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Urteil

7 C 19/03

AG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Internetangeboten stellt die angegebene Kontaktadresse einen Rechtsschein dar, der die dort genannte Firma als Verkäuferin erscheinen lässt. • Wer durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss veranlasst wurde, kann den Vertrag anfechten oder zurücktreten; die Rechtsfolgen sind gleich und führen zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen. • Bei Rücktritt ist neben der Rückgewähr auch Ersatz des negativen Interesses bzw. Schadensersatz für notwendige Aufwendungen möglich (z. B. Reisekosten).
Entscheidungsgründe
Rückabwicklung wegen Arglist bei km‑Täuschung; Verkäuferin wegen Internetangebot passivlegitimiert • Bei Internetangeboten stellt die angegebene Kontaktadresse einen Rechtsschein dar, der die dort genannte Firma als Verkäuferin erscheinen lässt. • Wer durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss veranlasst wurde, kann den Vertrag anfechten oder zurücktreten; die Rechtsfolgen sind gleich und führen zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen. • Bei Rücktritt ist neben der Rückgewähr auch Ersatz des negativen Interesses bzw. Schadensersatz für notwendige Aufwendungen möglich (z. B. Reisekosten). Der Kläger kaufte über ein Internetangebot von der Beklagten einen gebrauchten Peugeot, der dort mit 150.490 km angeboten und für 2400 DM verkauft worden war. Bei Übergabe am 06.04.2002 behauptete der Kläger, das Fahrzeug habe tatsächlich etwa 320.000 km gelaufen; der Vorbesitzer habe den Wagen als Totalschaden für 250 Euro an die Beklagte veräußert. Der Kläger verlangt wegen arglistiger Täuschung Rückabwicklung und Erstattung des gezahlten Kaufpreises sowie Erstattung von Reisekosten, Tank- und Taxikosten in Höhe von 248,50 Euro; er nahm einen Teil der Klage (10 Euro Gebrauchsvorteil) zurück. Die Beklagte bestritt den Verkauf durch sie und verneinte Kenntnis vom tatsächlichen Kilometerstand; sie verwies auf einen Herrn B als Verkäufer. Das Gericht hat den Vorbesitzer als Zeugen vernommen und Beweisergebnisse eingeholt. • Passivlegitimation: Durch die Internetanzeige und vorgelegte Ankaufsquittung sowie Prüfbescheinigung hat die Beklagte den Rechtsschein gesetzt, als Verkäuferin aufzutreten; daher ist sie zur Klage gegengezogen. • Täuschung und Anfechtung/Rücktritt: Die Zeugenaussage des Vorbesitzers bestätigte, dass das Fahrzeug etwa 320.000 km hatte und als Totalschaden an die Beklagte verkauft wurde; dies begründet eine arglistige Täuschung und damit Anfechtung oder alternativ Rücktritt vom Vertrag. • Rechtsfolgen nach Schuldrechtsmodernisierung: Da der Vertrag nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossen wurde, sind bei wirksamer Anfechtung die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; bei Rücktritt besteht Anspruch auf Rückgewähr und nach § 325 BGB Schadensersatz. • Abzug von Gebrauchsvorteilen: Der Kläger hat den Gebrauchsvorteil zutreffend berechnet und diesen in die Rückabwicklung einzubeziehen. • Ersatz notwendiger Aufwendungen: Reisekosten und sonstige notwendige Aufwendungen sind als negativer Interessesschaden bzw. gemäß § 325 BGB erstattungsfähig, weil diese Kosten ohne den Vertragsabschluss nicht angefallen wären. • Feststellungsanspruch: Die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme in Annahmeverzug befindet, ist begründet, weil sie bereits zur Rücknahme aufgefordert worden war. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde nach § 709 ZPO angeordnet. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird zur Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe von 2.638,50 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2002 gegen Rückübereignung und Rückgabe des Pkw verurteilt. Weiterhin wurde festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter Sicherheitsleistung. Der Kläger erhält außerdem Ersatz der notwendigen Aufwendungen (Reise-, Tank- und Taxikosten) im Rahmen des negativen Interesses beziehungsweise nach § 325 BGB, abzüglich zutreffender Gebrauchsvorteile, weil die Beklagte den Käufer durch die falsche Angabe des Kilometerstandes zum Vertragsschluss veranlasst hat.