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Beschluss

12 E 10/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1217.12E10.19.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K.        T.         aus C.    beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. T. aus C. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen dass eine Rechtsverfolgung offensichtlich nicht mehr beabsichtigt ist (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sich das Verfahren mit dem Abhilfebescheid vom 20. August 2018 in der Hauptsache erledigt hat. Denn die (strengen) Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind - ungeachtet dessen, ob diese angesichts noch nicht abgegebener Erledigungserklärungen Anwendung finden - erfüllt. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Der jeweilige Antragsteller muss insbesondere einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - 12 E 581/17 -, juris Rn. 3 ff., und vom 30. April 2014 - 12 E 404/14 -, jeweils m. w. N. Unter dieser Voraussetzung kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was daneben erfordert, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 und 17 m. w. N. Das ist hier der Fall. Dem Verwaltungsgericht lagen vor Eintritt der Erledigung ordnungsgemäße und vollständige Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren danach gegeben. Der Kläger war nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Die Klage hatte auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Hiervon ausgehend konnten hinreichende Erfolgsaussichten der Klage nicht verneint werden. Die Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) war nicht unzulässig. Über den Antrag bzw. Widerspruch des Klägers vom 26. September 2017 ist ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden. Eine Sachentscheidung über den Antrag, also eine sachliche Befassung der Behörde mit dem Antrag bzw. dem Widerspruch sowie eine abschließende Äußerung zur Hauptsache, vgl. dazu Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 2, liegt insbesondere nicht bereits in dem Bescheid des Beklagten vom 24. April 2018. Denn dieser Bescheid stellt ausweislich der Begründung nur eine vorläufige Regelung hinsichtlich der begehrten Eingliederungshilfe im Umfang von 10 Fachleistungsstunden wöchentlich dar. Mit ihm sollte lediglich - entsprechend der durch das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung vom 7. März 2018 (26 L 4072/17) ausgesprochenen Verpflichtung, auf die der Bescheid Bezug nimmt - eine Regelung bis zu einer endgültigen erstinstanzlichen Entscheidung (längstens bis zum 7. September 2018) getroffen werden. Über die begehrte (unbefristete) Bewilligung im Umfang von 10 Stunden wöchentlich ist hingegen erst vier Monate später mit der ausdrücklich als "Abhilfebescheid" zum Widerspruch vom 26. September 2017 bezeichneten Verfügung vom 20. August 2018 entschieden worden. Im Hinblick auf die Begründetheit stand zwischen den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens nicht mehr im Streit, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Eingliederungshilfe im Umfang von 10 Fachleistungsstunden wöchentlich zustand. Der Beklagte selbst hat im Abhilfebescheid vom 20. August 2018 die Reduzierung auf 4 Stunden unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. März 2018 (26 L 4072/17) als rechtswidrig bezeichnet und auch im Übrigen keine zeitliche Begrenzung der Gewährung der Eingliederungshilfe vorgenommen. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).