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Urteil

10 A 1403/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1029.10A1403.16.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren mit Formularantrag vom 7. Januar 2015 gestellten Bauantrag einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm auf der in dem dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beigefügten Plan rot schraffierten Fläche des Grundstücks C.‑Straße 85 in S. (Gemarkung S., Flur 222, Flurstück 50 – heute 93) unter Ausklammerung der Frage der Erschließung und des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren mit Formularantrag vom 7. Januar 2015 gestellten Bauantrag einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm auf der in dem dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beigefügten Plan rot schraffierten Fläche des Grundstücks C.‑Straße 85 in S. (Gemarkung S., Flur 222, Flurstück 50 – heute 93) unter Ausklammerung der Frage der Erschließung und des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm (im Folgenden: Vorhaben) auf einem näher bezeichneten Teil des Grundstücks C.‑Straße 85 in S. (Gemarkung S., Flur 222, Flurstück 93) (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Unter dem Datum vom 18. Juli 2012 stellte die F.‑mbH für das Vorhabengrundstück einen Antrag auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm und Stellplätzen. Die Fragestellung zum Vorbescheid lautete: „Ist ein Lebensmittel-Discounter auf dem Grundstück C.‑Straße 85 nach Art der Nutzung mit einer Verkaufsfläche von 799 qm und 1.200 qm Bruttogeschossfläche bauplanungsrechtlich zulässig?“. Die Beklagte beschied die Bauvoranfrage unter dem Datum vom 12. März 2013 positiv. Der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten beschloss am 6. März 2014 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. – Gebiet C.‑Straße zwischen C1.‑Straße und N.‑Straße (im Folgenden: Bebauungsplan), in dessen Plangebiet das Vorhabengrundstück liegt. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 16. April 2014 bekannt gemacht. Am 1. Juli 2014 beschloss der Rat den Erlass der Veränderungssperre Nr. für das Gebiet C.‑Straße zwischen C1.‑Straße und N.‑Straße (im Folgenden: Veränderungssperre). Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 13. August 2014. Die Klägerin beantragte am 7. Januar 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 5. Mai 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Vorhaben sei nicht deckungsgleich mit dem Bauvorhaben, für das sie den Vorbescheid vom 12. März 2013 erteilt habe und daher rechtlich neu zu bewerten. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Nutzflächenberechnung solle das Vorhaben über eine Verkaufsfläche von 797,19 qm verfügen. Aus dem Lageplan für das Erdgeschoss ergebe sich aber, dass verbunden mit dem Gebäude noch ein Windfang mit einer darunter befindlichen Fläche für das Abstellen von Einkaufswagen errichtet werden solle. Diese Fläche sei bei der Berechnung der Verkaufsfläche mit zu berücksichtigen. Es ergebe sich folglich eine Gesamtverkaufsfläche von 855,31 qm. Würde man auch die unter dem Windfang geplante Aufstellfläche für Fahrräder einbeziehen, wäre die Verkaufsfläche noch größer. Außerdem lasse sich aus den Antragsunterlagen eine Bruttogeschossfläche von 1.359,44 qm berechnen, sodass die dem Vorbescheid vom 12. März 2013 zugrunde liegende Bruttogeschossfläche überschritten sei. Die Veränderungssperre sei wirksam und stehe dem Vorhaben entgegen. Die Klägerin hatte bereits am 9. April 2015 Untätigkeitsklage erhoben und den Bescheid vom 5. Mai 2015 später in die Klage einbezogen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Der Vorbescheid vom 12. März 2013 entfalte Bindungswirkung. Die Verkaufsfläche des Vorhabens entspreche dem Vorbescheid. Die Flächen zum Abstellen der Einkaufswagen und Fahrräder seien nicht auf die Verkaufsfläche anzurechnen, da sie außerhalb des Gebäudes lägen. Regelungen zur Bruttogeschossfläche treffe der Vorbescheid nicht, da sich die Bauvoranfrage lediglich auf die Art der baulichen Nutzung bezogen habe, für die die Geschossfläche irrelevant sei. Im Übrigen sei die Veränderungssperre unwirksam. Die bauplanungsrechtliche Prüfung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB ergebe, dass sich das Vorhaben selbst dann, wenn es großflächig sein sollte, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten, dass die Stellfläche für die Einkaufswagen zur Verkaufsfläche hinzuzurechnen sei, habe die Beklagte mit Baugenehmigung vom 4. Dezember 2013 bereits einen großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt auf dem Nachbargrundstück zugelassen. Dieser sei als Vorbild für das Vorhaben zu beachten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 5. Mai 2015 zu verpflichten, ihr auf den am 7. Januar 2015 gestellten Bauantrag die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm auf dem Grundstück C.‑Straße 85, S. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Veränderungssperre sei wirksam. Auf den Vorbescheid könne sich die Klägerin nicht berufen, weil das Vorhaben in mehrfacher Hinsicht, insbesondere die Verkaufsfläche betreffend, von dem Vorbescheid abweiche. Die Stellfläche für die Einkaufswagen gehöre zur Verkaufsfläche. Sie diene dazu, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Der Einkaufswagen erleichtere den Transport der gewählten Waren und begleite den Kunden während der gesamten Einkaufszeit. Das Vorhaben sei zudem unzulässig, weil es wegen seiner Agglomerationswirkung schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB haben werde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juni 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stehe die wirksame Veränderungssperre entgegen. Die Klägerin könne sich nicht auf die Bindungswirkung des Vorbescheids berufen. Zwar stimme das Vorhaben mit dem Vorbescheid überein, soweit darin die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche seiner Art nach festgestellt werde. Regelungsgegenstand des Vorbescheids sei darüber hinaus aber auch eine Bruttogeschossfläche von 1.200 qm, die das Vorhaben überschreite. Der von der damaligen Bauherrin konkret zur Beantwortung gestellten Frage komme inhaltsbestimmende Bedeutung zu. Sie habe sich ausdrücklich auch auf eine Bruttogeschossfläche von 1.200 qm erstreckt. An dieser konkreten Fragestellung ihrer Rechtsvorgängerin müsse sich die Klägerin festhalten lassen. Der Rat beschloss am 30. Juni 2016 die 1. Verlängerung der Veränderungssperre. Der Beschluss wurde am 13. Juli 2017 öffentlich bekannt gemacht. Am 6. Juli 2017 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 9. August 2017. Nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschloss der Rat am 14. Dezember 2017, dass der Bebauungsplan die im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB überarbeitete Fassung erhalte und rückwirkend zum 9. August 2017 ortsüblich bekannt zu machen sei. Die Bekanntmachung erfolgte am 17. Januar 2018. Das circa 4,2 ha große Plangebiet wird begrenzt durch die C.‑Straße im Norden, die N.‑Straße im Osten, das Werksgelände der N.‑GmbH im Süden (im Folgenden: N1.) und die C1.‑Straße im Westen. Im südwestlichen Teil des Plangebiets an der C1.‑Straße befinden sich ein Seniorenpflegeheim und ein Gebäude mit Seniorenwohnungen. Auf dem nordöstlich hiervon gelegenen Grundstück C.‑Straße 101 steht ein denkmalgeschütztes Gebäude, das leer steht. Unmittelbar östlich der Senioreneinrichtungen sowie des Grundstücks C.‑Straße 101 erstreckt sich der so genannte N2.. In den sich in nordöstlicher Richtung anschließenden Gebäuden C.‑Straße 93 bis 89 befinden sich Wohnungen und eine Praxis für medizinische Fußpflege. Auf dem rückwärtig gelegenen Grundstück C.‑Straße 85a (jetzt Flurstück 92) steht ein Lebensmittel-Discountmarkt. Auf dem südlich daran angrenzenden Grundstück (Flurstück 93), dem Vorhabengrundstück, befindet sich eine zuletzt nicht mehr bespielte Tennisanlage mit drei Tennisplätzen. An deren südwestlichem Rand stand ein als Vereinsheim genutztes Gebäude, das zwischenzeitlich abgebrannt ist. Auf der Fläche nordöstlich der Gebäude C.‑Straße 93 bis 89, des Lebensmittel-Discountmarktes und der Tennisanlage ist eine große Stellplatzfläche angelegt. Auf dem nordöstlich gelegenen Grundstück C.‑Straße 81 gibt es einen Kindergarten. Auf dem zurückliegenden Grundstück südlich davon (Flurstück 83) steht ein derzeit ungenutztes Gebäude, in dem der nunmehr auf dem Grundstück C.‑Straße 85a befindliche Lebensmittel-Discountmarkt zuvor betrieben worden war. Der Bebauungsplan setzt die zuvor beschriebenen Flächen mit Ausnahme der Grundstücke mit dem Kindergarten und den Senioreneinrichtungen sowie dem N2. als Gewerbegebiet fest, das er in mehrere Baufelder unterteilt (2a, 2b und 2c). Die Baufelder 2a und 2b bestehen aus jeweils drei Teilflächen 2a1, 2a2 und 2a3 und 2b1, 2b2 und 2b3. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.2 sind in den mit Bf 2a1 bis 3, 2c und 3 bezeichneten Baufeldern des Gewerbegebiets Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten gemäß der abgedruckten S1. Sortimentsliste nicht zulässig. In den mit Bf 2b1 bis 3 bezeichneten Baufeldern des Gewerbegebiets sind Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten gemäß der abgedruckten S1. Sortimentsliste nicht zulässig. Den Baufeldern Bf 2a1 bis 3 und Bf 2b1 bis 3 und Bf 3 sind unterschiedliche Emissionskontingente L(EK) nach DIN 45691 für die Tag- und Nachtzeit zugewiesen. Einzelheiten sind in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen und der hier aufgeführten Tabelle geregelt. Nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen sind in dem mit Bf 2c bezeichneten Baufeld des Gewerbegebiets nur Gewerbetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass in dem mit Bf 2c bezeichneten Baufeld des Gewerbegebiets Änderungen und Nutzungsänderungen der Wohnnutzungen in den bestehenden Gebäuden C.‑Straße 89, 91 und 93 zulässig sind. Eine Erweiterung der Wohnnutzungen ist ausnahmsweise zulässig. Die von den Senioreneinrichtungen eingenommenen Flächen entlang der C1.‑Straße sowie die von dem Kindergarten C.‑Straße 81 beanspruchten Flächen sind als Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt (Bf 4 beziehungsweise Bf 1). Der Bereich östlich der Bebauung an der C1.‑Straße sowie südöstlich des Grundstücks C.‑Straße 101 bis zu dem Bereich der Gewerbegebietsfestsetzungen Bf 2 ist als private Grünfläche festgesetzt. Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche I bis V zum Schutz vor Verkehrslärm bei Errichtung, Nutzungsänderung oder baulicher Änderung von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen (Luftschalldämmung von Außenbauteilen) erforderlich sind. Danach sind bauliche Schutzvorkehrungen mit dem resultierenden Schalldämmmaß erf. R`w.res der Außenbauteile gemäß DIN 4109 (Ausgabe November 1989, Berichtigung 1 von August 1992, Änderung A1 von Januar 2001) nach den Vorgaben in der beigefügten Tabelle vorzunehmen. Nach Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen kann von den getroffenen Festsetzungen in Nr. 4.1 zum passiven Schallschutz abgewichen werden, soweit mittels einer schalltechnischen Untersuchung eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass infolge eines geringeren maßgeblichen Außenlärmpegels oder anderer ergriffener Maßnahmen geringere Anforderungen an die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu stellen sind. In der Planbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die städtebauliche Situation im Plangebiet, für das der Durchführungsplan Nr. aus dem Jahr 1956 (im Folgenden: Durchführungsplan) überwiegend ein Industriegebiet festsetze, ohne dass diese Festsetzung noch umsetzbar wäre, solle unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzepts neu geordnet werden. Die bestehenden Gemeinbedarfsnutzungen des Seniorenwohnheims an der C1.‑Straße sowie der Kindergarten an der N.‑Straße und die Grünfläche des so genannten N3. sollten dauerhaft gesichert werden. Im zentralen Plangebiet solle langfristig ein Gewerbegebiet entwickelt werden. Die bestehende Wohnbebauung entlang der C.‑Straße solle durch eine Fremdkörperfestsetzung mit einem erweiterten Bestandsschutz auch zukünftig gesichert werden. Zentrenrelevante sowie zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsnutzungen würden zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche im S1. Stadtgebiet im überwiegenden Teil des Plangebiets ausgeschlossen. Das Plangebiet liege nicht innerhalb eines der zentralen Versorgungsbereiche, in denen nach dem Einzelhandelskonzept Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment primär angesiedelt werden solle. Die Voraussetzungen für eine Ansiedlung von Nahversorgungsmärkten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche lägen ebenfalls nicht vor. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. August 2017 die Berufung zugelassen. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren zunächst ihr Begehren auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung weiterverfolgt hat, hat sie mit Ihrem Schriftsatz vom 27. September 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, den Klageantrag umgestellt und begehrt nunmehr nach Klarstellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für das Vorhaben unter Ausklammerung der Frage der Erschließung sowie des Rücksichtnahmegebots. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dem Vorhaben könnten Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegengehalten werden, denn er sei unwirksam. Er sei formell unwirksam, weil er im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sei, obwohl die in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Er sei auch materiell unwirksam, da die textlichen Festsetzungen betreffend die Lärmpegelbereiche in Nr. 4.1 in mehrfacher Hinsicht unbestimmt seien. Den in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen normierten Emissionskontingenten mangele es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB komme als solche nicht in Betracht. Bei der Festsetzung von Lärmkontingenten handele es sich nicht um Anlagen und Vorkehrungen im Sinne der Vorschrift. Auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO lasse sich die Emissionskontingentierung nicht stützen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans solle damit zum Schutz der nächstgelegenen Wohnnutzungen verhindert werden, dass die Immissionsrichtwerte überschritten würden. Ein gebietsübergreifender Zweck im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, also Festsetzungen für mehrere Gewerbegebiete der Beklagten im Verhältnis zueinander, werde damit erkennbar nicht verfolgt. Auch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO scheide als Ermächtigungsgrundlage aus. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 – 4 CB 7.16 – folge, dass, wolle eine Gemeinde ein Gewerbegebiet nach Lärmemissionskontingenten gliedern, innerhalb oder außerhalb des kontingentierten Bereichs noch Raum für „normales“ Gewerbe bleiben müsse. Auch bei der Anwendung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO müsse die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben. Es müsse bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung geben, in dem entsprechend § 8 Abs. 1 BauNVO jeder Gewerbebetrieb zulässig sei, der nicht erheblich belästige. Dies sei hier nicht der Fall. Auch in dem mit Bf 2c bezeichneten Baufeld des Gewerbegebiets seien nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Überdies müsse sich die Gemeinde auch bei einer gebietsinternen Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im Sinne einer geordneten Städtebaupolitik darüber klar werden, in welchem Teilgebiet eines gegliederten Gewerbegebiets nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe ohne jegliche Beschränkung zugelassen werden können. Eine Gemeinde, die – wie hier – nicht erkenne, dass es ungeachtet der für das gesamte Gewerbegebiet festgesetzten Emissionskontingente eine Teilfläche geben müsse, auf der ohne jede Beschränkung jedweder nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 BauNVO zulässig sei, gliedere das Gewerbegebiet nicht im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO. Sie führe lediglich ohne eine entsprechende bauleitplanerische Regelungsabsicht rein zufällig eine Situation herbei, die auf eine gebietsinterne Gliederung hinauslaufe, aber offenkundig nicht das Ergebnis einer geordneten Städtebaupolitik sei. Ungeachtet der fehlenden Ermächtigungsgrundlage sei Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen daher jedenfalls abwägungsfehlerhaft, denn eine Abwägung, in die nicht eingestellt worden sei, dass es bei der Gliederung eines Gewerbegebiets durch die Kontingentierung von Lärmemissionen eine Teilfläche dieses Gewerbegebiets geben müsse, für die kein Lärmkontingent oder nur ein solches festgesetzt sei, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetrieb ermögliche, sei defizitär. Der Rat habe nicht festgelegt, auf welcher Teilfläche des Gewerbegebiets jedweder nicht erheblich belästigende Gewerbebetrieb zulässig sein solle. Ein Plangeber, der ein Problem, dass in der Abwägung zu bewältigen sei, nicht als ein solches erkenne, könne die abwägungserheblichen Belange nicht gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Auch Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen könne nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Schließlich sei der Bebauungsplan wegen weiterer Abwägungsfehler unwirksam. Die Beklagte habe ihre, der Klägerin, Eigentumsrechte an der Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke im Plangebiet nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt beziehungsweise ihre eigentumsrechtliche Betroffenheit durch die bauleitplanerischen Einschränkungen der zuvor zulässigen Grundstücksnutzung nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht abgewogen. Unter Abwägungsmängeln litten auch die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz in Nr. 1.1.3 und Nr. 4.1. Das Vorhaben sei bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Das Vorhabengrundstück habe an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit teil, der durch die umgebende Bebauung – den ehemaligen Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück C.‑Straße 85, den jetzigen Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück C.‑Straße 85a, die dazugehörige Stellplatzanlage sowie das N1. – vermittelt werde. Ob das durch einen Brand zerstörte Clubhaus auf dem Tennisplatzgelände den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks weiterhin mitbestimme, könne daher offenbleiben. Hierfür spreche, dass es sich um ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude handele. Auch sei nach der Verkehrsauffassung weiterhin mit einer Wiederrichtung zu rechnen. Das Vorhaben füge sich nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da mit dem Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück C.‑Straße 85a ein Vorbild vorhanden sei. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Es füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Da die Gebäude der maßgeblichen näheren Umgebung einerseits straßenrandnah, aber mit durchaus erheblichen Abweichungen in den Bautiefen, andererseits aber auch – wie insbesondere der ehemalige Lebensmittelmarkt – in erheblicher Entfernung zur Begrenzungslinie der C.‑Straße errichtet seien, gebe es insbesondere keine faktische hintere Baugrenze. Im Übrigen sei die Stellplatzfläche bei der Bestimmung des Rahmens auch insoweit zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen sei auszuschließen, dass das Vorhaben, auch wenn es wenige Meter tiefer als die maßgebliche vorhandene Bebauung in das Hintergelände reiche und damit in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche den vorgegebenen Rahmen geringfügig überschreite, bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen begründe. Insbesondere sei mit konkreten Folgevorhaben, die die Verwirklichung des Vorhabens zum Vorbild nehmen könnten, nicht zu rechnen. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Beklagte argumentiere fehlerhaft mit entsprechenden schädlichen Auswirkungen des Vorhabens infolge einer Agglomeration mit dem bereits vorhandenen Lebensmittel-Discountmarkt. Dieser und das Vorhaben seien nicht als (Funktions-)Einheit zu betrachten. Ungeachtet dessen ergebe sich aus der von ihr, der Klägerin, in Auftrag gegebenen Analyse der T. PartGmbB (im Folgenden: T.), dass die Ansiedlung eines marktgängigen Lebensmittelmarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von bis zu 2.300 qm auf dem Vorhabengrundstück aus absatzwirtschaftlicher Sicht ebenso tragfähig sei wie die Ansiedlung oder Erweiterung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1.300 qm. Die von ihr beauftragte Handelsberatung sei in ihrer Auswirkungsanalyse aus Oktober 2018 zu dem Ergebnis gekommen, dass, sollte das Vorhaben verwirklicht werden, im zentralen Versorgungsbereich Stadtbezirkszentrum Süd Umsatzverluste im Bereich der zentren-und nahversorgungsrelevanten Warensortimente allenfalls in Höhe von 8 % zu erwarten seien. Diese Umsatzverluste blieben deutlich hinter den in der Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB als relevant angesehenen Kaufkraftabflüssen von zumindest 10 % zurück. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren mit Formularantrag vom 7. Januar 2015 gestellten Bauantrag einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel‑Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm auf der in dem dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beigefügten Plan rot schraffierten Fläche des Grundstücks C.‑Straße 85 in S. (Gemarkung S., Flur 222, Flurstück 50 ‑ heute 93) unter Ausklammerung der Frage der Erschließung und des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen. Die Beklagte widerspricht der Klageänderung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klageänderung sei unzulässig, weil nicht sachdienlich. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung sei ohne Berücksichtigung der Klageänderung abweisungsreif gewesen. Dies stehe der Zulässigkeit einer Klageänderung nach § 91 VwGO entgegen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits über einen der geänderten Klage entsprechenden Vorbescheid verfüge. Es daher nicht sachdienlich, wenn sie nunmehr einen weiteren Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm auf demselben Grundstück begehre. Ungeachtet dessen stehe der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung des nunmehr begehrten Vorbescheids nicht zu. Dem Vorhaben stünde die textliche Festsetzung Nr. 1.1.2 des Bebauungsplans entgegen. Dieser sei wirksam. Die von der Klägerin erhobenen Einwände griffen sämtlich nicht durch. Insbesondere fehle es der textlichen Festsetzung in Nr. 1.1.3 nicht an einer Ermächtigungsgrundlage. Dies gelte selbst dann, wenn in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 – hineinzulesen wäre, dass im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine Lärmemissionskontingentierung nur zulässig sei, wenn in dem so gegliederten Gewerbegebiet ein Teilgebiet verbleibe, in dem „normales Gewerbe“ der Art nach zulässig sei. Die festgesetzten Emissionskontingente lägen hier bis auf das der Teilfläche 2b1 zugewiesene Kontingent bei 60 dB(A) tags oder darüber, was für einen gewerbegebietstypischen Betrieb tagsüber eine uneingeschränkte Nutzung zulasse. Das Bundesverwaltungsgericht habe schon nicht vorgegeben, dass „normales Gewerbe“ auch in der Nachtzeit möglich sein müsse. Bei genauer Betrachtung seien jedoch in dem hier in Rede stehenden Gewerbegebiet sogar mehrere Teilflächen festgesetzt, in denen ein uneingeschränkter gewerbegebietstypischer Betrieb nachts möglich sei. Nach Abschnitt 5.2.3 der DIN 18005 solle für Gewerbegebiete ein Pegel der flächenbezogenen Schalleistung von 60 dB(A) je qm berücksichtigt werden, wobei die DIN 18005 nicht zwischen dem Betrieb tags und nachts unterscheide. In der TA Lärm, die die zulässigen Immissionen von Anlagen regle, gelte zur Nachtzeit ein um 15 dB(A) höheres Schutzniveau für alle Baugebiete mit Ausnahme der Industriegebiete. Daraus könne hinsichtlich des Emissionspotentials eines typischen Gewerbegebiets bei freier Schallausbreitung eine Tag-Nacht-Differenz von 15 dB(A) der höchstzulässigen Schallleistungspegel abgeleitet und von einer flächenbezogenen Schallleistung von 45 dB(A) je qm ausgegangen werden. Auf der Teilfläche Bf 3 sei danach auch nachts ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Auf den Teilflächen Bf 2a2 und Bf 2a3 werde der Wert von 45 dB(A) durch das jeweils festgesetzte Lärmkontingent nur geringfügig unterschritten. Hieraus ergebe sich aber nicht zwangsläufig eine Einschränkung der dort zulässigen Gewerbebetriebe. Einfache Anpassungen könnten auch bei Lärmkontingenten unterhalb von 45 dB(A) nachts den Nachtbetrieb jedweden nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebs ohne betriebliche Einschränkung ermöglichen, etwa die entsprechende Anordnung der schallintensiven Betriebsteile. Der Charakter des Baugebiets ändere sich durch die Erforderlichkeit solcher Anpassungen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche auch ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich störten, sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig seien, noch dem Typus eines Gewerbegebiets. Bei einer gebietsinternen Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO müsse ein über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehender planerischer Wille auch nicht dokumentiert sein. Die von der Klägerin gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Das Interesse der planbetroffenen Grundstückseigentümer an einer weiteren Einzelhandelsentwicklung sei nach der Begründung des Bebauungsplans berücksichtigt worden. Dieses Interesse sei im Wege der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse, der Bevölkerung Versorgungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die nach Maßgabe des Einzelhandelskonzepts in der Regel innerhalb zentraler Versorgungsbereiche zusammengefasst sein sollten, zurückgestellt worden. Sollte der Bebauungsplan gleichwohl unwirksam sein, sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig. Das Vereinsheim des ehemaligen Tennisclubs sei am 17. Juli 2017 abgebrannt. Da die Tennisanlage außer Betrieb sei, habe sie ihre umgebungsprägende Eigenschaft verloren, so dass ihre Flächen Teil der angrenzenden Außenbereichsinsel geworden seien. Der Übergang zu dem angrenzenden N1. stelle wegen des stark abfallenden Geländes und der gänzlich anderen Nutzung eine städtebauliche Zäsur dar. Angesichts dieser Zäsur bestehe kein baulicher und funktioneller Zusammenhang zwischen den aneinandergrenzenden Flächen, auch wenn die Emissionen des N4. auf dem Vorhabengrundstück wahrnehmbar seien. Das Vorhaben füge sich auch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für den Fall, dass das Vorhaben unmittelbar an das vorhandene Gebäude des Lebensmittelmarktes angebaut würde, entstünde ein Gesamtgebäudes dass hinsichtlich seiner Größe kein Vorbild in der näheren Umgebung hätte. Sowohl in dieser Ausführung als auch dann, wenn das Vorhaben abgesetzt von dem vorhandenen Gebäude des Lebensmittelmarktes errichtet würde, würde die faktische hintere Baugrenze, die nach der Zerstörung des früheren Vereinsheims zwischen den Gebäuden C.‑Straße 85 und 85a verlaufe, überschritten. Die Überschreitung der faktischen hinteren Baugrenze führe auch zu bodenrechtlich beachtlichen und bewältigungsbedürftigen Spannungen, denn sie würde als Vorbild Raum für weitere Einzelhandelsbetriebe schaffen, die die Situation der umliegenden Grundstücke, die Anspruch auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots hätten, zumindest in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht verschärfen und überdies eine städtebaulich unerwünschte Entwicklung anstoßen. Die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit entsprechender Bebauungstiefe ließen sich deshalb nur mit den Mitteln der Bauleitplanung schaffen. Die Berichterstatterin des Senats hat am 28. August 2018 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Parallelverfahren 10 A 1402/16 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Umstellung des Klageantrags von der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides gemäß § 71 BauO NRW ist, auch wenn der begehrte Vorbescheid einen Ausschnitt der ursprünglich beantragten Baugenehmigung betrifft, vgl. zum Verhältnis der Baugenehmigung zu dem von ihr wesensverschiedenen baurechtlichen Vorbescheid: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 – 2 A 917/15 –, juris, Rn. 30, und vom 24. April 2013 – 2 A 1548/12 –, juris, Rn. 22, Urteile vom 10. April 2002 – 10 A 2939/00 –, juris, Rn. 22, und vom 15. Januar 1992 – 7 A 81/89 –, juris, Rn. 24 ff., eine Klageänderung, die hier gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Sie ist jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1, 2. Halbsatz VwGO. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Danach ist eine Klageänderung regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, dazu beizutragen, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Allerdings darf kein wesentlich anderer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann, zur Beurteilung und Entscheidung gestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 – 7 A 2233/96 –, juris, Rn. 31. Indem die Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr begehrt, die Beklagte zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zu verpflichten, hat sie den bisherigen Streitstoff nicht wesentlich geändert. Schon im Verwaltungsverfahren und im Verfahren erster Instanz haben die Beteiligten im Wesentlichen über die Frage gestritten, ob der geplante Lebensmittel-Discountmarkt bauplanungsrechtlich zulässig sei. Auch nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans stand die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Streit. Die Klageänderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein deswegen mangels Sachdienlichkeit unzulässig, weil die ursprüngliche Klage entscheidungsreif war. In der von ihr insoweit herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 4. Oktober 1976 – VIII ZR 139/75 –, juris, Rn. 27, hat dieser vielmehr ebenfalls hervorgehoben, dass für die Zulassung der Klageänderung einerseits der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit maßgeblich sei, ob nämlich die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des zwischen den Parteien bestehenden Streitstoffs führe und einem neuen Prozess der Parteien vorbeuge, und andererseits zu berücksichtigen sei, ob das Gericht bei der Zulassung der Klageänderung zur Beurteilung und Entscheidung eines neuen, bis dahin zwischen den Parteien nicht diskutierten Streitstoffs genötigt werde. Hier ist davon auszugehen, dass die Zulassung der Klageänderung den Streit der Beteiligten über wesentliche Aspekte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der von der Klägerin geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes auf dem Vorhabengrundstück auch in Ansehung des bereits im März 2013 für einen Lebensmittel-Discountmarkt mit einer über das Flurstück 84 führenden Zufahrt erteilten Vorbescheids endgültig erledigen und so einem neuen Prozess vorbeugen wird. Auch ist der Senat infolge der Klageänderung nicht etwa gezwungen, sich mit einem neuen, wesentlich anderen Streitstoff zu befassen. Nur zur Klarstellung merkt der Senat im Hinblick auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der Frage, ob der Senat einen sachdienlichen Antrag angeregt habe, an, dass sich aus der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, dass eine nicht weiter präzisierte Bauvoranfrage grundsätzlich auch dann zu bescheiden ist, wenn sie noch Spielraum für den Bauantrag lässt. Unbestimmt und nicht bescheidungsfähig ist sie danach jedoch dann, wenn die Frage der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit in einem Fall zu bejahen, im anderen Fall zu verneinen gewesen wäre. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 – 4 C 41.84 – juris, Rn. 13, Beschluss vom 12. November 1987 – 4 B 219.87 –, juris, Rn. 2. Die geänderte Klage ist zulässig. Es fehlt nicht an dem für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich erforderlichen Antrag. Einen solchen Antrag hat die Klägerin nach entsprechender Ankündigung im Erörterungstermin am 6. September 2018 mit Schriftsatz vom 27. September 2018, der der Beklagten übermittelt worden ist, gestellt. Da es sich bei dem Antragserfordernis um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, reicht es aus, dass der Antrag während des Gerichtsverfahrens gestellt worden ist. Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, sich mit dem geänderten Begehren der Klägerin sachdienlich zu befassen (§ 75 Satz 2 VwGO). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der begehrte Vorbescheid mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens eine Frage zur Prüfung stellt, die wesentlicher Streitpunkt sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren war. Betrachtet man den gesamten Verfahrensgang, käme hier einem erneuten Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen, lediglich eine formale Bedeutung zu, ohne dass der Zweck des Prüfverfahrens dessen Wiederholung erfordern würde. Vgl. hierzu zum Beispiel OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 A 917/15 –, juris, Rn. 51, m.w.N. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Antrag auf Erteilung des Vorbescheids entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§§ 71, 69 BauO NRW). Nach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann der Vorbescheid zu Fragen des Bauvorhabens grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden und ist der Bauantrag mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW müssen Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden auch bei einem Antrag auf Vorbescheid von einem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. § 70 BauO NRW gilt entsprechend. Unbeschadet dessen, dass der Antrag auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids nicht schon als Minus in jedem Bauantrag enthalten ist, stellt die mit der Klageänderung erfolgte Umstellung auf einen solchen Antrag eine wirksame Modifizierung des ursprünglich verfolgten Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung dar. Dass jener Antrag den formellen Anforderungen nicht genügte, um die Prüfung auch der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu ermöglichen, hat selbst die Beklagte zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Danach besteht kein Anlass, eine weitere gesonderte Verschriftlichung des Antrags über die bisherigen schriftlichen Erklärungen hinaus zu fordern. Eine andere Sichtweise stellte sich in Fällen der vorliegenden Art als bloße Förmelei dar. Vgl. hierzu ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 A 917/15 –, juris, Rn. 48, m.w.N. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Gegenstand auch der Bauvoranfrage widerspruchsfrei ein Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 qm, also ein nicht großflächiger Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb. Ausweislich der dem ursprünglichen Bauantrag beigefügten Nutzflächenberechnung, die die Klägerin zum Inhalt der Bauvoranfrage gemacht hat, soll das Vorhaben über eine Verkaufsfläche von 797,19 qm verfügen. Diese Berechnung ist nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil die vorgesehene Fläche für das Abstellen von Einkaufswagen außerhalb des Gebäudes der Verkaufsfläche hinzuzurechnen wäre. Verkaufsfläche ist diejenige Fläche, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Dazu zählen auch die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials), ebenso die Bereiche, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Eine außerhalb des Gebäudes vorhandene überdachte Fläche für das Abstellen der Einkaufswagen gehört nicht hierzu. Die Verkaufsfläche ist ein Maß, um die Attraktivität und damit die Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebs typisierend zu erfassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, juris, Rn. 14. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragen Flächen im Gebäudeinneren schon witterungsbedingt deutlich stärker zur Aufenthaltsqualität bei als solche außerhalb des Gebäudes, selbst wenn letztere überdacht sein sollten. Prägend für die Wettbewerbsfähigkeit ist das vom Käufer wahrgenommene Innere des Gebäudes, nicht der Weg dorthin. Damit lässt sich die Grenze der Verkaufsfläche nach Maßgabe des Gebäudes, also der erkennbaren baulichen Gesichtspunkte planungsrechtlich bestimmen. Sie beginnt grundsätzlich erst dort, wo der Kunde das Gebäude betritt. Diese Abgrenzung gibt der Praxis ein handhabbares und auch in anderem Zusammenhang bedeutsames (§ 20 Abs. 3 BauNVO) Kriterium an die Hand. Obwohl Freiflächen zur Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines Einzelhandelsbetriebs beitragen können, sind sie damit in der Regel nicht Teil der Verkaufsfläche. Etwas Anderes gilt insbesondere, wenn solche Freiflächen in erheblichem Umfang unmittelbar dem Verkauf dienen, also auf ihnen Waren angeboten oder präsentiert werden. In diesen Fällen wiegt die eindeutige Zuordnung der Fläche zum Verkaufsvorgang schwerer als das Fehlen einer räumlichen Zuordnung zum Inneren des Gebäudes. Dies gilt für Flächen zum Abstellen von Einkaufswagen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2016 – 4 C 1.16 –, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 D 39/09.NE –, juris, Rn. 93, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 7 B 1767/08 –, juris, Rn. 28; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2004 – 3 TG 2938/04 –, juris, Rn. 3. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.2 des Bebauungsplans, wonach unter anderem in der mit Bf 2a3 bezeichneten, das Vorhabengrundstück erfassenden Teilfläche des festgesetzten Gewerbegebiets Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten gemäß der S1. Sortimentsliste nicht zulässig sind, kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Sie ist unwirksam. Dies folgt aus der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.3, die zur Gesamtunwirksamkeit jedenfalls der Gewerbegebietsfestsetzung und der hierauf bezogenen weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans führt. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen ist unwirksam, denn sie lässt sich nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kommt hierfür nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. So sind Emissionskontingente nach der DIN 45691 im Prinzip geeignet, das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris, Rn. 9, Beschlüsse vom 9. März 2015 – 4 BN 26.14 –, juris, Rn. 5, und vom 2. Oktober 2013 – 4 BN 10.13 –, juris, Rn. 5. Mit dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns setzt § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO voraus, dass ein Baugebiet in einzelne Teilflächen mit verschieden hohen Emissionskontingenten quasi zerlegt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 – 4 BN 26.14 –, juris, Rn. 5. Die Voraussetzung für eine ebenfalls mögliche baugebietsübergreifende Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, wonach im Gemeindegebiet neben dem durch die Festsetzung von Emissionskontingenten eingeschränkten Baugebiet noch mindestens ein Baugebiet derselben Art vorhanden sein muss, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 – 4 BN 26.14 –, juris, Rn. 6, und vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –, juris, Rn. 17, gilt dabei entsprechend für die interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Macht eine Gemeinde im Hinblick auf ein Gewerbegebiet von dieser Norm Gebrauch und verzichtet auf eine baugebietsübergreifende Gliederung, muss gewährleistet sein, dass sich nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ansiedeln können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Gewerbegebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, in dem Emissionskontingente gelten, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren ist. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris, Rn. 15. Siehe auch OVG NRW, Urteile vom 11. Oktober 2018 – 7 D 99/17.NE –, und vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/14.NE –, juris, Rn. 160 ff. Den vorstehend genannten Anforderungen genügt die textliche Festsetzung Nr. 1.1.3 nicht. Ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung sieht der Bebauungsplan nicht vor. Für die Teilflächen Bf 2a1 bis 3, Bf 2b1 bis 3 und Bf 3 werden in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente normiert. Auf der mit Bf 2c bezeichneten Teilfläche sind nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch eine Teilfläche mit einem festgesetzten Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen würde, gibt es innerhalb des Gewerbegebietes nicht. Zu der Frage, wie ein solches Emissionskontingent für die Tag- und Nachtzeit konkret beschaffen sein müsste beziehungsweise zu ermitteln wäre, hat das sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert. Auf die bei der Beantwortung dieser Frage auftretenden Schwierigkeiten ist in der Literatur hingewiesen worden. Vgl. Vietmeier, Emissionskontingentierung durch Bebauungsplan nach § 1 Abs. 4 BauNVO, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16, BauR 2018, 770. Zum Teil wird vertreten, als Anhaltspunkt für die Bestimmung eines solchen Emissionskontingents die Regelung in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 heranzuziehen. Vgl. Kuchler, Anmerkung zu: BVerwG 4. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, jurisPR-UmwR 3/2018, S. 5 f. Diese sieht vor, dass, wenn die Art der in einem ohne Emissionsbegrenzung geplanten Gewerbegebiet künftig betriebenen Anlagen nicht bekannt ist, es für die Berechnung der in seiner Umgebung zu erwartenden Lärmimmissionen als Flächenschallquelle mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 60 dB(A) tags und nachts anzusetzen. Zwar liegen hier nach Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen die Emissionskontingente für die Tagzeit mit Ausnahme der Teilfläche Bf 2b1 bei 60 dB(A) oder mehr, jedoch für die Nachtzeit bei maximal 48 dB(A). Letztlich kann offenbleiben, ob beziehungsweise inwieweit das vom Bundesverwaltungsgericht gedachte Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetrieb ermöglichen würde, unter Heranziehung der Regelung in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 beschrieben werden kann. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass dann, wenn der durchaus typische Nachtbetrieb eines nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebs wegen der Emissionsbeschränkungen nicht mehr möglich ist, ohne dass der Betrieb aufwändige Lärmschutzmaßnahmen ergreift, diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. So ist es hier angesichts der für die Nachtzeit im gesamten Gewerbegebiet geltenden Emissionsbeschränkungen auf maximal 48 dB(A). Würde man die Anforderung, dass auch bei einer Gliederung eines Gewerbegebietes nach Emissionskontingenten gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gewährleistet bleiben müsse, dass sich dort nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art ansiedeln könnten, auf den Tagbetrieb reduzieren, liefe die Anforderung leer. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 7 D 99/17.NE –. Auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO kann die Festsetzung der Emissionskontingente ebenso wenig gestützt werden. Danach können die Festsetzungen nach Satz 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Hierfür genügt es nach der insoweit eindeutigen neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wenigstens ein festgesetztes Gewerbegebiet im Gemeindegebiet existiert, für das entweder keine Emissionskontingente oder nur solche festgesetzt sind, die die Ansiedlung eines jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebs zulassen. Die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung nach Emissionskontingenten hängt zusätzlich davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt. Der Plangeber muss deshalb in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder in seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris, Rn. 17 f. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB scheidet als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls aus. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Emissionskontingente keine baulichen oder technischen Vorkehrungen im Sinne der Vorschrift sind, weil sie nicht für sich geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren, wie dies beispielsweise bei einer Lärmschutzwand oder Schallschutzfenstern der Fall ist. Vielmehr legen sie nur das Ziel des Immissionsschutzes fest, enthalten aber keine Aussage über die konkret zu treffenden Maßnahmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris, Rn. 19, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –, juris, Rn. 15. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht mit Blick auf die Ergänzung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt geboten. Vgl. aber Vietmeier, Emissionskontingentierung durch Bebauungsplan nach § 1 Abs. 4 BauNVO, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, a.a.O. Mit der Ergänzung wurden nach den Wörtern „technischen Vorkehrungen“ ein Komma sowie der Halbsatz „einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben“ eingefügt. Aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich, dass die Ergänzung der Vorschrift in erster Linie zum Zweck der Klarstellung erfolgte. Die nach geltender Rechtslage bestehenden Möglichkeiten der Gemeinden, innerhalb der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte zusätzlich passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen, sollte bekräftigt werden. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang darauf, dass für die Gemeinden bei der Festsetzung eines urbanen Gebiets Anlass bestehe, insbesondere, wenn die erwarteten Lärmwerte oberhalb der für ein Mischgebiet geltenden Werte lägen, sich in der bauleitplanerischen Abwägung mit der Frage möglicher Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB auseinanderzusetzen. Die Vorgaben des Immissionsschutzrechts, insbesondere der Grundsatz aktiven Schallschutzes, blieben davon unberührt. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11439, S. 6, 19 f.; siehe auch die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 18/11181 S. 11 f. Der Gesetzgeber wollte mit der Ergänzung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB danach keine neue Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten schaffen. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.3 führt zur Unwirksamkeit jedenfalls der Gewerbegebietsfestsetzung und der hierauf bezogenen weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, juris, Rn. 30. Diese Grundsätze können hier entsprechend angewendet werden. Es ist auszuschließen, dass der Rat das Gewerbegebiet auch ohne die darauf bezogenen Regelungen zur Lärmkontingentierung und ansonsten unverändert festgesetzt hätte, denn diese sind Bestandteil der Bewältigung des planbedingten Lärmkonflikts mit der in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzung. Die daraus folgende Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzung erfasst zugleich die weiteren hierfür getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans einschließlich des Einzelhandelsausschlusses in Nr. 1.1.2. Dem steht nicht entgegen, dass der Rat mit dem Einzelhandelsausschluss eine eigenständige Zielsetzung verfolgt hat. Ohne eine wirksame Baugebietsfestsetzung fehlt der erforderliche Anknüpfungspunkt. Ob die Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen insgesamt auch zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führt oder die auf eigenständigen Zielsetzungen beruhenden Festsetzungen einer privaten Grünfläche und der Flächen für den Gemeinbedarf Bestand haben können, mag offenbleiben. Bei einer Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen ist die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach den Festsetzungen des früheren Durchführungsplans zu beurteilen. Dieser ist funktionslos geworden. Nach der Rechtsprechung kann ein Bauleitplan außer durch ausdrücklichen Aufhebungsakt des Plangebers in Ausnahmefällen auch ohne einen solchen Akt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließen und dies so offenkundig ist, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung dieser Festsetzungen nicht mehr besteht oder keinen Schutz mehr verdient. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen dafür indes nicht aus. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist. Vgl. zum Beispiel: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 – 10 D 74/11.NE –, juris, Rn. 50. So liegt der Fall hier. In Anbetracht der Ansiedlung von zwei Lebensmittel-Discountmärkten sowie der Entstehung einer parkähnlichen Grünfläche auch im Bereich des in dem Durchführungsplan festgesetzten Industriegebiets, der Ansiedlung eines Kindergartens und eines Seniorenwohnheims im Bereich der darin als private Grünfläche festgesetzten Fläche sowie der angrenzenden Wohnnutzung entlang der C.‑Straße ist mit einer Umsetzung der ursprünglichen planerischen Zielsetzungen des Durchführungsplans in absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen. In dem festgesetzten Industriegebiet im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO stellen Gewerbebetriebe, die ihre Umgebung mehr als nur erheblich belästigen, die Hauptnutzung dar. Eine Erweiterung des N4., die die Festsetzung des Industriegebiets ermöglichen sollte, ist ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch nicht mehr beabsichtigt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist mithin nach § 34 BauGB und nicht etwa nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Teil der Flächen des Flurstücks 93, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhangs voraus. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (zum Beispiel Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (zum Beispiel Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung. Dies steht der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, jedoch nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Das ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2000 – 4 B 39.00 –, juris, Rn. 5, und vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, juris, Rn. 3 f. Danach ist hier von Folgendem auszugehen: Die Stellplatzanlage gehört zum Bebauungszusammenhang. Zwar fehlt es einem Stellplatz, auch wenn er befestigt ist, regelmäßig wegen der fehlenden oder geringen optischen Wahrnehmbarkeit und eines dementsprechend fehlenden oder geringen Gewichts an der nach dem Vorstehenden erforderlichen gebietsprägenden Eigenschaft. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, dass etwa befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Verbrauchermärkte und diesen räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind, Teil des Innenbereichs sein können. In einem solchen Fall werde sich der durch das Verbrauchermarktgebäude vermittelte optische Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit im Regelfall auch auf den Parkplatz des Verbrauchermarktes erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 –, juris, Rn. 12; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. März 2010 – 3 S 2627/08 –, juris, Rn. 23. Demgegenüber sind die Tennisplätze an sich nicht geeignet sein, einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt im Freien gelegenen Sportanlagen, auch wenn sich auf ihnen kleinere bauliche Anlagen befinden, in der Regel die maßstabsbildende Kraft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 4 B 39.00 –, juris, Rn. 5. Dem Vereinsheim des Tennisclubs dürfte diese maßstabsbildende Kraft nach den vorstehend genannten Maßstäben auch vor seiner Zerstörung durch einen Brand im Juli 2017 gefehlt haben. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass es jedenfalls nach der Zerstörung nicht mehr geeignet ist, einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert allerdings nicht automatisch die prägende Kraft, von der es abhängt, wie weit der Bezugsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB reicht. Die Prägung dauert vielmehr fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – 4 B 39.07 –, juris, Rn. 2. Hier dürfte angesichts des Umstands, dass die Tennisplatzanlage nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck offenbar vor langer Zeit insgesamt aufgegeben worden ist, mit einem Wiederaufbau des Gebäudes und der Wiederaufnahme der Nutzung als Vereinsheim oder auch zu anderen Zwecken nach der Zerstörung nicht mehr zu rechnen sein. Auf dem Vorhabengrundstück findet sich demnach keine Bebauung, die geeignet ist, selbst einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder an dessen Entstehung mitzuwirken. Gleichwohl ist es trotz seiner Größe noch als eine zur Bebauung anstehende Baulücke und damit als dem Bebauungszusammenhang zugehörig zu bewerten. Die Größe eines Grundstücks ist für sich genommen kein Merkmal, das die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzten Geschlossenheit von vornherein ausschließt. Jedoch ist mit ansteigender Grundstücksgröße eine bloße Baulücke innerhalb eines bestehenden Bebauungszusammenhangs immer weniger anzunehmen. Ein Grundstück liegt im Rechtssinn auch nicht bereits deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, weil es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil dieses Zusammenhangs bildet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 –, juris, Rn. 22, Urteil vom 1. Dezember 1972 – IV C 6.71 –, juris, Rn. 22. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt daher nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB, sondern ist bebauungsrechtlich Außenbereich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37.05 –, juris, Rn. 3, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 D 64/08.NE –, juris, Rn. 86. Wie eng die Aufeinanderfolge von baulichen Anlagen sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu gelten, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, ist – weil jeweils vom Eindruck der Geschlossenheit beziehungsweise Zusammengehörigkeit abhängig – gleichfalls letztlich eine Frage des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 – 4 B 67.05 –, juris Rn. 3, und vom 15. September 2005 – 4 BN 37.05 –, juris Rn. 3, Urteil vom 1. Dezember 1972 – IV C 6.71 –, juris, Rn. 22. Ob gerade eine von Bebauung umgebende Freifläche den Bebauungszusammenhang über eine bestimmte Distanz aufrechtzuerhalten vermag, hängt auch von dem Charakter der Umgebungsbebauung ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist. Es kommt demnach auch auf die städtebauliche Eigenart des in Frage stehenden Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1991 – 4 C 1.91 –, juris, Rn. 27 und 30, vom 29. Mai 1981 – 4 C 34.78 –, juris, Rn. 24, und vom 3. April 1981 – 4 C 61.78 –, juris, Rn. 19. Dies zugrunde gelegt nimmt das Vorhabengrundstück an dem durch die beiden vorhandenen Gebäude für Lebensmittel-Discountmärkte, die dazugehörige große Stellplatzfläche und das N1. bestimmten Bebauungszusammenhang teil. Es bietet sich nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck trotz seiner Größe für eine Bebauung mit einem weiteren flächenmäßig großen Gebäude nahezu an. Die zwischen dem Vorhabengrundstück und dem N5. liegende abfallende baumbepflanzte Böschung ändert an dieser Bewertung nichts. Ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen, ist das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das hier in Rede stehenden Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als beispielsweise bei dem Merkmal Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, juris, Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2016 –, juris, Rn. 25 ff., Urteil vom 25. Februar 2000 – 10 A 5152/97 –. Nach den im Ortstermin gewonnenen Eindrücken reicht die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks nach Nordwesten hin jedenfalls bis zur C.‑Straße. Dieser selbst dürfte keine trennende Wirkung zukommen. Sie ist in dem Bereich vom Grundstück C.‑Straße 81 bis 93 nicht besonders breit und lediglich zweispurig ausgebaut. Auch am Tag des Ortstermins war sie jedenfalls nicht übermäßig befahren. Vgl. zur Wirkung von Straßen in diesem Zusammenhang zum Beispiel BVerwG; Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris, Rn. 16, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, juris, Rn. 22. Angesichts des Umstandes, dass die von der Stellplatzanlage, den Gebäuden für die beiden Lebensmittel-Discountmärkte, dem Kindergartengebäude mit Außenanlage sowie dem Vorhabengrundstück beanspruchten Flächen gegenüber der C.‑Straße deutlich höher liegen, gehört zur näheren Umgebung allenfalls noch der Bereich von der C.‑Straße 94 bis 82. Auf diesen Bereich dürfte sich das Vorhaben mit Blick auf den damit verbundenen An- und Abfahrtsverkehr noch auswirken. Nach Südwesten hin hat der N2. trennende Wirkung. Nach Nordosten zählt der Bereich bis zur N.‑Straße zur näheren Umgebung, die aber angesichts des Umstandes, dass das Gelände dahinter deutlich abfällt, nicht mehr darüber hinaus reicht. Eine gegenseitige Prägung lässt sich nach dem Eindruck vor Ort insoweit nicht ausmachen. Die Gebäude C.‑Straße 89 bis 93 werden überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Im Gebäude C.‑Straße 92 befinden sich ein als Fahrzeugaufbereitungszentrum bezeichneter Betrieb sowie ein Imbiss. In dem Gebäude C.‑Straße 91 wird eine Praxis für medizinische Fußpflege betrieben. An dem Gebäude C.‑Straße 94 gibt es eine Werbeanlage für eine dort befindliche Werbeagentur. Nach Südosten hin erstreckt sich die maßgebliche nähere Umgebung auf das N5. Das N1. prägt nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck das Vorhabengrundstück ungeachtet der dazwischenliegenden baumbestandenen Böschung. Das Werksgebäude ist vom Vorhabengrundstück aus wahrgenommen präsent und die von dem Werksbetrieb ausgehenden Geräusche sind dort deutlich zu hören. Ein Ausscheiden des N6. aus der näheren Umgebung lässt sich auch nicht damit begründen, dass an seiner nördlichen Grenze zwei einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur aneinander stoßen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2. Denn die Bau- und Nutzungsstruktur nördlich des N7. stellt sich gerade nicht als einheitlich geprägt dar. Das N1. ist auch keine singuläre Anlage, die wegen ihrer Andersartigkeit beziehungsweise Einzigartigkeit den Charakter der näheren Umgebung nicht zu beeinflussen vermag und deshalb als Fremdkörper auszuscheiden wäre, da es den Charakter der Umgebung nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck gerade maßgeblich beeinflusst. Die so beschriebene nähere Umgebung entspricht mit dem Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrieben, die das Wohnen mehr als wesentlich stören, keinem der in der Baunutzungsverordnung normierten Baugebiete. Ist die maßgebliche nähere Umgebung danach als Gemengelage zu qualifizieren, fügt sich das Vorhaben als nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach der Art seiner Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Ein Vorbild für einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb ist mit dem Lebensmittel-Discountmarkt auf dem Nachbargrundstück vorhanden. Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als zum Beispiel bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 – 7 A 2666/12 –, juris, Rn. 73. Die nähere Umgebung umfasst danach insoweit nicht mehr den jenseits der C.‑Straße liegenden Bereich und erstreckt sich auch nicht auf das N5. Selbst wenn ausgehend von der C.‑Straße die Bebauungstiefe des Vorhabens über die des Gebäudes für den Lebensmittel-Discountmarkt auf dem Flurstück 83 und der Stellplatzanlage hinausgeht und damit eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens gegeben sein sollte, fügt sich das Vorhaben dennoch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die – sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung – geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 – 7 A 2666/12 –, juris, Rn. 77. Solche Spannungen bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche werden durch das Vorhaben hier nicht ausgelöst. Insbesondere ist für eine negative Vorbildwirkung nichts erkennbar. Auch die Beklagte spricht nur pauschal davon, dass sich nicht ausschließen lasse, dass angesichts der Größe der Freiflächen eine weitere vergleichbare bauliche Ausnutzung in Rede stehe, ohne eine solche Möglichkeit angesichts der bisherigen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der maßgeblichen näheren Umgebung konkret zu benennen. Eine negative Vorbildwirkung lässt sich auch nicht damit begründen, dass bei einer Überschreitung des Rahmens Raum für weiteren Einzelhandel geschaffen würde, der zumindest die Frage nach dem Rücksichtnahmegebot in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht verschärfen werde. Denn damit ist nicht die Frage des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche angesprochen. Es bestehen mit Blick auf den vorhandenen Lebensmittel-Discountmarkt auf dem Nachbargrundstück sowie die Bebauung auf dem benachbarten N5., die auch insoweit prägende Wirkung hat, keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass sich das Vorhaben, selbst wenn es an das Gebäude des vorhandenen Lebensmittelmarktes angebaut würde, auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Einfügens hinsichtlich der Bauweise. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang im Übrigen aufgeworfenen Fragen etwa zur Sicherung von Zufahrten, Stellplatzflächen sowie der Übernahme von Abstandflächen durch Baulasten betreffen die von der Prüfung ausgenommene gesicherte Erschließung oder sind bauordnungsrechtlicher Natur. § 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Absatz 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BT-Drs. 15/2250, Seite 54). Solche Auswirkungen sind nicht nur dann anzunehmen, wenn zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, sondern auch dann, wenn geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden können. Aber auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine Erholung nicht durch die Zulassung von Vorhaben an anderer Stelle, die die Schädigung verstärken, erschwert oder unmöglich gemacht werden soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 B 43/16 –, juris, Rn. 1, m.w.N. Dass das Vorhaben schädliche Auswirkungen in dem vorgenannten Sinn auf einen zentralen Versorgungsbereich, namentlich den zentralen Versorgungsbereich Stadtbezirkszentrum Süd der Beklagten, haben könnte, ist nicht zu erwarten. Auch das von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten der T. kommt zu dem Ergebnis, dass eine nachhaltige Störung des Versorgungsauftrags des zentralen Versorgungsbereichs Stadtbezirkszentrum Süd generell, eine nachhaltige Störung des Versorgungsauftrags des zentralen Versorgungsbereichs in einzelnen Branchen – hier Nahrungs- und Genussmittel – oder eine erhebliche Erschwerung der Erholung des zentralen Versorgungsbereichs durch das Vorhaben nicht belastbar begründbar seien. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der hierauf gegründeten rechtlichen Schlussfolgerung, dass aus der Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm am Vorhabenstandort daher keine Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich der Beklagten zu erwarten seien, die sich als schädlich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB qualifizieren ließen, in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht deswegen vor, weil nicht vollständig geklärt ist, wie das vom Bundesverwaltungsgericht gedachte Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht, konkret beschaffen sein muss beziehungsweise zu ermitteln ist. Für die hier in Rede stehenden Emissionskontingente geht der Senat – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – jedenfalls davon aus, dass diese die besagte Anforderung an eine Gliederung nach Emissionskontingenten eindeutig nicht erfüllen.