Beschluss
9 E 875/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1123.9E875.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Zumindest im Regelfall muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor dem Wirksamwerden einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der die Instanz abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2017 ‑ 4 B 1012/17 -, juris Rn. 11, vom 28. Mai 2018 ‑ 8 E 387/18 -, n. v., und vom 17. Dezember 2019 ‑ 12 E 10/19 ‑, juris Rn. 3. An derartigen Billigkeitsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der jeweilige Antragsteller die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung ‑ etwa durch Klagerücknahme ‑ aufgibt, bevor er eine unanfechtbare Entscheidung über sein zuvor gestelltes Prozesskostenhilfegesuch erlangt hat. Denn mit einem solchen seiner Sphäre zugehörigen Verhalten hat er aus freiem Entschluss auf die Möglichkeit verzichtet, den Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens abzuwarten und ggf. eine Beendigung des Klageverfahrens erst nach einer unanfechtbaren negativen Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch herbeizuführen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2016 ‑ 1 E 1187/15 ‑, juris Rn. 7, und vom 18. Mai 2018 ‑ 8 E 387/17 -, n. v. So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2020 über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vor Eintritt in die mündliche Verhandlung entschieden. Trotz Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger, der sich auf entsprechende Nachfrage des Verwaltungsgerichts zuvor ausdrücklich mit einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (erst) „im Termin zur mündlichen Verhandlung“ einverstanden erklärt hatte, gegen diesen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts jedoch zunächst ‑ vor Beendigung des Verfahrens ‑ keine Beschwerde eingelegt. Vielmehr hat er im Rahmen der anschließenden mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, woraufhin das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt hat. Beschwerde gegen den seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Kläger erst am 16. November 2020 ‑ nach Beendigung des Verfahrens ‑ eingelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.