Beschluss
12 B 61/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1011.12B61.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Antragsteller mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hier dürfte es bereits an der zuerst genannten Voraussetzung fehlen. Der Antragsteller strebt mit sämtlichen, im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang weiterverfolgten Anträgen den Erlass (einstweiliger) Anordnungen durch das Gericht an, die eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Sowohl die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Handlungen (Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung von Sozialdaten), die mit den Anträgen zu 1. bis 3. begehrt wird als auch der unter 4. begehrte "Folgenbeseitigungsanspruch" und die unter 5. beantragten Verbote, die gegenüber der Antragsgegnerin ausgesprochen werden sollen, zielen auf endgültige (wenn auch für die Zukunft aufhebbare) Anordnungen. Entsprechendes gilt für den weiteren Antrag auf Abgabe bestimmter Mitwirkungserklärungen im Termin vor dem Familiengericht, der für den 3. September 2019 anberaumt war. Geht es - wie hier - nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, setzt die Bejahung des Anordnungsgrundes voraus, dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017- 15 B 1112/15 -, juris Rn. 9 und Beschluss vom 21. März 2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 19 jeweils m. w. N. Für den Antragsteller, der sich im Kern gegen die Erhebung, Weitergabe und Verarbeitung von Sozialdaten wendet, steht die Wahrung des Sozialgeheimnisses als Ausdruck seines verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) in Rede. Allerdings ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar, dass ihm ohne Erlass der angestrebten Anordnungen unzumutbare, nicht mehr auszugleichende Nachteile drohen. Insoweit macht der Antragsteller mit der Beschwerde zusammengefasst geltend, es sei ihm nicht zumutbar, dass die von der Antragsgegnerin rechtswidrig erhobenen Daten kontinuierlich weiter verwandt und von Dritten (Rechtsanwältin der Kindesmutter, Familiengericht) in dem betroffenen Verfahren ( F ) und in weiteren (neuen) Verfahren verwandt würden. Weiter könnten die in den familiengerichtlichen Verfahren verwendeten Daten über die Kindesmutter auch an seine Tochter gelangen und zu deren Schaden gereichen, was die Kindesmutter selbst bestätigt habe. So eskaliere durch die unzulässige Sozialdatenerhebung der Sorgerechtsstreit der Erziehungsberechtigten. Er habe seine Tochter seit mehr als einem Jahr nicht sehen können, was in besonderem Maße auch durch die von der "Antragstellerin" (offensichtlich gemeint: Antragsgegnerin) einbezogenen Sozialdaten begründet sei. Ein weiteres Zuwarten gefährde daher seine Rechtsposition. Damit werden schwere, unzumutbare Nachteile für den Antragsteller, denen mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen begegnet werden könnte, nicht dargelegt. Das gilt für die unter 1. bis 3. begehrten Feststellungsanträge bereits deshalb, weil die aus Sicht des Antragstellers unrechtmäßig erhobenen Sozialdaten, die im Wesentlichen im Bericht der Antragsgegnerin an das Familiengericht L. vom 28. August 2018 und in ihren sonstigen Stellungnahmen namentlich zum Verfahren F enthalten sind, dem Familiengericht seit längerem vorliegen. Sollte es dem Antragsteller in erster Linie um die Verwertbarkeit der u.a. in diesem Bericht liegenden Informationen gehen, so bleibt es ihm unbenommen, der Heranziehung konkreter Informationen im jeweiligen familiengerichtlichen Verfahren zu widersprechen. Das ist - wie den beigezogenen Akten des Familiengerichts L. zum Verfahren F zu entnehmen ist - auch geschehen. Im Übrigen hat das Familiengericht die Verwertbarkeit etwaiger schützenswerter Sozialdaten regelmäßig von Amts wegen zu prüfen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin den Bericht vom 28. August 2018 in Erfüllung ihrer aus § 50 SGB VIII dem Familiengericht gegenüber bestehenden Verpflichtung abgegeben. Aus diesem Rechtsverhältnis kann der Antragsteller keine subjektiv-öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin herleiten. Vgl. Bayer. VGH, Beschuss vom 2. Dezember 2011 - 12 ZB 11.111386 -, juris Rn. 10. Entsprechendes gilt für weitere Stellungnahmen der Antragsgegnerin, die sie als Beteiligte in dem familiengerichtlichen Verfahren abgegeben hat. Auch die im erstinstanzlichen Verfahren unter 4. und 5. aufgeführten Anträge lassen die Dringlichkeit des Erlasses darauf gerichteter einstweiliger Anordnungen nicht erkennen. Der Antrag zu 4. erschließt sich bereits im Ansatz nicht. Er ist in der Sache unbestimmt, weil weder nachvollziehbar ist, welche konkreten Pflichten der Antragsgegnerin mit der gerichtlichen Anordnung auferlegt werden sollen noch erkennbar oder absehbar ist, in welchem Zusammenhang die Forderung nach "Informationsgebot und einstweiliger Nachweis der Zulässigkeit und Richtigkeit jeder einzelnen erfolgten auf die Person des Antragstellers bezogenen Sozialdatenerhebung und -übermittlung" steht. Ein Rechtsschutzinteresse für dieses Begehren lässt sich auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, das sich nur allgemein zum Anordnungsgrund, nicht aber zu den einzelnen angestrebten Regelungen verhält. Entsprechendes gilt für den Antrag zu 5. Hier kommt hinzu, dass Konstellationen denkbar sind, unter denen es der Antragsgegnerin gesetzlich gestattet sein kann, auch ohne Einwilligung des (gemeinsam mit der Kindesmutter) sorgeberechtigten Antragstellers Einzelangaben über dessen persönliche oder sachliche Verhältnisse (Sozialdaten) bei dem Kind und der Kindesmutter einzuholen, insbesondere solche, die zur Wahrnehmung des der Antragstellerin obliegenden Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII erforderlich sind (vgl. § 62 Abs. 3 Nr. 2 d SGB VIII). Konkrete und unzumutbare Nachteile, die dem Antragsteller im Falle einer ablehnenden Entscheidung zu diesen Anträgen drohen, werden auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Soweit der Antragsteller - außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 19. Februar 2019) - als konkretes Beispiel für die Dringlichkeit einstweiliger Anordnungen ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2019 an das Familiengericht im Verfahren F vorlegt, belegt der dritte Satz dieses Schreibens - entgegen dem Vortrag des Antragstellers - keine "Beratungs- und Sozialdaten(dritt)erhebungsgespräche am Telefon" mit der Kindesmutter. Der Wortlaut der in bezug genommenen Passage in dieser Stellungnahme "Mit Fr. X. wurde am 08.02.2019 bzgl. des Anlasses des erneuten Antrages telefoniert" gibt dafür nichts her. Soweit der Antragsteller darüber hinaus im Ausgangsverfahren beantragt hatte, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im familiengerichtlichen Termin am 3. September 2018 Mitwirkungsbereitschaftserklärungen gegenüber dem Familiengericht abzugeben, ist das Begehren - wie das Verwaltungsgericht treffend feststellt - zeitlich überholt. Dem hat der Antragsteller mit der Beschwerde nichts entgegengesetzt. Mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes kommt es auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 5. ein Anordnungsanspruch gegeben ist, nicht an. Dementsprechend ist auch den dagegen gerichteten Rügen der Beschwerde nicht weiter nachzugehen. Allerdings weist der Senat (auch im Hinblick auf weitere Verfahren) darauf hin, dass auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sein dürfte. Dieser setzt nämlich im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache voraus, dass ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, sämtlich juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris, m. w. N. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen, lässt sich auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin unter Verletzung des Sozialgeheimnisses und damit rechtswidrig gehandelt hat. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat im Ansatz davon aus, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Familiengericht in Wahrnehmung ihrer auf § 50 SGB VIII beruhenden Aufgabenerfüllung gehandelt haben dürfte, die regelmäßig den Schutzauftrag aus § 8a SGB VIII umfasst. Wie sich insbesondere aus dem Beweisbeschuss des Familiengerichts L. vom 7. September 2018 im Verfahren F ergibt, ist neben der Sorgerechtsfrage auch das Umgangsrecht im Hinblick auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch den Vater zu klären. Die in diesem Rahmen abzugebende gutachterliche Stellungnahme der Antragsgegnerin beinhaltet als Prognoseentscheidung zur erzieherischen und sozialen Entwicklung des betroffenen Kindes notwendigerweise auch eigene Wertungen der Behörde. So auch: VG München, Beschluss vom 25. Mai 2011 - M 18 K 10.1647 -, juris Rn. 23. Die im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe insoweit die Wertung aus § 8a SGB VIII nicht hinreichend beachtet, weil die Antragsgegnerin im Falle eines Verdachts auf eine Kindeswohlgefährdung (neben anderen Schritten) jedenfalls beide Erziehungsberechtigte hätte einbeziehen müssen, erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht. Damit wird ein Verstoß gegen Vorschriften, die das Sozialgeheimnis des Antragstellers zu schützen bestimmt sind, nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.