Beschluss
12 E 600/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1128.12E600.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin, deren PKH-Antrag weder ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben ist noch die notwendigen Belege aufweist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Es spricht alles dafür, dass die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UVG verpflichtet ist, die für ihre Kinder im Zeitraum vom 17. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2018 (für Noelia) und vom 19. Oktober 2017 bis zum 16. Juli 2018 (für Adnan) bezogenen Leistungen nach dem UVG zurückzuerstatten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem hält die Klägerin nichts Entscheidendes entgegen. Ihr Kerneinwand, sie habe von den Unterhaltszahlungen des Kindesvaters auf die Konten der Kinder nichts gewusst, greift nicht durch, weil gänzlich unwahrscheinlich ist, dass diese Behauptung zutrifft. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Klägerin sogar positive Kenntnis davon hatte, dass der Kindesvater in den bezeichneten Zeiträumen regelmäßig Unterhalt auf die Konten beider Kinder überwiesen hat. Das dürften insbesondere die Umsätze auf den Konten der Kinder belegen. Dort sind Abbuchungen erfolgt, die ohne Zahlungseingänge nicht gedeckt wären. Beide Kinder waren im Bezugszeitraum Schüler. Mangels anderer nennenswerter Zahlungseingänge wären sie nicht in der Lage gewesen, regelmäßig die dortigen Abbuchungen z.B. für das Schoko-Ticket (mehrere Abbuchungen bei Noelia über mtl. 86,-, 46,- bzw. 36,- €), den Beitrag für das Fitness-Studio N. (Abbuchungen auf den Konten beider Kinder in Höhe von 20,- bzw. 30,- €/mtl.), Netflix und dergleichen zu decken. Dass der Mutter, in deren Haushalt beide Kinder leben, verborgen geblieben wäre, wie sie diese regelmäßigen Ausgaben decken, dürfte namentlich für die Kosten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Schule ausscheiden. Sie selbst hat jedenfalls - soweit aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich - lediglich gelegentlich Taschengeld in Höhe von 15,- bis 20,- € an B. überwiesen, das zur Deckung der Abbuchungen nicht gereicht hätte. Auch im Übrigen ist nicht naheliegend, dass die in den Jahren 2000 und 2002 geborenen Kinder die zugrundeliegenden Verträge (z.B. "Ticket-Abonnement") abgeschlossen haben könnten, ohne dass (auch) die Mutter dazu ihr Einverständnis gegeben und aufgrunddessen dafür hätte Sorge tragen müssen, wie die laufenden Kosten gedeckt werden. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe zumindest fahrlässig gehandelt, sollte sie sich tatsächlich kein Bild über die Kontenbewegungen der Kinder gemacht haben, teilt der Senat auch mit Blick auf die dargestellten Verpflichtungen, die die Kinder (über ihre gesetzlichen Vertreter) offensichtlich eingegangen sind und deren Einhaltung den Eltern im Rahmen ihrer Sorgepflicht obliegt. Soweit die Klägerin mit der Beschwerde (wiederholend) darauf abhebt, die Angaben ihres früheren Ehemannes dazu, dass er sie über seine Zahlungen in Kenntnis gesetzt habe, träfen nicht zu, kommt es darauf nach Vorstehendem nicht an. Bedenken gegen die Höhe der Rückzahlungspflicht werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.