Beschluss
13 B 1309/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1105.13B1309.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen Anspruch auf Immatrikulation in das 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaften glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Er stellt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage, dass der Immatrikulation das Versäumen der hierfür vorgesehenen Ausschlussfrist entgegensteht und eine Verlängerung der Ausschlussfrist bzw. eine Nachfristsetzung nicht in Betracht kommt. Gemäß § 8 VergabeVO NRW, der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW im Zulassungsverfahren der Hochschulen zur Anwendung kommt und für den die das Dialogorientierte Serviceverfahren (DOS) regelnden technischen Verfahrensvorgaben des § 27 VergabeVO NRW keine abweichenden Regelungen enthalten, gilt, dass die Stiftung für Hochschulzulassung bzw. die Hochschule im Zulassungsbescheid mitteilt, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. 1. Die Regelung ist nicht zu beanstanden. Sie trägt dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Kapazitätserschöpfungsgebot, vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rn. 70 ff., Rechnung. Sie stellt sicher, dass sämtliche Studienplätze im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn auch tatsächlich besetzt werden können. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sich die zugelassenen Studienbewerber innerhalb einer (kurzen) Frist verbindlich und endgültig zu der Annahme des ihnen angebotenen Studienplatzes erklären, damit nicht angenommene Studienplätze weitergegeben werden können. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 3 Bs 199/18 -, juris, Rn. 14. Der Studienbewerber ist hinreichend geschützt, weil er auf diese Rechtsfolgen im Zulassungsbescheid hinzuweisen ist. 2. Der Zulassungsbescheid vom 1. August 2019 ist nach § 8 Satz 2 VergabeVO NRW i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW unwirksam geworden, weil der Antragsteller die Einschreibungsfrist, die am 1. August 2019 begann und am 8. August 2019 endete, versäumt hat. Darauf, dass der Studienplatz bei Versäumung der Frist nicht mehr zur Verfügung steht, der Zulassungsbescheid mithin zu seinen Gunsten keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und in diesem Sinn „unwirksam” wird, ist er im Zulassungsbescheid hingewiesen worden. Dies folgt ohne weiteres erkennbar und eindeutig aus dem im Zulassungsbescheid enthaltenen Hinweis, „Wird die Ausschlussfrist versäumt, wird Ihr Studienplatz weitergegeben.” 3. Aus der im Bescheid enthaltenden Formulierung, dass die Einschreibung bis zum 8. August 2019 zu erfolgen hat, ergibt sich zudem zwangsläufig, dass es für die Einhaltung der Frist nicht auf das Absenden der erforderlichen Unterlagen, sondern auf deren Eingang bei der Antragsgegnerin ankommt. Es versteht sich von selbst, dass für die Wahrung der Frist nicht Handlungen der Antragsgegnerin entscheidend sein können (Annahme des Antrags des Studienbewerbers durch die Antragsgegnerin als „Einschreibungserfolg”), auf die ein Studienbewerber keinen Einfluss hat. Abgesehen davon ist der Antragsteller ausweislich des sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bewerbungsblatts schon im Bewerbungsverfahren darauf hingewiesen worden, dass für die Wahrung der einwöchigen Frist der Eingang der Unterlagen bei der Antragsgegnerin maßgeblich ist und der Eingangstempel der WWU zählt. Die Hinweise der Antragsgegnerin zu den vorzulegenden Unterlagen sind auch nicht irreführend. Dass nicht nur die zunächst durchzuführende Online-Einschreibung erforderlich ist, folgt schon aus den Erläuterungen im Zulassungsbescheid, wo es heißt: „Hierzu führen Sie zunächst die Online-Einschreibung über das Infoportal … durch. Danach erhalten Sie eine E-Mail mit Ihrem Antrag auf Einschreibung als PDF im Anhang. Bitte drucken Sie diesen aus und schicken ihn unterschreiben mit den im Antrag genannten Unterlagen an das Studierendensekretariat der WWU Münster.” Erst im Anschluss hieran wird auf die Frist verwiesen. Auch konnte der Bescheid nicht so verstanden werden, dass Antrag und Unterlagen ausschließlich postalisch zu übersenden waren. Allein der Hinweis, den Antrag auszudrucken und unterschrieben mit den dort genannten Unterlagen an das Studierendensekretariat zu schicken, lässt einen solchen Schluss bei verständiger Würdigung nicht zu. All dies hätte der Antragsteller im Zweifelsfall (auch) den von der Antragsgegnerin weiter zur Verfügung gestellten Informationen entnehmen können. Diese war nicht verpflichtet, den Zulassungsbescheid mit ausführlichen Erläuterungen und Erklärungen zu überfrachten. Hier hatte die Antragsgegnerin im Zulassungsbescheid insbesondere wegen der Frist auf die unschwer zugänglichen und von ihr bereit gestellten Informationen unter http://go.wwu.de/glqcn verwiesen. Dort heißt es: „Wird die Frist zur Einschreibung aus dem Zulassungsbescheid versäumt, ist eine Immatrikulation nicht möglich. Die Zulassung erlischt und Ihr Studienplatz wird an den nächsten Bewerber bzw. an die nächste Bewerberin weiter gegeben. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sich die Frist nicht wie sonst üblich auf den darauffolgenden Werktag. Die Fristen enden jeweils an dem angegebenen Tag um 24:00 Uhr. Zur Einhaltung der Frist können Sie den Fristenbriefkasten vor dem Schloss auch an Sonn- und Feiertagen nutzen. Nach 24:00 Uhr eingeworfene Anträge werden vom Fristenbriefkasten als am darauffolgenden Tag eingegangen erkannt. Wenn Sie Ihren Antrag per Post zusenden, bedenken Sie bitte, dass dieser nicht am gleichen Tag hier eingeht. Zur Einhaltung der Frist zählt allein der Posteingang an der WWU, nicht der Tag an dem Sie die Post aufgegeben haben. Wenn möglich, lassen Sie sich von dem Briefunternehmen einen Beleg geben, falls der Brief ausnahmsweise in der Post verloren gehen sollte. Sie erhalten nach Eingang der Unterlagen für das Studierendensekretariat am gleichen Tag eine Bestätigung per E-Mail. Bitte bewahren Sie diese unbedingt als Nachweis in Ihrem E-Mail-Postfach auf.” Bei Abruf des Zulassungsantrags hätte der Antragsteller zudem unschwer dem von der Antragsgegnerin online übermittelten Datenerhebungsbogen („online-Einschreibung”) entnehmen können, welche konkreten Unterlagen innerhalb der im Zulassungsbescheid benannten Frist einzureichen gewesen wären. Es hätte zu den zumutbaren Obliegenheiten des Antragstellers, der ein ureigenes Interesse an der Erlangung des Studienplatzes hat, gehört, die ihm von der Hochschule zur Verfügung gestellten Informationen zur Kenntnis zu nehmen. 3. Der von der Antragsgegnerin vorgesehene Zeitraum von einer Woche für die Einschreibung ist nicht unangemessen kurz. Hierauf ist der Antragsteller sowohl im Bewerbungsbogen als auch im Zulassungsbescheid hingewiesen worden. Er hätte deshalb für eine fristgerechte Einschreibung Sorge tragen können und müssen. Indem die Antragsgegnerin nur einen kurzen Zeitraum für die Einschreibung vorsieht, trägt sie dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung, weil sie auf diese Weise sicherstellt, dass Studienplätze schnell vergeben werden können. 4. Die Antragsgegnerin statuiert auch keinen unstatthaften Formularzwang. Sie ist aus Gründen der zweckmäßigen Aufgabenerfüllung nicht gehindert, die Antragsteller auf die ihm zumutbare Verwendung vorgegebener Formulare und Antragsunterlagen zu verweisen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 HG NRW; § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 lit. a, § 1 Abs. 6 der Einschreibungsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität). 5. Soweit der Antragsteller hilfsweise begehrt, die Frist für die Einschreibung in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik angemessen zu verlängern, hilfsweise dem Antragsteller die „Online-Einschreibung” über ihr Infoportal zu eröffnen, ihm nach erfolgter „Online-Einschreibung” ein Antragsformular für die Einschreibung In den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik zu übermitteln, ihm für die Einreichung des Antrags eine angemessene Frist zu setzen und ihn unter Maßgabe der Erfüllung der gesetzlichen Immatrikulationsanforderungen in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik zu immatrikulieren, hilfsweise über den Antrag des Antragstellers auf nachträgliche Fristverlängerung zu entscheiden, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos. Die Annahme des Studienplatzes ist dem Antragsteller nicht mehr möglich, nachdem die Antragsgegnerin - wie dem Antragsteller im Zulassungsbescheid angekündigt - sämtliche Studienplätze und damit auch den des Antragstellers kapazitätsdeckend vergeben hat (Bl. 12 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2019). Dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, dem Antragsteller über die festgesetzte Ausbildungskapazität hinaus aufzunehmen, ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch keinen wichtigen Grund glaubhaft gemacht, der ihn etwa in Anwendung des § 4 Abs. 5 der Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin zur Einschreibung nach Ablauf der Einschreibungsfrist berechtigen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.