Feinkostenladen der Beigeladenen derzeit nicht gewährleistet. Dieses folgt aus dem von der Beklagten im Zuge des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. K. vom 16. Dezember 2019. Der Sachverständige gelangt in seiner Geräuschprognose zu dem Ergebnis, dass zwar die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Wohnhaus des Klägers zur Tagzeit eingehalten werden, indes eine Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes zur Nachtzeit um bis zu 9 db(A) gegeben ist. Es besteht seitens des Gerichts kein Anlass, Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen sowie der methodischen Vorgehensweise der schalltechnischen Untersuchung zu erheben. Auch seitens der Beteiligten sind keine Einwände gegen die vorgelegte Geräuschprognose erhoben worden. Die gutachterliche Ermittlung und Beurteilung der von dem Gastronomiebetrieb nebst Feinkostenladen ausgehenden Geräuschimmissionen für das Wohngebäude des Klägers erfolgte unter Zugrundelegung der in der Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 16. Oktober 2017 enthaltenen Betriebszeiten. Hinsichtlich der Geräuschprognose hat der Gutachter pessimale Ansätze verwendet, die eine Situation mit dem höchsten Geräuschaufkommen bei vollständiger Ausschöpfung der genehmigten Betriebszeiten darstellen. Dieses entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung, die zugunsten des Nachbarn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung eine „worst case“- Betrachtung fordert, um damit bei der Bewertung auf der „sicheren Seite“ zu liegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2019 – 7 A 532/18 -, und Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 -, jeweils juris. Hinsichtlich der Ermittlung der Geräuschimmissionen zur Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) an Werktagen ist der Gutachter von einem gleichzeitigen Betrieb der Gaststätte einschließlich Außengastronomie und des Ladens, inklusive Anlieferungsverkehr ausgegangen. Unter Berücksichtigung der immissionsrelevanten Quellen (Fahrzeugverkehr, d.h. Anliefer-, Lade- und Kundenverkehr; Kommunikationsgeräusche < innerhalb sowie außerhalb des Gebäudes >; stationäre Quellen > zwei kontinuierlich laufende Entlüftungsan- lagen >; Gebäudeabstrahlung) gelangte der Sachverständige an der Ostseite des Wohngebäudes des Klägers zu einem Beurteilungspegel von 53,6 db(A) im Erdgeschoss bzw. von 53,7 db(A) im Obergeschoss. An Sonn- und Feiertagen errechnete der Gutachter unter Einstellung längerer Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gemäß Nr. 6.5 TA Lärm einen Beurteilungspegel von 54,2 db(A). Wird damit der maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 db(A) tagsüber am Wohnhaus des Klägers noch eingehalten, so ist dieses zur Nachtzeit nicht mehr der Fall. Vielmehr hat der Gutachter eine erhebliche Überschreitung des nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwertes von 40 db(A) festgestellt. So ermittelte er an der Ostseite des Wohnhauses des Klägers einen Beurteilungspegel von 49 db(A) im Obergeschoss und von 48,5 db(A) im Erdgeschoss. An der Nordseite errechnete er einen Beurteilungspegel von 47,1 db(A). Damit aber liegt eine gravierende Überschreitung der Richtwerte vor, die eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung des Klägers durch den Gastronomiebetrieb der Beigeladenen bedingt. Nach den Feststellungen der vorliegenden Geräuschprognose sind die Ursachen – ausweislich der dokumentierten Teilpegel - auf die Nutzung der Stellplätze und auf die Kommunikationsgeräusche außerhalb des Gebäudes zurückzuführen. Insoweit ist auch die besondere Lage des Wohnhauses des Klägers mit dem im Obergeschoss zur Straße J. C. hin ausgerichteten Schlafraum zu berücksichtigen. Denn nicht nur die - der -- Kundenparkplätze an der Westseite des Gastronomiegebäudes der Beigeladenen sind zur Straße J. C. und damit direkt gegenüber dem Wohnhaus des Klägers gelegen, sondern auch die separat zugängliche Außengastronomie sowie der Haupteingang zur Gaststätte nebst Laden, dem ein Windfang vorgelagert ist. Hinsichtlich der einzustellenden Immissionsquellen ist der Gutachter zutreffend davon ausgegangen, dass nicht nur im Gastronomie-Außenbereich, sondern auch auf dem Parkplatz und im Eingangsbereich (Raucherbereich) mit Kommunikationsgeräuschen der Besucher zu rechnen ist. Für diese Kommunikationsgeräusche hat er einen Schalleistungspegel von 65 db(A) („Sprechen normal“) zuzüglich eines Zuschlags für Impulshaltigkeit pro Person in Ansatz gebracht. Hinzu kommt, dass nach der vorgelegten Geräuschprognose des Ingenieurbüros zur Nachtzeit auch Überschreitungen der zulässigen Höchstwerte nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm von 20 db(A) für kurzzeitige Geräuschspitzen durch Ereignisse „Türschlagen“ und „beschleunigte Vorbeifahrt“ zu erwarten sind. Mithin löst der genehmigte Gastronomiebetrieb der Beigeladenen gerade in der als besonders schutzwürdig anzusehenden Zeit der Nachtruhe mit einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes erhebliche, für den Kläger als Nachbar nicht mehr zumutbare Lärmbelästigungen aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.