Beschluss
19 A 2898/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1025.19A2898.19.00
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Leitsätze
Das verfassungsrechtliche Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten gebietet es nur dann, einer mittellosen Partei Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden fristgebundenen Rechtsbehelf zu bewilligen, wenn die Partei fristgerecht einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat (wie st. höchstrichterliche Rechtsprechung, BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 – 1 BvR 2544/12 , NJW 2014, 681, juris, Rn. 10).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das verfassungsrechtliche Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten gebietet es nur dann, einer mittellosen Partei Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden fristgebundenen Rechtsbehelf zu bewilligen, wenn die Partei fristgerecht einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat (wie st. höchstrichterliche Rechtsprechung, BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 – 1 BvR 2544/12 , NJW 2014, 681, juris, Rn. 10). Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht die „Beschwerde“ der Klägerin vom 5. Juli 2019 nach § 88 VwGO als Prozesskostenhilfeantrag für einen Berufungszulassungsantrag, den ein nach § 67 VwGO vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter noch stellen soll. Sie beruft sich darauf, von ihrem „geringen Einkommen keine 500 Euro Gerichtskosten bezahlen“ zu können. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Klägerin mit diesem Antrag die einmonatige Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für den noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag versäumt hat und sie schon deshalb keinen Anspruch darauf hätte, nach § 60 VwGO in die versäumte Frist wiedereingesetzt zu werden. Denn das verfassungsrechtliche Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten gebietet es nur dann, einer mittellosen Partei Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden fristgebundenen Rechtsbehelf zu bewilligen, wenn die Partei fristgerecht einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 – 1 BvR 2544/12 ‑, NJW 2014, 681, juris, Rn. 10. Das bedeutet im vorliegenden Fall für die Klägerin, dass sie wenigstens das Erklärungsformular für die Prozesskostenhilfe vollständig ausgefüllt nebst zugehöriger Belege innerhalb der einmonatigen Antragsfrist für den Berufungszulassungsantrag einreichen musste. Dies hat sie versäumt. Die Klägerin hat innerhalb der Frist, die mit Montag, dem 5. August 2019 ablief, keine Prozesskostenhilfeerklärung nebst zugehöriger Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt. Der Senat hatte die Klägerin mit der Eingangsverfügung vom 26. Juli 2019 auf diesen Fristablauf hingewiesen und ihr die erforderlichen Formulare übermittelt. Ihre am 7. Oktober 2019 eingereichten Dokumente sind verspätet und überdies unvollständig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).