OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 754/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1127.19E754.19.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ein Klageverfahren betreffend die Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Sinn der § 19, 20 SchulG NRW ist keine „Angelegenheit der Fürsorge“ im Sinn des § 188 Satz 1 VwGO, für welche § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sachliche Kostenfreiheit im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG vorsieht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Klageverfahren betreffend die Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Sinn der § 19, 20 SchulG NRW ist keine „Angelegenheit der Fürsorge“ im Sinn des § 188 Satz 1 VwGO, für welche § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sachliche Kostenfreiheit im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG vorsieht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Auch das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss durch die Einzelrichterin erlassen (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 14. Juni 2019 nach § 66 Abs. 1 GKG zu Recht zurückgewiesen. Mit diesem Kostenansatz hat die Vorinstanz die Gerichtskosten erster Instanz zutreffend in Höhe von 50 % (= 219,00 Euro) bei dem Kläger angesetzt, nachdem ihm die Kammer die Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt hatte (Nr. 1 der Kostengrundentscheidung vom 20. Mai 2019). Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger durch Verweis auf seine Schriftsätze vom 20. Mai 2019 sowie vom 9. und 31. Juli 2019 lediglich diejenigen Einwände weiter, welche bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend als unbegründet bewertet hat. Der Senat teilt dessen Auffassung, dass die Erhebung der Klage nicht im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhte. Auch betraf die auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gerichtete Klage keine „Angelegenheit der Fürsorge“ im Sinn des § 188 Satz 1 VwGO, für welche § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sachliche Kostenfreiheit im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG vorsieht. Denn die sonderpädagogische Unterstützung findet nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen statt, sie stellt hingegen keine Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung dar, für die regelmäßig kennzeichnend ist, dass bestimmte Einkommens- und gegebenenfalls Vermögensgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Zum Begriff „Angelegenheiten der Fürsorge“ im Sinn des § 188 Satz 1 VwGO vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 ‑ 5 C 2.18 ‑, juris, Rn. 36 ff. (Wohngeld); Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2019 ‑ 7 C 19.1603 ‑, juris, Rn. 6 (Rundfunkgebühr). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit und der Ausschluss der Kostenerstattung ergeben sich aus § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).