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Urteil

10 SLa 289/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0930.10SLA289.24.00
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.04.2024 – 2 Ca 345/23 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.04.2024 – 2 Ca 345/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Die 1964 geborene Klägerin, Politikwissenschaftlerin und Autorin, deren Publikationsverzeichnis unter anderem die Publikationen: „Titel1“ (zunächst erschienen im D Verlag 2016; inzwischen in der 4. Aufl. im P Verlag, , 2023; die im Zusammenhang mit diesem Urteil zumeist relevante Version ist die 3. Auflage, 2017), „Titel 2“ (Pr Verlag, 2017) sowie „Titel 3“ (W Verlag, 5. Aufl. 2022) umfasst, wurde am 01.02.2016 zur Professorin für Europapolitik und Demokratieforschung an der Universität K (D – Universität K) ernannt. Auf die Ausschreibung der Beklagten vom 01.10.2020 einer „Professur (W2) für Politik in Europa unter besonderer Berücksichtigung der Deutsch - Französischen Beziehungen“ bewarb sich die Klägerin fristgerecht mit umfangreichen Bewerbungsunterlagen. Im Rahmen des auf die Ausschreibung folgenden Berufungsverfahrens tagte die zuständige Berufungskommission am 04.11.2020. Im Rahmen dieser ersten Sitzung wurde die Klägerin neben anderen Bewerbern der Kategorie A zugeordnet, die jeweils u. a. aufgefordert werden sollten, insgesamt fünf Schriften (Dissertation, Habilitation bzw. Manuskript der Habilitationsschrift sowie drei weitere auf die Ausschreibung passende) einzureichen. Mit Schreiben vom 05.11.2020 forderte der Dekan der philosophischen Fakultät der Beklagten die Klägerin unter anderem dementsprechend auf, der Berufungskommission insgesamt fünf Schriften (Dissertation, Habilitation bzw. Manuskript der Habilitationsschrift, bzw. zweite Monographie, plus drei weitere auf die Ausschreibung passende Schriften) baldmöglichst, spätestens aber bis zum 13.11.2020 in digitaler Form zuzusenden. Die Klägerin antwortete hierauf mit E-Mail vom 12.11.2020 und übersandte fünf ihrer Publikation elektronisch, wobei sie unter Z. 1. und der Überschrift Habilitation die Publikation „Titel 1.“ aufführte und dabei darauf verwies, dass das Buch 2016 – zusammen mit ihrer Publikationsliste – trotz seiner populärwissenschaftlichen Sprache von der D-Universität K als eine einer Habilitation gleichwertige Leistung anerkannt worden sei, das Buch in mehreren Sprachen übersetzt worden und inklusive Taschenbuch und e-Book mehr als 1000 mal verkauft sei. Im vorletzten Absatz dieser Mail teilte die Klägerin mit, sie füge dieser E-Mail lediglich die Habilitation (Nr. 1 der obigen Liste) bei. Die Berufungskommission holte zu der Bewerbung der Klägerin drei Stellungnahmen externer Wissenschaftler – Professor W, Professor V und Professor M - ein. In der dritten Sitzung der Berufungskommission 18.01.2021 wurden die entsprechenden Gutachten erörtert. Die Berufungskommission entschied sich in dieser Sitzung einstimmig für die Klägerin als einzigen Berufungsvorschlag, den der Dekan der philosophischen Fakultät am selben Tag mit Begründung dem Rektor der Beklagten übermittelte. Daraufhin tagte am 20.01.2021 der Fakultätsrat, der dem begründeten Besetzungsvorschlag einstimmig folgte. Der Besetzungsvorschlag wurde mit Schreiben des Dekans der philosophischen Fakultät vom 21.01.2021 dem Rektor der Beklagten mitgeteilt. Daraufhin wurde die Klägerin mit Dienstvertrag vom 23.04./16.05.2021 bei der Beklagten als Universitätsprofessorin der Besoldungsgruppe W2 angestellt. Bei der Beklagten besteht seit dem 12.02.2021 eine „Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität B“ (GWP-O). Diese Ordnung enthält unter § 7 Festlegungen für das Vorliegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und im Zweiten Abschnitt Regelungen für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in den §§ 8-13. Nachdem Anfang Juni 2022 in mehreren Beiträgen der F Zeitung der Vorwurf erhoben wurde, die Klägerin habe in drei Werken plagiiert, schaltete der Rektor der Beklagten im Juni 2022 die Ombudsperson für Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens wegen eines Vorermittlungsverfahrens bezüglich der Werke der Klägerin „Titel 1“ und „Titel 3“ ein. Mit Schreiben vom 03.09.2022 beantragte die Ombudsperson die Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach der GWP-O. Das Ergebnis des Vorermittlungsverfahrens teilte die Ombudsperson der Klägerin am 06.09.2022 mit. Die Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens einigte sich in ihrer Sitzung vom 23.09.2022 darauf, angesichts des sich aus dem Bericht des Ombudsmanns ergebenden Vorermittlungsergebnisses tätig zu werden und ein Untersuchungsverfahren einzuleiten. Dabei wurde die Prüfung auf das Werk „Titel 2“ erweitert. Am 31.10.2022 veröffentlichte die Beklagte eine Stellungnahme auf ihrer Internetpräsenz in der es auszugsweise wie folgt heißt: Ein Mitglied der Philosophischen Fakultät der Universität B ist wiederholt mit öffentlichen Äußerungen zu unterschiedlichen Themen in die Kritik geraten. Hierzu äußert sich die Universitätsleitung wie folgt: 1. Die Universität B und ihre Philosophische Fakultät haben den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine bereits kurz nach Beginn des Krieges auf das Schärfste verurteilt und bekennen sich solidarisch mit den Menschen in der Ukraine. Sie stehen an der Seite des ukrainischen Volkes und beteiligen sich an den von den deutschen Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen vereinbarten Sanktionen. Sie unterstützen geflüchtete Studierende und Forschende. 2. Die Äußerungen einzelner Wissenschaftler*innen stellen grundsätzlich keine Positionen der Universität B dar. Wissenschaftler*innen genießen neben der grundrechtlich verbrieften Meinungsfreiheit auch Wissenschaftsfreiheit. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist ein Privileg, das jedoch auch mit großer Verantwortung einhergeht, dem Ansehen und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Wissenschaft entgegengebracht werden. Dazu gehört es, allgemeine Standards guter wissenschaftlicher Praxis zu wahren und namentlich spekulative, nicht wissenschaftlich belegbare Behauptungen zu unterlassen. Verdachtsfälle auf Fehlverhalten werden im Einzelfall von den zuständigen Stellen geprüft und gegebenenfalls sanktioniert. Nach Anwendung einer Computersoftware und einer anschließenden individuellen Kontrolle der von der Software gefundenen Fundstellen wurde von der Untersuchungskommission eine synoptische Übersicht über die betroffenen Stellen in den drei Werken der Klägerin erstellt, auf deren Grundlage in der zweiten Sitzung der Untersuchungskommission am 01.12.2022 der Verdacht eines erheblichen Fehlverhaltens festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 01.12.2022 wurde die Klägerin hierzu gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 der Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität B (GWP-O) die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis spätestens 16.01.2023 oder zu einer mündlichen Äußerung eingeräumt. Letztere könne entweder am 09.01.2023 oder am 16.01.2023, jeweils 18 Uhr, im Institut , erfolgen. Die Klägerin wurde gebeten, bis zum 15.12.2022 mitzuteilen, ob sie von der einen oder anderen Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Nachdem dieses Schreiben der Klägerin an der der Beklagte bekannten Adresse der Klägerin in B nicht zugestellt werden konnte, sandte der Vorsitzende der Untersuchungskommission dieses Schreiben per E-Mail vom 14.12.2022 an die Klägerin mit der Bitte um Rückmeldung bis 02.01.2023, ob die Klägerin von der Gelegenheit zu Stellungnahme Gebrauch machen wolle. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben ihres damaligen anwaltlichen Vertreters vom 15.12.2022, dass es ihr nicht möglich sei, schriftlich Stellung zu nehmen oder zu einem Anhörungstermin persönlich zu erscheinen. Sie bat daher um Aussetzung der Stellungnahmefrist und Verlegung des Anhörungstermins nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit, wobei sie ein ärztliches Attest dem E-Mail beifügte. Die Untersuchungskommission lehnte mit E-Mail vom 16.12.2022 die Aussetzung der Stellungnahmefrist eine Verlegung der Anhörungstermine ab, da das vorgelegte Attest mangels Angabe von Befundtatsachen keinen Rückschluss auf die Unzumutbarkeit ließe. Mit E-Mail vom 17.12.2022 übersandte der damalige anwaltliche Vertreter der Klägerin ein weiteres Attest. Hierauf antwortete die Untersuchungskommission mit E-Mail vom 17.12.2022 und teilte mit, dass auch das neue ärztliche Attest keine Befundtatsachen enthielten und es daher bei den ursprünglichen Stellungnahmefristen verbliebe. Am 14.01.2023 wandte sich die Klägerin schriftlich an die Untersuchungskommission. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Stellungnahme wird auf die Kopie des Schreibens vom 14.01.2023 gemäß Bl. 156 ff. der erstinstanzlichen Akte verwiesen. In der Sitzung vom 18.01.2023 kam die Untersuchungskommission zu dem Beschluss, dass die Klägerin in den drei untersuchten Werken in erheblichem Umfang vorsätzlich plagiiert habe. Am 19.01.2023 übermittelte die Untersuchungskommission ihren Abschlussbericht vom 18.01.2023 an den Rektor der Beklagten. In der Sitzung vom 07.02.2023 entschied das Rektorat der Beklagten, das Dienstverhältnis und die Berufungszusage der Klägerin am 31.01.2023 im Wege einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu beenden. Mit Schreiben vom 14.02.2023 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31.03.2023. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 03.03.2023, die am selben Tag beim Arbeitsgericht in Bonn eingegangen ist, und macht zudem geltend, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen in B als Universitätsprofessorin weiter zu beschäftigen. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und - weiteren - unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 24.04.2024 - 2 Ca 345/23 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen, da die streitgegenständliche ordentliche Kündigung vom 14.02.2023 das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam zum Ablauf der Kündigungsfrist und damit zum 31.03.2023 beendet habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 20 ff. der Berufungsakte) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 24.05.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.06.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 26.08.2024 am 26.08.2024 begründet. Die Klägerin wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, die Kündigung sei nicht als verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt, da die Klägerin keine gegenüber der Beklagten bestehenden Pflichten verletzt habe. Eine vor Vertragsschluss liegende rechtlich relevante arglistige Täuschung sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Damit fehle ein Anknüpfungspunkt für einen Vertragspflichtenverstoß, der eine negative Fortführungsprognose das Vertragsverhältnis betreffend begründen könnte. Die Kündigung sei schon deshalb unverhältnismäßig, weil etwaige Indizien für eine negative Prognose zunächst mit einer Abmahnung (oder anderen milderen Mitteln) hätten beantwortet werden müssen. Mit der im Wesentlichen öffentlichen Prüfung eines sog. wissenschaftlichen Fehlverhaltens und der streitgegenständlichen Kündigung habe die Beklagte ihre Fürsorgepflichten und die Wissenschafts- sowie Meinungsfreiheit der Klägerin erheblich verletzt. Die Kündigung stelle sich dadurch als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot dar, was sie alleine unwirksam mache. Die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils äußerten sich in keiner Weise zu der erheblichen qualitativen Anforderung für die Nachwirkung eines Anfechtungsgrundes (hier: einer vermeintlich arglistigen Täuschung durch Unterlassen trotz bestehender Offenbarungspflicht), welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen dürfte. In den Entscheidungsgründen lege das Arbeitsgericht seine Auffassung dar, wonach die Klägerin durch Vorlage des Werkes „Titel 1“ deshalb getäuscht habe, weil sie entgegen einer bestehenden Offenbarungspflicht das dort vorgekommene Nichteinhalten der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verschwiegen habe (wodurch ein Irrtum in der Berufungskommission über die Beachtung der wissenschaftlichen Redlichkeit bei diesem Werk entstanden sei, wobei die Täuschung auch arglistig in Folge bedingten Vorsatzes gewesen sei). Selbst, wenn man vollkommen ignoriere, dass in der Vorlage des Buches gerade keine Täuschung habe liegen können und keine Offenbarungspflicht bestanden habe, sei den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, weshalb eine solche vorvertragliche Pflichtverletzung (als Anfechtungsgrund) „im laufenden Arbeitsverhältnis“ fast zwei Jahre später noch so stark nachwirken solle, dass der Beklagten dann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar wäre. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine unterbliebene „Selbstanklage“ in der Bewerbungsphase knapp zwei Jahre später eine derart negative Fortführungsprognose begründen solle, dass eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten stehe und der Beklagten deshalb die Weiterbeschäftigung der Klägerin über die Kündigungsfrist hinaus nicht mehr zumutbar sei. Die Klägerin habe ja knapp zwei Jahre ihre vertraglichen Pflichten (bis auf eine Erkrankung) störungsfrei erfüllt. Insbesondere sei ihr im Vertragsverhältnis keine Verletzung der Grundsätze einer guten wissenschaftlichen Praxis vorgeworfen worden. Mangels vertraglicher Pflichtverletzungen habe sich die Klägerin offenkundig in ihrer wissenschaftlichen Redlichkeit vollkommen bewährt. Aus Sicht der Beklagten hätten Auswirkungen allenfalls die abseits ihrer vertraglichen Tätigkeit gemachten Meinungsäußerungen gezeigt, die zur Rechtfertigung der Kündigung selbst durch die Beklagte nicht hätten herangezogen werden dürfen. Ein Schweigen trotz (nicht bestehender) Offenbarungspflicht in der Bewerbungsphase könne nach zwei Jahren Vertragstreue schlechterdings nicht mehr nachwirken. Beim Verfassen des Werkes „Titel 1“ sei die Klägerin aber niemandem gegenüber verpflichtet, bestimmte Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten – ganz besonders aber nicht der Beklagten gegenüber. Das arbeitsgerichtliche Urteil werfe der Klägerin zur Rechtfertigung der Kündigung der Beklagten letztlich dann auch nicht die Nichteinhaltung irgendwelcher Grundsätze beim Verfassen oder Veröffentlichen des Werkes vor, sondern nehme vielmehr zu Unrecht an, die Klägerin sei bei der Anbahnung des Vertragsverhältnisses verpflichtet gewesen, ausgerechnet der Universität, bei der sie sich gerade um eine Stelle beworben habe, gewissermaßen schonungslos offen zu legen, dass sie nicht immer optimal beim Verfassen ihrer Bücher formuliert habe. Entgegen dem unmissverständlichen Bedeutungsgehalt des Wortes „Bewerbung“ habe die Klägerin nach Ansicht des Arbeitsgerichts also sich selbst nicht in einem angemessen günstigen Licht erscheinen lassen sollen, sondern vielmehr schonungslos offenlegen, dass es da womöglich kleinere (gegenüber einer problematischen Dissertation zahlenmäßig deutlich geringer ausfallende) Makel in einem ihrer Werke gegeben habe. Gerade diese „Ungeheuerlichkeit“ einer unterlassenen Selbstanklage bzw. bei der Bewerbung habe nach zweijähriger Professorentätigkeit „so stark nachwirken“ sollen, dass eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten gestanden habe. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, dass gerade in einem Bewerbungsvorgang bzw. im Rahmen eines Berufungsverfahrens die Vorlage eines Werkes weniger eine Tatsachenbehauptung mit dem Inhalt darstelle, dass dieses im beschriebenen Sinne makellos sei, als die Einreichung eines Werkes (neben diversen anderen) gerade zur Prüfung der Berufungsvoraussetzungen durch die Universität. Die Klägerin habe mit der Einreichung des Werkes in das Berufungsverfahren nicht Behauptungen aufgestellt, von welcher zweifelsfreien und ausnahmslosen Qualität das Werk nach den Grundsätzen der guten wissenschaftlichen Praxis sei. In dem Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 05.11.2022 sei Bezug auf die Möglichkeit genommen worden, statt einer Habilitationsschrift bzw. das Manuskript einer Habilitationsschrift auch eine zweite Monografie einzureichen. Zwischen „Habilitations-“ und „Manuskript“ sei ebenso wie zwischen „Manuskript der Habilitationsschrift“ und „2. Monografie“ jeweils ein „bzw.“ gesetzt. Fristgerecht, genau eine Woche später habe die Klägerin– an erster Stelle genannt – ihr Werk „Titel 1“: D-Verlag, 2016, eingereicht. Da es sich dabei offensichtlich nicht um eine Habilitation oder das Manuskript einer Habilitation gehandelt habe, habe die Klägerin durch die Übermittlung konkludent allenfalls erklärt, sie halte dieses Werk für eine Monografie, die zudem auf die Ausschreibung passe. Sowohl das Verlagsprogramm des D-Verlages, der keine wissenschaftlichen Werke verlege, als auch der Untertitel des Werks „Titel 1“ hätten jedem verständigen Leser der E-Mail vom 12.11.2020 unmissverständlich deutlich gemacht, dass hier weder eine Habilitationsschrift oder ein Manuskript einer Habilitationsschrift oder ein habilitationsgleiches Werk noch überhaupt ein wissenschaftliches Werk überreicht werde, für das die Klägerin als Übersendende durch die bloße Vorlage ausdrücklich oder auch nur konkludent erklärt habe, es handele sich bei diesem vorgelegten Werk um ein in jeder Hinsicht den Grundsätzen wissenschaftlicher Praxis entsprechendes Werk. Durch den als Überschrift angeführten Begriff „Habilitation“ sei Derartiges der E-Mail nicht zu entnehmen gewesen; denn gleich in der dritten Zeile habe die Klägerin den einzigen qualitativen Vorzug, den das Buch für das Bewerbungsverfahren hätte haben sollen, erläutert, indem sie formuliert habe: „das Buch wurde 2016 … trotz seiner populär - wissenschaftlichen Sprache von der D-Universität K als eine Habilitation gleichwertige Leistung“ anerkannt. Es wurde in mehrere Sprachen übersetzt und inkl. Taschenbuch und eBook inzwischen mehr als 50.000-mal verkauft“. Die Klägerin habe also unmissverständlich klargestellt, dass es sich um ein populäres Werk handele, das in populär-wissenschaftlicher Sprache gehalten und in mehrere Sprachen übersetzt äußerst erfolgreich verkauft worden sei. Die Klägerin habe deshalb darauf abgestellt, dass ihr Buch als „politische Utopie“ eine breite öffentliche Wirksamkeit erlangt habe. Sie habe damit nicht die wissenschaftliche Güte ihres Werkes geschildert, sondern dessen Erfolg. Gewissermaßen als Erläuterung oder sogar Entschuldigung, das Werk in der Bewerbung um eine Professur vorzulegen, habe sie fast überrascht erläutert, dass das Buch vier Jahre zuvor „trotz seiner populär - wissenschaftlichen Sprache“ bei der österreichischen D-Universität K als eine habilitationsgleiche Leistung anerkannt worden sei. Sie habe damit nicht etwa ausgedrückt, dass sie es selbst für eine habilitationsgleiche Leistung halte, sondern habe eine entsprechende Wertung durch eine andere Universität geschildert. Obwohl die E-Mail letztlich das Gegenteil der konkludenten erklärten Behauptung einer vollumfänglichen Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis darstelle, solle nach der unzutreffenden Auffassung des Arbeitsgerichts in der bloßen Einreichung eine schwere vorvertragliche Pflichtverletzung liegen, die als arglistige Täuschung auch zwei Jahre später noch so stark nachwirke, dass sie zur verhaltensbedingten Kündigung berechtige. Im Kern laufe die Argumentation des Arbeitsgerichts darauf hinaus, dass die Klägerin ihr Werk nicht der Beklagten zur Bewertung habe vorlegen dürfen, weil es zwar Wissenschaft sei, aber schlechte Wissenschaft. Die Klägerin habe das Werk jedoch nicht verfasst und veröffentlicht, um eine makellose wissenschaftliche Leistung zu erstellen, sondern um eine politische Utopie darzubieten, der zu Folge die Europäische Union kein Staatenbund, sondern ein Bundesstaat bzw. eben eine Republik hätte werden sollen. Es handele sich eben nicht um eine wissenschaftliche Publikation im Sinne der arbeitsgerichtlichen Argumentation, sondern um ein Essay. Das Arbeitsgericht sei zu der rechtsfehlerhaften Feststellung gelangt, dass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten an die wissenschaftliche Redlichkeit gebunden (gewesen) sei. Entscheidend sei hierbei jedoch, dass die Klägerin als Bewerberin um die W2-Professur die Erfüllung der Voraussetzungen weder der Beklagten noch sonst jemandem gegenüber schuldete. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Einstellungsvoraussetzungen zu erfüllen, als sie sich um die W2-Professur beworben habe. Auch mit der Bewerbung habe die Klägerin selbst keine Verpflichtung begründet, ihr vier Jahre zuvor erschienenes Werk entsprechend den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis verfasst zu haben. Die Klägerin habe der Beklagten auch nicht etwa die Einreichung einer nach diesen Grundsätzen makellosen Veröffentlichung geschuldet. Vielmehr habe die Klägerin mit der Übermittlung des Werkes der Beklagten die Bewertung überlassen, ob nach deren Dafürhalten das ausdrücklich als populärwissenschaftliches Werk vorgelegte Buch als ein (ganz offenkundig auch nicht einziger) Bestandteil den Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer im Allgemeinen bzw. insbesondere für die ausgeschriebene W2-Professur genüge, auf die sich die Klägerin beworben habe. Insofern das Arbeitsgericht auf S. 24 der Entscheidungsgründe formuliere, es müssten demnach als gesetzliche Einstellungs- sowie im Rahmen der von der Beklagten in eigener Organisationshoheit durch die Ausschreibung definierten Anforderungen wissenschaftliche Leistungen vorgelegt werden, was die Einhaltung der wissenschaftlichen Redlichkeit „als deren Kehrseite“ beinhalte, so beschreibe das Arbeitsgericht gerade eben nicht Verpflichtungen oder schuldrechtliche Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der Beklagten, sondern bestimmte Voraussetzungen für den Erfolg der Bewerbung. Eine entsprechende wie auch immer geartete Verpflichtung zwischen den beiden Seiten des Bewerbungsverfahrens bestehe dagegen nicht. Ohnehin handele es sich bei den im Urteil auf den Seiten 26 bis 32 aufgelisteten zehn „Stellen“ im klägerischen Buch weder um wissenschaftliches Fehlverhalten noch um Plagiate im wissenschaftlichen Sinne. § 7 GWP-O bestimme vielmehr unmissverständlich, dass es für ein wissenschaftliches Fehlverhalten erforderlich sei, sich fremde wissenschaftliche Leistungen unberechtigt zu eigen zu machen, wenn dies in einem „wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig“ geschehe. Zunächst sei zwischen Zitationsfehlern und Plagiaten zu unterscheiden. Ein Zitationsfehler (die fehlerhafte oder unterbliebene Kennzeichnung eines Zitats bzw. Übernehmens von Formulierungen Dritter) sei per se kein Plagiat, sondern lediglich ein (widerlegliches) Indiz für ein Plagiat bzw. ein Verdachtsmoment für ein wissenschaftliches Fehlverhalten im genannten Sinne. Nach der später zur Geltung gekommenen vertraglichen Vereinbarung sei jedoch eine Kündigung wegen nicht ausräumbarer bzw. aufklärbarer Verdachtsmomente schlicht ausgeschlossen: die Regelungen zum „Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten“ machten alle Konsequenzen davon abhängig, dass ein sog. wissenschaftliches Fehlverhalten erwiesen sei. Nach § 12 Abs. 4 GWP-O habe die Untersuchungskommission [..] unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Stellungnahmen und mündlichen Äußerungen nach Maßgabe von Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine wissenschaftliches Fehlverhalten erwiesen sei oder nicht. Außerdem reiche es nicht einmal (für einen hier ohnehin nicht in Rede stehenden) Vertragspflichtenverstoß aus, dass sich ein Verpflichteter fremde Leistungen unberechtigt zu eigen mache. Es müsse sich vielmehr um wissenschaftliche Leistungen Dritter handeln, die in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig sich zu eigen gemacht worden seien. Mit diesen Voraussetzungen enthebe die GWP-O die qualitative Beurteilung der wissenschaftlichen Äußerungen ihrer Professoren (in Befolgung der schrankenlos geschützten Wissenschaftsfreiheit) der arbeits- und kündigungsschutzrechtlichen Beurteilung (für den Leistungsbereich), schließe die Verdachtskündigung bei wissenschaftlichem Fehlverhalten aus und begrenze bzw. konkretisiere die für eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Verstößen gegen die „Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis“ erforderlichen Pflichtverletzungen in objektiver und subjektiver Hinsicht. Weder beim Verfassen noch beim Veröffentlichen, insbesondere auch des Buches „Titel 1“ habe die Klägerin in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang gehandelt. Noch könne bei dem Bewerbungsverfahren in diesem Sinne von einem „wissenschaftserheblichen Zusammenhang“ gesprochen werden. Sich auf eine Professur zu bewerben, sei (noch) keine wissenschaftliche Tätigkeit oder ein Handeln in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang. Die Klägerin habe (außerhalb jedes wissenschaftserheblichen Zusammenhangs) ein politisches Essay verfasst, das weder als wissenschaftliche Publikation verfasst noch veröffentlicht worden sei, sondern eher als Sachbuch einer bekannten politischen Aktivistin und Publizistin am Buchmarkt mit großem Erfolg aufgenommen worden sei. Vier Jahre später habe sie dieses populäre Werk auf entsprechende Bitte der Universität in einem Bewerbungsverfahren eingereicht und dabei in Textform klargestellt, dass es sich gerade nicht um eine wissenschaftliche Publikation handele, sondern um ein in populärwissenschaftlicher Sprache verfasstes Werk, was allerdings von einer anderen Universität als habilitationsgleich bewertet worden sei. Für die betroffenen zehn Textstellen des Werkes „Titel 1 “ gelte Folgendes: Bei der Textstelle Nr. 1 handele es sich in erster Linie um eine unsorgfältige Zitierung. Bei der Textstelle Nr. 2 handele es sich ebenfalls lediglich um eine Nachlässigkeit bei der Zitation. Auch bei der Textstelle Nr. 3 sei der Autor O N vor dem unzureichend gekennzeichneten zitierten längeren Satz in zwei Anmerkungen ausdrücklich genannt. Damit habe sich die Klägerin gerade keine fremden wissenschaftlichen Leistungen zu eigen gemacht. Bei den Textstellen Nr. 4 und Nr. 7 handele es sich am ehesten um die Übernahme fremder Gedanken. Der Umfang sei jedoch geringfügig und es sei (neben dem wissenschaftserheblichen Zusammenhang) mehr als fraglich, ob es sich um fremde wissenschaftliche Leistungen handele. Überdies sei in der Anmerkung 165 ausführlich dargestellt, dass „große und teilweise über mehrere Sätze wörtliche Anleihen“ bei Mat G genommen worden seien. Bei den Textstellen Nr. 5 und Nr. 6 handele es sich um einen Satz, in welchem einzelne Wortgruppen identisch seien mit Wortgruppen aus einem Satz bei Ol A. Da es sich um Aussagen handele, die in ihrer Allgemeinheit so oder ähnlich schon oft formuliert worden seien, sei der Vorwurf eines Plagiats weit hergeholt. Bei der Textstelle Nr. 8 handele es sich allenfalls um einen Zitationsfehler, aber schon deshalb nicht um ein wissenschaftliches Fehlverhalten i.S.v. § 7 GWP-O, da lediglich eine unwissenschaftliche „Leistung“ in Gestalt eines Wikipedia-Eintrages, ohne dies kenntlich zu machen, zitiert worden sei. Gleiches gelte für die Textstellen Nr. 9 und Nr. 10, wobei das Arbeitsgericht hier ohnehin der Klägerin nur vorhalte, sie „wäre … wissenschaftlich gehalten gewesen, die Primärquelle zu zitieren“. Ein wissenschaftliches Fehlverhalten entsprechend § 7 GWP-O stelle das jedoch nicht dar. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber der Beklagten könne nicht etwa darin bestehen, dass sie 2016 Zitationsfehler „begangen“ habe. Ebenso wenig könne eine Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber der Beklagten darin bestehen, dass sie ein nicht nach wissenschaftlichen Maßstäben makelloses Werk in der Bewerbung vorgelegt habe. Rechtsfehlerhaft werfe das Arbeitsgericht der Klägerin im Rahmen der Argumentation einer arglistigen Täuschung „lediglich“ vor, sie habe entgegen der sie treffenden Offenbarungspflicht in der Bewerbungsphase nicht mitgeteilt, dass ihr populärwissenschaftliches Werk nach wissenschaftlichen Maßstäben nicht makelfrei sei. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen der Grundsatz zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer im Rahmen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht von sich aus auf Umstände hinweisen müssen, die die andere Vertragspartei vom Vertragsschluss abhalten könnten. Eine ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestehende Aufklärungspflicht sei vor allem dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im vertraglich vereinbarten Umfang nicht oder nur eingeschränkt vornehmen könne. Eine Offenbarungspflicht bestehe nur, wenn es dem Bewerber nicht möglich sei, die elementarsten Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu erfüllen. Mängel in der Eignung und/oder der Qualifikation müsse der Bewerber dagegen grundsätzlich nicht darlegen. Es sei Sache des Arbeitgebers, das Risiko der Einstellung eines nicht geeigneten und/oder schlecht qualifizierten Arbeitnehmers durch Ausübung seines Frage- und Informationsrechtes zu minimieren. Nur wenn der Arbeitnehmer derartig offensichtliche Mängel selbst erkenne, so dass er nicht in der Lage sei, die elementarsten Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erfüllen, müsse er diese dem Arbeitgeber von sich aus mitteilen. Die Beklagte habe die Eignung der Klägerin in einem förmlichen und umfangreichen Berufungsverfahren mit größtmöglicher Sorgfalt selbst überprüft und dabei auch wissenschaftliche Gutachten zur Befähigung der Klägerin eingeholt. Zehn Textstellen in einem populärwissenschaftlichen Werk stellten danach keine Umstände dar, die die Eignung der Klägerin für einen Arbeitsplatz als Universitätsprofessorin in irgendeiner Weise in Frage stellten oder gar von ausschlaggebender Bedeutung seien. Die Klägerin träfe keinerlei Offenbarungspflicht im Rahmen der Bewerbung um die W2-Professur bei der Beklagten. Ihr sei bewusst gewesen, dass ihre Eignung und fachliche Qualifikation einer sorgfältigen Prüfung durch fachlich hochqualifizierte Kollegen unterzogen werden würde. Sie habe sich dieser Prüfung unterstellt, indem sie anforderungsgemäß eine ganze Reihe von Werken in der Bewerbung offengelegt habe, damit die Beklagte ihre Eignung und Qualifikation habe prüfen können. Hieraus sei zu schließen, dass es sich nicht um eine sozial gerechtfertigte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gehandelt habe, sondern vielmehr um eine Sanktionierung öffentlicher Äußerungen der Klägerin im Sinne der Stellungnahme der Beklagten vom 31.10.2022. Mangels Offenbarungspflicht, Täuschung und Irrtums – und auch mangels „Plagiaten“ oder sonstigem wissenschaftlichen Fehlverhalten – habe die Klägerin keinen bedingten Vorsatz bezüglich der Irrtümer oder der Ursächlichkeit ihres Schweigens für ihre Berufung haben können. Es lägen keine überwiegenden Umstände für die Beklagte vor, die die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen ließe. Selbst wenn die geringen Nachlässigkeiten, die das Arbeitsgericht anprangere, von so relevantem Gewicht wären, dass die Klägerin im Bewerbungsverfahren noch eindringlicher darauf hätte hinweisen müssen, so würde immer noch das Bestandsinteresse das Auflösungsinteresse der Beklagten überwiegen. Vollends in Wegfall geraten müsse das Auflösungsinteresse, wenn man die Pflichtwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten bei der Prüfung der öffentlich diskutierten Vorwürfe berücksichtige. Auch für die Beklagte sei klar erkennbar gewesen, dass eine öffentliche Kampagne zur Delegitimierung ihrer Professorin, die sie gerade wegen ihrer öffentlichen Wirksamkeit eingestellt habe, im Gange gewesen sei. Statt sich der auch und gerade im universitären Betrieb wegen der Wissenschaftsfreiheit ausgeprägten Fürsorgepflicht gemäß schützend vor die Klägerin zu stellen und klarzustellen, dass gerade bei einer politikwissenschaftlichen Professorin auch dem Zeitgeist widersprechende analytische politische Äußerungen völlig legitim seien, habe sich die Beklagte dem Angriff auf ihre Mitarbeiterin ohne Zögern angeschlossen und ihren Beitrag zur auch persönlichen Vernichtung der Klägerin geleistet. Dieses Imstichlassen sei auch gleichzeitig das prägende Element des fehlerhaft zu Lasten der Klägerin durchgeführten Prüfungsverfahrens. Kein Mitglied der Kommission, kein Fakultätsmitglied und auch kein Vertreter des Rektorats habe den Versuch unternommen, mit der Klägerin ein klärendes Gespräch zu führen oder eine einvernehmliche Regelung zu besprechen oder zu verhandeln. Das gesamte Prüfungsverfahren sei von vorneherein darauf gerichtet gewesen, eine Sanktion für die politisch unerwünschten Äußerungen der Klägerin aussprechen zu können. Stattdessen habe die Kommission ohne mündliche Äußerungsmöglichkeit und ohne umfassende Kenntnisgabe von Tatsachen und Beweismitteln und ohne eine Beweisaufnahme die Feststellung getroffen, es habe ein (offenbar vor allem vor- bzw. außervertragliches) wissenschaftliches Fehlverhalten vorgelegen. Es hätte aber um den Nachweis aller Voraussetzungen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens gehen müssen, nicht lediglich um die Bewertung einiger Zitationsungenauigkeiten als Fehlverhalten oder Verstoß gegen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Die Untersuchungskommission habe entgegen der Selbstverpflichtung durch die Beklagte lediglich Feststellungen zu einer Verdachtskonstellation getroffen und dies zur Grundlage der Kündigungsentscheidung gemacht. § 7 GWP-O enthalte jedoch einen Ausschluss der Verdachtskündigung wegen des Vorwurfs eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Kommission hätte deshalb nach dem gewonnenen Erkenntnisstand entweder eine Beweiserhebung zu den offenen gebliebenen Tatbestandsvoraussetzungen (Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit, wissenschaftserheblicher Zusammenhang, zu Eigen machen und Wissenschaftlichkeit der Drittleistung) durchführen oder aber feststellen müssen, dass keine Beweise für die Voraussetzungen eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Sinne des § 7 GWP-O vorlagen. Daraus hätte sich ohne weiteres die Begründetheit auch der als unechter Hilfsantrag rechtshängig gemachten Beschäftigungsklage ergeben. Das Arbeitsgericht habe einen Verfahrensfehler gemacht, in dem es zum streitigen Sachverhalt keinen prozessordnungsgemäßen Beweis erhoben habe. Zum Sachverhalt und nicht zur rechtlichen Beurteilung gehöre zum einen, dass ein Sachbuch für den breiten Markt nicht den Ansprüchen an ein wissenschaftliches Werk, sei es Promotion, Habilitation oder sonstige Monographie im Wissenschaftsbetrieb, genügen müsse. Die zweite tatbestandliche Thematik sei die, ob überhaupt ein Plagiat, und wenn ja, in welcher Qualität und Quantität vorliege, ungeachtet dessen, ob es sich um ein bloßes Sachbuch oder eine wissenschaftliche Monographie handele. Beide Fragen könnten nur von Sachverständigen auf dem Fachgebiet der politischen Wissenschaften beantwortet werden, nicht jedoch von einem Juristen, gleichgültig, ob Richter oder Rechtsanwalt. In erster Instanz habe die Klägerin stets zu Recht in Abrede gestellt, plagiiert zu haben. Bestärkt worden sei sie in dieser Auffassung unter anderem durch die Stellungnahme des Germanisten Professor L aus dem Hause der Beklagten, die er dem Rektor der Beklagten vorgelegt habe. Das gelte auch für die einschlägigen Vorwürfe bezüglich des Werks „Titel 3“, die Gegenstand des Untersuchungsverfahrens wegen des dringenden Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens gewesen seien, und die beispielhaft in Form einer Gegenüberstellung von der Wissenschaftlerin T S widerlegt worden seien. Erst wenn beide Sachfragen im Sinne der Beklagten beantwortet werden könnten, sei in rechtlicher Hinsicht weiter zu prüfen, ob es einen Verstoß gegen vorvertragliche Pflichten darstelle, ein derart „fehlerhaftes" Werk im Rahmen der Bewerbung mit vorzulegen. Auch das dürfte zu verneinen sein, und zwar nicht nur deswegen, weil die sogenannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Arbeit zum Bewerbungszeitpunkt nicht einmal im Regelwerk der Beklagten verankert gewesen seien. Nicht nur, dass die Vielzahl der Werke der Klägerin, die ausdrücklich für die breite Öffentlichkeit geschrieben worden und nicht als Monographien in die fachwissenschaftliche Diskussion eingebracht worden seien. Die Beklagte habe die Klägerin ausdrücklich vor allem wegen ihrer Spezialisierung auf das deutsch-französische Verhältnis und ihre Erfahrungen in interdisziplinärer Arbeit angeworben. Dies werde deutlich aus der Ausschreibung vom 1.10.2020, die nach Sachlage allein auf die Klägerin zugeschnitten gewesen sei. Dass dann die Beklagte – ebenso wie die D-Universität K zuvor – anstelle einer Habilitationsschrift oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Monographie die streitgegenständigen Sachbücher als Bewerbungsunterlagen akzeptiert habe, könne nur damit erklärt werden, dass sie die Klägerin auf jeden Fall hätte „haben wollen“. Das zeige sich unter anderem auch daran, dass die Beklagte ungeachtet der Stellungnahme des Herrn Professor W vom Januar 2021, wonach die Klägerin „eher den Stil von breit angelegten Essays mit einer starken Ausrichtung auf reflektierte Plädoyers als Ansätze von theoriebasierten, methodengeleiteten Analysen pflegt usw.“, die von Anfang an geplante Berufung vorgenommen habe und sich dabei, wie vom Arbeitsgericht aus Seiten 5/6 seiner Entscheidung zitiert, gerade auf ihre öffentlich wirksamen Publikationen gestützt habe. Unter diesen Umständen liege die Schlussfolgerung nahe, dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits bekannte Plagiatsvorwürfe, insbesondere soweit sie überhaupt begründet gewesen wären, die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin auf die ausgeschriebene Professorenstelle zu berufen, nicht beeinflusst hätten. Es möge zwar der Schluss vom objektiven Tatbestand des fehlerhaften Zitats oder gar der nicht gekennzeichneten Textübernahme auf einen entsprechenden Vorsatz des Verfassers möglich sein. Indessen sei im vorliegenden Falle ebenso wie in dem vom Arbeitsgericht zitierten Fall des Verwaltungsgerichts München, Beschluss vom 19.1.2022, Az.: 3 E 21.5220, der Vorsatz nicht zu unterstellen. Die Klägerin hält es für nicht angängig, im Falle eines Erstverstoßes, und sei er auch im Rahmen der Bewerbung erfolgt, zum schärfsten arbeitsrechtlichen Mittel der Kündigung zu greifen. Das vorgeworfene Fehlverhalten in Gestalt unvollständiger oder nicht hinreichend gekennzeichneter Zitate könne sich ja bei jedem Werk der betroffenen Arbeitnehmerin, sei es Sachbuch, sei es wissenschaftliche Monographie, wiederholen. Das Mittel der Wahl zur Unterbindung derartiger künftiger Verstöße sei die Abmahnung und nicht die Kündigung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.04.2024 – Az. 2 Ca 345/23 – abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten durch die ordentliche Kündigung vom 14.02.2023 nicht aufgelöst worden ist und 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen in B als Universitätsprofessorin in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis entsprechend dem im Dienstvertrag vom 23.03.2021 / 16.05.2021 unter § 2 vorgesehenen sachlichen Tätigkeitsbereich weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht stütze die Kündigung zu Recht auf den Kündigungsgrund einer arglistigen Täuschung im Berufungsverfahren zur Professorin an der Beklagten durch die aktive Vorlage des Werkes „Titel 1“, mit dem die Klägerin die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit in Form von Plagiaten gegenüber der Beklagten rechtswidrig verletzt habe, und mit der sich die Klägerin einen erheblichen, rechtswidrigen Vorteil im Berufungsverfahren verschafft habe. Die Klägerin habe die Beklagte durch die Vorlage des Werkes „Titel 1“ im Berufungsverfahren getäuscht. Die Täuschung habe bei der Berufungskommission, beim Fakultätsrat, dem Senat und dem vertragsschließenden Rektor einen Irrtum ausgelöst. Die Berufungskommission habe darüber geirrt, dass das Werk „Titel 1“ unter Beachtung der Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit zustande gekommen sei. Die Berufungskommission habe herausgehoben das von der Klägerin selbst maßgeblich als habilitationsadäquat eingebrachte Werk für die Beurteilung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 36 HG NRW berücksichtigt. Das Werk werde als eine von wenigen Publikationen der Klägerin ausdrücklich in der Begründung zum Beschluss der Berufungskommission vom 18.01.2021 genannt, an jener Stelle, an der die Berufungskommission die wissenschaftlichen Publikationen, also die schriftlichen Leistungen der Klägerin würdige. Dieser Irrtum der Berufungskommission habe sich beim Fakultätsrat, dem Senat und dem Rektor fortgesetzt. Die Behauptung der Klägerin, dass sich die Beklagte „sodann daran [machte], die Werke der Klägerin auf ein vermeintliches wissenschaftliches Fehlverhalten zu prüfen, um die Äußerungen der Klägerin zu ‚sanktionieren‘, d.h. (im strafrechtlichen Sinne) zu bestrafen“, sei bereits aufgrund der objektiven zeitlichen Abläufe widerlegt. Das Buch „Titel 4“ sei am 23.10.2022 erschienen, die Erklärung der Beklagten am 31.10.2022, zu diesen Zeitpunkten sei das Vorverfahren bereits abgeschlossen gewesen, was die Klägerin durch die Anhörung und Übersendung des Abschlussberichts auch gewusst habe. Bereits aufgrund der arglistigen Täuschung durch aktive Vorlage des Werks „Titel 1“ als maßgebliches, habilitationsadäquates Werk im Berufungsverfahren habe das Arbeitsgericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als sozial gerechtfertigt angesehen. Auf die weiteren Werke „Titel 3“ und „Titel 2“ sei es aus der Sicht des Arbeitsgerichts deswegen nicht mehr angekommen. Zu berücksichtigen sei, dass, wenn der Arbeitnehmer ungefragt Angaben zu seiner Bewerbung mache, diese Angaben auch zutreffend sein müssten. So könne der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung auch anfechten, wenn der Arbeitnehmer im Zuge der Vertragsanbahnung unzutreffende Angaben über seinen bisherigen beruflichen Werdegang gemacht habe. Auf die Frage, ob eine Offenbarungspflicht vorgelegen habe, komme es nicht an. Die Klägerin habe zunächst die Werke „Titel 1“ und „Titel 2“ selbst aktiv im Bewerbungsverfahren an prominenter Stelle benannt und auf ausdrückliche Aufforderung der Einreichung von Belegen zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen das Werk „Titel 1“ eingereicht. Hiermit habe die Klägerin schlüssig erklärt, dass es sich bei dem Werk um ein wissenschaftliches Werk handele, das den Anforderungen an wissenschaftliche Redlichkeit genüge. Während der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses bestehe die Verpflichtung nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB, wahrheitsgemäße Angaben zu den Tatsachen zu machen, mit denen man (aktiv) kundtue, für die ausgeschriebene Stelle (am besten) geeignet zu sein und die ausdrücklich geforderten Bewerbungsvoraussetzungen zu erfüllen. Gegen diese Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben habe die Klägerin durch ihr Verhalten aktiv verstoßen. Im Rahmen ihres erstinstanzlichen Vorbringens habe die Klägerin vorgetragen, ihrer Bewerbung bei der D-Universität K hätten nur Bücher bis 2015 zugrunde gelegen, das Buch „Titel 1“ sei aber erst im April 2016 veröffentlicht worden und habe deswegen bei ihrer Berufung im Februar 2016 gar nicht berücksichtigt werden können. Somit sei auch ihr Verweis in der E-Mail vom 12.11.2020 unter Ziffer 1. wahrheitswidrig erfolgt. Die Klägerin habe durch ihr Erklärungsverhalten unaufgefordert, sodann auf ausdrückliche Frage des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren aktiv getäuscht, weil sie für den ausdrücklich angefragten Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen ihr Werk „Titel 1“ vorgelegt habe, womit sie sowohl dessen Wissenschaftlichkeit als auch daraus folgend die Einhaltung der an wissenschaftliche Werke zu stellende Anforderung der wissenschaftlichen Redlichkeit implizit erklärt habe. Sie habe damit gegen ihre Verpflichtung verstoßen, dass unaufgefordert gemachte Angaben oder auf ausdrückliche Frage bzw. Aufforderung gegebene Angaben der Wahrheit entsprechen müssten. Weiter habe das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil nochmals ausdrücklich festgestellt, dass die Einreichung einer wissenschaftlichen Schrift als habilitationsadäquate Leistung im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu einer Universitätsprofessorin schon von sich aus zwingend mit der konkludenten Erklärung verbunden sei, das vorgelegte Werk stelle in jeder Hinsicht eine eigene geistige Leistung dar, soweit nicht zulässig in Bezug genommene fremde geistige Hervorbringungen ausdrücklich als solche gekennzeichnet seien. Dies folge schon daraus, dass es eine gesetzliche Einstellungsvoraussetzung sei (§ 36 Abs. 1 HG NW), eine wissenschaftliche Leistung erbracht zu haben, die über Hochschulabschluss und Promotion hinausgehe (regelmäßig Habilitation). Auch eine schlüssige bzw. konkludente Erklärung sei eine aktive Erklärung der Klägerin, die aus ihrem eigenen Erklärungsverhalten hervorgehe. Damit komme es aber nur auf das eigene positive Erklärungsverhalten der Klägerin an, nicht aber auf ein Unterlassen und damit auch nicht auf das Bestehen einer Offenbarungspflicht. Bei dem Erklärungsverhalten der Klägerin handele es sich nicht um ein Täuschen durch Unterlassen, sondern durch aktives Handeln, indem die Klägerin ihr Werk „Titel 1“ als habilitationsadäquate, zusätzliche wissenschaftliche Leistung selbst ausgewählt, aktiv der Beklagten vorgelegt und damit konkludent erklärt habe, das Werk entspreche den Anforderungen der wissenschaftlichen Redlichkeit. Wenn die Klägerin in ihrem Berufungsvorbringen die These aufstelle, dass die Vorlage im Bewerbungsverfahren keine Tatsachenbehauptung darstelle, dass dieses Werk „makellos“ sei, sondern gerade zur Prüfung der Berufungsvoraussetzungen durch die beklagte Universität erfolge, sei dies im Hinblick auf den Makel unzutreffend. Die These in ihrer Allgemeinheit treffe nur insoweit zu, als die Berufungskommission die inhaltliche wissenschaftliche Auseinandersetzung der Klägerin mit dem von ihr gewählten Thema und die Einschlägigkeit für die zu besetzende Professur zu beurteilen gehabt habe. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die von den Bewerbern eingereichten Publikationen zum Beleg ihrer zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen der wissenschaftlichen Redlichkeit entsprächen. Dies sei eine Kernpflicht eines Akademikers. Zum einen sei die von der Klägerin selbst gewählte Antwort vom 12.11.2020 zu berücksichtigen. Die Antwort habe allein der Formulierung und der Auswahl der Klägerin oblegen. Sie habe die Überschrift: „1. Habilitation“ gewählt. Sie habe dazu ihr Werk „Titel 1“ ausgesucht und dieses als ‚Habilitation‘ präsentiert. Sie habe dies untermauert, indem sie geschrieben habe, dass das Buch 2016 „trotz seiner populärwissenschaftlichen Sprache von der D-Universität K als eine einer Habilitation gleichwertige Leistung anerkannt wurde“. Dass das Werk eine populärwissenschaftliche Sprache verwende, mache es nicht zu einem unwissenschaftlichen Werk. Mit der den Gegensatz betonenden Formulierung der Klägerin „trotz seiner populärwissenschaftlichen Sprache“ lenke sie vielmehr in Abgrenzung zur Sprache den Blick auf die Wissenschaftlichkeit des Inhalts, die durch die Anerkennung durch eine andere Universität bestätigt worden sei. Zum zweiten könne selbst die jetzige Lesart der Klägerin, sie habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstatt einer Habilitation – da sie darüber nicht verfügt habe – eine auf die Ausschreibung passende Monographie vorzulegen, die Klägerin nicht entlasten. Denn eine Monographie sei per definitionem „eine größere wissenschaftliche Einzeldarstellung“. Vorliegend gehe es um die Frage, ob die Klägerin der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens zum Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftliches Werk habe vorlegen dürfen, das gegen die wissenschaftliche Redlichkeit verstoße. Dies sei pflichtwidrig gewesen. Wenn die Klägerin nach dem tatbestandlichen Anknüpfungspunkt ihrer Verpflichtung zu redlichem wissenschaftlichen Verhalten bereits in der Vertragsanbahnungsphase suche, sei sie auf ihre Pflichten während der Vertragsanbahnung nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 241 Abs. 2 BGB erinnert. Die Klägerin habe sicher nicht die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen geschuldet. Was sie aber mit der Bewerbung als ‚Aufnahme von Vertragsverhandlungen‘ geschuldet habe, sei gewesen, dass der in ihrem Erklärungsverhalten zum Ausdruck kommende Erklärungsinhalt zutreffend und wahrheitsgemäß gewesen sei und dass die auf Verlangen des (potentiellen) Arbeitgebers von Angaben zur Feststellung der fachlichen Qualifikation von der Klägerin als Bewerberin gemachten Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Entscheidend sei daher, dass die Klägerin die Beklagte im Bewerbungsverfahren um die W2-Professur durch wahrheitswidriges Erklärungsverhalten aktiv getäuscht habe. Da das Erklärungsverhalten der Klägerin den Erklärungsinhalt gehabt habe, eine wissenschaftliche Publikation zum Nachweis wissenschaftlicher Leistung auf konkrete Anforderung hin vorzulegen, habe diese Publikation auch der wissenschaftlichen Redlichkeit entsprechen müssen. Wenn die Klägerin erklären möchte, sie könne 2020 keine Verpflichtung eingegangen sein, ihr Werk rückwirkend anders verfasst zu haben, sei dem entgegenzuhalten, dass eine einmalige Verfassung eines Werkes nicht jegliche spätere Verwendung legitimieren könne. Die Rechtslage der Beklagten sei durch die Vorlage der wissenschaftlichen Schrift, die aufgrund erheblicher Plagiate nicht der wissenschaftlichen Redlichkeit entspreche, auch noch beeinträchtigt. Die Beklagte habe – wie jeder Arbeitgeber – ein schützenswertes Interesse daran, dass die ihr – unaufgefordert und auf ausdrückliche Anforderung – im Rahmen von Bewerbungen vorgelegten wissenschaftlichen Werke, die habilitationsadäquate wissenschaftliche Leistungen belegen sollten, mit denen also die Arbeitnehmerin ihre Qualifikation nachweisen wolle, diese (wissenschaftliche) Qualifikation auch tatsächlich wiedergäben und nicht gefälscht bzw. frei von erheblichen Plagiaten seien. Nur dies ermögliche der Beklagten einen fairen Vergleich der Klägerin mit anderen Bewerbern. Hinzu komme, dass nicht auszuschließen sei – vorliegend sei das sogar gewiss –, dass auch Außenstehende erführen, dass die Beklagte Arbeitnehmer (hier die Klägerin), die sich ihre Einstellung durch Vorlage wissenschaftlicher Werke, die nicht der wissenschaftlichen Redlichkeit entsprächen, erschlichen hätten, weiterbeschäftige, nur weil sie ihre Arbeit ordnungsgemäß geleistet habe. Die Klägerin gehe von einem falschen Ansatzpunkt aus, wenn sie ein „Täuschen durch Schweigen“ als Prüfungsmaßstab wähle. Durch die Vorlage des Werkes „Titel 1“ im Berufungsverfahren, zunächst ungefragt als eine von neun Monographien, danach auf ausdrückliche Anfrage der Beklagten als habilitationsadäquate Leistung, liege ein aktives Erklärungsverhalten vor, das die Erklärung umfasse, dass das als habilitationsadäquat vorgelegte Werk die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit beachte. Der Unterschied zwischen Zitierfehler und Plagiat liege in der Häufung und der Systematik im Vorgehen sowie der Flüchtigkeit eines Fehlers in Abgrenzung zur absichtlichen Verschleierung, um wessen Gedanken es sich handele. Vorliegend habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass es nicht bei Indizien für einen Verdacht geblieben sei, sondern es sich um vorsätzliches Plagiieren der Klägerin gehandelt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin beide Werke „Titel 1“ und „Titel 2“ als auf die Ausschreibung der W2-Professur passend eingereicht habe. Die weitere Rechtsansicht der Klägerin, die Einreichung von wissenschaftlichen Publikationen zum Beleg von auf die ausgeschriebene Professur passenden zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen zur Bewerbung auf eine Professur einschließlich des gesamten Bewerbungsverfahrens erfolge nicht in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang, sei nicht haltbar. Bereits die wissenschaftlichen Publikationen an sich begründeten einen wissenschaftserheblichen Zusammenhang, darüber hinaus aber auch deren Einreichung für die Bewerbung um eine Professur als eines wissenschaftlichen, akademischen Amtes. Weiterhin kritisiere die Klägerin zu Unrecht, das Arbeitsgericht senke die Anforderungen an ein Plagiat ab, wenn es nicht fordere, dass nur „wissenschaftliche Leistungen“ eines anderen in einer wissenschaftlichen Publikation gekennzeichnet würden, sondern jedwede „Gedanken anderer Autoren“. und verweise zum Beleg der Kritik auf ein Zitat des Arbeitsgerichts auf Seite 27 Mitte des Urteils. An dieser Stelle verweise seinerseits das Arbeitsgericht auf ein Urteil des OVG NRW, Urteil vom 20.12.1991 – 15 A 77/89 – juris, Rn. 11. Die Kritik der Klägerin Kritik fuße darauf, dass die Klägerin den isolierten Begriff „Gedanken anderer Autoren“ aus dem Kontext entfernt habe. Zunächst leite das Zitat des OVG a.a.O. ein mit den Worten: „Es ist ein grundlegendes, jedermann einsichtiges und allseits anerkanntes Gebot der Redlichkeit, in einer wissenschaftlichen Arbeit Gedanken anderer Autoren, selbst wenn sie nur Ausgangspunkt eigener Überlegungen sein sollen, als solche kenntlich zu machen, ...“ Ausgangspunkt sei also eine wissenschaftliche Arbeit, in die die „Gedanken anderer Autoren“ übernommen würden. Das OVG a.a.O. sei dann wie folgt fortgefahren: „Noch mehr und erst recht gilt dies, wenn eine fremde gedankliche Leistung in weithin nur wiederholender Darstellung aufgegriffen und lediglich in Einzelheiten weitergeführt, vervollkommnet … werden soll. Unterbleibt in diesem … Fall die Kenntlichmachung der fremden Leistung, so muss der unbefangene Leser in dem selbstverständlichen Vertrauen, dass jene grundlegende Regel wissenschaftlicher Arbeit eingehalten ist, einen falschen Eindruck von Umfang und Wert der eigenen Leistung des Verfassers gewinnen; zumindest aber gerät er in die Gefahr, einem solchen Irrtum zu erliegen.“ In dieser Fortsetzung werde klar, dass es um „Gedanken anderer Autoren“ gehe, die „fremde gedankliche Leistungen“ im wissenschaftlichen Zusammenhang zum Inhalt hätten. Insbesondere im Werk „Titel 1“ habe das Arbeitsgericht zutreffend mehrere Plagiate festgestellt. Teil I Kapitel 3 des Werkes „Titel 1“ mit dem Titel „Die ‚Weimarisierung‘ Europas und das Problem der politischen Mitte“ auf den Seiten 56 bis 70 beruhe in wesentlichen Teilen auf dem Beitrag von Alt v Lu „EU in Auflösung? Die Rückkehr der Grenzen und die populistische Gefahr“ (Blätter für deutsche und internationale Politik 10/2015, Seite 45 bis 54). Der in der Endnote 34 von der Klägerin eingefügte Hinweis, dass die zwei Seiten bis Mitte S. 50 maßgeblich von dem Artikel v Lu inspiriert seien, sei nicht ausreichend. Weiterhin beruhe der dreiseitige Abschnitt auf den S. 133 bis 136 auf dem Beitrag von S C, Die Europäische Union als Republik; EuR, Beiheft 1/2013. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Endnote 41 sich ausschließlich auf die Primärquelle – ein Zitat von J Lo - beziehe, ohne die wörtlichen Zitate aus dem Beitrag von S C hinreichend kenntlich zu machen. Auch der Abschnitt „Die neue emanzipatorische Ebene: Europa“ im Kapitel 6 beinhalte Plagiatspassagen. Die Klägerin benenne auf Seite 138 zu dem Begriff „europäischen Gesellschaftsentwurf“ mit der Endnote 48 Autor und Werk „O N, Gesellschaftsentwurf Europa. Plädoyer für ein gerechtes Gemeinwesen, Steidl/ifa Stuttgart 2012“. Die Endnote beziehe sich allein auf diesen Begriff des europäischen Gemeinwesens. Alsdann werde O N nicht mehr benannt, es folgten weitere Ausführungen mit einer weiteren Endnote. Alsdann folgten über 1/4 Seite nahezu wörtliche Ausführungen von N ohne jeden Quellennachweis. Im selben Abschnitt (Seite 140) folge ein nahezu wörtliches Zitat von G ohne jede Kennzeichnung, Das nächste Plagiat betreffe die Einleitung zu Kapitel 7 „Die politische Neuordnung der Europäischen RePublik: Wir bauen die erste postnationale Demokratie“. Die Einleitung sei zur Hälfte bei G (noch Nr. 4 der Synopse) abgeschrieben ohne jede Kennzeichnung. Der Verweis auf Endnote 165 zu Teil II sei unbehelflich. Die Endnote befinde sich auf Seite 234 des Buches, so dass bereits offensichtlich sei, dass diese nicht Plagiate auf den Seiten 140 und 148 abdecken könne. Die nächsten Plagiate der Nrn. 5 und 6 befänden sich in Kapitel 9 „Die wirtschaftliche Neuordnung Europas: Die digitale Manufaktur“ im Abschnitt „Der doux commerce oder: Macht Handel friedfertig?“ (Seite 212 – 216). Noch in dem Abschnitt davor setze die Klägerin die Endnote 112, in der sie schreibe: „Ich schulde die Passagen und Literaturhinweise zum doux commerce ganz wesentlich dem großartigen Buch von Ol A (Hrsg.), Der moderne Staat und ‚le doux commerce‘, Politik, Ökonomie und internationale Beziehungen im politischen Denken der Aufklärung, Nomos, Baden-Baden 2014, von dem man nur hoffen kann, dass es zum Standardwerk an Universitäten wird, damit die nächste Generation Studierende die wirtschaftliche Neuorientierung Europas vorantreiben kann.“ Eine solche Darstellung in einer Endnote könne jedoch nicht in einem folgenden Abschnitt über fünf Seiten Quellennachweise ersetzen. Das weitere Plagiat Nr. 7 der Synopse ziehe sich von Seite 234 bis Seite 238. Dass dies nicht von einer Endnote auf Seite 234 abgedeckt sein könne, sei offensichtlich. Auch inhaltlich sei der Hinweis falsch und irreführend, weil es nicht nur um „teilweise über mehrere Sätze“, sondern um drei von fünf Seiten gehe. Von den nächsten Plagiaten sei das Kapitel 10 „Nur für Frauen: Von Stierhoden und Mützen – die europäische Emanzipation“ (Seite 259 bis 273) betroffen. Die Beklagte verweist hierzu auf die Nrn. 8 bis 10 der Synopse in der Klageerwiderung 1. Instanz. In diesem Kapitel handele es sich um fünf Plagiate. Die Klägerin übernehme in diesem Kapitel 10 für ihre Darstellung wesentliche Texte wörtlich von An Ku, Warum sitzt Europa auf dem Stier? Matriarchale Grundlagen von Europa (Fundstelle Nr. 8 der Synopse). Wir fügten den Beitrag von Ku als Anlage B 25 bei. Die Idee des Kapitels geht offenkundig auf diesen Beitrag zurück. Ein erstes wörtliches Zitat findet sich bei der Klägerin auf Seite 262, bei An Ku (Anlage B 25) stehe es auf Seite 54, bei der Klägerin fehle hierzu jeder Quellenhinweis. Auf Seite 268 stelle die Klägerin dann eine Aussage Ku dar beginnend mit „Die Historikerin An Ku …“. Das Plagiat gehe nicht etwa bis zur Endnote 17, sondern nahtlos bis „… Liebe, so lautet die einfache Botschaft, kann nicht erzwungen werden.“ Die Endnote 17 stehe bereits nach dem ersten Satz: „Die Historikerin An Ku hält dem durch die Ovid-Überlieferung patriarchal geprägten Mythos eine alternative Sichtweise entgegen, die das frühere Matriarchat einbezieht.“ Die Endnote 17 laute: „An Ku, Warum sitzt Europa auf dem Stier? Matriarchale Grundlagen von Europa, in: Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW …“. Die Klägerin habe hier also – einmalig und für den vorstehenden Satz – auf die Primärquelle hingewiesen. Tatsächlich stamme jedoch weder der erste Satz noch die folgenden Sätze aus der Auseinandersetzung mit der Primärquelle, sondern sowohl der Satz vor der Endnote 17 als auch die folgenden Sätze entstammten wörtlich der Sekundärquelle bei Wikipedia „Europa (Tochter des Agenor)“ unter der Überschrift „Interpretation“. Die Primärquelle sei dort als Fußnote 11 angegeben. Die Endnote bezogen auf die Primärquelle reiche nicht aus, vielmehr sei für die aus der Sekundärquelle entnommene Textstelle, die hier aufgrund des weitgehend wörtlichen Zitats noch dazu in Anführungszeichen hätte gesetzt werden müssen, die Sekundärquelle zu benennen. Bei den von der Klägerin übernommenen Textstellen handele es sich um wörtliche Übernahmen aus der Primärquelle von A K. Diese nenne die Klägerin jedoch auf Seite 262 gar nicht und auf Seite 268 mit der Endnote 17 wiederum in einer Form, die die Plagiatsstellen nicht abdecke. Die Klägerin habe damit – bezogen auf die Primärquelle – fremde wissenschaftliche Leistungen von A K als eigene ausgegeben. Soweit sie überhaupt die Primärquelle angegeben habe, erwecke sie soweit sie sich darauf berufe, nur aus Wikipedia abgeschrieben zu haben, fälschlich den Eindruck, dass sie sich selbst mit der Primärquelle auseinandergesetzt hätte. Hinzu komme, dass aufgrund der Endnote 17 bereits nach dem ersten Satz die Klägerin die Leserschaft darüber täusche, dass – auch – die nachfolgenden Sätze nicht ihre eigene Deutung, sondern die Deutung einer fremden Quelle sei. Ohne jede Kennzeichnung sei dann auf Seite 270 ein weiterer größerer Abschnitt über zwei Absätze von Ku wörtlich übernommen worden. Es handele sich hier um wesentliche Gedankengänge für die Darstellung der „Verknüpfung der revolutionären Vorgänge in Frankreich mit dem Mythos der Europa“ (Seite 270), wobei die Klägerin vortäusche, dass diese Gedanken von ihr stammten, während sie tatsächlich wörtlich von An Ku stammten. Dies diene der Klägerin der Überleitung zur „phrygischen Mütze“ auf Seite 271, die jedoch zugleich wieder in ein Plagiat führe, da die Klägerin die wörtliche Übernahme (Nr. 10 der Synopse) aus dem Wikipedia-Artikel nicht gekennzeichnet habe. Das Kapitel 10 beruhe im Wesentlichen auf dem Beitrag von An K, die jedoch nur für einen einzigen Satz benannt sei, noch dazu ebenfalls ein Plagiat, weil diese Textpassage aus der Sekundärliteratur übernommen worden sei, ohne diese zu nennen. Dass das Werk nicht der wissenschaftlichen Redlichkeit entspreche, setze im subjektiven Tatbestand voraus, dass die Klägerin vorsätzlich plagiiert habe in Abgrenzung zu fahrlässigen Flüchtigkeitsfehlern. Diesen indizierten Vorsatz habe das Arbeitsgericht in den Urteilsgründen zutreffend festgestellt. Zutreffend habe das Arbeitsgericht Bonn zudem festgestellt, dass die Berufungskommission das von der Klägerin selbst ausgewählte und als habilitationsäquivalent eingereichte Werk „Titel 1“ als eines von wenigen Werken der Klägerin ausdrücklich für die Bedeutung ihrer wissenschaftlichen Leistung herausgehoben habe. Für das Wissen, dass die konkludente Behauptung, dass das als habilitationsadäquat zum Beleg zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung vorgelegte Werk „Titel 1“ als wissenschaftliche Schrift verwertbar sei, weil es die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit einhalte, nicht der Wahrheit entspreche, sei bedeutsam, dass die Klägerin vorsätzlich plagiiert habe und ihr deswegen bekannt gewesen sei, dass bei dem als habilitationsäquivalent vorgelegten Werk die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit verletzt seien. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich, wenn es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handele, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar und die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen sei. Die vorsätzlich handelnde Klägerin habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass die für die Beklagte handelnden Organe einem entsprechenden Irrtum unterlägen und dem Werk „Titel 1“ maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HG NRW zumäßen. Für die Klägerin sei erkennbar gewesen, dass die Beklagte es nicht hätte hinnehmen können, auch nicht einmalig im Bewerbungsverfahren, dass die Klägerin im Bewerbungsverfahren auf ausdrückliche Anfrage durch die Beklagte diese arglistig täusche und so die Berufung auf die Professur erschlichen und sich gegenüber den Mitbewerbern rechtswidrig einen Bewerbungsvorteil verschaffte habe. Auch die Klägerin habe gewusst, jedenfalls sei es ihr klar erkennbar gewesen, dass die Beklagte das Vorliegen der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen als gesetzliche Berufungsvoraussetzung (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 HG NRW) zu prüfen und eine Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vorzunehmen gehabt habe. Zugunsten der Klägerin habe das Arbeitsgericht angenommen, dass der Umfang der Plagiate in quantitativer Hinsicht nicht besonders hoch sei, nach Angabe der Klägerin weniger als 2% des Seitenumfangs ausmache. Bei letzterem handele es sich um streitigen Parteivortrag der Klägerin. Die Beklagte verweise auf ihren erstinstanzlichen Vortrag auf den Seiten 52 f. des Schriftsatzes vom 07.02.2024, wo vorgetragen sei, dass von den Plagiaten im Werk „Titel 1“ ca. 7,2% der Seiten betroffen seien. Das Arbeitsgericht habe schließlich zurecht darauf verwiesen, dass die Klägerin sich auf eine Stelle als Universitätsprofessorin beworben habe, die sich auf höchstem akademischen Niveau befinde. Die Beklagte sei nicht anlasslos verpflichtet gewesen, sämtliche im Bewerbungsverfahren von der Klägerin und ihren Mitbewerbern vorgelegten Schriften auf Plagiate zu prüfen. Auch der Auftrag an die Sachverständigen habe nicht gelautet, die Schriften der Klägerin auf Plagiate zu prüfen. Schließlich könne die Klägerin kaum dafür „belohnt“ werden, dass ihre arglistige Täuschung im Bewerbungsverfahren unentdeckt geblieben sei. Ebenso habe sich die Beklagte keinem Angriff auf die Klägerin angeschlossen. Aufgrund der konkreten Hinweise auf Plagiate in Gastartikeln in der F und der ZE sei die Beklagte verpflichtet gewesen, eine Vorprüfung durch die Ombudsperson vornehmen zu lassen; aufgrund dessen Ergebnisses sei die Kommission verpflichtet gewesen, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten. Die Beklagte habe die Klägerin nicht anders zu behandeln gehabt, weil sie öffentlicher Kritik ausgesetzt gewesen sei, diese Kritik könne auch das Auflösungsinteresse der Beklagten nicht entfallen lassen. Dabei sei hervorzuheben, dass im Täuschungszeitpunkt im Jahr 2021 im Bewerbungsverfahren eine solche öffentliche Kritik nicht bestanden habe. Das Verfahren nach der GWP-O sei eingehalten worden. Der Klägerin sei im Vorermittlungsverfahren mit Schreiben des Ombudsmanns vom 22.07.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die am 03.08.2022 erfolgt sei, die damalige erbetene gleichzeitige Fristverlängerung für die Einreichung einer weiteren Stellungnahme sei dem damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin bis zum 23.08.2022 gewährt worden, wovon die Klägerin jedoch keinen Gebrauch mehr gemacht habe. Der Vorsitzende der Untersuchungskommission habe der Klägerin die sie belastenden Tatsachen und den ihr gemachten Vorwurf, in ihren Werken „Titel 3“ (4. Auflage 2022), „Titel 1“ (Erstauflage 2016, 3. Auflage 2019) und „Titel 2“ (2017) vorsätzlich plagiiert und damit die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verletzt sowie unter Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HG NRW ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 2 lit. a) GWP-O (in Form des unberechtigtes Zueigenmachens fremder wissenschaftlicher Leistungen durch die ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe) begangen zu haben, mit Schreiben vom 01.12.2022 gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 GWP-O zur Kenntnis gegeben. In Einklang mit § 12 Abs. 4 Satz 2 GWP-O habe der Vorsitzende der Untersuchungskommission der Klägerin in dem Anschreiben zugleich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis spätestens zum 16.01.2023 oder zu einer mündlichen Anhörung (alternativ entweder am 9. oder am 16.01.2023, jeweils um 18:00 Uhr im Institut der Beklagten) gegeben; die Klägerin habe bis zum 15.12.2022 mitteilen sollen, ob sie von der einen oder anderen Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Die besagte Vorschrift diene vornehmlich der Erfüllung des Anhörungserfordernisses. Vor diesem Hintergrund sei ein Mehrwert, den eine schriftliche und eine mündliche Äußerung leisten können, nicht erkennbar. § 12 Abs. 4 Satz 2 GWP-O verlange bei einer Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck letztlich nicht mehr, als der Vorsitzende der Untersuchungskommission der Klägerin angeboten habe. Gleichzeitig sei die Formulierung in dem Schreiben vom 01.12.2022, „von der einen oder anderen Möglichkeit Gebrauch machen“ zu wollen, auch keineswegs ausschließend gemeint. Selbstverständlich sei die Kommission ebenso bereit gewesen, sowohl eine schriftliche Stellungnahme der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen, als auch einen der angebotenen mündlichen Anhörungstermine wahrzunehmen. Genauso habe es die Klägerin offenkundig auch verstanden. Ihr damaliger anwaltlicher Bevollmächtigter habe dementsprechend bereits am 15.12.2022 gebeten, „die Stellungnahmefrist auszusetzen und die vorgeschlagenen Anhörungstermine auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen.“ Wenn die Klägerin in dem Berufungsvorbringen behaupte, sie habe keine mündliche Äußerungsmöglichkeit erhalten, sei dies falsch, der Klägerin seien zwei alternative Termine am 09.01. oder 16.01.2023 angeboten worden; im selben Zeitraum habe die Klägerin mehrstündige Interviews in Text oder Videoaufzeichnung oder im TV geben können. Die Untersuchungskommission habe die von der Klägerin ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beachtet und bei ihrem Vorgehen berücksichtigt. Im Ergebnis könne diese Frage aber dahinstehen, weil die Klägerin mit E-Mail an den Vorsitzenden der Untersuchungskommission vom 14.01.2023 eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben und sich inhaltlich detailliert zu den Vorwürfen eingelassen habe. Unzutreffend sei die Auffassung der Klägerin, die Untersuchungskommission habe „lediglich Feststellungen zu einer Verdachtskonstellation getroffen“, § 7 GWP-O enthalte „jedoch einen Ausschluss der Verdachtskündigung wegen des Vorwurfs eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens“. Die Untersuchungskommission habe die Klägerin zu einem Verdacht unter Mitteilung aller Verdachtsumstände, insbesondere der Synopse, mit der die Plagiatsstellen kenntlich gemacht und die Stellen der Originale aufgezeigt sowie begründet worden sei, warum es sich um Plagiate handele, angehört. Die Klägerin habe sich mit der Stellungnahme vom 14.01.2023 eingelassen. Die Untersuchungskommission habe die Einlassung gewürdigt und sei abschließend zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin vorsätzlich plagiiert habe und die Plagiate erheblich seien und ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliege. Letztlich handele es sich bei dem Untersuchungs- und Prüfungsverfahren nach der GWP-O um ein Verwaltungsverfahren, auf das, träfe die Ansicht der Klägerin zur Selbstbindung zu, die Vorschriften des VwVfG NRW entsprechende Anwendung finden müssten, namentlich die §§ 45 und 46 VwVfG NRW zur Heilung und zu den Folgen von Verfahrens- und Formfehlern. Zum einen könne die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt und ein eventueller Verfahrensfehler dadurch geheilt werden mit der Folge, dass er unbeachtlich sei gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG NRW; von der Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen einzulassen, habe die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Zum anderen wären die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG NRW unerheblich, weil sie offenkundig keinen Einfluss auf das Verfahrensergebnis der Untersuchungskommission gehabt hätten. Die Beklagte vertrete zudem weiterhin die Auffassung, dass auch die Plagiate in dem während des Arbeitsverhältnisses erschienen Buch „Titel 3“ und ebenfalls in dem mit ihrer Bewerbung benannten Buch von 2017 , bei dem Buch von 2017 die Benennung des Buches in ihrer Bewerbung als eigenständige wissenschaftliche Leistungen, Pflichtverletzungen der Klägerin seien, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eigenständig begründeten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Nach Auffassung der Berufungskammer ist die streitgegenständliche ordentliche Kündigung vom 14.02.2023 wegen des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die unter dem 01.10.2020 von der Beklagten ausgeschriebene Professur für Politikwissenschaft hinreichend sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG, welcher auf das Arbeitsverhältnis wegen der mehr als zehn Arbeitnehmer umfassenden Betriebsgröße der Beklagten und der Betriebszugehörigkeit der Klägerin von länger als sechs Monaten Anwendung findet. Der von der Klägerin zudem gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Universitätsprofessorin ist mit Rücksicht auf die Klageabweisung des Kündigungsschutzbegehrens der Klägerin als unechter Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen (vergleiche Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.07.2021 – 2 AZR 6/21, Rz. 46). 1. Die Klägerin hat gravierend gegen die ihr im Bewerbungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle der Professur für Politikwissenschaft obliegende Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu den Tatsachen zu machen, die ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle als Professorin der beklagten Universität kennzeichnen und die die ausdrücklich geforderten Bewerbungsunterlagen betreffen, verstoßen und damit einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund für die streitgegenständliche ordentliche Kündigung vom 14.02.2023 gemäß § 1 Abs. 2 KSchG begründet. a. Ansatzpunkt für die Feststellung des klägerischen Fehlverhaltens sind die §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Die Prüfung etwaigen Fehlverhaltens der Klägerin ist nicht auf den Zeitraum während des laufenden Anstellungsverhältnisses – also für den Zeitraum ab Geltung des zwischen den Parteien vereinbarten Anstellungsverhältnisses – zu beschränken. Im Rahmen der sich aus den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 BGB ergebenden vorvertraglichen Pflichten erfolgt ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen beider Parteien (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014 –2 AZR 1071 / 12, Rz. 37). Ein Schuldverhältnis entsteht bereits bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut. Gegenstand dieses Pflichtenverhältnisses hierbei sind Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, sodass die Parteien zu gegenseitiger Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweiligen anderen Teils verpflichtet sind. Die Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB sind ihrer Art nach allem Schutz- und Obhutspflichten, Informations- und Aufklärungspflichten sowie die Pflicht zu loyalem Verhalten (Dieckmann , § 311 BGB, Rz. 24). b. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine (arglistige) Täuschung vor, aber im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Anstellungsvertrages eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers darstellen kann, die zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass durch ein etwaiges Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht verdrängt wird (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014 – 2 AZR 1071/12, Rz. 19; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 270/11, Rz. 46; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2004 – 2 AZR 148/04, Rz. 24). aa. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen bei dem Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Allerdings stellt nicht jede falsche Angabe des Arbeitnehmers bei den Einstellungsverhandlungen bereits eine arglistige Täuschung dar. Wird der Arbeitnehmer nach dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache befragt, so ist er zu deren wahrheitsgemäßer Beantwortung verpflichtet, falls die gestellte Frage zulässig ist. Ein Fragerecht des Arbeitgebers bei den Einstellungsverhandlungen ist insoweit anzuerkennen, als der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis besitzt (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2004 – 2 AZR 148/04, Rz. 25 m W. N.). Das Verschweigen nicht nachgefragter Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich dieser Tatsachen eine Offenbarungspflicht besteht. Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen Leistung von vornherein unmöglich machen oder doch für die Eignung für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 270/11, Rz. 25). Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen und deshalb oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellung beim – künftigen – Arbeitgeber entstehen oder aufrechterhalten werden. Ausreichend ist es, wenn der Täuschende weiß, dass seine Angaben unrichtig sind, er aber mit der Möglichkeit rechnet, der Erklärungsgegner könnte in seiner Entscheidung durch die Täuschung beeinflusst werden und dies billigend in Kauf nimmt (vergleiche Arbeitsgericht Arnsberg, Urteil vom 26.10.1999 – 3 Ca 645/99, Rz. 41 m. w. N.). Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Arbeitgeber. Dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 270/11, Rz. 26 m. w. N.). bb. Hieraus folgt für die Klägerin für den Zeitraum des Bewerbungsverfahrens und der Vertragsanbahnung die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu den Faktoren zu machen, die maßgeblich sind für ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle und die die ausdrücklich geforderten Bewerbungsunterlagen betreffen. Konkret sind hierbei die in der Ausschreibung vom 01.10.2020 in Bezug genommenen Einstellungsvoraussetzungen nach § 36 HG NRW und das an die Klägerin gerichtete Aufforderungsschreiben des Dekans der philosophischen Fakultät als Vorsitzender der Berufungskommission der Beklagten vom 05.11.2020 zu berücksichtigen. Die Berufungskammer hat daher nicht auf das Verhalten der Klägerin unmittelbar bei Verfassen des Werkes der Klägerin „Titel 1“ im Jahre 2016 abgestellt. In diesem Zeitraum bestand keine Pflichtenbindung der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Klägerin war weder vertraglich in diesem Zeitraum gegenüber der Beklagten gebunden, noch bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Die Pflichtenbindung ist allerdings dadurch entstanden, dass die Klägerin ihr Werk „Titel 1“ mehrfach im Verlauf ihrer Bewerbung auf die Ausschreibung vom 01.10.2020 eingebracht hat. Hierbei bezieht sich das Erklärungsverhalten der Klägerin in Gestalt der Vorlage dieses Werkes zum einen auf die in der Ausschreibung der Beklagten vom 01.10.2020 unter Hinweis auf die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen für die ausgeschriebene Professur gemäß § 36 HG NRW unter anderem geforderten wissenschaftlichen Leistungen (Promotion sowie eine Habilitation oder habiltationsadäquate Leistungen in Politikwissenschaft) und des Weiteren auf das Schreiben des Dekans der philosophischen Fakultät vom 05.11.2020, mit dem die Klägerin gebeten wurde, der Berufungskommission insgesamt fünf Schriften (Dissertation, Habilitation Ion-bzw. Manuskript der Habilitationsschrift, bzw. zweite Monographie, plus drei weitere auf die Ausschreibung passende Schriften) spätestens bis zum 13.11.2020 zuzusenden. Das Erklärungsverhalten der Klägerin im Rahmen ihrer Antwortmail vom 12.11.2020 auf das Schreiben des Dekans der philosophischen Fakultät vom 05.11.2020 ist nicht darauf zu beschränken, sie wolle die von ihr vorgelegten Publikationen alleine zur Prüfung durch die Berufungskommission der Beklagten vorlegen. Das Erklärungsverhalten der Klägerin im Rahmen dieser Antwortmail in der die Klägerin Bezug nimmt auf die Anerkennung der von ihr vorgelegten Publikation „Titel 1“ als habilitationsadäquate Leistung durch die D – Universität K und des Weiteren bei der Bezeichnung der dieser Mail beigefügten Anlagen dieses Werk als Habilitation anführt, beinhaltet jedenfalls konkludent, dass dieses Werk wissenschaftlichen Maßstäben entspricht und insbesondere daher keine Plagiate enthält. Die Klägerin legt ihr Werk als Habilitation bzw. als habilitationsadäquate Leistung vor und erklärt damit, dass dieses die statusbegründenden Merkmale einer solchen wissenschaftlichen Abhandlung erfüllt. Als solche unterliegen diese den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis und dürfen keine Plagiate enthalten. Daher greift der Einwand der Klägerin nicht durch, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens sei die Vorlage eines Werkes weniger eine Tatsachenbehauptung dahingehend, dieses Werk sei makellos, als vielmehr die Einreichung des Werkes gerade zur Prüfung der Berufung- bzw. Bewerbungsvoraussetzungen durch die Berufungskommission der Beklagten. Die Klägerin nimmt hierbei für sich in Anspruch, sie habe mit Vorlage des Werkes nicht die zweifelsfreie und ausnahmslose Qualität dieses Werkes behauptet. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Tiefe dieses Werkes ist dabei durchaus ein Wertungsspielraum für die Berufungskommission damit eine Prüfungsobliegenheit eröffnet, die die Berufungskommission durch die Einholung von drei Gutachten anderer Wissenschaftler wahrgenommen hat. Anders verhält es sich hinsichtlich des Merkmals der Einhaltung guter wissenschaftlicher Grundsätze. Der Erklärungsinhalt, dieses Merkmal erfüllt zu haben, ist aus der Erklärung der Klägerin in Form der Vorlage ihres Werkes als Habilitation bzw. habilitationsadäquate Leistung herzuleiten. Dabei ist nicht erheblich, dass die Klägerin allein durch ihre Bewerbung auf die Ausschreibung vom 01.10.2020 nicht die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 36 HG NRW für die ausgeschriebene W2-Professur schuldet. Die Klägerin schuldet als Bewerberin der Beklagten auch nicht, dass das Werk „Titel 1“ im Jahr 2016 nach den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis für wissenschaftliche Leistungen von ihr verfasst wurde. In dem damaligen Zeitraum 2016 bestand keine Pflichtenbindung gegenüber der Beklagten; auch war die Klägerin ohne weiteres nicht zur Einreichung eines solchen Maßstäben genügenden Werkes im Rahmen ihrer Bewerbung gegenüber der Beklagten verpflichtet. Allerdings hat sich nach Auffassung der Kammer eine solche Verpflichtung der Klägerin dadurch ergeben, dass sie in ihrer Antwortmail vom 12.11.2020 dieses Werk unter der Überschrift „Ziff.1 Habilitation“ aufgeführt hat. Dies hat die Klägerin zwar mit dem Hinweis verbunden, dass dieses Buch im Jahr 2016 – zusammen mit ihrer Publikationsliste – trotz seiner populärwissenschaftlichen Sprache von der D-Universität K als eine einer Habilitation gleichwertige Leistung anerkannt wurde. Weiterhin hat die Klägerin in derselben Mail im vorletzten Absatz darauf hingewiesen, dass sie die Habilitation – und damit war gemeint gemäß Nr. 1 derselben Mail das vorliegende Werk „Titel 1“ – dieser E-Mail beifügen werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus ihrem Hinweis in Nr. 1 der Mail vom 12.11.2020 auf die populärwissenschaftliche Sprache des von ihr vorgelegten Werkes nicht darauf zu schließen, es liege keine Täuschung über die Einhaltung guter wissenschaftlicher Grundsätze, die die Verwendung von Plagiate verbieten, vor, da die Klägerin in selbstkritischer Weise darauf aufmerksam gemacht habe, das Werk genüge wissenschaftlichen Ansprüchen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung populärwissenschaftlicher Sprache nicht deckungsgleich ist mit dem Verstoß gegen die Einhaltung guter wissenschaftlicher Grundsätze und damit mit der Verwendung von Plagiaten. Das Arbeitsgericht hat hier maßgeblich zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin ihr Werk selbst gegenüber der Beklagten in das Verfahren vor der Berufungskommission unter Nr. 1 der Mail vom 12.11.2020 hervorgehoben unter der Überschrift Habilitation als maßgebliche wissenschaftliche Arbeit eingebracht hat. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin, indem sie in ihrer Mail formuliert, dass dieses Werk trotz der populärwissenschaftlichen Sprache als eine einer Habilitation gleichwertige Leistung anerkannt worden sei, ausdrückt, dass die Anwendung populärwissenschaftlicher Sprache der Einordnung als entsprechend qualifiziertes wissenschaftliches Werk nicht hinderlich gewesen sei. Dabei spricht gegen diese Auslegung des Erklärungsverhalten nicht, dass die Klägerin unter Ziff. 1 und der Überschrift Habilitation ausgeführt hat, dass das betreffende Buch zusammen mit ihrer Publikationsliste von der D – Universität K als eine einer Habilitation gleichwertige Leistung anerkannt wurde. Die Klägerin hat im vorletzten Absatz ihrer E-Mail vom 12.11.2020 dieses Buch als Habilitation gemäß Nummer 1 der obigen Liste in der E-Mail nochmals unter der einschlägigen Bezeichnung besonders hervorgehoben. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer bei dem Erklärungsverhalten der Klägerin um ein positives Tun und nicht lediglich um ein Unterlassen. Die Klägerin hat ihr Werk „Titel 1“ selber ausgewählt, um mit der Vorlage dieses Buches eine wissenschaftliche Leistung gemäß dem Anforderungsschreiben des Dekans der philosophischen Fakultät im Schreiben vom 05.11.2020 vorzulegen. Allerdings ist auch unter dem Gesichtspunkt eines Unterlassens – hinsichtlich eines Hinweises auf Plagiate in dem betreffenden Werk – eine Offenbarungspflicht zu bejahen, da davon auszugehen, dass dieses Merkmal für die Eignung für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz als Professorin bei der Beklagten von ausschlaggebender Bedeutung ist (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 270/11, Rz. 25). cc. Die Maßstäbe der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis waren für das von der Klägerin vorgelegte Werk „Titel 1“ bei Einbringung in den Bewerbungsablauf durch die Klägerin gemäß ihrer E-Mail vom 12.11.2020 anzulegen. Grundlage hierfür ist die Ausschreibung der zu besetzenden Professur in Politikwissenschaft vom 01.10.2020, in der die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 36 HG NRW und dabei ausdrücklich das Vorliegen einer Promotion sowie einer Habilitation oder Habilitation adäquate Leistungen in Politikwissenschaft genannt sind. § 36 Abs. 1 Nr. 4 HG NRW beschreibt die Einstellungsvoraussetzungen neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten dahingehend, dass darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden, vorzuweisen sind; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Zudem hat der Dekan der philosophischen Fakultät der Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2020 die Klägerin gebeten, der Berufungskommission insgesamt fünf Schriften (Dissertation, Habilitation bzw. Manuskript der Habilitationsschrift, bzw. zweite Monographie, plus drei weitere auf die Ausschreibung passende Schriften bis zum 13.11.2020 zuzusenden. Weiterhin gilt gemäß § 4 Abs. 4 HG NRW, dass alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet sind. Hierzu sind nach der vorgenannten Vorschrift die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten, wobei die Hochschulen das Nähere durch Verordnung regeln können. a. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 2 GWP-O liegt wissenschaftliches Fehlverhalten insbesondere vor, wenn sich vorsätzlich oder grob fahrlässig fremde wissenschaftliche Leistungen unberechtigt zu eigen gemacht werden; ein Plagiat, dieses Zueigenmachen durch die ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe geschieht. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die GWP-O am 13.12.2021 in Kraft getreten ist (s. § 14 Abs. 2 GWP-O), also erst nach dem hier zu prüfenden Erklärungsverhalten der Klägerin im Rahmen des Bewerbungsverfahrens – insbesondere durch ihre Antwortmail vom 12.11.2020. Das Arbeitsgericht hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Definition der Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. (DFG) entspricht. Zudem wird in der Rechtsprechung als ein grundlegendes, jedermann einsichtiges, allseits anerkanntes Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit angesehen, in einer wissenschaftlichen Arbeit Gedanken anderer Autoren, selbst wenn sie nur der Ausgangspunkt eigener Überlegungen sein sollen, als solche kenntlich zu machen, sei es im Text oder in den beigefügten Zitaten. Noch mehr und erst recht gilt dies, wenn eine fremde gedankliche Leistung weithin nur in wiederholender Darstellung aufgegriffen und lediglich in Einzelheiten weitergeführt, vervollkommnet oder von dem einen oder anderen Irrtum befreit werden soll. Unterbleibt in diesem Fall die Kenntlichmachung der fremden Leistung, so muss der unbefangene Leser in dem selbstverständlichen Vertrauen, dass jede grundlegende Regel wissenschaftlicher Arbeit eingehalten ist, einen falschen Eindruck von den Wert der eigenen Leistung des Verfassers gewinnen; zumindest aber gerät er in die Gefahr, einem solchen Irrtum zu erliegen (vergleiche Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.1991 – 15 A 77/89, Rz. 11). Grundlegend im Rahmen wissenschaftlicher Leistung ist es, das Gebot der Eigenständigkeit zu erfüllen. Im Rahmen einer wissenschaftlichen Leistung muss ein eigener Beitrag zum Wissenschaftsprozesses erbracht werden; dabei dürfen nicht fremde Beiträge als eigene ausgegeben werden. Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Verfasser das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat. Wer vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer unter Angabe der richtigen Quelle (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, das Werk als eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen, begeht eine Täuschungshandlung. Die Annahme, dass der Verfasser nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.06.2017 – 6 C 3/16, Rz. 43f). Die Einordnung einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit als Plagiat beinhaltet den Vorwurf der Täuschung in einem nicht nur unbedeutenden, als bloßer handwerklicher Fehler zu vernachlässigenden Umfang. Stammen wesentliche Teile der zur Bewertung gestellten Leistung nicht vom Verfasser selbst, sondern von einer anderen Person, macht der Verfasser dies nicht kenntlich, gibt er ein Plagiat ab. Das Nichtzitieren fremder Ausführungen, die übernommen worden sind, ist unwissenschaftlich. Vom Verfasser ist zu fordern, dass er jeden Gedankengang und jede Fußnote, die ihren Ursprung nicht in seiner eigenen gedanklichen Leistung, sondern im Werk eines anderen haben, sowie alle aus fremden Werken wörtlich übernommenen oder ähnlichen Textpassagen ausnahmslos als solche kenntlich macht; insbesondere muss er auch indirekte, umschreibende Fremdtextwiedergaben (Paraphrasierungen) so deutlich kennzeichnen, dass der Leser an jeder Stelle weiß, wer zu ihm spricht (vergleiche VG München, Beschluss vom 19.01.2022 – M 3 E 21.5220, Rz. 25f; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2014 – 15 K 2271/13, Rz. 108). Ein Zitat darf bei dem Leser keine Fehlvorstellungen darüber hervorrufen, welchen Textumfang es in der vorgelegten Arbeit „abdeckt“. Durch entsprechende Anordnung der Zitatstelle und/oder der Einleitung des Zitats kann in der Regel ohne Weiteres verdeutlicht werden, ob sie sich auf eine Idee, ein Wort, einen Satz oder einen Absatz bezieht. Zitate für größeren Textumfang werden regelmäßig nicht verwendet, anderenfalls aber jedenfalls üblicherweise mit einer entsprechenden Bemerkung eingeleitet („Zum Ganzen:“ o.ä.). Zu unterscheiden hiervon ist, wie die Zitatstelle die zitierte Quelle ihrerseits in Bezug nimmt. Das kann ebenfalls „punktgenau“ geschehen, etwa durch Angabe einer Seitenzahl oder einer Randziffer, oder großräumiger etwa durch Angabe eines Seitenbereichs oder eines Gliederungspunktes. Wird in letzterem Sinne ein größerer Textbereich in Bezug genommen, lässt dies jedoch nicht den Rückschluss darauf zu, dass mit diesem Zitat eine vergleichbare Textmenge in der vorgelegten Arbeit „abgedeckt“ werden soll; das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Vor diesem Hintergrund ist der Abschluss größerer Textmengen mit einem Zitat, das selbst keinen Aufschluss darüber gibt, auf welche Textabschnitte der vorgelegten Arbeit es sich beziehen soll, kein für wissenschaftliche Arbeiten geeignetes Instrument, weil diese Handhabung dem Leser nicht ermöglicht, die eigene geistige Leistung des Autors von derjenigen des Zitierten ohne eigene Zusatzaufwände zuverlässig abzugrenzen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.07.2015 – 2 LB 363/13 – Rz. 109f). dd. Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ist der Klägerin im Rahmen der Vorlage ihres Werkes . Eine politische Utopie“ an den zehn von der Beklagten bemängelten Textstellen wissenschaftliches Fehlverhalten vorzuwerfen, da sie die Übernahme fremder Gedanken nicht oder nicht entsprechend den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis hinreichend gekennzeichnet und dennoch diese Publikation als Habilitation bzw. als habilitationsadäquate Leistung, die den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis jedenfalls dann zu entsprechen hat, wenn sie in das Bewerbungsverfahren eingebracht wird, der Berufungskommission der Beklagten vorgelegt hat. Hierzu hat das Arbeitsgericht zutreffende Feststellungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 29 ff) getroffen. Diese Feststellungen konnte das Arbeitsgericht nach dem Grundsatz iura novit curia entgegen der von der Klägerin in ihrem Berufsvorbringen aus dem Schriftsatz vom 05.05.2025 geäußerten Auffassung ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Bereich der Politikwissenschaft treffen. Der Plagiatsbegriff stellt sich als ein von der Rechtsprechung hinreichend ausgeformter Rechtsbegriff (s. o.) dar, der der Prüfung und Rechtsanwendung durch das Gericht obliegt. Die zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts beziehen sich auf insgesamt zehn Textstellen, welche die Beklagte in einer tabellarischen Synopse darstellt (Bl. 103 ff. der erstinstanzlichen Akten), in denen die Klägerin die Übernahme fremder Gedanken nicht oder nicht hinreichend gekennzeichnet hat. Dem schließt sich die Berufungskammer an. Die Klägerin macht sich u. a. die Kommentare der beiden Historikerinnen E/S zu eigen, die daher vom Arbeitsgericht zu Recht als Vortrag der Klägerin bewertet worden sind. Die Klägerin nahm ebenfalls tabellarisch zu dieser Synopse Stellung, sodass das Arbeitsgericht die Nummerierung der einzelnen Textstellen aus der Synopse übernommen hat und sich die Seitenzahlen auf die 3. Aufl. 2019 beziehen. (1) Hinsichtlich der Textstelle Nr. 1 hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin über ca. 1 1/2 Buch-Seiten maßgebliche Gedanken in großen Teilen wörtlich aus der Publikation von Al v Lu: EU in Auflösung?, Die Rückkehr der Grenzen und die populistische Gefahr, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 10/2015, S. 45 ff übernommen hat. Mehrere Passagen, darunter wesentliche Aussagen des Textabschnittes sind entweder leicht paraphrasiert oder wortlautidentisch. Einen Hinweis auf das Werk von v Lu enthalten die Endnoten der Klägerin nicht. Soweit die Klägerin (spätestens) ab der 3. Aufl. in der Endnote 34 zu Teil I ausführt, dass die nachfolgenden zwei Seiten bis Mitte Seite 50 „maßgeblich inspiriert“ von dem Artikel von v Lu seien, ist dieser Hinweis unzureichend. So befindet sich der Hinweis deutlich vor den wörtlichen Übernahmen, die ca. eine Seite später beginnen. Der Hinweis auf die Seitenzahl ist zudem unzutreffend, die nicht gekennzeichneten Gedankenübernahmen befinden sich auf den Seiten 65-67. Schließlich bedeutet „maßgeblich inspiriert“ gerade, dass die Klägerin zum Ausdruck bringt, aus den Gedanken von Herrn v Lu eigene Gedanken entwickelt zu haben. Nach der Definition des Dudens bedeutet „Inspiration“: schöpferischer Einfall, Gedanke; plötzliche Erkenntnis; erhellende Idee, die jemanden, besonders bei einer geistigen Tätigkeit, weiterführt; Erleuchtung, Eingebung (https://www.duden.de/rechtschreibung/Inspiration, zuletzt abgerufen am 14.05.2024). Hinzu tritt, dass die von Herrn von Lu übernommenen Formulierungen immer wieder durch andere Endnoten, die auf andere Autoren verweisen, unterbrochen werden. Der pauschale einmalige Hinweis, dass sich auf den folgenden zwei Seiten (auch) Gedanken von Herrn v Lu befinden, ist demnach nicht ausreichend. Der Leser kann nicht überprüfen, wer in welchem Satz oder in welcher Sinneinheit zu ihm spricht. Der Umfang der übernommenen Gedanken bleibt völlig unklar. Die Klägerin rechtfertigt die ungenaue Zitierung damit, dass es sich um Paraphrasierungen handele und sie daher eine „summarische Quellenangabe“ mache. Gerade Textstellen, in denen paraphrasiert wird, ausdrücklich als Übernahme fremder Gedanken zu kennzeichnen. Denn gerade bei einer solchen Übernahme besteht die Gefahr, dass der Leser nicht überprüfen kann, ob ein fremder Gedanke bloß mit anderen Worten wiedergegeben wird oder ob es sich um einen eigenen Gedanken handelt. Die Klägerin hält dem in der Berufungsbegründung vom 26.08.2024 lediglich entgegen, dass es sich hierbei in erster Linie um eine unsorgfältige Zitierung handele. Zwar sei eine solche summarische Quellenangabe nicht hinreichend präzise; von einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Sichzueigenmachen fremder wissenschaftlicher Leistung (in einem Wissenschaftsbereichen Zusammenhang) könne nicht gesprochen werden. Dabei bleibt allerdings unbeachtet, dass der wissenschaftliche Text von Herrn v Lu in erheblichem Umfang – teilweise paraphrasiert – über mehrere Seiten des eigenen Werkes hinweg von der Klägerin übernommen wird, ohne dies hinreichend zu kennzeichnen. (2) Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch hinsichtlich der Feststellung, dass die Klägerin in der Textstelle Nr. 2 auf Seite 134 einen Gedanken von S C: Die Europäische Union als Republik, EuR, Beiheft1/2013, S. 131-151 (143) übernommen hat, ohne dies pflichtgemäß zu kennzeichnen. Soweit die Klägerin darauf verweist, in Endnote 41 Teil II (auch) auf C zu verweisen, kann dieser Hinweis nicht ausreichend sein. Denn in dieser Endnote zitiert die Klägerin die Primärquelle von J Lo als wörtliches Zitat. Der Verweis auf C ist mit einem Semikolon abgetrennt und eingeleitet mit „dazu ausf.“. Er bezieht sich also auf das Zitat und die Ausführungen von Lo. Dies kann dem Leser keinen Hinweis darauf geben, dass die Klägerin nach dem Satz mit dieser Endnote wesentliche Formulierungen und paraphrasierte Gedanken übernimmt. Die Klägerin lässt der Begründung vom 26.04.2024 hierauf lediglich vortragen, es handele sich ebenfalls lediglich um eine Nachlässigkeit bei der Zitation. (3) Auch hinsichtlich der Textstelle Nr. 3 auf Seite 139 ist festzustellen, dass die Klägerin nahezu wörtlich mit leichter Paraphrasierung einen komplexen Gedanken von O N: Gesellschaftsentwurf Europa, Göttingen 2012, S. 55 f übernimmt. Ein Verweis auf das Werk N fehlt. Dabei übernimmt die Klägerin sogar Wortschöpfungen von N (z.B. „Schwarzmarktphantasien“ oder „demokratische Legitimationsstrukturen“). Die Klägerin verweist darauf, dass N „zwei Anmerkungen weiter vorn genannt“ sei. Dieser Hinweis ist wenig nachvollziehbar. Denn N ist weder in den Endnoten vor der Textstelle noch in den Endnoten nach der Textstelle genannt. Der Hinweis der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 26.08.2024, in dem sie darauf beharrt, der Autor O N sei in zwei Anmerkungen vor dem unzureichend gekennzeichneten zitierten längeren Satz genannt worden, verbindet die Klägerin selber mit der Wertung, dass der die konkrete Zitatstelle betreffende längere Satz unzureichend gekennzeichnet sei. Hierzu verweist die Beklagtenseite im Rahmen der Berufungserwiderung zutreffend darauf, dass ein Autor, der einen fremden Text wortlautgetreu in seine Arbeit übernimmt, damit den Eindruck erweckt, dass die verwendeten Formulierungen und die Art und Weise der Darstellung von ihm selbst herrühren und das Ergebnis seiner eigenen wissenschaftlichen Aussetzung mit dem Thema sind. Dieser Eindruck wird durch die vereinzelte Verwendung von Fußnoten, die auf Dritttexte verweisen, nicht entkräftet (vergleiche VG Bremen, Beschluss vom 04.06.2013 – 6 V 1056/12, Rz. 48). (4) In den Textstellen Nr. 4 auf Seite 140 und 148 hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass wörtliche, zum Teil leicht paraphrasierte Übernahmen nicht gekennzeichnet sind. Es fehlt ein Hinweis auf Mat G: Die Arbeit im Anthropozän, Eine knappe Weltgeschichte der Arbeit in praktischer Absicht, 01.05.2021. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Hinweis auf dieses Werk auf Seite 234 ff. in der Endnote 165 zu Teil II kein hinreichendes Zitat darstellen kann. Die Übernahme fremde Werke ist nicht an irgendeiner Stelle in der Publikation, sondern bei dessen konkreter Verwendung anzubringen. Dem tritt auch die Klägerin nicht entgegen. Sie bringt in der Berufungsbegründung vom 26.08.2024 vor, zwar handele es sich am ehesten um die Übernahme fremder Gedanken, der Umfang sei jedoch geringfügig und neben dem wissenschaftserheblichen Zusammenhang sei mehr als fraglich, ob es sich um fremde wissenschaftliche Leistungen handele. Ihr Verweis auf die Endnote 165 Teil II ist unbehelflich, wie das Arbeitsgericht bereits dargestellt hat, da sich diese auf Seite 234 befindet und daher kein Bezug zu den Textstellen Nr. 4 auf den Seiten 140 und 148 herzustellen ist. (5) Auch hinsichtlich der Textstelle Nr. 5 auf Seite 213 ist wissenschaftliches Fehlverhalten der Klägerin festzustellen. Dort ist eine eindeutige Paraphrasierung von Ol A: Die Globalisierung Europas und die Konflikte der Moderne – Dynamiken und Widersprüche in der Theorie und Praxis der internationalen Beziehungen in der frühen Neuzeit, in: Sven Externbrink (Hrsg.), Der Siebenjährige Krieg (1756–1763), Ein europäischer Weltkrieg im Zeitalter der Aufklärung, S. 27 ff. (36) hat das Arbeitsgericht nachvollziehbar festgestellt, dass diese durch die Klägerin nicht gekennzeichnet worden ist. Die Klägerin verteidigt sich auch in ihrer Berufungsbegründung vom 26.08.2024 damit, dass es sich um eine Aussage handle, die in ihrer Allgemeinheit so oder ähnlich schon oft formuliert worden sei. Dem hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend entgegengehalten, dass, selbst wenn es sich dem Inhalt nach in Fachkreisen um sicheres Wissen handeln sollte, die Klägerin hier eine fremde Formulierung übernimmt. Dies gilt umso mehr, als sie eine plakative Aufzählung abschreibt. (6) Bei den Textstellen Nr. 6 auf Seite 214 übernimmt die Klägerin nach der Feststellung des Arbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, erneut zum Teil wörtlich, zum Teil mit leichten Paraphrasierungen Ol A (Hrsg.): Der moderne Staat und »le doux commerce«. Politik, Ökonomie und internationale Beziehungen im politischen Denken der Aufklärung, Nomos, Baden Baden 2014. Hierauf verweist die Klägerin zwar in ihrer Endnote 112 Teil II und führt hierzu aus: „Ich schulde die Passagen und Literaturhinweise zum doux commerce ganz wesentlich dem großartigen Buch von Ol A […]“. Dies ist jedoch kein hinreichender Verweis auf die wörtliche Übernahme eines fremden Gedankens. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Textstellen Nr. 6 nach der Endnote 112 und nach einer neuen Zwischenüberschrift stehen. Demnach wird für den Leser nicht klar, auf welche „Passagen“ sie sich in ihrer Endnote 112 bezieht. (7) In Textstelle Nr. 7 auf Seiten 334 ff. übernimmt die Klägerin entsprechend den zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen über viele Sätze hinweg größtenteils wörtlich, teils mit leichten Paraphrasierungen aus Mat G: Die Arbeit im Anthropozän, Eine knappe Weltgeschichte der Arbeit in praktischer Absicht (https://www.deutschlandfunk.de/die-arbeit-im-anthropozaeneine-knappe-weltgeschichte-der-100.html). Hierzu führt die Klägerin in Endnote 165 Teil II wie folgt aus: „Auf den folgenden drei Seiten (S. 193 - 196) habe ich große und teilweise über mehrere Sätze wörtliche Anleihen genommen aus dem brillanten Essay von Mat G, Die Arbeit im Anthropozän, Essay & Diskurs, Deutschlandfunk, 3. 1. 2016, die nicht im Einzelnen markiert sind, da ich sie jeweils geringfügig modifiziert oder anders in meinem eigenen Text zusammengestellt habe. Ich danke dem Autor Mar G und hoffe, er entschuldigt diese Form der nicht akkurat wissenschaftlichen Wiedergabe und hoffe gleichzeitig, durch die Verwendung dieser so großartigen Textbausteine viele Leser anzuregen, sich diesen vorzüglichen Essay im Podcast des DLF anzuhören: “. Das Berufungsgericht stimmt dem Arbeitsgericht in der Beurteilung zu, dass dieser Hinweis nicht ausreichend ist. Denn die Klägerin übernimmt, wie sie selbst formuliert, „Textbausteine“ von G, also über mehrere Seiten hinweg (nahezu) wörtliche Passagen, spricht jedoch gleichzeitig von „wörtliche[n] Anleihen“. Sie habe diese nicht im Einzelnen markiert, da sie sie jeweils geringfügig modifiziert oder anders im eigenen Text zusammengestellt habe. Dabei handelt es sich um eine Verschleierung. Denn die Eigenleistung der Klägerin ist in dieser Passage marginal. Zudem wird dem Leser durch diese Art des Hinweises gerade nicht klar, welche Gedanken und bis zu welcher Textstelle Gedanken übernommen wurden und wo nicht. Der Leser kann daher nicht wissen und überprüfen, wer zu ihm spricht. Die Klägerin räumt erstinstanzlich selbst ein, dass es sich hierbei um eine „wenig korrekte wissenschaftliche Arbeitsweise“ handele. (8) Dem Arbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass es sich bei den Textstellen Nr. 8 auf den Seiten 262 und 270 sich um eine (nahezu) wörtliche Übernahme aus An K: Warum sitzt Europa auf dem Stier? Matriarchale Grundlagen von Europa, in: Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Frauen verändern EUROPA verändert Frauen, Düsseldorf 2008, S. 191-200 handelt, ohne dass die Klägerin diese Übernahme gekennzeichnet hätte. Soweit die Klägerin in Endnote 17 Teil III auf dieses Werk verweist, erfolgt dieser auf Seite 268 und damit zu anderen Gedanken und an anderer Stelle. Soweit die Klägerin selbst anmerkt, die Textstelle auf Seite 262 stamme primär aus der Wikipedia, so stellt sie zutreffend fest, dass auch hierzu eine Quellenangabe fehlt. Sie zitiert nach den eigenen Ausführungen zudem eine Sekundärquelle, was wiederum selbst einen wissenschaftlichen Fehler darstellt. Dem hält die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 26.08.2024 entgegen, es handele sich allenfalls um ein Zitationsfehler, aber nicht um wissenschaftliches Fehlverhalten, da lediglich eine wissenschaftliche Leistung in Gestalt eines Wikipedia-Antrages zitiert wurde, ohne dies kenntlich zu machen. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch der Reproduktion bzw. Paraphrasierung fremder Texte auf das präzise erfassen jeweiligen Inhalte und ihrer korrekten komprimierten Wiedergabe steht eine fachlich wirkende wissenschaftliche Leistung zugrunde liegt. Daher unterliegt die Verwendung von Reproduktion paraphrasieren wohnen, die andere Autoren bestellt haben, genauso den wissenschaftlichen zitieren regeln, wie die Schöpfung eines eigenen, gänzlich neuen Inhalts (VG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017 – 15 K 2493/16, Rz.100). (9) Auch hinsichtlich der Textstellen Nr. 9 und Nr. 10 ist gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wissenschaftliches Fehlverhalten der Klägerin festzustellen. In der Textstelle Nr. 9 auf Seite 268 übernimmt die Klägerin wörtlich Ausführungen aus dem Wikipedia-Artikel „Europa (Tochter des Agenor)“, Version vom 18.3.2016, ohne dies zu kennzeichnen. Dies gesteht auch die Klägerin zu. Soweit sie zudem darauf verweist, dass einzelne Sätze im Wikipedia-Artikel mit der Originalquelle von K übereinstimmten, so kann dies die Klägerin nicht entlasten. Vielmehr wäre sie wissenschaftlich gehalten gewesen, die Primärquelle zu zitieren. Hierbei ist maßgeblich, dass die Kennzeichnung von Übernahmen aus der Sekundärliteratur nicht dadurch entbehrlich wird, dass der Inhalt sich bereits aus dem Primärquelle ergebe. Maßgeblich ist, ob und inwieweit die der Sekundärliteratur entnommenen, sich zu den Primärquellen verhaltenden Übernahmen als solche kenntlich gemacht worden sind. Fehlt es hieran und bezieht sich der Autor auf eine Primärquelle, deren Inhalt und/oder Deutung eher letztlich aus einer nicht nachgewiesenen Sekundärquelle abschreibt, liegt ein Täuschungsverhalten vor. Dabei gilt, dass der Rückgriff auf Sekundärliteratur nicht lediglich im Grundsatz, sondern immer also in jedem Einzelfall, in dem Sekundärliteratur gedanklich bzw. sinngemäß oder wörtlich übernommen wird, offengelegt werden muss. Unerheblich ist auch, ob und gegebenenfalls inwieweit sich eine vom Autor verwendete Textaussage – inhaltlich – bereits aus den angegebenen Primärquellen erschließt. Entscheidend ist, dass bestimmte Passagen in der Formulierung wörtlich oder leicht abgewandert ohne entsprechenden Nachweis der „richtigen Zwischenquelle“ übernommen werden, ohne diese Fremdleistungen zu erkennen zu geben (VG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017 – 15 K 2493/16, Rz. 102). Ähnliches gilt für Textstelle Nr. 10 auf Seite 271. Hier übernimmt die Klägerin wörtlich Ausführungen aus dem Wikipedia-Artikel „Phrygische Mütze“, Version vom 29.07.2015, ohne dies zu kennzeichnen. ee. Bei den vorgenannten Textstellen liegen abweichend von der Auffassung der Klägerin nicht lediglich – fahrlässige, womöglich auf Flüchtigkeit beruhende – Zitierfehler vor; es handelt sich vielmehr um gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher verstoßende Plagiate. Vorsatz als subjektive Tatsache lässt sich nur über äußere Indizien nachweisen; es gilt der Grundsatz des Anscheinsbeweises. Jeder Zitierfehler ist zwar ein Indikator für schlechte Wissenschaft, aber nicht unbedingt auch für ein vorsätzliches Plagiat. Lediglich schlechte Wissenschaft – und hierzu gehören auch Ungenauigkeiten beim Zitieren – ist noch kein Fehlverhalten. Bei bloßen Ungenauigkeiten, Nachlässigkeiten und Flüchtigkeitsfehler handelt es sich um keine Täuschung. Vorsätzliche Plagiate zeichnen sich dagegen durch die Häufung und die Systematik im Vorgehen aus. Gerade die Umarbeitung des übernommenen Textes kann Vorsatz indizieren, wenn z.B. einzelne Wörter substituiert, Sätze umgestellt oder Textelemente zwischen Haupttext und Fußnoten verschoben werden. Wer etwa eine Primärquelle mehrmals an verschiedenen Stellen übernimmt, ohne einen Nachweis anzufügen, wird dies nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht aus Flüchtigkeit tun, sondern Vorsatz haben. Gleiches wird man annehmen müssen, wenn ganze Absätze aus fremden Texten ohne Anführungszeichen und Nachweis wörtlich übernommen werden, und zwar erst recht, wenn jeweils die Ein- oder Überleitungssätze abgeändert werden, weil dies ein bewusstes und zielgerichtetes Vorgehen indiziert (VG München, Beschluss vom 19.01.2022 – 3 E 21.5520, Rz. 31; Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 2013, 24 ff. m.w.N.). Von vorsätzlichen Plagiaten ist vorliegend auszugehen, da anhand der vorgenannten zehn Textstellen aufgrund der Anzahl und Systematik ein entsprechender Vorsatz indiziert ist. Das Arbeitsgericht hat hierzu zu Recht festgestellt, dass diese Textstellen durch die Nichtkennzeichnung nahezu wörtlicher Übernahmen geprägt sind. Daraus ist zu schließen, dass eine rein fahrlässige Vorgehensweise der Klägerin im Rahmen dieser Zitierungen fernliegt und jedenfalls bedingter Vorsatz im Sinne billigen Ermessens indiziert ist. Die dabei von der Klägerin vorgenommenen leichten Abänderungen – hierbei werden die Textstellen Nr. 3,4, 5,6 und 7 (siehe oben) in Bezug genommen - sprechen für ein entsprechendes bewusstes und zielgerichtetes Handeln. Ebenfalls für ein bewusstes Verhalten der Klägerin spricht, dass sie teilweise in den zugeordneten Endnoten festhält, die in Bezug genommenen Passagen seien maßgeblich von dem jeweils anderen Autor inspiriert (siehe Textstelle Nr. 1) bzw. es handele sich um Anleihen von einem anderen Autor (siehe Textstelle Nr. 7), obwohl jeweils weitgehend nahezu wörtliche Übernahmen vorliegen. Auch die Übernahme von Wortschöpfungen des Autors O N (siehe Textstelle Nr. 3) spricht ebenso wie die Übernahme einer plakativen Aufzählung (siehe hierzu Textstelle Nr. 5) für ein vorsätzliches Handeln der Klägerin. Zu berücksichtigen ist zudem, dass in der Person der Klägerin davon ausgegangen werden muss, dass sie mit Rücksicht auf ihre wissenschaftlichen und beruflichen Erfahrungen mit den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis vertraut war. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selber im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14.01.2023 gegenüber der Untersuchungskommission der Beklagten darauf hinweist, dass das streitgegenständliche Buch „Titel 1“ unter etwas ungewöhnlichen Umständen zustande gekommen sei. Die Klägerin weist aber darauf hin, dass die Manuskriptabgabe zunächst für Ende Februar 2016 geplant gewesen sei und ihre Einladung zur Buchmesse in Le im März 2016 auf einmal noch rechtzeitig zur Buchmesse hätte produziert werden sollen, sodass sie – Hals über Kopf – das Skript schon Mitte Februar 2016 hätte abgeben müssen, also um zwei Wochen früher als geplant. Daher habe es keine Zeit mehr für eine – oder mehrere – ruhigeren Durchsicht des ergeben. Zu diesem Zeitpunkt sei noch ein Ausdruck des Manuskripts mit vielen Stimmzetteln und Post-Its vorhanden gewesen, die Stellen markierten, an denen die Klägerin Korrekturen bzw. Änderungen noch hätte anbringen wollen. Das Buch soll dann allerdings direkt in den Druck gegangen sein, mitsamt zahlreicher Tipp-und sonstiger Fehler, die zu korrigieren die Klägerin nicht mehr Gelegenheit gehabt habe. Daraus ist zu schließen, dass der Klägerin diese Unzulänglichkeiten bewusst gewesen sind und deren Fortbestand billigend von ihr in Kauf genommen worden sind. Auch in der Folgezeit sind Korrekturen von der Klägerin nicht vor der Vorlage im Bewerbungsprozess bei der Beklagten vorgenommen worden. d. Die Klägerin hat auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, als sie das Werk „Titel 1“ als eine Habilitation bzw. habilitationsadäquate Leistung und damit als ein den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis genügendes Werk in das Bewerbungsverfahren bei der Beklagten einbrachte. Vorsatz besteht im Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bedingter Vorsatz reicht dafür aus (BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 22; 28. April 2011 - 8 AZR 769/09 - Rn. 50). Bei bedingtem Vorsatz muss der Täuschende zumindest billigend in Kauf nehmen, dass bei dem Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Art und Weise der oben dargestellten Übernahme von Textstellen fremder Autoren im Werk „Titel 1“, die nicht den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entsprach, im Zeitpunkt der Einreichung dieses Werkes gegenüber der Berufungskommission im Rahmen des Bewerbungsverfahren auf die Ausschreibung von 01.10.2020 nicht mehr vor Augen gehabt haben sollte, sind nicht erkennbar. Vielmehr wurde der Klägerin zum einen bereits durch den Text der Ausschreibung vom 01.10.2020, in der konkret zum einen die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nach § 36 HG NRW, die unter Abs. 1 Nr. 4 die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung im Rahmen einer Juniorprofessur, eine Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich erfordern, hinsichtlich der Einhaltung wissenschaftlicher Standards vor Augen geführt. Dies ergibt sich zudem aus dem Aufforderungsschreiben des Dekans der philosophischen Fakultät der Beklagten vom 05.11.2020, mit dem die Klägerin gebeten wurde, der Berufungskommission insgesamt fünf Schriften (Dissertation, Habilitation-bzw. Manuskripte Habilitationsschrift, bzw. zweite Monographie, plus drei weitere auf die Ausschreibung passende Schriften) zuzusenden. Diese Kategorisierung hat die Klägerin auch aufgegriffen in ihrer E-Mail vom 12.11.2020, in der sie unter Nr. 1 und der Überschrift Habilitation das streitgegenständliche Werk „Titel 1“ eingereicht hat. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der bedingte Vorsatz der Klägerin in Form des billigend Inkaufnehmens auch auf die Erregung eines Irrtums bei der Beklagten erstreckt. Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit. Die Erregung bzw. Hervorrufung eines Irrtums setzt voraus, dass die Fehlvorstellung des Getäuschten durch die Täuschungshandlung begründet wird (VG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017 – 15 K 2493/16, Rz. 116 m. w. N.). Erforderlich ist nicht die Absicht, täuschen zu wollen. Ausreichend ist, dass der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen und deshalb oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Getäuschten entstehen oder aufrechterhalten werden. Erforderlich ist, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der für den Getäuschten bedeutsamen Umstände kennt oder unrichtige Behauptungen ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein aufstellt. Im Fall einer Offenbarungspflicht muss der Aufklärungspflichtige wissen oder zumindest damit rechnen und billigend in Kauf nehmen, dass der andere Teil von den verschwiegenen Umständen keine Kenntnis hat. Der Täuschungswille muss auf Irrtumserregung und Beeinflussung der Willensentscheidung beim anderen Teil gerichtet sein. Das setzt die Kenntnis der Bedeutung des eigenen Verhaltens beim Täuschenden voraus (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.02.2014 – 14 Sa 806/13, Rz.101 m. w. N.). Hier ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass der Umstand, dass das eingereichte Werk mit Plagiaten behaftet war und daher nicht den Anforderungen gemäß Ausschreibung vom 01.10.2020 und Aufforderungsschreiben des Dekans der philosophischen verbietet vom 05.11.2020 hinsichtlich der Erbringung wissenschaftlicher Leistungen entsprach, der Berufungskommission nicht bewusst geworden ist und diese daher einem entsprechenden Irrtum unterlag. Angesichts der in der Ausschreibung vom 01.10.2020 formulierten Einstellungsvoraussetzungen und dem Aufforderungsschreiben des Dekans der philosophischen Fakultät der Beklagten 05.11.2020 war der Klägerin hinreichend erkennbar, dass die Qualität des von ihr hervorgehoben unter der Überschrift Habilitation eingereichten Werkes und dafür maßgeblich die Einhaltung der Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entscheidenden Einfluss auf Entscheidungsfindung der Berufungskommission und letztlich den für die Berufung zuständigen Rektor der Beklagten haben würde. Nicht zur Entlastung der Klägerin trägt bei, dass die Berufungskommission der Beklagten das vorgelegte Werk auf Plagiate hätte überprüfen können. Mit Rücksicht darauf, dass die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis den Kernbereich des Selbstverständnisses und wissenschaftlich Tätigen betrifft, was in § 4 Abs. 4 S.1, 2 HG NRW seinen Ausdruck findet, konnte die Beklagte aufgrund des Erklärungsverhaltens der Klägerin in ihrer E-Mail vom 12.11.2020 bei der damit erfolgten Einreichung des Werks „Titel 1“ von der Einhaltung dieses Maßstabs ausgehen, sodass eine Überprüfung im Einzelfall ohne weiteres nicht angezeigt war. e. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl . Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 , Rz.21 ; Urteil vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11; Rz.16). Eine Täuschung kann eine so schwere Pflichtverletzung sein, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2023 – 2 AZR 66/23, Rz. 20 ff). Die Klägerin vertritt hierzu die Auffassung, es sei nicht angängig, im Falle eines Erstverstoßes, und sei er auch im Rahmen der Bewerbung erfolgt, zum schärfsten arbeitsrechtlichen Mittel der Kündigung zu greifen. Das vorgeworfene Fehlverhalten in Gestalt unvollständiger oder nicht hinreichend gekennzeichneter Zitate könne sich ja bei jedem Werk der betroffenen Arbeitnehmerin, sei es Sachbuch, sei es wissenschaftliche Monographie, wiederholen. Das Mittel der Wahl zur Unterbindung derartiger künftiger Verstöße sei nun einmal die Abmahnung und nicht die Kündigung. Nach Auffassung der Kammer verkennt die Klägerin hierbei, dass durch ihr Erklärungsverhalten in Form der Vorlage des Werkes „Titel 1“ von einer vorsätzlichen Täuschung der zuständigen Berufungskommission im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis im Rahmen dieses Werkes und damit im Bereich der an der Hochschule angesiedelten wissenschaftlich geprägten Arbeitsplätze ein gravierender Vertragsverstoß vorliegt, dessen Hinnahme der Beklagten ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses – hier durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung - nicht zumutbar ist. Zum einen ist auf die gesetzliche Vorgabe für die Berufungsvoraussetzungen als Professorin nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HG NRW zu verweisen. Weiterhin ist in § 4 Abs. 4 HG NRW verdeutlicht, dass die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zu dem Kernbereich des Selbstverständnisses der wissenschaftlich Tätigen gehört. Als Universitätsprofessorin hat die Klägerin die Beklagte selbstständig gemäß § 35 Abs. 1, 3 HG NRW nach außen vertreten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Dienstaufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gemäß § 35 Abs. 1, 2 HG NRW auch auf die Lehrverpflichtungen erstrecken, wie etwa Studienberatung und die Abnahme von Prüfungen. Hierbei verdeutlicht sich die Schwere eines Verstoßes gegen die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis gemäß § 4 Abs. 4 S. 1, 2 HG NRW. Der Pflichtverstoß der Klägerin wirkt sich daher nicht nur gravierend negativ auf die wissenschaftliche Reputation der Beklagten als Wissenschaftsinstitution aus, sondern stellt auch die Autorität der Klägerin gegenüber den ihr im Rahmen der Lehre anvertrauten Studierenden nachhaltig in Frage, gegenüber denen die Klägerin die Einhaltung der Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit, an die die Studierenden selber gebunden sind, zu vertreten hat. Diese Folgen und die Art und das Gewicht der Pflichtverletzung in Gestalt der vorsätzlichen Täuschungshandlung der Klägerin führen dazu, dass vorliegend eine Abmahnung vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht geboten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2021 – 2 AZR 596/20, Rz. 27), sondern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der gewählten Kündigungsfrist bis zum 31.03.2023 hinaus unzumutbar war (vergleiche zur Nachwirkung eines Anfechtungsgrundes im zustande gekommenen Arbeitsverhältnis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 270/11, Rz. 46; Urteil vom 28.03.1974 – 2 AZR 92/73, Rz. 10). f. Eine Kündigung ist i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten der Arbeitnehmerin bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn diese ihre vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 42/16, Rz. 11). Dem gesetzlichen Tatbestand des § 1 Abs. 2 KSchG ist immanent das Merkmal der Abwägung der beiderseitigen Interessen der Arbeitnehmerseite an der Aufrechterhaltung und der Arbeitgeberseite an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.1954 – 1 AZR 193/54, Rz. 28). Die Klägerin wendet hierbei gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, dass, selbst wenn die geringen Nachlässigkeiten, die das Arbeitsgericht anprangert, von so relevantem Gewicht wären, dass die Klägerin im Bewerbungsverfahren noch eindringlicher darauf hätte hinweisen müssen, so würde immer noch das Bestandsinteresse der Klägerin gegenüber dem Auflösungsinteresse der Beklagten überwiegen. Es habe sich ja nicht um eine normale Bewerbung einer unbekannten Bewerberin mit anschließendem Vorstellungsgespräch gehandelt, sondern vielmehr um ein ausführliches akademisches Prüfprogramm unter Hinzuziehung externer Sachverständiger, die gerade die hinreichende wissenschaftliche Eignung und Qualifikation der Klägerin überprüfen sollten. Je höher die Mängel des Europa-Buches der Klägerin dabei zu gewichten wären, so vorwerfbarer wäre die im Berufungsverfahren offenbar vorgekommene Nachlässigkeit bei der Erkenntnis dieser Mängel. Die im Buch zum Ausdruck gekommenen Qualifikationsmängel könnten nur äußerst gering gewesen sein, wenn ein so rigider Prüfungsprozess sie nicht habe erkennen können. Zudem seien seit der Einstellung der Klägerin keinerlei Zweifel an der Eignung und Qualifikation der Klägerin aufgekommen, so dass kein Auflösungsinteresse mehr erkennbar sei. Zudem sei die Pflichtwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten bei der Prüfung der öffentlich diskutierten Vorwürfe zu berücksichtigen. Statt sich der auch und gerade im universitären Betrieb wegen der Wissenschaftsfreiheit ausgeprägten Fürsorgepflicht gemäß schützend vor die Klägerin zu stellen und klarzustellen, dass gerade bei einer politikwissenschaftlichen Professorin auch dem Zeitgeist widersprechende analytische politische Äußerungen völlig legitim seien, habe sich die Beklagte dem Angriff auf ihre Mitarbeiterin ohne Zögern angeschlossen und ihren Beitrag zur auch persönlichen Vernichtung der Klägerin geleistet. Wiederum verkennt die Klägerin, dass die Berufungskommission der Beklagten nach Vorlage des Werks „Titel 1“ nicht anlasslos dieses Werk auf die Freiheit von Plagiaten und die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zu prüfen hatte. Dieses Merkmal ihres Werks hatte die Klägerin durch die Vorlage gemäß E-Mail vom 12.11.2020 unter der Überschrift Habilitation erklärt und damit versichert. Auch die von der Berufungskommission zu Rate gezogenen drei Wissenschaftler widmen sich in den jeweiligen Stellungnahmen dieser Thematik nicht (s. Stellungnahme Prof Dr. M vom 17.01.2021, Bl. 329 ff der erstinstanzlichen Akte; Stellungnahme Prof. vom 15.01.2021, Bl. 333 f der erstinstanzlichen Akte; Stellungnahme Prof. W aus Januar 2021, Bl. 335 ff der erstinstanzlichen Akte). Maßgeblich für ein überwiegendes Auflösungsinteresse der Beklagtenseite spricht das Schwergewicht der Pflichtverletzung der Klägerin durch die Täuschung im Bewerbungsverfahren und die fortwirkende Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Reputation der Beklagten wie auch der Autorität der Klägerin gegenüber den von ihr im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zu betreuenden Studierenden. Dahinter tritt das Bestandsschutzinteresse der Klägerin zurück – wie das Arbeitsgericht zutreffend unter Hinweis auf die trotz des Lebensalters der Klägerin aufgrund eines soliden beruflichen Netzwerks, auf welches aufgrund ihrer Publikationstätigkeit und ihrem öffentlichen Auftreten dem Arbeitsgericht gemäß zu schließen ist, sich eröffnenden Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt – denen die Klägerin nicht widersprochen hat - einerseits und andererseits wegen der lediglich ca. 1 ½ Jahren andauernden Betriebszugehörigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.03.2023 begründet hat. Dem schließt sich die Berufungskammer an. g. Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 , Rz. 26). Das Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob ein Recht ausgeübt wird oder nicht ( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.02.2007 - 7 AZR 95/06 , Rz.21). Die Norm erfasst einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit ( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 , Rz. 31). Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, das heißt das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom21.09.2011 - 7 AZR 150/10, Rz. 35). Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen ( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 , Rz. 26). Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Maßnahme i.S.v. § 612a BGB sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom16.02.1989 - 2 AZR 299/88, Rz. 64) Die klagende Arbeitnehmerseite trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung ( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 , Rz. 38). Sie hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet. Der Arbeitgeber muss sich nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu diesem Vortrag erklären (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 229/21, Rz. 29). Dafür reicht der Hinweis der Klägerin darauf, dass zumindest motivatorischer Ausgangspunkt der streitgegenständlichen Kündigung vom 14.02.2023 Äußerungen der Klägerin im öffentlich-politischen Diskurs zu staatlichen Corona-Maßnahmen sowie dem Krieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine waren, nicht aus. Insofern kommt eine Rechtsausübung der Klägerin gedeckt durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG einerseits und als belastende Maßnahme der Ausspruch der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung vom 14.02.2023 durch die Beklagtenseite in Betracht. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass diese Motivation der Beklagten in deren Stellungnahme vom 31.10.2022 Ausdruck gekommen sei, bleibt außer Acht, dass das Prüfungsverfahren der Untersuchungskommission hinsichtlich der streitgegenständlichen Plagiatsvorwürfe bereits zuvor – im Verlauf des Juni 2022 durch die Bitte des Rektors der Beklagten gegenüber der Ombudsperson für Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens hinsichtlich der Durchführung eines Vorermittlungsverfahrens – begonnen hatte, nachdem Anfang Juni 2022 in mehreren Beiträgen der F Zeitung der Plagiatsvorwurf gegenüber der Klägerin publik geworden war. Ohnehin beruft sich die Beklagte darauf, dass sie gehalten war, das angesichts der konkreten Plagiatsvorwürfe unter Benennung von Textpassagen in der GWP-O allgemein und strukturell dafür vorgesehene Verfahren zu beschreiten. Dem steht nicht maßgeblich entgegen, dass die Klägerin erstinstanzlich im Schriftsatz vom 30.11.2023 hat vortragen lassen, ein Professorenkollege aus B habe ihr noch auf dem Sommerfest der B Politikwissenschaft am 13.07.2022 erklärt, es werde lediglich pro forma eine Kommission eingerichtet, die die Klägerin dann entlasten würde. Nicht erkennbar ist, inwieweit diese Aussage eine für die Tätigkeit der Untersuchungskommission und für den die Kündigung aussprechenden Rektor der Beklagten verbindliche Wirkung haben soll – eine Vertretungsmacht des von der Klägerin zitierten Kollegen ist nicht nachvollziehbar. Einen an ihrer Darlegungslast zu messenden Vortrag hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB und dabei insbesondere dafür, dass es einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen ihren Äußerungen im öffentlich – politischen Diskurs und der streitgegenständlichen Kündigung gibt, hat die Klägerin nicht erbracht. 2. Ein für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung vom 14.02.2023 relevanter Verstoß der Beklagten gegen die Vorgaben der GWP-O liegt nicht vor. Hierbei folgt die Berufungskammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf S. 45 ff. der erstinstanzlichen Entscheidungsgründen. a. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die nach § 11 S. 2 GWP-O zu besetzende Untersuchungskommission mit Herrn Professor Kl zutreffend besetzt war. Dieser war im Zeitpunkt der Untersuchung hauptberuflicher Professor der Beklagten und Inhaber eines Lehrstuhls für Neurologie und erfüllte damit die Voraussetzungen einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 HG NRW. b. Die Besetzung der Untersuchungskommission mit drei Männern wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit der von der Untersuchungskommission getroffenen Beschlüsse aus. Gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 HG NRW müssen Gremien der Hochschule geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Diese Vorgabe wurde im Zeitpunkt der Untersuchung der Werke der Klägerin nicht erfüllt. Nach § 11b Abs. 4 HG NRW sind Ausnahmegründe für ein Abweichen von den Bestimmungen zur Gremienbesetzung in dem einzelnen Abweichungsfall der geschlechtsparitätischen Besetzung aktenkundig zu machen gemacht wurden. Ob die Vorschrift überhaupt auf die Untersuchungskommission Anwendung findet, kann offenbleiben. Aus einem Fehlen der Ausnahmegründe ist nicht zu folgern, dass der Beschluss unwirksam wäre. Aus der fehlenden Dokumentation von Ausnahmen folgt gemäß § 11b Abs. 4 S. 2 HG NRW lediglich, dass die Untersuchungskommission unverzüglich hätte aufgelöst und neu gebildet werden müssen, falls die Gründe nicht unverzüglich nachträglich aktenkundig gemacht worden sein sollten. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Gründe vorgelegen haben sollten. Die unter Verstoß gegen § 11b Abs. 1 S. 1 HG NRW gefassten Beschlüsse sind wegen des § 13 Abs. 4 HG NRW zu entnehmenden Grundsatzes der Stabilität gefasster Beschlüsse fehlerhaft besetzter Gremien gleichwohl wirksam (OVG NRW, Beschluss vom 17.10.2019 – 14 B 1325/19, Rz. 5). c. Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Klägerin gemäß § 12 Abs. 4 GWP-O liegt vor. Der Umstand, dass die Untersuchungskommission der Klägerin trotz deren damaliger Arbeitsunfähigkeit auf deren Bitte hin keine Verlängerung der Stellungnahmefrist bzw. eine unbefristete Aussetzung gewährt und auch die Termine zur mündlichen Anhörung nicht verschoben hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Untersuchungskommission hat zu Recht von der Klägerin nach Vorlage ihres Attestes vom 15.12.2022 gefordert, die Befundtatsachen offenzulegen, um so eine Unzumutbarkeit der Fristeinhaltung prüfen zu können. Dem hat die Klägerin durch Übersendung eines weiteren Attestes vom 16.12.2022 am 17.12.2022 nicht genügt, denn Befundtatsachen sind auch hier nicht offengelegt worden. Es liegt keine ermessensfehlerhafte Ablehnung der Fristverlängerung bzw. Aussetzung durch die Untersuchungskommission vor. Die Untersuchungskommission bewegte sich im Rahmen ihrer Ablehnungsentscheidung innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums. Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Zumutbarkeit der Fristeinhaltung für die Klägerin zu hinterfragen und die Zumutbarkeitsprüfung anhand von den angeforderten Befundtatsachen selber von der Untersuchungskommission durchzuführen war. Dies vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in dem damaligen Zeitraum verschiedentlich in der Öffentlichkeit aufgetreten war. Als weiteres Merkmal der Ermessensausübung ist der Umstand zu werten, dass die vorgelegten Atteste einer B Ärztin wegen des damaligen Aufenthalts der Klägerin im Be auch wegen der räumlichen Entfernung zu prüfen waren. Weiterhin hat die Klägerin keine Perspektive angegeben, wann mit ihrer Stellungnahme zu rechnen werden. Denn den durch eine Fristverlängerung infrage gestellten Aspekt der Verfahrensbeschleunigung hat die Klägerin selber in ihrem Schreiben vom 14.01.2023 dadurch bestätigt, dass sie erklärt hat, ein großes Interesse daran zu haben, dass die Kommission schnell und umfassend ihre Arbeit aufnehmen könne. Dem Arbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Formulierung im Anhörungsschreiben, die Klägerin könne schriftlich Stellung nehmen oder sich mündlich äußern, nicht zu einem relevanten Verfahrensfehler führt. § 12 Abs. 4 GWP-O regelt zwar, dass dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur mündlichen Äußerung zu geben ist. Der Umstand, dass im Anhörungsschreiben formuliert worden ist, die Klägerin könne schriftlich Stellung oder sich mündlich äußern, stellt auch nach Auffassung der Berufungskammer allerdings lediglich einen bloßen Formulierungsfehler dar, aus dem nicht zu schließen ist, der Klägerin sollte die Möglichkeit abgeschnitten werden, beide Möglichkeiten – die einer schriftlichen wie auch einer mündlichen Stellungnahme – wahrzunehmen. Dagegen spricht bereits, dass die Untersuchungskommission im Anhörungsschreiben die einschlägige Rechtsgrundlage gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 GWP-O in Bezug genommen hat. d. Ohnehin hätten etwaige Fehler der Untersuchungskommission im Anhörungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung gehabt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14.01.2023, indem sie die für sie maßgeblichen Interessen deutlich machte, von ihrem Stellungnahmerecht Gebrauch gemacht; ihr Schreiben wurde von der Kommission in der Entscheidung berücksichtigt. e. Zudem ist davon auszugehen, dass ein etwaiges fehlerhaftes Verfahren nach der GWP-O, von dem vorliegend nach obiger Darstellung nicht ausgegangen wird, nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung vom 14.02.2023 führen würde. Maßgeblich dafür ist, dass nach § 13 Abs. 1 S.1, 2 GWP-O das Rektorat auf der Grundlage von Bericht und Empfehlung der Untersuchungskommission darüber entscheidet, ob das Verfahren wegen nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens einzustellen oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Im letzteren Fall entscheidet das Rektorat auch über die Folgen – wozu auch der Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu zählen ist. Nicht ersichtlich ist, dass die Verfahrensvorschriften der GWP-O eine Verbotsnorm enthalten würden, die die Vornahme eines nach seiner allgemeinen Natur grundsätzlich rechtlich möglichen Rechtsgeschäfts wegen seines Inhalts bzw. wegen des bezweckten Erfolgs oder aufgrund besonderer Umstände untersagt (vergleiche allgemein zum Verbotsgesetz OLG Koblenz, Urteil vom 29.12.2020 – 3 U 383/20, Rz. 31). 3. Der Wirksamkeit der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom 14.02.2023 zum 31.03.2023 steht nicht entgegen, dass der bei der Beklagten für wissenschaftliches Personal gebildete Personalrat vor Ausspruch dieser Kündigung durch die Beklagte nicht angehört worden ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Personalvertretungsrecht und damit auch das für den Ausspruch von ordentlichen Kündigungen gemäß § 74 LPersVg NRW vorgesehene Mitbestimmungsrecht des Personalrates nicht zur Anwendung kommt, da nach § 5 Abs. 4 Buchst. a LPersVG NRW Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. III. Nach allem bleibt es somit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.