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Beschluss

14 B 1325/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1017.14B1325.19.00
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Leitsätze

Beschlüsse, die ein entgegen § 11 c Abs. 1 S. 1 HG NRW a. F. nicht geschlechts-paritätisch besetztes Hochschulgremium gefasst hat, bleiben mit Blick auf den § 13 Abs. 4 HG NRW zu entnehmenden Grundsatz der Stabilität gefasster Beschlüsse fehlerhaft besetzter Gremien gleichwohl wirksam.

Dies gilt auch für Beschlüsse über das Auslaufen eines Studiengangs.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschlüsse, die ein entgegen § 11 c Abs. 1 S. 1 HG NRW a. F. nicht geschlechts-paritätisch besetztes Hochschulgremium gefasst hat, bleiben mit Blick auf den § 13 Abs. 4 HG NRW zu entnehmenden Grundsatz der Stabilität gefasster Beschlüsse fehlerhaft besetzter Gremien gleichwohl wirksam. Dies gilt auch für Beschlüsse über das Auslaufen eines Studiengangs. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller erneut im Masterstudiengang Elektro- und Informationstechnik mit dem Schwerpunkt Mechatronik zu der Modulprüfung 02360 "Optimierung dynamischer Systeme" zuzulassen, zu prüfen und das Prüfungsergebnis vorläufig festzusetzen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) stattzugeben. Ein in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf erneute mündliche Prüfung in dem streitgegenständlichen Modul ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es kann offen bleiben, ob einem Anordnungsanspruch bereits entgegensteht, dass der Antragsteller mit Bescheid vom 4.10.2018 bestandskräftig exmatrikuliert worden ist. Denn ein Anordnungsanspruch ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 25.1.2016 über das Auslaufen des Masterstudiengangs Elektro- und Informationstechnik rechtswidrig sei und der Prüfungsanspruch des Antragstellers mithin fortbestehe, weil der Fakultätsrat entgegen § 11 c Abs. 1 Satz 1 HG NRW nicht geschlechtsparitätisch besetzt gewesen sei und auch keine Ausnahmegründe aktenkundig gemacht worden seien. Nach § 11 c Abs. 1 Satz 1 HG a. F. müssen die Gremien der Hochschule geschlechtsparitätisch besetzt sein, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei seiner Beschlussfassung über das Auslaufen des Masterstudiengangs Elektro- und Informationstechnik am 25.1.2016 war der Fakultätsrat der Antragsgegnerin nicht geschlechtsparitätisch besetzt. Es kann offen bleiben, ob Ausnahmegründe für ein Abweichen von dem Erfordernis der geschlechtsparitätischen Besetzung aktenkundig gemacht wurden (§ 11 c Abs. 4 Satz 1 HG NRW a. F.). Aus einem Fehlen würde entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht folgen, dass der Beschluss des Fakultätsrats unwirksam wäre. Aus der fehlenden Dokumentation von Ausnahmegründen folgt nach § 11 c Abs. 4 Satz 2 HG NRW a. F. vielmehr, dass der Fakultätsrat unverzüglich hätte aufgelöst und neu gebildet werden müssen, falls die Gründe nicht unverzüglich nachträglich aktenkundig gemacht worden sein sollten. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Gründe vorgelegen haben sollten (und daher auch nicht dokumentiert wurden). Die unter Verstoß gegen § 11 c Abs. 1 Satz 1 HG NRW gefassten Beschlüsse bleiben mit Blick auf den § 13 Abs. 4 HG NRW zu entnehmenden Grundsatz der Stabilität gefasster Beschlüsse fehlerhaft besetzter Gremien gleichwohl wirksam. Vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 4 HG NRW: LT-Drs. 16/5410, S. 317; BeckOK HochschulR NRW/Achelpöhler, 12. Ed. 1.2.2019, HG § 11 c, Rn. 12. Dem steht nicht entgegen, dass die Wirksamkeit des Beschlusses über das Auslaufen des Masterstudiengangs Elektro- und Informationstechnik nach Auffassung des Antragstellers zu noch verfassungsferneren Zuständen führen würde und ein solcher Beschluss im Gegensatz zu fehlerhaft beschlossenen Prüfungsordnungen laufender Studiengänge daher für unwirksam erachtet werden müsse. Der Antragsteller verkennt, dass der Grundsatz der Stabilität gefasster Beschlüsse fehlerhaft besetzter Gremien eine Fehlerfolgenregelung für den Fall fehlerhaft zusammengesetzter Gremien ist, der infolge der hochkomplexen Regelungen zum Zustandekommen von Hochschulgremien sehr häufig vorkommt. Der Grundsatz besagt im Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschule, dass die Wirksamkeit vollzogener Beschlüsse von dem Fehler nicht berührt wird und insoweit nur der Weg einer anderweitigen Beschlussfassung nach ordnungsgemäßer Besetzung des Gremiums beschritten werden kann. Vgl. BeckOK HochschulR NRW/Achelpöhler, 12. Ed. 1.2.2019, HG § 13, Rn. 19. Demgegenüber erstrebt die Aufrechterhaltung formell rechtswidriger Rechtsvorschriften die Vermeidung eines ‑ gegenüber einer insoweit rechtssatzlosen Zeit ‑ noch verfassungsferneren Zustands. Das steht hier nicht in Rede. Die beiden Konstellationen sind nicht vergleichbar. Denn bei einem ausgelaufenen Studiengang besteht kein grundrechtlich geschützter Teilhabeanspruch auf eine berufseröffnende Prüfung. Eine Verletzung des Berufsgrundrechts würde bei einem verfahrensfehlerhaft beschlossenen Auslaufen eines Studiengangs nur dann drohen, wenn die beschlossene Auslauffrist zu kurz bemessen wäre. Dies hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.