Beschluss
12 E 617/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1202.12E617.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn 35).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn 35). G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da dem Wohngeldantrag der Klägerin voraussichtlich nicht zu entsprechen sei, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der oben genannten Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes nämlich einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 15. November 2018 - 12 E 726/17 -, juris Rn. 4 und 5, m. w. N. Letzteres durfte das Verwaltungsgericht hier annehmen. Ein Anspruch der Klägerin auf Wohngeld dürfte vorliegend am Bestehen eines (echten) Mietverhältnisses scheitern. Die Klägerin ist dann nicht wohngeldberechtigt nach § 3 Abs. 1 WoGG. Wohngeldberechtigt ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Auch Mietverträge unter Verwandten können grundsätzlich einen Anspruch auf Wohngeld zur Folge haben. Sie müssen hierfür tatsächlich durchgeführt werden, d. h. der Wohnraum muss genutzt und der Mietzins regelmäßig gezahlt werden. Zimmermann, Wohngeldgesetz, 2014, § 3 Rn. 6. Für die Frage, ob vorliegend unter Abwägung aller Umstände zwischen der Klägerin und ihrer Großmutter, Frau V. I. , ein echter Mietvertrag vorliegt, kann ebenso wie bei Darlehnsverträgen für den Bereich des Wohngeldrechts auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten ausbildungsförderungsrechtlichen Grundsätze zur Berücksichtigung eines das Vermögen mindernden Darlehens naher Angehöriger zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 E 495/14 -, juris Rn. 14 ff; zum Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 -, juris Rn. 25 f. Danach ist maßgeblich, ob ein Darlehnsvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und dies vom darlegungspflichtigen Antragsteller auch nachgewiesen werden kann. An den Nachweis des Abschlusses und die Ersthaftigkeit der Verträge unter nahen Angehörigen sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt u. a. voraus, dass sich die Darlehnsgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsache darstellen, die häufig nicht feststellbar sind, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, auf Indizien, d. h. auf äußerliche Merkmale als Beweisanzeichen abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 E 495/14 -, juris Rn. 18 f. Übertragen auf die Beurteilung von mietvertraglichen Vereinbarungen die im Hinblick auf einen Wohngeldantrag zu beurteilen sind, bedeutet dies, dass auch hier zur Abgrenzung von verschleierten Schenkungen oder innerfamiliärer Unterstützung in Anwendung eines strengen Maßstabes zu prüfen ist, ob die Vereinbarungen aus dem Mietverhältnis ernsthaft von den Vertragsparteien verfolgt, also eingehalten werden. Der Senat bezieht hierbei den von der Klägerin geltend gemachten Kreditvertrag mit der I1. -I2. J. . GmbH (I3. GmbH), deren Geschäftsführer der Großvater der Klägerin ist, in die Würdigung aller maßgeblichen Umstände ein, da beide (angeblichen) Verträge in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen; der Kreditvertrag soll zur Tilgung der Zahlungsverpflichtungen der Klägerin aus dem Mietvertrag geschlossen worden sein. Vorliegend weicht die von der Klägerin und ihren Großeltern gewählte Vertragsgestaltung nach den Gesamtumständen grundlegend von dem ab, was für den Nachweis eines ersthaften Miet- und Darlehnsverhältnisses zu fordern wäre. Den deswegen naheliegenden Verdacht eines (unechten) Mietverhältnisses hat die Klägerin nicht ausgeräumt. Zum einen soll das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Großmutter bereits im August 2014 geschlossen worden sein, obgleich im Wohngeldantrag als Tag des Einzugs der 6. Februar 2015 eingetragen ist. Unabhängig davon ist es offenbar zu einer Mietzinszahlung in den nachfolgenden Monaten, jedenfalls bis zum 31. Oktober 2015 (Datum des vorgelegten "Kreditvertrages" mit der I3. GmbH) nicht gekommen. Die Klägerin trägt zwar vor, dass ihre Großmutter wiederholt die Zahlung von Miete angemahnt habe, rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Mietzinszahlungsanspruches oder eine Kündigung des Mietverhältnisses sind jedoch auch ein Jahr nach Begründung des Mietverhältnisses, ohne das eine Zahlung des Mietzinses angewiesen wurde, nicht erfolgt. Eine solche Vorgehensweise ist für einen Vermieter, wenn er denn auf die Mieteinnahmen angewiesen ist, wie es die Klägerin für ihre Großmutter angibt, gänzlich ungewöhnlich. Auch die Vertragsgestaltung des Darlehnsvertrages zwischen der Klägerin und der I3. -GmbH genügt nicht den dargelegten Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit eines solchen Vertrages. Dies setzt - wie bereits ausgeführt - etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6. Daran dürfte es hier fehlen. Zwar ist der Darlehnsvertrag schriftlich geschlossen worden und enthält auch eine Regelung zu Tilgung und Verzinsung. Ungewöhnlich und wenig nachvollziehbar ist jedoch, dass dieser Darlehnsvertrag gleichzeitig Modalitäten für eine etwaige Räumung eines Mietobjektes enthält (Abs. 2 des Kreditvertrages, Bl. 55 des Verwaltungsvorganges), insbesondere, weil der Darlehnsgeber nicht auch Partei des betreffenden Mietvertrages ist. Ebenso wenig spricht es für einen ersthaften Vertragsabschluss, dass eine Darlehnsvereinbarung zunächst für einen bestimmten Zeitraum geschlossen und sogar ausdrücklich ausgeführt wird, dass es dem Kreditgeber nicht möglich sei, über den 31. Dezember 2015 hinaus die Miete für die Klägerin zu übernehmen, die Vereinbarung dann jedoch (ohne Angabe des Zeitpunkts der Vertragsergänzung) in eine Vereinbarung auf unbestimmte Zeit umgewandelt worden sein soll. Ganz wesentlich gegen die Annahme eines tatsächlich bindenden Kredit- und Mietvertrages spricht, dass die Klägerin im gesamten Verfahren keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass tatsächlich Gelder aus dem Vermögen der I3. -GmbH an die Vermieterin ihres Mietverhältnisses geflossen sind, obgleich das ohne weiteres möglich scheint, zumal bei beiden "Verträgen" Verwandte als Vertragspartei auftreten. Ein weiterer Anhaltspunkt für den Verdacht der mangelnden Ersthaftigkeit der Vertragsverhältnisse ergibt sich auch aus der von der Beklagten angestellten Plausibilitätsprüfung. Unter Berücksichtigung von Miethöhe und Einkommen der Klägerin ergibt sich eine deutliche Unterdeckung für eine Lebenshaltung auf Sozialhilfeniveau. Gegen die Annahme eines ersthaften, die Klägerin zu Mietzahlungen verpflichtenden Vertrages spricht auch wesentlich, dass der Kreditvertragsabschluss mit der I3. -GmbH erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach der Anforderung von Nachweisen für eine tatsächliche Mietzinszahlung im Hinblick auf den Wohngeldantrag der Klägerin durch die Beklagten erfolgte, und der Antrag auf Wohngeld erst gut ein Jahr nach angeblicher Eingehung des Mietverhältnisses - ohne bis dahin erfolgte Mietzinszahlung - gestellt wurde. Insgesamt drängt sich jedenfalls in der Gesamtschau der Eindruck auf, dass es sich bei dem vorgelegten Mietvertrag und auch dem nachgereichten Kreditvertrag zur Deckung offener Mietzinsforderungen um Scheinverträge handelt, die in der Wirklichkeit nicht vollzogen worden sind. Vorliegend steht der Versagung von Prozesskostenhilfe auch nicht entgegen, dass die Klägerin zum Nachweis dafür, dass die geschlossenen Miet- und Darlehnsverträge ernsthaft erfüllt würden, Zeugenbeweis durch Einvernahme ihrer Großeltern angeboten hat. Dem Beteiligten, der Prozesskostenhilfe beantragt, ist diese nur zu bewilligen, wenn eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten ausgehen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 12 E 94/17 -, juris Rn. 6, m. w. N. Eine Beweisaufnahme kommt nach gegenwärtigem Sachstand jedoch nicht ernsthaft in Betracht. Denn die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bietet. Wirkt der Beteiligte nicht in der ihm obliegenden Weise mit, endet auch die Aufklärungspflicht des Gerichts. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 86 Rn. 8, m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und hat Beweismittel zu bezeichnen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB J. ). Dieser Obliegenheit dürfte die Klägerin schon deshalb nicht nachgekommen sein, weil sie keine Belege über die angeblichen Zahlungen der I3. -GmbH an ihre Großmutter eingereicht hat. Die in ihrem Schreiben vom 4. Januar 2016 angesprochene "Anlage Überweisungskopie" (vgl. Bl. 69 des Verwaltungsvorganges, oben), die sich offenbar auf die angebliche Einmalzahlung in Höhe von 7.050 EUR beziehen sollte, lag nicht bei. Auch für monatliche Zahlungen auf die Mietschuld hat die Klägerin entgegen der Aufforderung der Beklagten (Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs) keine Nachweise erbracht. Dabei kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie habe entsprechende Belege nicht. Denn wenn der Vertrag zwischen der I3. -GmbH und der Klägerin wirksam (und nicht nur ein Scheingeschäft) ist, ist ihm ohne weiteres die Nebenpflicht der GmbH zu entnehmen, der Klägerin im Bedarfsfall Nachweise für die vertraglich geschuldeten Zahlungen vorzulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).