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Beschluss

12 B 1319/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1114.12B1319.19.00
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Tenor
  • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

  • 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. 2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Beschwerdebegehren dahingehend zu ändern, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in Obhut zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruchs abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a Abs. 1 i.V.m. § 42f SGB VIII, weil aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass der Antragsteller volljährig sei. Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 VwGO). Wird - wie hier - mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, sämtlich juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris, m. w. N. Letzteres ist nicht der Fall. Die nach den vorstehenden Voraussetzungen erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Inobhutnahme zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zur Altersbestimmung (§ 42 f Abs. 1 und 2 SBG VIII) hat, lassen die mit der Beschwerde dargelegten Gründe nicht erkennen. Soweit der Antragsteller einwendet, eine vorläufige Inobhutnahme sei bereits dann möglich und geboten, wenn das Alter des jungen Menschen noch nicht (sicher) feststehe, hat auch das Verwaltungsgericht nichts anderes zugrunde gelegt. Es ist dabei allerdings - abweichend von der Auffassung der Beschwerde - zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller volljährig sei. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Dass die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sind, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Es lässt jedenfalls nicht mit dem erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit erkennen, dass der Antragsteller noch minderjährig ist. Zweifel in Bezug auf die Feststellung des Jugendamtes, der Antragsteller sei bereits volljährig, folgen nicht daraus, dass der Mitarbeiter, Herr T. , im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme bei der "überwiegenden Anzahl der beurteilten Kriterien die Einschätzung "uneindeutig" getroffen hat. Mit diesem Einwand berücksichtigt die Beschwerde nicht hinreichend, dass in Fällen, in denen - wie hier - keine (ausreichenden) Identitätsnachweise vorhanden sind und Zweifel an der Selbstauskunft des Betreffenden bestehen, im Rahmen der qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII eine Gesamtwürdigung durchzuführen ist. Neben dem nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigenden äußeren Erscheinungsbild schließt diese - unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - auch eine Befragung des Betreffenden durch zwei beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes ein, in der er mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Vgl. im Einzelnen dazu OVG Bremen, Beschlüsse vom 6. November 2018 - 1 B 184/18 -, juris Rn. 24, und vom 5. Januar 2018 - 1 B 242/17 -, juris 11 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 8. Januar 2018 - 6 S 40.17 -, juris Rn. 7; OVG Nds., Beschluss vom 22. März 2017 - 4 ME 83/17 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2016 - 12 CS 16.1550 -, juris Rn. 17. Dies hat auch das Verwaltungsgericht berücksichtigt und festgestellt, die Antragsgegnerin sei - trotz des nicht eindeutigen Erscheinungsbildes des Antragstellers - zu Recht nicht vom Vorliegen eines Zweifelsfalls ausgegangen. Die Angabe des Antragstellers, er sei (erst) am 17. August 2002 (und nicht bereits am 17. August 2000) geboren, sei nämlich nicht glaubhaft bzw. widersprüchlich. Die Selbstangaben des Antragstellers wiesen durchgreifende Ungereimtheiten auf, die er trotz hinreichender Gelegenheit im Gespräch auch nicht ausgeräumt habe (vgl. Beschlussabschrift Seite 8 ff.). Das Beschwerdevorbringen verlangt insoweit keine abweichende Einschätzung. Nicht durchgreifend ist der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren (erneut) geltend gemachte Umstand, in dem gefälschten Ausweisdokument sei mit dem 17. August 2000 nur deswegen ein früheres Geburtsdatum angegeben worden, weil ihm anderenfalls als noch Minderjähriger die Einreise auf dem Luftweg nicht möglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Erklärung schon deswegen nicht nachvollziehbar sei, weil er auch mit dem Geburtsdatum 17. August 2000 bei seiner Einreise im April 2017 noch nicht volljährig gewesen wäre. Angesichts dessen führt auch der Einwand nicht weiter, der Antragsteller habe bei dem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Jugendamtes des I. kreises in C. (Niedersachsen) den Sachverhalt in Bezug auf die Einreise nicht erklären können, weil nur ein Dolmetscher der Sprache Englisch anwesend gewesen sei. Unabhängig von Vorstehendem ist zudem nicht schlüssig, weshalb dem Antragsteller eine Einreise auf dem Luftweg nach Deutschland als Minderjähriger nicht möglich gewesen sein sollte. Der nicht näher begründete Hinweis der Beschwerde auf die "Stellungnahmen des Sozialwissenschaftlers bzw. der Dipl. - Psychologin" (gemeint wohl Stellungnahmen des Vorstands des I1. e.V. vom 15. Juli 2019 durch den Sozialwissenschaftler Q. P. und den Sozialcoach B. D. sowie der Dipl. - Psychologin Q1. C1. vom 26. August 2019) führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Dass sich aus den genannten Stellungnahmen, insbesondere angesichts des widersprüchlichen Vorbringens des Antragstellers zu seinem Alter und Werdegang, nichts Durchgreifendes für die Annahme, er sei noch minderjährig, ergibt, hat bereits das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt (vgl. Seite 12 der Beschlussabschrift). Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Entsprechendes gilt in Bezug auf den erneuten Hinweis auf die vorgelegte "Bescheinigung der Schule" (nicht unterzeichnetes Schreiben der "H. . School" aus September 2019). Auch insoweit lässt das nicht näher begründete Beschwerdevorbringen nicht erkennen, inwieweit diese geeignet sein soll, die Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen. Der Beschwerde führt schließlich nicht zum Erfolg, soweit sie rügt, es fehle an einem einwandfreien Verwaltungsverfahren nach § 42f SGB VIII, weil das Erstgespräch nur von einem Mitarbeiter geführt worden sei. Es ist zwar zutreffend, dass die qualifizierte Inaugenscheinnahme grundsätzlich nach dem "Vier-Augen-Prinzip" durchgeführt werden soll. Dies ergibt sich aus Ziffer 6.2 Abs. 1 der Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (2. Fassung 2017). Ebenso weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass bei dem Gespräch bzw. der qualifizierten Inaugenscheinnahme des Antragstellers tatsächlich auch nur ein Mitarbeiter des Jugendamtes persönlich anwesend gewesen sei. Damit hat sich indessen bereits das Verwaltungsgericht umfassend auseinandergesetzt und ist zu der Einschätzung gelangt, dieser Verfahrensfehler führe nicht zur Rechtswidrigkeit, weil dieser Verstoß nicht zur Folge habe, dass die Überzeugungskraft der Gesamtwürdigung durch das Jugendamt, wie sie dem Ergebnis der Altersfeststellung zugrunde liege, entsprechend gemindert sei. Dagegen erhebt die Beschwerde keine substantiierten Einwände. Es trifft auch sonst auf keine grundsätzlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht bei einem Abweichen von dem lediglich aus "Handlungsempfehlungen" folgenden Verfahrensablauf nicht zwingend und ausnahmslos auf die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme schließt. Vgl. dazu auch OVG Bremen, Beschluss vom 19. August 2016 - 1 B 169/16 -, juris Rn. 12. Das in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich zu beachtende Prinzip eines umfassenden Schutzes Minderjähriger, vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 - 12 B 1312/04 -, juris Rn. 3 ff., verlangt im vorliegenden Einzelfall keine abweichende Einschätzung; insbesondere steht es den obigen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Lebensalters nicht entgegen. Denn der Antragsteller macht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine konkreten wesentlichen Nachteile geltend, die ihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohen würden. Solche liegen für den Antragsteller, der bereits seit 2017 - durchgehend in Einrichtungen für Erwachsene - in Deutschland lebt, auch nicht auf der Hand, zumal ihm auch als Erwachsenem notwendige medizinische bzw. therapeutische Hilfe wegen seiner gesundheitlichen Störungen zu gewähren ist. Über den Hilfsantrag ist nicht mehr zu entscheiden, da der Antragsteller diesen ausweislich der Beschwerdebegründung nur für den Fall gestellt hat, dass der Senat die Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verneinen sollte. Dies ist nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.