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Urteil

10 A 2815/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1209.10A2815.17.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Schafstalls mit Gerätehalle, eines Zutreterstalls, eines Schafstalls mit Heu und Strohlager und der Erweiterung einer befestigten Hoffläche auf 765 qm – die nach Lage und Umfang jeweils den Anlagen entsprechen, die auf dem seinem Bauantrag vom 26. Mai 2014 beigefügten Lageplan dargestellt sind – auf dem in X. gelegenen Grundstück Gemarkung I., Flur 17, Flurstücke 84 und 73 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Schafstalls mit Gerätehalle, eines Zutreterstalls, eines Schafstalls mit Heu und Strohlager und der Erweiterung einer befestigten Hoffläche auf 765 qm – die nach Lage und Umfang jeweils den Anlagen entsprechen, die auf dem seinem Bauantrag vom 26. Mai 2014 beigefügten Lageplan dargestellt sind – auf dem in X. gelegenen Grundstück Gemarkung I., Flur 17, Flurstücke 84 und 73 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Jahre 1947 geborene Kläger ist Eigentümer des circa 15.000 qm großen Grundstücks Gemarkung I., Flur 17, Flurstücke 84 und 73 (I1. 5 in X.), auf dem er wohnt und seit 1998 eine Schafzucht betreibt. Das Wohnhaus steht zusammen mit dem Wohnhaus I1. 3, das er vermietet hat, im südöstlichen Eckbereich des Grundstücks am äußersten Rande eines Siedlungskomplexes. Die weiter nördlich gelegenen Teile des Grundstücks gehören zur freien Landschaft. Für die Schafzucht hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. März 1998 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Schutzhütte (Offenstall) für die Schafe nordwestlich des Wohnhauses angrenzend an den zugehörigen Garten und unter dem 23. Oktober 2006 eine Baugenehmigung zur Erweiterung dieser Schutzhütte erteilt. Unter dem 26. Mai 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung der zwischenzeitlich erfolgten Nutzungsänderung der Schutzhütte zum Schafstall mit Gerätehalle (83,10 qm) sowie eines Zutreterstalls für Jungschafe (58,98 qm), eines Schafstalls mit Heu- und Strohlager (83,04 qm) und der Erweiterung einer befestigten Hoffläche auf 765 qm (im Folgenden: Vorhaben). Die Gebäude und die befestigte Hoffläche hatte er im räumlichen Zusammenhang mit der Schutzhütte errichtet beziehungsweise angelegt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die von der Beklagten gefertigte Skizze, die sich bei den Verwaltungsvorgängen befindet (Beiakte Heft 1, Blatt 28). Der Kläger gab hierzu unter anderem an, dass er drei Ballenwagen, einen Viehanhänger, einen Schwader, einen Heuwender, einen Kreiselmäher, eine Viehwaage, eine Kehrmaschine und einen Trecker besitze, die er in den Betriebsgebäuden unterstellen müsse. Er wolle den Tierbestand von 50 auf 60 Schafe erhöhen und die Weidefläche mit Pachtflächen von 4,25 ha auf 6,803 ha vergrößern. Zudem legte er eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 nahm die Landwirtschaftskammer zu dem Vorhaben des Klägers positiv Stellung. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. Mai 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung ab und führte zur Begründung aus: Der Kläger führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die vorgelegten Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit des Betriebs seien nicht plausibel. Selbst wenn man einen landwirtschaftlichen Betrieb bejahen wollte, diene das Vorhaben einem solchen Betrieb nicht, weil ein vernünftiger Landwirt dafür eine entsprechende Erweiterung nicht vornehmen würde. Für die Schafzucht sei nach der bisherigen Antrags- und Genehmigungslage weder ein Maschinenpark noch eine Zufahrt zur Schutzhütte oder eine befestigte Hoffläche notwendig gewesen. Mit der Verwirklichung des Vorhabens würde die Schutzhütte, die bisher auf unversiegelter Wiese gestanden habe, zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit einer Verdreifachung der bebauten Fläche ausgebaut, um eine Vergrößerung des Tierbestandes um lediglich zehn Schafe zu ermöglichen. Eine solche, mit unverhältnismäßigen Investitionen verbundene Erweiterung sei unangemessen. Am 8. Juni 2016 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, sein Betrieb sei rentabel. Für die Nachhaltigkeit des Betriebs spiele es keine Rolle, dass er in erheblichem Umfang Pachtflächen bewirtschafte. Mit den in seinem Eigentum stehenden 1,5 ha könne er bereits circa 76 % der für die eigene Futtergrundlage erforderlichen Flächen nachweisen. Ausweislich der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebe sich zum Beispiel für das Jahr 2014/2015 ein Überschuss von circa 5.000 Euro. Die Kosten für die Instandhaltung und die Reparatur von Gebäuden und Maschinen seien zu vernachlässigen. Er sei selbst ausreichend befähigt, die notwendigen Arbeiten durchzuführen. Die Rohbaukosten für die Gebäude seien nicht zu niedrig angesetzt. Bei dem für sie verwendeten Baumaterial handele es sich im Wesentlichen um an anderer Stelle nicht mehr benötigtes Abbruchmaterial. Das Vorhaben diene auch seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Eines der Gebäude benötige er allein zum Unterstellen der vorhandenen landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen. Den Betrieb solle im Falle seines Ausscheidens sein Sohn übernehmen, der ihn bereits heute bei der Versorgung der Tiere unterstütze. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2016 zu verpflichten, ihm auf seinen Bauantrag vom 26. Mai 2014 hin die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden /nachträgliche Legalisierung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt: Insbesondere bei einen Nebenerwerbsbetrieb seien an die Feststellung der Nachhaltigkeit des Betriebs strenge Anforderungen zu stellen. Die Absicht der Gewinnerzielung habe der Kläger nicht überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Ausgaben. Die für die Gebäude angegebenen Rohbaukosten seien nicht berücksichtigt. Auch wenn unterstellt werde, dass der Kläger erhebliche Eigenleistungen erbringe, könnten nicht sämtliche Investitions- und Unterhaltungskosten für Gebäude und Fahrzeuge außer Acht gelassen werden. Der erforderliche Arbeits- und Kapitaleinsatz stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg. Mit Blick auf das fortgeschrittene Lebensalter des Klägers von 70 Jahren und den Umstand, dass der Sohn des Klägers als sein angeblicher Nachfolger einen eigenständigen Tischlereibetrieb unterhalte, sei die Schafzucht kein für Generationen gedachtes und lebensfähiges Unternehmen. Schließlich diene das Vorhaben nicht dem behaupteten landwirtschaftlichen Betrieb. Die beabsichtigte Vergrößerung der Stallfläche erfülle die insoweit an sie zu stellenden Anforderungen offenkundig nicht und könne mit der beabsichtigten, nur geringfügigen Erhöhung des Tierbestandes nicht gerechtfertigt werden. Auch könne bei der Dimension des Vorhabens nicht die Rede davon sein, dass die Gebäude nebst Hoffläche äußerlich erkennbar als dem Betrieb zugeordnet geprägt seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, er führe die Schafzucht, der das Vorhaben diene, als landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seit über 20 Jahren. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme der Rentabilität des Betriebs sowie der Gewinnerzielungsabsicht ein geringeres Gewicht zu, wenn es sich um einen bereits seit Jahren bestehenden Betrieb handele. Sein Sohn nehme an Lehrgängen der Züchtervereinigung NRW teil und werde den Betrieb später fortführen. Er selbst besitze einen umfangreichen Maschinenpark und die Anzahl der von ihm gehaltenen Schafe entspreche dem typischen Bestand vergleichbarer Betriebe. Mit der beabsichtigten Erweiterung werde auch eine Erhöhung des Gewinns verbunden sein. Die jährlichen Betriebsergebnisse leisteten einen regelmäßigen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt. Das Vorhaben diene auch dem landwirtschaftlichen Betrieb. Die bisherige bauliche Ausstattung sei für die Bedürfnisse der Schafzucht schon vor der Aufstockung des Tierbestandes nicht ausreichend gewesen. Ein Großteil der Maschinen sowie sämtliche Heuballen hätten bisher in Folie gewickelt im Freien lagern müssen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass mit einer nachträglich beantragten Baugenehmigung für eine bereits errichtete bauliche Anlage festgestellt werden solle, dass die bauliche Anlage in ihrer tatsächlich vorhandenen Form materiell rechtmäßig und ihre weitere Nutzung gestattet sei. Es komme zur Beurteilung des Vorhabens daher nicht allein auf die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen, sondern wesentlich auch darauf an, ob diese mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten, was nicht der Fall sei. Der Kläger hat die Klage daraufhin geändert und beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2016 zu verpflichten, ihm einen Vorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Schafstalls mit Gerätehalle, eines Zutreterstalls, eines Schafstalls mit Heu- und Strohlager und der Erweiterung einer befestigten Hoffläche auf 765 qm – die nach Lage und Umfang jeweils den Anlagen entsprechen, die auf dem seinem Bauantrag vom 26. Mai 2014 beigefügten Lageplan dargestellt sind – auf dem in X. gelegenen Grundstück Gemarkung I., Flur 17, Flurstücke 84 und 73 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie insbesondere ihren Vortrag, dass die ungewisse Betriebsnachfolge durch den Sohn des Klägers oder einen Dritten die Nachhaltigkeit und damit das Vorliegen eines auf Dauer lebensfähigen Betriebs in Frage stellten. Der Sohn sei als selbstständiger Tischler häufig auf auswärtigen Baustellen beschäftigt und habe bislang nur in geringem Umfang Nachweise über die Teilnahme an Grundlehrgängen zur Schafhaltung vorgelegt. Die Verdoppelung der Stallfläche sei mit der nur geringfügigen Vergrößerung des Tierbestandes nicht zu rechtfertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 4) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Umstellung des Klageantrags auf die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids ist, auch wenn der begehrte Vorbescheid einen Ausschnitt der ursprünglich beantragten Baugenehmigung betrifft, nach der Rechtsprechung des Senats eine Klageänderung, die hier gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Sie ist jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1, 2. Halbsatz VwGO. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Danach ist eine Klageänderung regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, dazu beizutragen, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Allerdings darf kein wesentlich anderer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann, zur Beurteilung und Entscheidung gestellt werden. Vgl. Urteil des Senats vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris, Rn. 29 ff. Indem der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr begehrt, die Beklagte zur Erteilung eines an dem Vorhaben orientierten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zu verpflichten, hat er den bisherigen Streitstoff nicht wesentlich geändert. Schon im Verwaltungsverfahren und im Verfahren erster Instanz haben die Beteiligten ausschließlich über die Frage gestritten, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die geänderte Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an dem für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich erforderlichen Antrag. Einen solchen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit seinem Klageantrag gestellt. Da es sich bei dem Antragserfordernis um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, reicht es aus, dass der Antrag während des Gerichtsverfahrens gestellt worden ist. Die Klage ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Beklagte keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätte, sich mit dem geänderten Begehren der Klägerin sachdienlich zu befassen (§ 75 Satz 2 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der begehrte Vorbescheid mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens eine Frage zur Entscheidung stellt, die alleiniger Streitpunkt sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren war. Betrachtet man den gesamten Verfahrensgang, käme hier einem erneuten Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen, lediglich eine formale Bedeutung zu, ohne dass der Zweck des Prüfverfahrens dessen Wiederholung erfordern würde. Vgl. hierzu zum Beispiel OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 A 917/15 –, juris, Rn. 51, m.w.N. Der Vertreter der Beklagten hat im Übrigen der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen nach den von der Rechtsprechung insbesondere zu den Voraussetzungen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs und der Vermeidung von Missbrauchsfällen entwickelten Grundsätzen vor. Vgl. zu den strengen Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2018 – 10 A 2600/15 –, juris, Rn. 56 ff. Dass es sich bei der Schafzucht des Klägers um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB handelt, ist unstreitig. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass der vorhabenbedingte Eingriff in den zumeist naturnah geprägten Außenbereich einem auf Dauer angelegten Betrieb zuzurechnen ist, dem das Vorhaben dienen soll. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet und erfordert eine nachhaltige Bewirtschaftung als ein auf Dauer gedachtes und lebensfähiges Unternehmen. Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein solcher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein. Die Frage, ob sich ein landwirtschaftlicher Betrieb als auf Dauer lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Die Umstände, die für oder gegen die Annahme eines auf Dauer angelegten nachhaltigen Betriebs sprechen, sind jeweils zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau bewertet werden müssen. Zu diesen Hilfstatsachen, die indizielle Bedeutung haben können, zählt auch die Möglichkeit, mit dem Betrieb Gewinne zu erwirtschaften. Der Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Betriebseigenschaft stets zu verneinen ist, wenn bisher kein Gewinn erzielt worden ist und sich ein solcher auch in absehbarer Zeit nicht erzielen lässt. Die Gewinnerzielung ist eben nur ein Indiz, dem allerdings, etwa bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand, erhöhte Bedeutung zukommen kann. In einem derartigen Fall ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, ob nicht lediglich eine nicht privilegierte Tierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Ist ein Gewinn nicht nachzuweisen, können andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft sprechen. Zu diesen Indizien zählen beispielsweise die Größe der verfügbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder des Tierbestandes kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des bereits vorhandenen Betriebs sein. Wesentlich ist auch, ob das Vorhaben einer bestehenden Landwirtschaft dienen soll oder mit einer Neugründung verbunden ist. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle. Handelt es sich um eine Betätigung, der nach Art und Umfang von fachkundiger Stelle attestiert wird, dass es sich um einen generell lebensfähigen Betrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. In einem derartigen Fall reduzieren sich insoweit die Nachweispflichten des Bauherrn. Allein der Umstand, dass dieser keine konkreten Zahlen zur Rentabilität vorlegt, vermag die Annahme, der langjährig geführte Betrieb sei nach Art und Umfang generell lebensfähig und geeignet, Gewinne zu erzielen, nicht zu erschüttern. Wenn es allerdings nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Betrieb keine Möglichkeit der Gewinnerzielung bietet, wird der Bauherr Nachweise zur Rentabilität vorlegen müssen. Insbesondere bei Neugründungen kommt der Möglichkeit der Gewinnerzielung ein besonderes Gewicht zu. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, mit deren Verwirklichung der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. In solchen Fällen gelten für die Bejahung der Betriebseigenschaft strenge Anforderungen. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht die Gewinnerzielungsabsicht als ein für die Nachhaltigkeit des Betriebs wichtiges Indiz bezeichnet. Gleichwohl bedarf es nicht zwingend eines Rentabilitätsnachweises an Hand konkreter Zahlen, um die für einen landwirtschaftlichen Betrieb geforderte Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit feststellen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 –, Rn. 6 ff. Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb des Klägers nicht auf Dauer angelegt ist und nicht ernsthaft mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Es liegen hinreichend gewichtige Umstände vor, die in der Gesamtschau die geforderte Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung belegen . Der Kläger betreibt – wenn auch mit Hilfe der in Rede stehenden formell illegalen Nutzungsänderungen und baulichen Erweiterungen – unbestritten schon seit über 20 Jahren Schafzucht auf dem Vorhabengrundstück und erzielt auch Gewinne. Ob – wie die Beklagte geltend gemacht hat – bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung Investitions- und Unterhaltungskosten für Gebäude und Fahrzeuge nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist unter den hier gegebenen Umständen letztlich nicht ausschlaggebend. Nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits der Umstand, dass die Schafzucht über einen langen Zeitraum am Leben gehalten werden konnte, ein gewichtiges Indiz für die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung. Die Anzahl der gehaltenen Schafe reicht aus, um die Betriebseigenschaft zu bejahen. Nach den in dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zitierten Feststellungen der Vorinstanz bewegt sich schon ein Bestand von im Durchschnitt 45 Mutterschafen nach fachkundiger Stellungnahme im Rahmen eines regulären auf Schafzucht spezialisierten Betriebs. Auch die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hatte bereits im Jahre 2006 bestätigt, dass der Betrieb des Klägers lebensfähig sei und ihm die wirtschaftliche Grundlage nicht abgesprochen werden könne. An einer Beständigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers bestehen danach keine Zweifel. Sein Zugriff auf die erforderlichen landwirtschaftlich nutzbaren Fläche, die zu einem erheblichen Teil in seinem Eigentum stehen, erscheint dauerhaft gesichert. Darüber hinaus ist nach den Angaben des Klägers, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, auch die Betriebsnachfolge durch seinen Sohn gesichert. Es ist nicht unrealistisch, dass der Betrieb nach einem Ausscheiden des Klägers fortgeführt werden wird, weil sein Sohn nach seiner Darstellung bereits im Betrieb mitarbeitet und derzeit die für die Schafzucht erforderlichen Kenntnisse erwirbt . Der Einwand der Beklagten, dass der Sohn wegen seiner Berufstätigkeit als selbstständiger Tischler nicht ständig im Betrieb anwesend sein könne, ist – wie die Angaben des Klägers und seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung ergeben haben – unbegründet, sodass der Senat nicht zu vertiefen braucht, inwieweit dieser Aspekt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Rahmen der anzustellenden Prognose über die Dauerhaftigkeit des seit langem bestehenden Betriebs überhaupt eine entscheidende Rolle spielen könnte. Dass eine Schafhaltung in der hier in Rede stehenden Form die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson erfordern könnte, wie die Beklagte zu meinen scheint, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch weitere der vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil angesprochenen Aspekte, nämlich die eigene Erzeugung von Futter und das Vorhandensein zahlreicher landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen, die der Kläger zur Bewirtschaftung des zum Betrieb gehörenden Grünlands benötigt und die er – wie jeder vernünftige Landwirt unter diesen Umständen – in einem der bisher nicht genehmigten Gebäuden geschützt unterbringen will, belegen die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Darstellung der Beklagten, dass die Vergrößerung des Gebäudebestandes sich nicht mit der nur geringfügigen Vergrößerung des Tierbestandes rechtfertigen lasse, verkürzt den tatsächlichen Sachverhalt, zumal auch die Möglichkeit zur trockenen Lagerung größerer Mengen von Heu und Stroh ein anzuerkennendes betriebliches Bedürfnis ist. Das Vorhaben dient auch dem landwirtschaftlichen Betrieb. Für den Begriff des Dienens im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB reicht es allerdings nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits muss das Vorhaben für den Betrieb nicht schlechthin unentbehrlich sein. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss wertend darauf abgestellt werden, "ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb verwirklichen würde", wobei hinzukommen muss, dass das Bauvorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Letztlich liegt die eigentliche Zweckbestimmung des Tatbestandsmerkmals "dienen" darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 4 B 56.12 –, juris, Rn. 4. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu besorgen, dass hier in rechtsmissbräuchlicher Weise unter dem Vorwand, Schafe zu züchten, in Wahrheit nur der Wunsch verwirklicht werden soll, im Außenbereich zu wohnen oder sonstige nicht privilegierte Nutzungen aufzunehmen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger das Vorhaben nur vorschiebt, um in der Folge eine nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Umnutzung zu nichtprivilegierten Zwecken vornehmen zu können. Dagegen spricht bereits die seit 20 Jahren auf dem Grundstück betriebene Schafzucht. Für eine spätere Nutzung als Wohngebäude scheiden die baulichen Anlagen, um deren Legalisierung es dem Kläger geht, von vornherein aus. Von einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz könnte insoweit nicht die Rede sein. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2018 – 10 A 2600/15 –, juris, Rn. 61 ff. Entsprechendes dürfte auch für ihre Umnutzung für den vom Sohn des Klägers geführten Tischlereibetrieb gelten. Die insoweit von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Sorge erscheint nach den Angaben des Sohnes über Art und Umfang seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit überdies wenig wahrscheinlich. Aber selbst wenn eine spätere Nutzungsänderung der Gebäude tatsächlich unter den Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 BauGB subsumiert werden könnte, ließe sich dies dem Vorhaben in Ermangelung von Anhaltspunkten für eine Missbrauchsabsicht aus den dargelegten Gründen nicht entgegenhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.