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Beschluss

5 A 2719/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1024.5A2719.17.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. September 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. September 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch führen sie nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (dazu 2.). Auch folgt aus ihnen weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) noch das Abweichen des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu 4.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet das Zulassungsvorbringen nicht. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Polizeieinsatz in der Nordkurve der W. -Arena in H. am 21. August 2013, insbesondere die Anwendung unmittelbaren Zwangs, rechtwidrig gewesen ist, als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: In Bezug auf die Zulässigkeit fehle es den Klägern an einem schutzwürdigen Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht anzunehmen, da ungewiss sei, ob die tatsächlichen Verhältnisse, die für den Polizeieinsatz maßgeblich gewesen seien, auch in Zukunft wieder einträten. Sie folge nicht schon daraus, dass das verfahrensgegenständliche Banner weiterhin bei Heimspielen des FC T. aufgehängt werde und die Kläger beabsichtigten, diese Spiele weiterhin zu besuchen. Die Verhältnisse am Einsatztag seien maßgeblich davon geprägt gewesen, dass das Fußballspiel nicht als sogenanntes Risikospiel eingestuft worden sei und deshalb nur verhältnismäßig wenige Polizisten anwesend gewesen seien. Hinzukomme, dass der Beklagte über die Bedeutung des Banners zunächst nicht und über den Inhalt der Aufschrift sogar falsch informiert gewesen sei. Diese Bewertung werde dadurch gestützt, dass es bei dem weiteren Heimspiel des FC T. gegen Q. T1. am 22. Februar 2017 zu keinerlei besonderen Vorkommnissen gekommen sei. Wegen der Einstufung als Risikospiel habe vor Ort die vierfache Anzahl an Polizeikräften zur Verfügung gestanden. Im Vorfeld sei mäßigend auf beide Fangruppen eingewirkt worden. Dem Beklagten sei nunmehr die Bedeutung und die fehlende strafrechtliche Relevanz des Banners bekannt gewesen; dies sei auch an die griechischen Fans vorab kommuniziert worden. Auch ein Rehabilitierungsinteresse bestehe vorliegend nicht. Beide Kläger seien durch den Polizeieinsatz weder in der Öffentlichkeit noch in ihrem sozialen Umfeld stigmatisiert worden; sie seien keinem persönlichen, individuell ehrenrührigem Vorwurf ausgesetzt gewesen. Dies gelte ebenso für die nachträglich getätigten öffentlichkeitswirksamen Bekundungen des Beklagten. Auch aus der Mitgliedschaft der Kläger in dem Verein V. H. e.V. folge nichts anderes. Schließlich liege auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Die Kläger hätten nicht geltend gemacht, selbst von der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizeikräfte betroffen gewesen zu sein. Allein eine Beeinträchtigung der ungestörten Spielbeobachtung oder gewisse räumliche Beschränkungen bewirkten allenfalls geringfügige grundrechtliche Beeinträchtigungen. Die Klage sei auch unbegründet. Die polizeiliche Maßnahme als solche könne auf § 43 Nr. 1 PolG oder § 8 Abs. 1 PolG NRW gestützt werden; die Voraussetzungen beider Ermächtigungsgrundlagen seien gegeben gewesen. Eine gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe vorgelegen. Die Störerauswahl durch den Beklagten sei unter dem Gesichtspunkt der Zweckveranlassung nicht zu beanstanden gewesen. Die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes einschließlich des Zwangsmitteleinsatzes sei zu bejahen. Das Zulassungsvorbringen zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil den Klägern kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zukomme, nicht maßgeblich in Zweifel. Hiernach ist weder eine hinreichende Wiederholungsgefahr (dazu a.) noch ein erhebliches Rehabilitationsinteresse (dazu b.) oder einen gewichtigen, sich typischerweise rasch erledigenden Grundrechtseingriff (dazu c.) dargetan. a. Eine hinreichende Wiederholungsgefahr ist unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar. Eine solche ist anzunehmen, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit dem Erlass eines gleichartigen Verwaltungsaktes zu rechnen ist. Die gerichtliche Entscheidung muss insoweit für die künftige behördliche Entscheidung von „richtungsweisender“ Bedeutung sein können. Um dies annehmen zu können, müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt gegeben sein. Ist dagegen – gleichsam im Umkehrschluss – ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07 -, juris Rn. 21, vom Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, juris Rn. 8, vom 21. Oktober 1999 - 1 B 37.99 -, juris Rn. 5, und vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108/89 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, juris Rn. 42; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 271. Soweit die Kläger zunächst darauf verweisen, seit dem maßgeblichen Einsatz habe es lediglich drei Heimspiele in der W. -Arena gegen griechische Fußball-Mannschaften gegeben, legen sie einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab an, wenn sie dabei ausführen, dieser Umstand und andere bestimmte tatsächliche Vorgänge würden eine Wiederholung nicht ausschließen. Erforderlich ist nach dem Vorstehenden vielmehr, dass mit einer Wiederholung unter maßgeblichen gleichen Bedingungen und Umständen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Eine fehlende Ausschließbarkeit genügt hingegen nicht. Dies gilt auch für den Verweis darauf, auch in Zukunft sei ein Platzsturm nicht ausgeschlossen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, gegen eine Wiederholungsgefahr spreche, dass vergleichbare Heimspiele des FC T. seitdem als Risikospiele eingestuft würden und deshalb deutlich stärkere Polizeikräfte im Stadion bereitstünden. Maßgeblicher Hintergrund für die Entscheidung des Beklagten, im Rahmen des streitgegenständlichen Polizeieinsatzes nicht gegen potentiell gewalttätige Anhänger des Q. T1. vorzugehen, sondern den Grund der wahrgenommenen Empörung der Gästefans – das Banner – zu beseitigen, war eine polizeitaktische Überlegung: Mit den vorhandenen Polizeieinsatzkräften wäre zwar möglicherweise ein Ausbrechen aus den besonders gesicherten Gästeblöcken V und W zu verhindern gewesen. Gefahren für Leib und Leben von Anwesenden sowie für erhebliche Sachwerte, die von gewaltbereiten griechischen Fans in anderen Stadionbereichen (Blöcke 57/58 sowie U und S1) hätten ausgehen können, hätten aber nicht wirksam verhindert werden können. Mit den vorhandenen Kräften sollte deshalb versucht werden, das Banner für die restliche Spielzeit nach unten in den Graben zu ziehen und so aus dem Sichtbereich der griechischen Fans zu entfernen. Mit der Bereitstellung eines erheblich höheren Kontingents an Polizisten im Innenraum des Stadions kann indes Gefahren durch unmittelbar gewalttätige Personen – etwa durch einen Sturm des Platzes oder anderer Blöcke mit rivalisierenden Fans – differenzierter begegnet werden. Vor diesem Hintergrund ist entgegen dem Zulassungsvorbringen gerade nicht davon auszugehen, dass mit der Einstufung derartiger Partien als Risikospiel die Wahrscheinlichkeit eines gleichartigen Polizeieinsatzes steige. Fehler in der Risikoeinschätzung von Fußballspielen lassen sich zwar für die Zukunft nicht gänzlich ausschließen. Die Kläger vermögen aber im Hinblick auf das Banner und eine mögliche Provokation griechischer Fußballanhänger nicht darzulegen, dass eine solche Fehleinschätzung gerade in diesem Kontext hinreichend wahrscheinlich ist, um eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Vielmehr erscheint es vor dem Hintergrund der klaren Erkennbarkeit des Eskalationspotentials wahrscheinlich, dass dieses zukünftig zutreffend erkannt wird und in der Folge ausreichende Polizeikräfte im Stadion vorhanden sein werden. Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht auch, dass bei einem erneuten Aufeinandertreffen der beiden Fußballvereine im Februar 2017 mittels gesonderter Fanbriefe auf beide Seiten mäßigend eingewirkt worden ist. Auch gegenüber den griechischen Fans ist nach den von den Klägern nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausdrücklich kommuniziert worden, dass das in Rede stehende Banner erlaubt sei und keinen volksverhetzenden oder sonst strafbaren Inhalt habe. In der Folge kam es bei diesem Heimspiel nicht zu vergleichbaren Situationen. Ein ähnliches Vorgehen kann auch für die Zukunft angenommen werden. Haben sich die zu erwartenden Umstände bei vergleichbaren Fußballspielen in der beschrieben Art und Weise geändert, folgt allein aus der fortbestehenden Auffassung des Beklagten, der verfahrensgegenständliche Einsatz sei rechtmäßig gewesen, noch keine hinreichende Wiederholungsgefahr. b. Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten kein rechtlich erhebliches Rehabilitationsinteresse, nicht in Frage. Eine solche rechtliche Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn das Rehabilitationsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 - 6 B 22.09 -, juris Rn. 4, und vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 -, juris Rn. 5. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich einen persönlich stigmatisierenden, ehrenrührigen Inhalt besitzt, der dem Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld abträglich ist, und dieser Wirkung durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit noch wirksam begegnet werden könnte, sie also noch fortdauert. Dabei kann sich eine solche Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung oder den Umständen ihres Zustandekommens ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn 24; Beschluss vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 -, juris Rn. 5; Urteil vom 19. März 1992 - 5 C 44.87 -, juris Rn. 9; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2019, § 113 Rn. 273 f. Die Kläger ziehen zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sie seien durch die polizeilichen Maßnahmen unmittelbar keinem auf ihre Person begrenzten individuellen Vorwurf ausgesetzt gewesen, nicht in Zweifel. Die von dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Einsatz öffentlich geäußerte Ansicht, „die V. H. “ hätten sich geweigert, das Banner abzuhängen, welches den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt habe, ist nicht geeignet, die Kläger individuell zu stigmatisieren. Insoweit fehlt es schon aufgrund der Beschreibung einer zwar besonderen, aber nicht hinreichend abgrenzbaren und zahlenmäßig nicht überschaubaren Gruppe von Personen an einem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens gegenüber den Klägern. Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 25; Bay. VGH, Urteil vom 7. März 2018 - 3 BV 16.2040 -, juris Rn. 33. Die Gruppe der sogenannten Ultra-Fans stellt keine einheitliche, abgrenzbare Gruppe dar. Vielmehr handelt es sich um eine Sammelbezeichnung für besonders überzeugte Anhänger eines Sportvereins, deren Ziel es nach eigenem Verständnis ist, diesen Verein immer und überall bestmöglich zu unterstützen. Der Beklagte brachte lediglich zum Ausdruck, dass nach seiner Auffassung einzelne, nicht näher bekannte oder näher bezeichnete Personen aus der Szene der Ultra-Fans sich geweigert hätten, das Banner abzunehmen. Ein inkriminierender Vorwurf gegen bestimmte oder auch nur hinreichend sicher bestimmbare Personen, hier insbesondere die beiden Kläger, war dem nicht zu entnehmen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich des Weiteren nicht, dass die durch den Beklagten gewählte Bezeichnung „die V. H. “ mit dem V. H. e.V., dessen Mitglieder beide Kläger sind und als dessen Vorsitzender der Kläger zu 1. fungiert, gleichzusetzen wäre. Dass dieser eingetragene Verein auch nur im Wesentlichen mit der Ultra-Szene identisch ist, folgt weder aus dem Zulassungsvorbringen noch ist dies sonst erkennbar. Dass die Kläger möglicherweise für sich subjektiv in Anspruch nehmen, durch den V. H. e.V. für eine bestimmte Gruppierung sprechen zu können, ist insoweit nicht erheblich. Selbst wenn man dies aber annähme, würde sich aus dieser Bezeichnung entgegen der Auffassung der Kläger ohne das Hinzutreten weiterer kundgetaner personenbezogener Bezüge kein individueller Vorwurf gegen Einzelne ergeben. Vgl. zum fehlenden personenbezogenen Unwerturteil bei einem Vereinsverbot wegen Verfassungswidrigkeit: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2015 - 18 K 8493/14 -, juris Rn. 21. Soweit der Kläger zu 1. in anderem Zusammenhang darauf verweist, er sei schon nach der schriftsätzlichen Darstellung des Beklagten unmittelbar Adressat der Aufforderung gewesen, das Banner abzuhängen, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme eines individuellen Vorwurfs. Aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 26. Februar 2016, nach dem der Kläger und eine weitere Person durch einen Verantwortlichen gebeten worden seien, „die verantwortlichen Fans dazu zu bringen, die Fahne freiwillig abzuhängen, um das polizeiliche Einschreiten zu verhindern“, ergibt sich vielmehr das Gegenteil, nämlich dass für das Aufhängen des Banners andere Fans verantwortlich gewesen seien. Auch der im Rahmen des Vorbringens zur Begründetheit der Klage erfolgende Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 18 des Urteils zeigt kein Rehabilitierungsinteresse des Klägers zu 1. auf. Die von dem Verwaltungsgericht angenommene Aufforderung, das Banner zu entfernen bzw. auf Dritte in dieser Richtung einzuwirken, ließe den Kläger zu 1. – ungeachtet der abweichenden Ausführungen zur Bekanntgabe durch Dritte an Dritte auf Seite 17 und zur Störereigenschaft (nur) der Fans, die das Banner hielten oder Zugriff auf dieses hatten, auf Seite 30 des Urteils – zwar zum unmittelbaren Adressaten des Verwaltungsaktes werden. Allein die Aufforderung zum Abhängen oder zum diesbezüglichen Einwirken auf Dritte beinhaltet aber keine Stigmatisierung. Eine solche Wirkung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der späteren öffentlichkeitswirksamen Erklärungen des Beklagten in Bezug auf „die V. H. “. Insofern ist nämlich zwischen dem Aufhängen des Banners und dem Hinwirken auf dessen Entfernung – gerade auch in Hinblick auf den strafrechtlichen, jedenfalls aber ehrenrührigen Vorwurf – zu differenzieren. Nichts anderes gilt für das Zulassungsvorbringen des Klägers zu 2., er habe das Banner selbst in der Hand gehalten. Eine Selbstbezichtigung, die im Übrigen nur das Halten, nicht aber das Aufhängen des Banners umfasst, führt nicht dazu, dass aus der unspezifischen Bezeichnung „die V. H. “ ein individueller, rechtsschutzrelevanter Unwertvorwurf des Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2. erwächst. Dieser kann sich eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung und in der Folge ein Rehabilitationsinteresse nämlich nicht durch eigenes Verhalten selbst schaffen. Vgl. zum fehlenden Rehabilitationsinteresse bei selbstinitiierter Bekanntmachung einer Tatsache im Internet: Sächs. LSG, Urteil vom 21. April 2016 - L 3 AS 7/15 -, juris Rn. 44. Schließlich führt gerade vor diesem Hintergrund auch ein etwaiges mediales Interesse für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren nicht zu einer Annahme des Rehabilitationsinteresses, weil es insoweit an der notwendigen unmittelbaren Anknüpfung an das eigentliche Verwaltungshandeln mangelt. Fehlt es schon mangels individueller Bezeichnung durch die Verwendung des Begriffs „die V. H. “ an einem hinreichend konkreten Vorwurf, kommt es auf die von den Klägern weiterhin herangezogene Inanspruchnahme als Störer nicht mehr an. Gleiches gilt für die angeführte Einzigartigkeit des Polizeieinsatzes und damit verbundene (mediale) Aufmerksamkeit. Soweit gegen den Kläger zu 2. im Übrigen ein Strafverfahren wegen Wiederstands gegen Vollstreckungsbeamte geführt worden ist, ist dies ebenfalls nicht geeignet, in dem vorliegenden Kontext eine durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zu beseitigende Stigmatisierung zu begründen. Der Vorwurf dieses strafrechtlich relevanten Verhaltens ist von dem Zeigen des Banners insoweit unabhängig zu betrachten. c. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu der Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen eines gewichtigen Grundrechtseingriffs. Ein solches, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen sich eben dieser gewichtige Grundrechtseingriff durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten Instanz nicht erlangen kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, juris Rn. 11, vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, juris Rn. 54, und vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u. a. -, juris Rn. 36 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 5 A 557/16 -, juris Rn. 21. Einen solchen gewichtigen, ein rechtlich erhebliches Interesse an der Feststellung der erledigten polizeilichen Maßnahmen begründenden Eingriff in Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger seien von der Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht persönlich betroffen gewesen, wird von diesen nicht in Abrede gestellt. Vielmehr verweisen sie darauf, der „über Jahre immer wiederholte Vorwurf, man habe mit Zeigen des Banners eine Straftat begangen und sei Auslöser eines unmittelbar bevorstehenden Platzsturms gewesen“, stelle einen tiefgreifenden Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Zwar kann jenseits der Frage des Rehabilitierungsinteresses der Vorwurf einer Straftat auch einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedeuten. Auch insoweit fehlt es aber, wie bereits zuvor umfassend ausgeführt, an einem individuellen Vorwurf gegenüber den Klägern. Der pauschale Verweis auf „die H1. V. “ genügt hierfür gerade nicht. Stellt das Zulassungsvorbringen der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, nicht durchgreifend in Frage, kommt es auf das Vorbringen zur Begründetheit der Klage nicht mehr entscheidungserheblich an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 5 A 557/16 -, juris Rn. 26. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2019, § 124 Rn. 106, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auf der Grundlage der Zulassungsbegründung lässt sich aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen, dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorbezeichneten Sinn offen ist. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 -, juris Rn. 8, und vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2019, § 124 Rn. 127. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Kläger haben bereits keine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert; sie beschränken sich auf die Feststellung, die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme von Zweckveranlassern seien für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig und klärungsfähig. 4. Auch hinsichtlich des weiter geltend gemachten Zulassungsgrundes der Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) fehlt es schließlich an einer hinreichenden Darlegung. Ob die Kläger überhaupt einen abstrakten, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmenden Rechtssatz benennen, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn man dies annimmt, folgt aus dem Zulassungsvorbringen keine Abweichung. Die Kläger tragen selbst vor, das Verwaltungsgericht „habe keine provokativen Begleitumstände genannt, die über den Inhalt des angeblich provozierenden Banners“ hinausgingen. Damit ist gerade nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von der zitierten Rechtsprechung abgewichen ist. Vielmehr rügen die Kläger der Sache nach, dem Banner sei zu Unrecht eine provozierende Wirkung zuerkannt worden. Eine damit geltend gemachte unzutreffende Anwendung eines Rechtsgrundsatzes stellt indes keine Divergenz im vorgenannten Sinne dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, juris Rn. 3, und vom 13. Juli 1989 - 7 B 188.88 -, juris Rn. 4 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2019, § 124 Rn. 159. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 VwGO, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).