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Beschluss

1 A 1511/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1011.1A1511.16.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Kläger wendet sich gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nur insofern, als darin der behauptete Anspruch verneint wird, dass der Beklagte als weitere Unfallfolgen aus dem Dienstunfall vom 31. Mai 2010 ein wesentlich auf das Unfallereignis zurückzuführendes Cervicalsyndrom sowie eine cervicale Myelopathie bei traumabedingtem Discusprolaps C 4/5 anerkennt. Der solchermaßen begrenzte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Teilweise verfehlt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen bereits das Darlegungserfordernis i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, und im Übrigen zeigt es nicht das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) auf. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils bestehen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Zweifel dieser Art ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff des Dienstunfalls und dessen Auswirkungen verkannt und fehlerhaft angewendet. Sein Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. habe in dem Nervenärztlichen Befundbericht vom 14. September 2012 (Beiakte Blatt 295 ff.) nachvollziehbar diagnostiziert, dass der (erstmals) am 22. März 2012 von Dr. N. -I. diagnostizierte Bandscheibenprolaps bei C 4/5 (Beiakte Blatt 435) auf das bei dem Dienstunfall vom 31. Mai 2010 erlittene „schwere Halswirbelsäulentrauma“ zurückzuführen sei, dieses also „Auslöser“ des Bandscheibenvorfalls gewesen sei. Danach stehe es fest bzw. liege es nahe, dass das Schleudertrauma für die in Rede stehenden Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet zumindest annähernd die gleiche Bedeutung gehabt habe wie die anderen Umstände – die zum Unfallzeitpunkt auch vorhandenen altersbedingten Verschleißerscheinungen ungeklärter Schwere – insgesamt. Ferner könne das Schleudertrauma mangels entsprechender Dokumentation auch nicht als bloße Gelegenheitsursache angesehen werden. Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht dem in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2015 klägerseitig gestellten Beweisantrag entsprechen müssen, zum Beweis der „Tatsache, dass die jetzigen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers im orthopädischen Bereich vollständig, mindestens aber zum erheblichen Teil auf den hier streitgegenständlichen Dienstunfall und das dort erlittene schwere Schleudertrauma zurückzuführen sind, Beweis zu erheben durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens“. Stattdessen habe es sich auf die ärztlichen Äußerungen von Prof. Dr. S. , Dr. C. und Dr. T. (Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik E. ) vom 16. Mai 2011 (Fachchirurgisches Gutachten, Beiakte Blatt 97 ff.) und vom 7. Januar 2013 (ergänzende Stellungnahme, Beiakte Blatt 312 ff.) gestützt, die mangels eigener neuroradiologischer Untersuchung bzw. mangels ernsthafter Auseinandersetzung mit den Ausführungen von Dr. F. aber nicht ausgereicht hätten, ihm die Sachkunde für die getroffene Feststellung zu vermitteln, die geltend gemachten orthopädischen Erkrankungen stellten sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht als Folge des am 31. Mai 2010 erlittenen Dienstunfalls dar, sondern als Folge fortschreitender degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Zunächst trifft der Vortrag nicht zu, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des Dienstunfalls und dessen Auswirkungen verkannt. Dieser Vortrag zielt, wie die weiteren Ausführungen des Klägers sinnfällig belegen, allein auf den dienstunfallrechtlichen Begriff der Ursächlichkeit ab. Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind danach nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Vgl. statt aller den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 – 1 A 2162/13 –, juris, Rn. 7 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Exakt diesen Begriff der Ursächlichkeit hat, wie die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seite 14 f.) ohne weiteres verdeutlichen, das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. b) Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht diesen von ihm zugrunde gelegten Ursächlichkeitsbegriff auch nicht fehlerhaft angewendet. Die hier in Rede stehende tragende Feststellung, die geltend gemachten orthopädischen Erkrankungen stellten sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht als Folge des am 31. Mai 2010 erlittenen Dienstunfalls dar, sondern als Folge voranschreitender degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, ist vielmehr auch in Ansehung der Zulassungsbegründung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die soeben wiedergegebene Feststellung auf das Gesamtbild gestützt, das sich ihm nach insgesamt sechs (chronologisch geordneten) ärztlichen Äußerungen – darunter insbesondere dem bereits erwähnten Fachchirurgischen Gutachten vom 16. Mai 2011 und der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 7. Januar 2013 – geboten hat. Es hat zunächst das Ergebnis der unfallnah, nämlich bereits vier Tage nach dem Dienstunfall (Auffahren des Klägers mit der von ihm geführten Lokomotive mit ca. 20 bis 30 km/h auf einen Bauanhänger; vgl. die Angaben des Klägers im Unfallbericht) von den Ärzten für Nuklearmedizin Dr. B. , G. und Dr. I1. durchgeführten Kernspintomographie der Halswirbelsäule (HWS) herangezogen (Beiakte Blatt 6, Schreiben vom 10. Juni 2010, Untersuchungsdatum: 4. Juni 2010). Der dortige Untersuchungsbefund gibt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält, keinerlei Anhalt für eine unfallbedingte Schädigung des Rückenmarks der HWS und einen Bandscheibenvorfall C 4/5, also für die geklagte traumabedingte cervicale Myelopathie (Schädigung des Rückenmarks) mit Discusprolaps C 4/5. Vielmehr liegen nach der Beurteilung der Ärzte, die eine Myelopathie ausdrücklich ausschließen, „Osteochondrose und Retrospondylose HWK4/5 und HWK6/7 mit leichter kyphotischer Fehlstellung der HWS mit einem Maximum in Höhe HWK4/5“ vor. Diese Diagnosen belegen gerade für den fraglichen Bereich, in welchem im Jahr 2013 der Bandscheibenvorfall (= Bandscheibenprolaps = Discusprolaps) aufgetreten ist (C 4/5, d. h. Cervical 4/5 bzw. Bandscheibe zwischen dem 4. und 5. Halswirbelkörper = HWK4/5), ausschließlich diverse degenerative Veränderungen (Osteochondrose = Schädigung von Knochen und Knorpel an den Wirbeln aufgrund langandauernder Schädigung der Bandscheibe; Retrospondylose = verschleißbedingte Veränderungen am hinteren Teil des Wirbelkörpers). Diesen (auch vom Kläger nicht bestrittenen) Befund sieht das Verwaltungsgericht sodann durch das von der Beklagten eingeholte Fachchirurgische Gutachten vom 16. Mai 2011 bestätigt. Die Gutachter gelangen aufgrund eigener, entsprechende degenerative Veränderungen der gesamten HWS belegender Röntgenuntersuchung und in Auswertung der vorerwähnten Kernspintomographie zu dem Ergebnis, dass sich unfallchirurgisch keine Unfallfolgen der im erstbehandelnden Krankenhaus diagnostizierten HWS-Zerrung (nicht, wie der Kläger in der Zulassungsbegründung gelegentlich formuliert: „schweres Schleudertrauma“) nachweisen ließen, vielmehr unfallunabhängig eine degenerative Veränderung der HWS vorliege. Anschließend hat das Gericht dem Bericht von Dr. N. -I. vom 22. März 2012 (Beiakte Blatt 435) über die am selben Tag erfolgte MRT-Untersuchung der HWS entnommen, dass dort wiederum (nur) degenerative Befunde beschrieben würden. So werde etwa im Vergleich zu den Voraufnahmen eine deutliche Zunahme der kyphotischen Fehlstellung bei C4/5 diagnostiziert. Ferner sehe der Arzt keinen Anhalt für eine kernspintomographische Myelopathie. Ein entsprechendes Bild, so das Verwaltungsgericht weiter, ergebe sich daraus, dass die Gutachter des eingeholten Fachchirurgischen Gutachtens auch in Ansehung der ihnen vorgehaltenen (Beiakte Blatt 309) drei Befundberichte des Dr. F. (Beiakte Blatt 300 ff., 298 f. und 295 ff.) bei ihrer gutachterlichen Äußerung verblieben seien und dies insbesondere auf den Befund der Kernspintomographie vom 4./10. Juni 2010 sowie darauf gestützt hätten, dass der Unfallmechanismus nicht geeignet sei, einen traumatischen Bandscheibenvorfall der HWS zu generieren. Eine abweichende Bewertung folge schließlich auch nicht aus den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten und vom Kläger in das Verfahren eingeführten fachorthopädischen Gutachten des Dr. X. vom 15. Oktober 2013 (Beiakte Blatt 436 ff.) und des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie L. vom 16. Januar 2015 (Gerichtsakte Blatt 102 ff.). Denn auch diese Gutachter diagnostizierten, soweit hier von Interesse, jeweils ein degeneratives Cervicalsyndrom sowie Bandscheibenschäden. Die auf diese Gesamtbetrachtung gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Frage, ob der Bandscheibenvorfall aus dem Jahre 2012 von den degenerativen Veränderungen der HWS verursacht oder aber von dem erlittenen Schleudertrauma ausgelöst worden sei, bislang nicht geklärt worden ist. Denn die Verfasser des Fachchirurgischen Gutachtens haben zur Frage der Ursächlichkeit ausdrücklich festgestellt, dass sich unfallchirurgisch keine Unfallfolgen der HWS-Zerrung nachweisen ließen, vielmehr (von Anfang an) unfallunabhängig eine degenerative Veränderung der HWS vorliege. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend damit begründet, dass die initial durchgeführte Kernspintomographie keinerlei Nachweis für eine unfallbedingte – also frische – Verletzung des betroffenen Bereichs erbracht hat, sondern allein für degenerative, mithin schon vor dem Unfall vorliegende Schädigungen. Ist aber keinerlei frische unfallbedingte Verletzung belegt bzw. nachgewiesen, so fehlt jede Grundlage für die Annahme, der Unfall könne ein anlagebedingtes Leiden ausgelöst bzw. beschleunigt haben und ihm komme für den Eintritt der Schadensfolge – also für die geklagten Beschwerden – eine mehr als nur gänzlich untergeordnete Bedeutung zu. Der Kläger hält diesem Gutachten lediglich entgegen, es sei nicht „lege artis“, dass die Gutachter selbst nur Röntgenaufnahmen angefertigt, ihn aber nicht erneut neuroradiologisch untersucht hätten. Warum dies nicht der ärztlichen Kunst entsprechen soll, erläutert er aber weder ausdrücklich noch durch eine konkrete Bezugnahme auf früheren Vortrag und verfehlt damit insoweit die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Unabhängig davon erschließt sich auch nicht, warum das Vorgehen der Gutachter insoweit fehlerhaft sein soll, zumal da ihre Argumentation wesentlich auf das Ergebnis der initialen Befundung und die Erwägung zu den (nicht) möglichen Auswirkungen des Unfallmechanismus gestützt ist. Die Einschätzung der Gutachter wird auch nicht durch das Argument des Klägers erfolgreich in Zweifel gezogen, es fehle an einer ernsthaften Auseinandersetzung der Gutachter mit den Einwänden von Dr. F. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Januar 2013. Denn das trifft nicht zu. Dr. F. geht in den drei bereits erwähnten Befundberichten vom Bestehen einer (allerdings weder von ihm noch sonst durch bildgebende Verfahren diagnostizierten; vgl. insoweit auch das angefochtene Urteil, Seite 20, erster Absatz) cervicalen Myelopathie aus und stellt diese sowie den Bandscheibenvorfall mit der Begründung in einen Zusammenhang mit dem Unfall, das HWS-Schleudertrauma habe – „vermutlich“ (Nervenärztliche Stellungnahme vom 20. Februar 2016, Gerichtsakte, Blatt 145 ff., 147) – eine „Instabilität der Halswirbelsäule“ des zuvor angeblich insoweit beschwerdefreien Klägers (siehe aber die im Fachchirurgischen Gutachten, Seite 2, wiedergegebene Angabe des Klägers, schon früher Nackenprobleme gehabt zu haben) bewirkt, die dann zu der Zunahme der Fehlstellung und schließlich zu dem Discusprolaps geführt habe. Dem haben die Gutachter entgegengehalten, dass die initial gefertigte Kernspintomographie keine unfallbedingte Verletzung gezeigt habe und dass darüber hinaus der Unfallmechanismus ungeeignet gewesen sei, einen traumatischen Bandscheibenvorfall der HWS zu generieren. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Ebensowenig setzt der Kläger den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 19, zweiter Absatz) etwas von Substanz entgegen, nach denen Dr. F. seinen Stellungnahmen schon nicht den dienstunfallrechtlichen Begriff der Ursächlichkeit zugrunde gelegt, sondern den behaupteten Ursachenzusammenhang aus der (angeblichen, s. o.) Beschwerdefreiheit vor dem Unfall und aus einer nur im Wege einer Hypothese behaupteten unfallbedingten „Instabilität“ der Wirbelsäule hergeleitet hat. Der Kläger räumt insoweit selbst ein, dass die Äußerung des Dr. F. in der Nervenärztlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2016 („Vermutlich ist es bei der Distorsion der Halswirbelsäule zu einer Störung des Gefüges gekommen, woraus sich die Fehlstellung entwickelte“) eine Hypothese sein möge, und trägt im Übrigen nur vor, dass diese Hypothese sich aber auf eine klare Diagnose beziehe. Das überzeugt nicht. Fehlt es nämlich schon an jeglichem Beleg oder Ansatzpunkt für einen nur behaupteten Kausalzusammenhang, so ist die Diagnose „Cervicalsysndrom mit radikulären Ausfallerscheinungen und einer Cervikalen Myelopathie bei einem Trauma bedingten Discusprolaps C 4/5“ (Nervenärztlicher Befundbericht vom 14. September 2012) ohne Belang. Im Übrigen ist jedenfalls der Diagnose einer Myelopathie entgegenzuhalten, dass Dr. F. sie nicht belegt hat und dass er – wie bereits ausgeführt – mit ihr hier vollständig alleine steht. c) Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht mit der Begründung als ernstlich zweifelhaft dar, das Verwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt wie begehrt durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (sogar) auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die – wie hier – von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell- rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies wiederum ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, juris, Rn. 16, 23, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, juris, Rn. 29 f., und vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9; aus der– ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juli 2013 – 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 27 f., und vom 21. April 2015 – 1 E 148/15 –, BA Seite 5 f., n. v., jeweils m. w. N. Dass das Fachchirurgische Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme der Gutachter nicht geeignet gewesen sein könnte, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, hat der Kläger, wie oben unter dem Gliederungspunkt 1. b) ausgeführt, nicht aufzeigen können. 2. Die Berufung kann auch nicht nach §124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Denn der allein geltend gemachte Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht war, wie bereits ausgeführt, nämlich nicht gehalten, dem Beweisantrag zu entsprechen bzw. eine entsprechende weitere Sachaufklärung von Amts wegen vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 VwGO. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.