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Beschluss

1 A 1815/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1211.1A1815.17.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.804,48 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.804,48 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils bestehen. Solche Zweifel sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 BeamtVG, da er nicht infolge eines Dienstunfalls, sondern aus dienstunfallunabhängigen Gründen dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden sei. Als Dienstunfall in diesem Sinne könnten hier aus Rechtsgründen nur die beiden, jeweils als solche anerkannten Dienstunfälle betrachtet werden, die der Kläger im September 2001 und im August 2007 durch sog. Schienensuizide erlitten habe. Diese beiden Dienstunfälle seien nach dem im Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten der Frau Dr. V. und des Herrn Prof. Dr. U. vom 8. Dezember 2015 nicht im Sinne des Dienstunfallrechts ursächlich für das Krankheitsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Zurruhesetzung geführt habe. Ihre Feststellung, dass eine psychische Störung infolge der beiden Dienstunfälle ausgeschlossen werden könne, hätten die Gutachter im Kern wie folgt begründet: Der Kläger habe seine berufliche Tätigkeit jeweils (bereits) kurze Zeit nach den Dienstunfällen wieder aufnehmen können und bis zum erstmaligen Auftreten der als Panikstörung einzuordnenden psychischen Alterationen im Jahr 2012 weiter als Lokführer gearbeitet. Diese Störung könne nicht auf einer Unfallfehlverarbeitung beruhen, da sich eine (un)mittelbare Traumafolgestörung nicht erst Jahre (hier: fünf Jahre) später klinisch manifestiere. Auch die Annahme, eine wiederholte "Retraumatisierung" i. S. v. Typ-I-Traumata durch zahlreiche Beinaheunfälle sei für die Panikstörung ursächlich, sei angesichts der im Umgang mit solchen Beinaheereignissen gebotenen Bewältigungsmechanismen (unterbrechungslose Fortsetzung der beruflichen Aktivität) und kognitiven Bewertungsmodelle ohne Hinweis auf das diagnoserelevante A 2-Kriterium nicht nachvollziehbar. Demgegenüber seien in den letzten Jahren der Dienstfähigkeit mehrere unfallunabhängige Belastungsfaktoren erkennbar geworden, die ursächlich für die Panikstörung sei könnten. Diese überzeugenden gutachterlichen Feststellungen, so das Verwaltungsgericht weiter, würden durch die vom Kläger angeführten Äußerungen der ihn behandelnden Ärzte und Therapeuten nicht erschüttert, da sie sämtlich – dem Kläger folgend – auf eine Kette von sechs Schienensuiziden und damit auf einen unzutreffenden, nicht berücksichtigungsfähigen Sachverhalt abstellten. a) Hiergegen wendet der Kläger zunächst ein: Das angefochtene Urteil stütze sich zu Unrecht auf das Gutachten vom 8. Dezember 2015. Dessen Fehlerhaftigkeit ergebe sich aus der von ihm vorgelegten, vom Verwaltungsgericht nicht beachteten bzw. verkannten Stellungnahme des Diplom-Psychologen I. vom 24. März 2016. Dieser gehe nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, weil nach seiner Stellungnahme schon die beiden Dienstunfälle aus 2001 und 2007 für sich genommen ausreichten, um das zur vorzeitigten Zurruhesetzung führende Krankheitsbild herbeizuführen. Herr I. weise überzeugend und schlüssig darauf hin, dass sich Traumastörungen entgegen der gutachterlichen Annahme durchaus auch erst Jahre später zeigen könnten. Außerdem sei in der Stellungnahme ausgeführt, dass es bereits vor dem Jahr 2012 klinische Manifestationen der belasteten Ereignisse gegeben habe, da der Kläger sich in ärztliche Behandlung begeben habe und teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Zudem seien frühere Symptome von Belastungsstörungen des Klägers wegen dessen Neigung zur Dissimulation und wegen einer noch wenig ausgeprägten Kultur der Wahrnehmung des Traumatisierungspotentials von Bahnunfällen nicht registriert und behandelt worden. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es trifft zunächst nicht zu, dass Herr I. nachvollziehbar dargelegt hat, dass sich Traumastörungen entgegen der gutachterlichen Annahme durchaus auch erst Jahre später zeigen können. Er hat sich in seiner Stellungnahme vom 24. März 2016 (S. 4 Mitte) vielmehr auf die Äußerung beschränkt, Traumafolgestörungen könnten sich "durchaus auch erst Jahre später zeigen". Diese schlichte, durch nichts belegte Behauptung zeigt nicht auf, weshalb die gutachterliche Annahme "fachlich unrichtig" sein soll, Traumafolgestörungen manifestierten sich klinisch – also durch direkt erkennbare Symptome und Beschwerden – nicht erst Jahre später. Geleistet wird dies auch nicht durch die Mutmaßung in der Stellungnahme, die Somatisierungstendenzen hätten sich verzögert erst durchsetzen können, nachdem der auf die Persönlichkeitsstruktur des Kläger zurückzuführende "Schutzwall aus psychischen Kompensations- und Abwehrmechanismen" anscheinend "durchlässiger geworden" sei (S. 4, drittletzter Absatz). Der zugrunde liegenden Annahme, eine "Kompensations- und Verdrängungsleistung" des Klägers habe das Auftreten der auf eine Traumatisierung zurückzuführenden Symptomatik (nur) solange verhindert, wie dieser noch voll und ganz im Berufsleben gestanden habe, kann nämlich nicht gefolgt werden. Das hier maßgebliche, unstreitig als Panikstörung diagnostizierte Beschwerdebild, das zur Zurruhesetzung des Klägers geführt hat, ist nämlich, wie vielfach aktenkundig ist und der Kläger wiederholt auch selbst angegeben hat, erstmals 2012 aufgetreten, also zu einer Zeit, zu der der Kläger noch als Lokführer tätig war und der behauptete "Zwang des Funktionieren-Müssens" noch vollständig bestanden hat. Nicht gefolgt werden kann ferner der Behauptung des Klägers, Herr Dipl.-Psych. I. habe in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es bereits vor dem Ende des Jahres 2012 klinische Manifestationen der belasteten Ereignisse gegeben habe. Eine solche Feststellung von Brückensymptomen, vgl. insoweit schon OVG NRW, Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, juris, Rn. 83, die die beiden Dienstunfälle angesichts der ansonsten zu konstatierenden jahrelangen Latenz mit dem Beschwerdebild des Jahres 2012 verbinden sollen, findet sich in der Stellungnahme nicht. Vielmehr wird dort mit Blick darauf, dass sich der Kläger "nach einigen Vorfällen in ärztliche Behandlung begeben" hat und "teilweise arbeitsunfähig gewesen" ist (S. 4 Mitte), nur letztlich spekulativ ausgeführt, es bleibe "unklar, ob es nicht doch zu früheren Zeitpunkten schon klinische Manifestationen der belastenden Erlebnisse gegeben" habe, und es spreche "vieles eher dafür, dass frühere Symptome von Belastungsstörungen" infolge der Tendenz des Klägers zur Dissimulation und einer noch anderen Wahrnehmungskultur nicht registriert und nicht behandelt worden seien. Diese Ausführungen sind außerdem insoweit tatsächlich fehlerhaft, als nach Aktenlage nicht "einige", sondern (allenfalls) zwei Vorfälle zu einer ärztlichen Behandlung und vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Zum einen ist der Kläger nach dem Unfall vom 11. September 2001 (nach eigenem Vortrag) etwa drei Wochen arbeitsunfähig gewesen (Stellungnahme des Dipl.-Psych. I. , S. 2, und Klagebegründung vom 27. September 2016, S. 2). Zum anderen wird durch die Akten (Gutachten, S. 2) belegt, dass der Kläger nach dem Unfall vom 11. August 2007 bei dem Bahnarzt T. keine Beschwerden mehr geklagt und sich in der Lage gesehen hat, seinen Dienst als Lokführer ohne Einschränkungen wieder aufzunehmen. Unabhängig hiervon erlaubt der bloße Umstand einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit nach dem Miterleben eines Schienensuizids als Lokführer nicht schon den Schluss darauf, es liege bereits ein (durch Dissimulation abgeschwächtes) Symptom einer Jahre später aufgetretenen Panikstörung vor. Es konnte nämlich (jeweils) ohne weiteres auch (nur) eine – vorübergehende – akute Belastungsreaktion (ICD 10-GM-2019 F43.0) vorgelegen haben, wie sie im Übrigen im Falle des Klägers im Jahr 2007 wohl diagnostiziert worden ist (vgl. das Gutachten, S. 2). Gegen das Vorliegen der behaupteten Brückensymptome spricht im Übrigen auch eine Betrachtung der in der Personalakte (Beiakte Heft 3, S. 95) für die Jahre 2009 bis 2013 festgehaltenen Fehlzeiten des Klägers: Während diese sich in den Jahren 2009 bis 2011 und bis zum Jahresende 2012 ungefähr auf ein und demselben Niveau befanden und nie die Zahl von 23 Krankheitstagen überschritten, hat der Kläger ab Mitte Dezember 2012 und bis zum Jahresende 2013 krankheitsbedingt 174 Tage gefehlt. b) Ferner wendet sich der Kläger gegen die von dem Verwaltungsgericht für überzeugend gehaltene gutachterliche Einschätzung, die Annahme einer wiederholten "Retraumatisierung" durch das Miterleben zahlreicher Beinaheunfälle sei wegen der danach erfolgten unterbrechungslosen Fortführung der beruflichen Aktivitäten nicht nachvollziehbar. Dem habe Herr I. plausibel entgegen gehalten, die Gutachter hätten insoweit die Persönlichkeitsstruktur des Klägers vollkommen außer Acht gelassen. Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil der Einwand des Dipl.-Psych. I. die gutachterliche Feststellung keineswegs entkräftet bzw. nicht nachvollziehbar erscheinen lässt. Die Gutachter haben die Annahme einer wiederholten "Retraumatisierung" im Sinne von Typ-I-Traumata (einmalige traumatische Erfahrungen wie etwa Unfälle) nicht nur unter Hinweis auf den dargebotenen Bewältigungsmechanismus einer unterbrechungslosen Fortsetzung der beruflichen Aktivität als nicht nachvollziehbar zurückgewiesen. Sie haben vielmehr zugleich auf die für den Umgang mit solchen Beinaheereignissen vorhandenen kognitiven Bewertungsmodelle sowie darauf abgestellt, dass es insoweit auch an Hinweisen auf das Vorliegen des diagnoserelevanten A2-Kriteriums (Konfrontation als Augenzeuge mit einem traumatischen Ereignis wie etwa Tod, schwerer Verletzung oder sexueller Gewalt) fehle. Mit diesen weiteren – schon für sich genommen überzeugenden – Ausführungen der Gutachter setzen sich weder der Kläger noch die von ihm in Bezug genommene Stellungnahme auch nur ansatzweise auseinander. c) Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils stellt sich auch nicht mit der Begründung als ernstlich zweifelhaft dar, das Verwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt bereits von Amts wegen durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (sogar) auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die – wie hier – von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell- rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss. Das ist nur dann der Fall, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Das wiederum ist anzunehmen, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, juris, Rn. 16, 23, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, juris, Rn. 29 f., vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9, und vom 20. März 2014 – 2 B 59.12 –, juris, Rn. 10; aus der – ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juli 2013– 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 27 f., vom 21. April 2015– 1 E 148/15 –, BA Seite 5 f., n. v., und vom 11. Oktober 2017 – 1 A 1511/16 –, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N. Dass das im Verwaltungsverfahren eingeholte Fachpsychiatrische Gutachten vom 8. Dezember 2015 nicht geeignet gewesen sein könnte, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, hat der Kläger, wie oben unter den Gliederungspunkten 1. a) und b) ausgeführt, nicht aufzeigen können. 2. Die Berufung kann auch nicht nach §124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die behaupteten Verfahrensmängel vorliegen. a) Der Kläger rügt insoweit zunächst die "Nichteinholung eines als Beweis angeführten Sachverständigengutachtens". Er macht damit sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, vor der ohne mündliche Verhandlung erfolgten Entscheidung über die entsprechenden Beweisantritte im Schriftsatz des Klägers vom 27. September 2016 durch Beschluss zu entscheiden. Diese Rüge greift ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Darlegung der Sache nach nicht durch. Die Pflicht zur Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Verzichtet ein Beteiligter nach schriftsätzlicher Ankündigung eines Beweisantrages auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), so hat er sich der Möglichkeit begeben, den Anspruch auf Vorabentscheidung aus § 86 Abs. 2 VwGO geltend zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019– 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 25, und vom 10. August 2016 – 1 A 429/15 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2017 hin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, also nach Formulierung der Beweisantritte im Schriftsatz vom 27. September 2016. b) Auch der weiter geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein solcher im Rahmen von §124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Das ist angesichts der obigen Ausführungen zum Gliederungspunkt 1. hier nicht der Fall. Der Kläger hat nicht aufzeigen können, dass das Gutachten, dem das Verwaltungsgericht hinsichtlich der inmitten stehenden Kausalitätsfrage gefolgt ist, mit Mängeln im o. g. Sinne behaftet und deshalb ein weiteres Gutachten einzuholen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10. 4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus). Die Differenz zwischen dem regelmäßigen monatlichen Ruhegehalt des Klägers und dem erstrebten monatlichen Unfallruhegehalt belief sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (26. Juli 2017) auf 408,52 Euro. Dem liegt eine Berechnung zugrunde, die dem Rechengang der von dem Beklagten unter dem 9. August 2016 vorgelegten Streitwertermittlung folgt und dabei die Erhöhung des anzusetzenden Grundgehalts auf 3.498,92 Euro, der Amtszulage auf 300,91 Euro und des Abzugs nach § 50f BeamtVG auf 1,275 % berücksichtigt. Der 24fache Betrag der ermittelten monatlichen Differenz entspricht dem festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.