Urteil
12 A 2611/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1106.12A2611.19.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger besuchte in der Zeit vom 29. August 2016 bis 14. Juli 2017 die Meisterschule im Kfz‑Techniker-Handwerk bei der B. I. E. . Der Meisterlehrgang in Vollzeitform bestand aus den drei Maßnahmeabschnitten Fachtheorie vom 29. August bis 2. Dezember 2016 mit 520 Präsenzstunden, Fachpraxis vom 5. Dezember 2016 bis 24. März 2017 mit 304 Präsenzstunden und Teile 3 und 4 vom 24. April bis 14. Juli 2017 mit 405 Präsenzstunden, insgesamt also 1229 Präsenzstunden. Der Kläger beantragte am 9. August 2016 die Förderung des Meisterlehrgangs als berufliche Fortbildungsmaßnahme bei der Bezirksregierung L. . Mit Bescheid vom 29. September 2016 bewilligte die Bezirksregierung dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung zum einen als Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 682 €, davon 290 € als Zuschuss und 392 € als Darlehen, und zum anderen als Maßnahmebeitrag in Höhe von 7.095 €, davon 2.838 € als Zuschuss und 4.257 € als Darlehen. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, wonach der Kläger bis zum 28. Februar 2017 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme durch Übersendung des Formblattes F zu erbringen hatte; dies war verbunden mit dem Hinweis darauf, dass eine regelmäßige Teilnahme vorliege, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden bis zum Ende der Maßnahmedauer nachgewiesen werde. Die B. I. E. übersandte der Bezirksregierung den Teilnahmenachweis (Formblatt F) vom 28. März 2017, demgemäß der Kläger im Maßnahmeabschnitt Fachtheorie an 360 Präsenzstunden und im Maßnahmeabschnitt Fachpraxis an 124 Präsenzstunden teilgenommen hatte. Insgesamt umfasste seine Teilnahme 484 Präsenzstunden von den in diesem Zeitraum angefallenen 824 Präsenzstunden. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 ergänzte die Bezirksregierung ihren Bewilligungsbescheid dahingehend, dass der Kläger bis zum 31. Juli 2017 einen weiteren Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen habe und die Förderung insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen geleistet werde. Nach dem Maßnahmeende übersandte die B. der Bezirksregierung den weiteren Teilnahmenachweis (Formblatt F) vom 3. August 2017, wonach der Kläger neben den bereits bescheinigten ersten beiden Maßnahmeabschnitten im dritten Maßnahmeabschnitt Teile 3 und 4 an 365 Präsenzstunden teilgenommen hatte. Insgesamt betrug seine Teilnahme 849 Präsenzstunden von den im Meisterlehrgang angefallenen 1229 Präsenzstunden. Durch Bescheid vom 30. August 2017 setzte die Bezirksregierung den Unterhaltsbeitrag hinsichtlich des Zuschussanteils für den Bewilligungszeitraum 08/16 ‑ 03/17 auf 0 € fest und beließ es für den Bewilligungszeitraum 04 ‑ 07/17 bei dem monatlichen Zuschussanteil von 290 €. Außerdem wurde auch der Zuschussanteil für den Maßnahmebeitrag auf 0 € festgesetzt. Der Kläger wurde aufgefordert, den geleisteten Unterhaltsbeitrag in Höhe von 2.320 € und den geleisteten Maßnahmebeitrag in Höhe von 2.838 €, insgesamt 5.158 € zurückzuzahlen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 2. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Rückforderung nicht gerechtfertigt sei. Er bezweifele die Richtigkeit der angegebenen Fehlstunden, wonach er von 1.229 Präsenzstunden nur 849 und damit lediglich 11 Stunden zu wenig besucht habe. So könnten Anwesenheitslisten nicht zutreffend geführt worden sein. Es sei oft vorgekommen, dass Verspätungen zunächst als Nichtteilnahme erfasst und die Erfassung dann nicht mehr korrigiert worden sei. Daher dürften zum Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme nicht allein die Aufzeichnungen der Bildungseinrichtung Berücksichtigung finden. Vielmehr müsse dem Teilnehmer der Nachweis seiner Teilnahme auch in anderer Form ermöglicht werden. Ansonsten sei es bedenklich, dass dem Teilnehmer die Verantwortung und Haftung für das Ausfüllen des Formblattes auferlegt werde, obwohl er dies selbst nicht bewirken könne. Angesichts seiner bestandenen Abschlussprüfung habe bei einer derart geringfügigen Unterschreitung der erforderlichen Anwesenheit kein Anlass bestanden, die Förderung aufzuheben und zurückzufordern. Im Übrigen sei er weder bei Beginn der Ausbildung noch bei der Bewilligung hinreichend deutlich darauf hingewiesen worden, dass eine bestimmte Art von Fehlstunden zum Widerruf der Förderung führen könne. Insbesondere sei er nicht, wie in § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG vorgeschrieben, rechtzeitig auf die Folgen eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hingewiesen worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 30. August 2017 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es vorgetragen, der Kläger habe gemäß Formblatt F vom 3. August 2017 nur an 849 von 1229 angefallenen Stunden teilgenommen. Dies sei eine Teilnahmequote von lediglich 69,08 %. Da die Teilnahmequote beim letzten Maßnahmeabschnitt Teile 3 und 4 bei 90,12 % gelegen habe, sei ihm der als Zuschuss gewährte Unterhaltsbeitrag für diesen Maßnahmeabschnitt belassen worden, hingegen sei er für die ersten beiden Maßnahmeabschnitte aufzuheben gewesen. Wegen des fehlenden Nachweises der regelmäßigen Teilnahme an der Gesamtmaßnahme sei der als Zuschuss gewährte Maßnahmebeitrag komplett aufzuheben gewesen. Soweit nach dem Formblatt F vom 28. März 2017 die Teilnahmequote beim ersten Maßnahmeabschnitt Fachtheorie bei 69,23 % und beim zweiten Maßnahmeabschnitt Fachpraxis bei 40,79 % gelegen habe, hätten die Fehlzeiten noch unter 30 % der Gesamtstundenzahl von 1229 gelegen, so dass damals noch von einer Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung abgesehen worden sei. Von einer regelmäßigen Teilnahme an der geförderten Maßnahme könne nur ausgegangen werden, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden nachgewiesen werde. Diese pauschalierende Regelung in § 9a Abs. 1 AFBG habe sich in der Verwaltungspraxis als angemessen und interessengerecht erwiesen. Besonderen Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehen könnten, werde in ausgewogener Weise durch die Möglichkeit des Abbruchs und der Unterbrechung Rechnung getragen. Zeiten der Abwesenheit nach erklärter Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus wichtigem Grund würden bei der Ermittlung der Fehlzeiten außer Betracht bleiben. Falls die Fehlzeiten mehr als 30 % der Unterrichtsstunden betragen würden, sei es unerheblich, inwieweit die Fehlzeiten entschuldigt oder unentschuldigt seien. Entscheidend sei allein die regelmäßige Teilnahme von zumindest 70 % der Unterrichtsstunden. Komme es zwischen dem Teilnehmer und dem Fortbildungsträger zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Angaben des Fortbildungsträgers im Formblatt F, müsse der Teilnehmer dies mit seinem Fortbildungsträger klären und gegebenenfalls eine Korrektur des Formblattes F durch den Fortbildungsträger veranlassen. Es sei auch Aufgabe des Klägers gewesen, auf eine ordnungsgemäße Erfassung seiner Teilnahme hinzuwirken. Könnten Unstimmigkeiten nicht geklärt werden, seien die im Formblatt F dokumentierten Feststellungen des Fortbildungsträgers für die Bewilligungsbehörde entscheidend. Im Übrigen habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, die Förderung auch bei einer Teilnahmequote von weniger als 70 % behalten zu können. Insoweit sei der Bewilligungsbescheid unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen ergangen, dass der Kläger einen Nachweis des Fortbildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringe. Der Kläger sei in dem Bewilligungsbescheid auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine regelmäßige Teilnahme vorliege, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden nachgewiesen werde. Schließlich sei maßgeblich für die Förderung die regelmäßige Teilnahme nach § 9a Abs. 1 AFBG und nicht das Bestehen der Prüfung. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Förderung nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme sei allein § 16 Abs. 3 AFBG, weil sich dann die Teilnahmequote nicht mehr ändern könne. Dagegen regele § 16 Abs. 4 AFBG den Fall, dass die Bewilligung bereits zu einem Zeitpunkt aufgehoben werde, zu dem das Erreichen der Teilnahmequote von 70 % bis zum Ende der Fortbildung noch nicht ausgeschlossen sei. Nur wenn der Teilnehmer nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nachweise, dies aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden könne, erfolge gemäß Abs. 4 der Vorschrift die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht werde. Die Aufhebung könne in diesem Fall auch erfolgen, wenn die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden könne. Nur in diesem Fall habe die zuständige Behörde den Teilnehmer in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hinzuweisen. Unterbleibe ein solcher Hinweis, müsse mit einer Aufhebung gewartet werden, bis die Maßnahme beendet sei oder schon vorher feststehe, dass eine Teilnahmequote bis zum Ende der Fortbildung nicht mehr erreicht werden könne. Die Aufhebung sei dann jedoch auf § 16 Abs. 3 AFBG und nicht auf Abs. 4 der Vorschrift zu stützen. Dagegen sei nicht zwingend erforderlich, von der „Warnschussregelung“ in § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG Gebrauch zu machen, um nach dem Ende der Fortbildung die Förderung aufheben zu können, wenn die Teilnahmequote von mindestens 70 % endgültig nicht erreicht werde. Dadurch, dass vorliegend auf das Formblatt F vom 28. März 2017 nicht mit einem "Warnschuss" reagiert worden sei, werde die gesetzliche Verpflichtung zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides aus § 16 Abs. 3 AFBG nicht aufgehoben. Vielmehr obliege der Bewilligungsbehörde die Entscheidung, ob vor dem Ende der Fortbildung noch ein weiterer Vorlagetermin mit Androhung der Konsequenzen gemäß § 16 Abs. 4 AFBG gesetzt werden solle. Davon sei vorliegend wegen des nahen Endes der Fortbildung abgesehen worden. Dieses aus der Gesetzesbegründung zu § 16 AFBG deutlich werdende Verständnis der Regelungen in den Abs. 3 und 4 werde auch vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, das den Referentenentwurf und damit auch die hier maßgebliche Gesetzesbegründung erstellt habe, geteilt. § 16 Abs. 3 AFBG sei also auch dann anwendbar, wenn nicht zuvor gemäß Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift verfahren worden sei. Mit dem angegriffenen Urteil vom 29. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den streitgegenständlichen Bescheid vom 30. August 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das beklagte Land habe bei der Aufhebung und Rückforderung nicht die Anforderungen des § 16 Abs. 4 AFGB beachtet, der vorliegend zur Anwendung komme. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift hätte der Kläger nach dem ersten defizitären Teilnahmenachweis vom 28. März 2017 auch auf die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hingewiesen werden müssen, was mit dem Ergänzungsbescheid der Bezirksregierung vom 30. Mai 2017 indes nicht geschehen sei. § 16 Abs. 4 AFBG finde immer dann Anwendung, wenn der Teilnehmer in einem Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Abs. 2 Satz 1 oder 2 AFGB seine regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen habe, die erforderliche Teilnahmequote von 70 % der Unterrichtsstunden aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden könne. Das sei hier der Fall gewesen. Bei einer Anwesenheit in allen 405 Unterrichtsstunden des dritten Maßnahmeabschnitts hätte der Kläger noch eine Teilnahmequote von insgesamt 72,34 % erreichen können. Die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 AFBG beschränke sich nicht nur auf diejenigen Fälle, in denen der nach Satz 1 geforderte weitere Teilnahmenachweis nach § 9a Abs. 2 Satz 2 AFBG noch vor dem Ende der Maßnahme zu erbringen sei. Vielmehr könne der weitere Teilnahmenachweis i. S. d. § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG auch der vom Teilnehmer zum Ende der Maßnahme nach § 9a Abs. 2 Satz 1 AFBG zu erbringende Nachweis sein. Das ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung in § 16 Abs. 4 AFBG. In den Fällen des Satzes 1 dieser Vorschrift sei das beklagte Land nicht berechtigt, von einer Verwarnung nach Satz 2 abzusehen, um dann das Ende der Maßnahme abzuwarten und nach Absatz 3 auf den fehlenden Nachweis der regelmäßigen Teilnahme abzustellen. Am 24. Juni 2019 hat das beklagte Land die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung wiederholt es im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könne zu einer Ungleichbehandlung von Teilnehmern führen, die dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Das ergebe sich aus dargelegten Beispielsfällen. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung stelle sich zudem die Frage, bis wann der "Warnschuss" zugegangen sein müsse, und ob es reiche, wenn der Teilnehmer diesen erst kurz vor Ende der Maßnahme erhalte, obwohl er gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt die Teilnahmequote von mindestens 70 % nicht mehr erreichen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trägt das beklagte Land vor, es gehe - nach interner Abstimmung - nunmehr davon aus, dass in Fällen der vorliegenden Art ein behördlicher "Warnschuss" erforderlich sei. Dessen ungeachtet halte es aber an seiner Auffassung fest, dass das Unterbleiben eines solchen "Warnschusses" kein rechtliches Hindernis für eine nachfolgende Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 16 Abs. 3 AFBG n. F. begründe. Das beklagte Land beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Berufungsverfahren nicht weiter vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung L. vom 30. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Bezirksregierung L. war nicht berechtigt, ihren Bewilligungsbescheid vom 29. September 2016 aufzuheben und den Kläger zur Erstattung empfangener Förderleistungen in Höhe von 5.158 € aufzufordern. Zwar hat der Kläger entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 AFBG (in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016, BGBl. I S. 585; im Folgenden nur: n. F.) nicht regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilgenommen, weil er die notwendige Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nicht nachgewiesen hat, wie aus dem nach Abschluss der Maßnahme vorgelegten Teilnahmenachweis des Bildungsträgers vom 3. August 2017 hervorgeht. Die Bezirksregierung hat es indes unterlassen, den Kläger nach der Vorlage des ersten Nachweises vom 28. März 2017, der für die bis dahin zurückgelegten Maßnahmeabschnitte bereits eine defizitäre Teilnahmequote auswies, auf die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hinzuweisen, wie es nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG n. F. erforderlich gewesen wäre. Dieser Verfahrensfehler führt zur Rechtswidrigkeit des streitigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 30. August 2017. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AFBG n. F. hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Nach Satz 4 der Vorschrift liegt eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterricht (§ 4) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet (Satz 5). § 9 Abs. 2 AFBG n. F. regelt weiter, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen hat (Satz 1). Bei längeren Maßnahmen, bei Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden (Satz 2). § 16 Abs. 3 AFBG n. F. regelt, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben ist und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen zu erstatten hat, wenn er oder sie in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann; anderes gilt nur, wenn er oder sie die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. § 16 Abs. 4 AFBG n. F. betrifft hingegen den Fall, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nachweist, diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden kann; dann erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird (Satz 1). Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin (Satz 2). Die Bezirksregierung L. hat die Verfahrensvorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG n. F. nicht beachtet. Sie hat den Kläger nach der Vorlage des ersten - defizitären - Nachweises vom 28. März 2017 nicht auf die Folge eines erneut unzureichenden Teilnahmenachweises hingewiesen. Ihr Bescheid vom 30. Mai 2017 mit dem sie dem Kläger die Pflicht auferlegte, "bis zum 31.07.2017, frühestens zwei Monate vorher, einen weiteren Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen", enthielt einen solchen Hinweis nicht. Er konnte seinem Wortlaut nach ("weiteren Nachweis … über die regelmäßige Teilnahme") allenfalls den gegenteiligen und unzutreffenden Eindruck erwecken, mit dem vorgelegten Nachweis vom 28. März 2017 sei eine bis dahin regelmäßige Teilnahme nachgewiesen worden. Die Bezirksregierung hatte § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG n. F. zu beachten, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1 Halbsatz 1 der Vorschrift mit dem Eingang des Nachweises vom 28. März 2017 vorlagen. Denn der Kläger hatte damit nach sechs Monaten nicht die regelmäßige Teilnahme nachgewiesen, konnte diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreichen. Das hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend - und vom beklagten Land nicht in Frage gestellt - dargelegt (S. 9 des Urteilsabdrucks, 2. Abs.); hierauf nimmt der Senat Bezug. Die (frühere) Auffassung des beklagten Landes, es bedürfe des vorherigen "Warnschusses" nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG n. F. nur, wenn die Behörde den Bewilligungsbescheid nach Satz 1 dieser Vorschrift aufhebe - d. h. allein aufgrund eines weiteren, erneut defizitären Teilnahmenachweises und ohne Rücksicht darauf, ob die notwendige Teilnahmequote bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden könne (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung vom 21. Juni 2019, 2. Abs.) - erweist sich als offensichtlich unzutreffend. Sie findet im Gesetz keine Stütze. Die behördliche Verpflichtung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG n. F. greift, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Halbsatz 1 der Vorschrift eintreten. Ob die Behörde in diesem Zeitpunkt beabsichtigt, im Fall eines erneut unzureichenden Teilnahmenachweises den Bewilligungsbescheid nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG n. F. aufzuheben, oder aber mit einer Aufhebung zuwarten will, bis feststeht, dass die erforderliche Teilnahmequote nicht mehr erreichbar ist, ist hierbei ohne Belang; in beiden Fällen bedarf es des "Warnschusses" nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG n. F. Das erschließt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung. In der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 3 und 4 AFBG n. F. heißt es: "Zu Absatz 3 Der neugefasste Absatz 3 regelt die Aufhebung des Bescheides und die Erstattung der Förderung, wenn die regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme (mindestens 70 Prozent der Unterrichtsstunden) nicht nachgewiesen wird und diese auch nicht mehr bis zum Ende der Maßnahme erreicht werden kann. Dies ist bei dem Nachweis zum Ende der Maßnahme oder bei Abbruch immer der Fall. Es kann aber auch bei einem Nachweis während der Maßnahme nach § 9a Absatz 2 Satz 2 der Fall sein, wenn die Fehlzeiten im Bezugszeitraum derart hoch sind, dass eine regelmäßige Teilnahme ausgeschlossen ist, selbst wenn an allen noch ausstehenden Unterrichtsstunden teilgenommen würde. Der zweite Halbsatz regelt zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung eine Ausnahme hiervon nunmehr unmittelbar im Gesetz: Bei einem Abbruch aus wichtigem Grund verkürzt sich der relevante Zeitraum für die regelmäßige Teilnahme auf den Zeitraum bis zum Wirksamwerden des erklärten Abbruchs. Zu Absatz 4 Im neugefassten Absatz 4 werden die Rechtsfolgen nunmehr ebenfalls klarstellend unmittelbar im Gesetz geregelt, wenn die regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme in dem Nachweis des Bildungsträgers nach sechs Monaten oder einem weiteren Teilnahmenachweis während der Maßnahme nicht nachgewiesen wird, aber diese bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden kann. Bei dem Teilnahmenachweis nach sechs Monaten kommt es für die regelmäßige Teilnahme auf die Unterrichtsstunden nach dem Fortbildungsplan in den ersten sechs Monaten, einschließlich des Monats, in dem der erste Unterrichtstag liegt, an. Es wird ein "Warnschuss" für den Fall eingeführt, dass in einem ersten Teilnahmenachweis während der Maßnahme die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird, aber das Erreichen der notwendigen Schwelle für die regelmäßige Teilnahme noch bis zum Ende der Maßnahme (mindestens 70 Prozent der Unterrichtsstunden) möglich ist. In diesem Fall sieht die Behörde zukünftig von einer sofortigen Rückforderung ab und wartet einen weiteren Teilnahmenachweis ab. Dies kann der nächste verpflichtende Teilnahmenachweis etwa zum Ende der Maßnahme oder ein zusätzlich von der Behörde geforderter Teilnahmenachweis nach § 9a Absatz 2 Satz 2 sein. Letzterer dürfte etwa bei größeren Zwischenzeiträumen zwischen mehreren Maßnahmeabschnitten oder bei längeren Maßnahmeabschnitten wie Fachschuljahren zum Ende des entsprechenden Abschnittes angezeigt sein. Bei dem zweiten Teilnahmenachweis kommt es dann nicht mehr darauf an, ob die notwendige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme noch möglich ist. Wird die regelmäßige Teilnahme im auf den nicht erfolgreichen Nachweis folgenden Teilnahmenachweis erneut nicht nachgewiesen, ist die Förderung einzustellen, der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderbetrag zu erstatten. Die zuständige Behörde hat zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Effektivität des Warnschusses und damit zur Stärkung der Teilnahmemotivation den Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach einem ersten gescheiterten Nachweis in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folgen eines erneuten gescheiterten Nachweises ausdrücklich hinzuweisen. Durch die Einführung dieses Warnschusses wird durch den erforderlichen Hinweis an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin anstatt einer sofortigen Rückforderung und durch das Abwarten eines weiteren Teilnahmenachweises zusätzlicher Verwaltungsaufwand begründet. Dies ist aber erforderlich und angemessen. Andernfalls würde die bis dahin erfolgte Förderung sofort ihren Sinn verlieren, obwohl das damit verfolgte Ziel - regelmäßige Teilnahme an der gesamten Fortbildungsmaßnahme und damit Vorbereitung auf das angestrebte Fortbildungsziel und die damit verbundene Prüfung - objektiv noch erreicht werden kann. Hier wird daher im Sinne des effektiven Mitteleinsatzes eine einmalige "Verwarnung" des bis dahin unter der notwendigen Teilnahmeschwelle gebliebenen Geförderten vorgesehen. Zudem kann durch die Vorwarnung einem unregelmäßig Teilnehmenden die mögliche Rückforderung vor Augen geführt werden, ohne dass sofort zurückgefordert wird. Die Teilnahme- und Abschlussmotivation können durch die Warnung in dieser Situation gestärkt werden. Wird kein Nachweis eingereicht (vom Träger ausgefülltes "Formblatt F"), ist hingegen ohne "Warnschuss" die sofortige Rückforderung gerechtfertigt." Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, 16. Dezember 2015, BT-Drucks. 18/7055, S. 44 f. Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird zu den Folgen unregelmäßiger Teilnahme ergänzend ausgeführt: "Für die Ermittlung förderungsschädlicher Fehlzeiten wird zur erheblichen Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und zur Erhöhung der Transparenz für die Teilnehmer eine Pauschalierung bei 70 Prozent eingeführt. Wird die Teilnahme nicht an 70 Prozent der Unterrichtsstunden nachgewiesen, werden die AFBG-Leistungen zurückgefordert. Die Nachweiszeitpunkte und die Rechtsfolgen werden im Gesetz präzisiert und vereinfacht. Für den Fall, dass die notwendige Teilnahme bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes noch zu erreichen ist, wird die Förderung erst nach einem Unterschreiten der notwendigen Teilnahme in einem weiteren Teilnahmenachweis zurückgefordert ("Warnschuss"). Dies erhöht die Bürgerfreundlichkeit und dient dem Interesse der Gesellschaft an einem erfolgreichen Fortbildungsabschluss." BT-Drucks. 18/7055, S. 21, Nr. 11. Hiernach ist der "Warnschuss" für den Fall eingeführt worden, "dass in einem ersten Teilnahmenachweis während der Maßnahme die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird, aber das Erreichen der notwendigen Schwelle für die regelmäßige Teilnahme noch bis zum Ende der Maßnahme (mindestens 70 Prozent der Unterrichtsstunden) möglich ist". Genau dieser Fall lag hier vor. Gründe dafür, dass der Gesetzgeber den "Warnschuss" auf Fälle habe beschränken wollen, in denen die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG n. F. ohne Rücksicht auf eine noch mögliche Erreichbarkeit notwendige Teilnahmequote erfolgt, sind nicht erkennbar. Eine solche Beschränkung erschiene auch offenkundig sinnwidrig, weil die vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung des "Warnschusses" ("zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Effektivität des Warnschusses und damit zur Stärkung der Teilnahmemotivation“; „erhöht die Bürgerfreundlichkeit und dient dem Interesse der Gesellschaft an einem erfolgreichen Fortbildungsabschluss") unabhängig davon Platz greift, ob die Behörde eine spätere Aufhebung des Bewilligungsbescheides auf Absatz 3 oder auf Absatz 4 Satz 1 des § 16 AFBG n. F. stützt. Nach der Sichtweise des beklagten Landes liefe der "Warnschuss" hingegen zumindest weitgehend leer. Die Behörde hätte es hiernach sogar in der Hand, eine Anwendung des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG n. F. gänzlich zu unterlaufen, indem sie nach Vorlage eines ersten, defizitären Teilnahmenachweises immer zuwartet, bis die Maßnahme beendet ist oder schon vorher feststeht, dass die geforderte Teilnahmequote nicht mehr erreicht werden kann. Eine solche Handhabung ist mit der Zielsetzung der Neuregelung des § 16 AFGB ersichtlich nicht zu vereinbaren. Die von der Bezirksregierung L. eingeholte Stellungnahme des Referats 315 - Berufliche Weiterbildung - des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 21. März 2019 führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Dass es sich bei den Absätzen 3 und 4 des § 16 Abs. 3 AFGB "um unterschiedliche Tatbestände … mit eigenständigen, ausdrücklich geregelten Rechtsfolgen" handele, wie dort ausgeführt wurde, stellt nicht in Frage, dass die Bezirksregierung L5. im vorliegenden Fall die Verfahrensbestimmung des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG n. F. zu beachten hatte. Soweit es in der Stellungnahme weiter heißt, "die Auffassung des OVG, § 16 Abs. 3 AFBG sei nicht anwendbar, wenn nicht zuvor gem. § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG verfahren worden sei, entspricht daher nicht dem Willen des Gesetzgebers", liegt dem ersichtlich ein fehlerhaftes Verständnis des im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 6. März 2019 zugrunde. Der Senat ist seinerzeit nicht davon ausgegangen - und geht nach wie nicht davon aus -, dass § 16 Abs. 3 AFGB nur nach Anwendung des sog. Warnschusses gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG n. F. "anwendbar" sei. Selbstverständlich kann § 16 Abs. 3 AFGB n. F. - je nach Lage des Falles - auch ohne einen vorherigen behördlichen "Warnschuss" nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFGB zur Anwendung kommen, nämlich dann, wenn die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme schon im Zeitpunkt der erstmaligen Vorlage eines Nachweises des Bildungsträgers bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. In diesem Fall würde ein "Warnschuss" erkennbar keinen Sinn machen. Kann die notwendige Regelmäßigkeit der Teilnahme bei erstmaliger Vorlage eines defizitären Nachweises hingegen bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, sind die Vorschriften des § 16 Abs. 4 AFBG n. F. zu beachten. Sollte der Stellungnahme des BMBF ein anderes Gesetzesverständnis zugrunde liegen, würde dieses weder durch den Wortlaut des Gesetzes noch durch die Gesetzesbegründung gestützt. Die in der Berufungsbegründung angeführten Beispielsfälle, mit denen das beklagte Land zu verdeutlichen sucht, "welche Folgen die Auslegung des § 16 AFBG durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hätte" (Schriftsatz vom 21. Juni 2019, S. 10 ff.), sind für den hier vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht aussagekräftig, weil das beklagte Land eine Fallgestaltung konstruiert, in der die Maßnahmen wenige Wochen nach dem mit der Bewilligung festgesetzten Zeitpunkt für die Vorlage des ersten Teilnahmenachweises endet. Diffuse Umstände wie die vom beklagten Land herangezogene "allgemeine Bearbeitungssituation" oder eine "verringerte Personalkapazität" sind im Übrigen grundsätzlich ungeeignet, gesetzliche Verfahrenspflichten der Behörde zu suspendieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht näher darauf einzugehen, ob die vom beklagten Land bemühte Problematik nicht gegebenenfalls dadurch zu entschärfen wäre, dass nach § 9a Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AFBG n. F. ("in besonderen Fällen") ein weiterer Teilnahmenachweis vor dem nach der Sechsmonatsfrist des Satzes 1 vorzulegenden Nachweis gefordert wird. Der Senat geht davon aus, dass das beklagte Land nach Änderung seiner Praxis (auch) den Einwand einer Ungleichbehandlung von - einerseits - Teilnehmern mit ausreichendem ersten Teilnahmenachweis und - andererseits - solchen, deren erster Nachweis defizitär ist, nicht mehr aufrechterhält. Die vom beklagten Land weiter aufgeworfene Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der "Warnschuss" auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu erfolgen habe, ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ohne Weiteres dahingehend zu beantworten, dass die Behörde ihrer Verpflichtung aus § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG n. F. unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nachzukommen hat. Je länger die Behörde mit der Erteilung des "Warnschusses" zuwartet, umso mehr wird dessen Zweck, den Teilnehmer zu einer regelmäßigen Teilnahme anzuhalten und ihm die Konsequenzen einer Missachtung dieser Obliegenheit vor Augen zu führen, vereitelt. Sollte im Zeitpunkt des Eingangs des Teilnahmenachweises die erforderliche Teilnahmequote bis zum Ende der Maßnahme gerade noch erreichbar gewesen sein, der behördliche "Warnschuss" aber auch bei unverzüglichem Handeln der Behörde zu spät kommen, weil das Defizit dann nicht mehr ausgeglichen werden kann, versteht es sich von selbst, dass ein Vorgehen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG n. F. - in dieser zugespitzten Situation - obsolet ist. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Aufhebung des Bewilligungsbescheides im vorliegenden Fall überhaupt auf § 16 Abs. 3 AFBG n. F. gestützt werden konnte oder ob nicht als Ermächtigungsgrundlage von vornherein nur Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift in Betracht kam. Denn auch im ersten Fall war Absatz 4 Satz 2 zu beachten. Der in der Missachtung des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG n. F. liegende Verfahrensfehler der Bezirksregierung L. erweist sich nach § 42 Satz 1 SGB X (i. V. m. § 27a AFBG) auch als beachtlich, weil nicht offensichtlich ist, dass die Rechtsverletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hätte die Bezirksregierung dem Kläger nämlich den gebotenen "Warnschuss" erteilt, wäre es möglich gewesen, dass der Kläger in der Folge regelmäßiger an den Unterrichtsstunden teilgenommen und die (ohnehin nur knapp verfehlte) notwendige Teilnahmequote von 70 % bis zum Ende der Maßnahme erreicht hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Namentlich hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2018- 6 B 49.18 -, juris Rn. 3. Allein dass eine bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage noch nicht höchstrichterlich beantwortet ist, führt hierbei nicht zu einer Grundsatzbedeutung. Denn der Bedarf nach einer revisionsrichterlichen Klärung fehlt u. a. auch dann, wenn die aufgeworfene Frage schon aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017- 1 B 22.17 -, juris Rn. 3. So verhält es sich hier. Die Frage der Maßgeblichkeit der Verfahrenspflicht des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFGB n. F. ist, ohne dass es eines Revisionsverfahrens bedarf, nach dem Wortlaut des Gesetzes und der üblichen Auslegungsmethodik im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu beantworten. Dass hier ein "Warnschuss" geboten war, wird vom beklagten Land auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Eine Grundsatzbedeutung ist für die rechtlichen Folgen des Unterbleibens eines notwendigen "Warnschusses" ebenso wenig zu erkennen.