Leitsatz: Die Verordnungsermächtigung in § 23 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 3 WHG entfaltet keine Sperrwirkung im Hinblick auf den Erlass der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW. Privates Regelwerk kann durch satzungsrechtliche Inbezugnahme allenfalls dann zum Inhalt des Satzungsrechts erhoben werden, wenn es in einer Weise veröffentlicht ist, die hinsichtlich Zugänglichkeit und Verlässlichkeit der Veröffentlichung in amtlichen Publikationsorganen entspricht, was für - nur entgeltlich zu erwerbende - DIN-Regelungen nicht allgemein sichergestellt ist. Allerdings gilt dies nicht, wenn eine DIN-Vorschrift nicht durch Inbezugnahme konstitutiv zum Satzungsrecht erhoben wird, sondern der Hinweis auf die DIN-Vorschrift in der Satzung lediglich eine Konkretisierung des zu beachtenden Stands der Technik darstellt (hier bejaht mit Blick auf die Inbezugnahme der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610 in einer Fristensatzung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW n. F.) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, die Abwasserleitungen ihres bebauten Grundstücks O.---straße 21, in F. -C. bis zum 31. Dezember 2015 auf ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen und die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung der Beklagten vorzulegen, zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger haben keinen Erfolg. 1.1 Die Satzung der Beklagten zur "Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1e Satz 1 LWG NRW für das Gebiet O.---straße und O1. " vom 9. Januar 2014 (im Folgenden: Fristensatzung - FS -) verstößt nicht deswegen gegen höherrangiges Recht, weil ihre landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage - § 53 Abs. 1e) Satz 1 LWG NRW a. F./§ 46 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW n. F. - geltendes Bundesrecht verletzt. Die Verordnungsermächtigung in § 23 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 3 WHG entfaltet insoweit keine Sperrwirkung aufgrund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 32, Art. 72 Abs. 1 GG. Allerdings hat der Bund seine Gesetzgebungszuständigkeit "durch Gesetz" gemäß Art. 72 Abs. 1 GG mit der Folge des Eintritts einer Sperrwirkung auch dann ausgeübt, wenn eine auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage basierende Rechtsverordnung des Bundes erlassen worden ist und diese ihrem Regelungsinhalt nach erschöpfend und abschließend ist. Vgl. etwa Hamb. VerfG, Urteil vom 7. Mai 2019 ‑ 4/18 -, juris Rn. 91. Sogar die bloße Existenz einer - noch nicht umgesetzten - bundesrechtlichen Verordnungsermächtigung vermag ausnahmsweise Sperrwirkung zu entfalten, wenn sie ihrerseits einen erschöpfenden und abschließenden Regelungswillen des Bundesgesetzgebers in dem betroffenen Kompetenzfeld erkennen lässt. Vgl. dazu Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 12; Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Band V, Loseblatt, Stand Dezember 2015, Art. 72 Rn. 98; Oeter, in: Mangold/Klein/Starck, GG, Band 2, 7. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 79; Jarass, NVwZ 1996, 1041, 1045 f.; weniger differenzierend demgegenüber Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 26. Eine erschöpfende Regelung kann zudem sowohl positiv durch eine Regelung erfolgen als auch negativ durch das Unterlassen einer Regelung. Demgegenüber entfalten bloße Wert- und Zielvorstellungen keine Sperrwirkung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 ‑ 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 43, mit weiteren Nachweisen. Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht eine von der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 3 WHG ausgehende Sperrwirkung im Hinblick auf die Landeskompetenz zum Erlass von Regelungen zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen zutreffend verneint. Mit dieser Verordnungsermächtigung, von der der Bund bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ist keine erschöpfende und abschließende Regelung dieser Materie verbunden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 WHG. Danach sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen, solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen unter anderem nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 3 WHG keinen Gebrauch gemacht hat. Damit hat der Bundesgesetzgeber eine Regelungskompetenz der Länder für den Sektor der Selbstüberwachung von Abwasseranlagen ausdrücklich eröffnet. So auch Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 23 Rn. 43; Queitsch in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand März 2017, § 59 Rn. 12. Dementsprechend heißt es in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, BT-Drucksache 17/6209, Seite 2, dass sie grundsätzlich das Anliegen der Länder unterstützt klarzustellen, dass allein durch die in Rede stehenden Rechtsverordnungsermächtigungen keine Sperrwirkung für entsprechende landesrechtliche Regelungen besteht. Vgl. im Übrigen zur Einfügung des § 23 Abs. 3 WHG die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss) zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, BT-Drs. 17/6508, S. 2 und S. 7 f. Dabei verweist die Bundesregierung zudem darauf, dass dies bereits in der Begründung zum neugefassten § 23 WHG durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585) ausgeführt worden sei. Vgl. insoweit den Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 58. 1.2 Die Fristensatzung der Beklagten leidet nicht an einem Verkündungsmangel, auch wenn die DIN-Vorschriften, auf die in § 3 Abs. 3 FS verwiesen wird, nicht mitbekannt gemacht worden sind und die Bekanntmachung auch keinen Hinweis darauf enthält, dass diese DIN-Vorschriften bei der Beklagten oder andernorts eingesehen werden können. Zwar trifft es zu, dass privates Regelwerk durch satzungsrechtliche Inbezugnahme allenfalls dann zum Inhalt des Satzungsrechts erhoben werden kann, wenn es in einer Weise veröffentlicht ist, die hinsichtlich Zugänglichkeit und Verlässlichkeit der Veröffentlichung in amtlichen Publikationsorganen entspricht, was für - nur entgeltlich zu erwerbende - DIN-Regelungen nicht allgemein sichergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 -, juris Rn. 35, und vom 9. Mai 2006 - 15 A 4247/03 -, juris Rn. 24 ff. Allerdings gilt dies nicht, wenn eine DIN-Vorschrift nicht durch Inbezugnahme konstitutiv zum Satzungsrecht erhoben wird, sondern der Hinweis auf die DIN-Vorschrift in der Satzung lediglich eine Konkretisierung des zu beachtenden Stands der Technik darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2007 ‑ 15 A 69/05 -, juris Rn. 37. So liegt es hier. § 3 Abs. 3 Satz 2 FS erhebt die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 nicht durch Inbezugnahme konstitutiv zum Satzungsrecht. Vielmehr referiert er lediglich § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW 2013, demzufolge diese DIN-Vorschriften als allgemein anerkannte Regeln der Technik für Zustands- und Funktionsprüfungen im Sinne von § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW gelten, soweit in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Dieser konkretisierende Hinweis schafft kein originäres Satzungsrecht, sondern gibt dem Rechtsanwender Aufschluss über die von ihm bei der Zustands- und Funktionsprüfung einzuhaltenden technischen Standards. Dabei bietet die Beklagte überdies nach § 3 Abs. 3 Satz 4 FS durch Unterrichtung und Beratung Hilfestellung an. Darüber hinaus ist eine Beratungspflicht in § 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW statuiert. 1.3 Aus entsprechenden Gründen leidet die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ebenfalls nicht an einem Verkündungsmangel. Auch hier dient der Verweis auf die DIN-Normen allein der Definition des nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SüwVO Abw maßgeblichen Stands der Technik, der sich ohnehin vorrangig an die - die Prüfung letztlich durchführenden - Sachkundigen im Sinne von § 8 Abs. 2, § 12 SüwVO Abw, § 3 Abs. 2 FS richtet, die deren Inhalt aufgrund ihrer Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen kennen werden. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2015 - 9 C 23.14 -, juris Rn. 27, und vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 15 ff. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die klägerseits aufgeworfene "Rechtsfrage der Anforderungen an das Publizitätsgebot" ist bereits aufgrund ihrer zu allgemein gehaltenen Formulierung keine in einem Berufungsverfahren klärungsfähige Grundsatzfrage. Aber auch abgesehen davon führt sie nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die in Rede stehenden Publizitätserfordernisse sind in der unter 1.2 und 1.3 zitierten Rechtsprechung geklärt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf legt der Zulassungsantrag nicht dar. Dieser ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern geltend gemachten Divergenz. Das Verwaltungsgericht hat keinen von der unter 1.2 und 1.3 genannten Rechtsprechung divergierenden Obersatz aufgestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht richtig angenommen, dass der Regelungsgehalt der DIN-Normen im vorliegenden normativen Kontext für die Bestimmung der sich aus der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser und der Fristensatzung ergebenden Pflichten nicht konstitutiv ist. Auch das Verwaltungsgericht hat den Standpunkt eingenommen, dass sich die Bedeutung der DIN-Vorschriften darauf beschränkt, die unabhängig von ihnen zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Technik beschreiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).