Leitsatz: 1. Eine Professorbezeichnung wird in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen nicht nur als prestigeträchtig, sondern darüber hinaus auch als Ausdruck herausragender beruflicher und fachlicher Kompetenz verstanden und durchaus gezielt zur Einnahmesteigerung eingesetzt (wie bereits OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 - 19 B 1032/12 -, juris, Rn. 37 m. w. N.). 2. Wird eine Zwangsgeldandrohung bestandskräftig, kann gegen eine nachfolgende Festsetzung des Zwangsgeldes grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, dessen Höhe sei unangemessen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.125,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (15 K 6263/18) gegen die Nr. 2 des Zwangsgeldandrohungsbescheides des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW NRW) vom 29. Juni 2018 unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses auch insoweit stattzugeben, als das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt hat. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die hier streitige, an den Antragsteller gerichtete Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro „für jeden Einzelfall, in dem Sie nach Ablauf des 31. Juli 2018 die Bezeichnung ‚Professor‘ oder ‚Prof.‘ in Ihrem Internetauftritt https://www.XXXXXXXXXXXXXXXX.de/ oder auf sonstigen von Ihnen betriebenen Internetseiten führen“, sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Der nicht weiter substantiierte Einwand des Antragstellers, die streitige wiederholte Zwangsgeldandrohung verstoße „bereits gegen §§ 63 Abs. 3, 65 Abs. 5 VwVG NRW“, bleibt unklar. Ein Absatz 5 des § 65 VwVG NRW existiert nicht. Nach § 63 Abs. 3 VwVG NRW muss sich die Androhung auf bestimmte Zwangsmittel beziehen (Satz 1). Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen (Satz 2). Hier ist eindeutig, dass sich die streitige Androhung auf ein einzelnes und bestimmtes Zwangsmittel – nämlich das des Zwangsgeldes nach den §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW ‑ bezieht. Sollte der Vortrag des Antragstellers darauf zielen, dass es unzulässig sei, ein Zwangsgeld „für jeden Einzelfall“ der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht anzudrohen, würde auch dies nicht durchgreifen. Denn § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW regelt ausdrücklich, dass die Zwangsmittel bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden können. Diese Befugnis schließt eine entsprechende Androhung ein. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht Veranlassung zu einer wiederholten Zwangsgeldandrohung gegeben hat, weil er zumindest in der Zeit vom 8. Mai bis 28. Juni 2018 die Bezeichnung „Prof.“ in seinem Internetauftritt https://www.XXXXXXXXXXXXXX.de/ geführt und damit gegen die Unterlassungspflicht aus der Grundverfügung des MKW NRW vom 8. Mai 2015 verstoßen hat (S. 6 f. des Beschlussabdrucks). Der Antragsteller dringt nicht mit seinem Einwand durch, er habe als „absoluter IT-Laie“ keine Kenntnis von diesem Sachverhalt gehabt und die Verwendung der Bezeichnung „Prof.“ gehe allein auf das – ihm nicht zurechenbare – pflichtwidrige Verhalten seines IT-Dienstleisters zurück, der entgegen seiner (des Antragstellers) Anweisung den Internetauftritt offenbar nicht entsprechend den Vorgaben des MKW NRW überarbeitet habe. Dabei kann dahinstehen, ob die tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers zu seiner Unkenntnis und zu der Weisung an seinen IT-Dienstleister zutreffen. Darauf kommt es nicht an, weil der Antragsteller ohnehin nach § 7 Abs. 1 TMG die inhaltliche Verantwortung für den Inhalt seiner Webseite trug. In dieser Vorschrift ist der allgemeine Grundsatz niedergelegt, dass Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind (Verantwortlichkeit des Content-Providers). OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 ‑ 13 A 1072/12 ‑, juris, Rn. 70 ff. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Antragsteller Inhaber der Domain https://www.XXXXXXXXXXXXXXX.de/ war und ist. Das Impressum der Webseite weist ihn nach wie vor als „Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV“ aus. Dass die Angaben im Internetauftritt des Antragstellers „eigene Informationen“ i. S. d. § 7 Abs. 1 TMG waren, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Antragsteller eines IT-Dienstleisters zur Überarbeitung und Pflege der Webseite bediente. Die inhaltliche Verantwortlichkeit verbleibt auch in einem solchen Fall beim Inhaber. Ist dieser – wie der Antragsteller für sich behauptet – nicht in der Lage, die Ausführung der Arbeiten des IT-Dienstleisters selbst zu prüfen, muss er sich der Unbedenklichkeit des Inhalts seines Internetauftritts anderweitig – gegebenenfalls durch Beauftragung eines weiteren Dienstleisters – vergewissern. Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dass es weiterer Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen von vornherein nicht bedurft habe, weil der Antragsteller – wie er vorträgt – „ersichtlich kooperationsbereit“ gewesen sei. Denn die Angaben im Internetauftritt des Antragstellers deuteten im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 29. Juni 2018 gerade auf das Gegenteil hin. Es ist auch weder vom Antragsteller geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass der Antragsgegner seinerzeit Kenntnis von der behaupteten Weisung des Antragstellers an seinen IT-Dienstleister hatte. Es erweist sich ferner nicht als ermessensfehlerhaft, dass das MKW NRW in der Begründung seines Bescheides vom 29. Juni 2018 davon ausgegangen ist, der Antragsteller habe „offenbar nach wie vor ein hohes wirtschaftliches Interesse daran, sich gegenüber Patientinnen und Patienten als Professor (im in Deutschland üblichen Sinne des Wortes) darzustellen“ (Seite 3 des Bescheides). Der Antragsteller führt eine „Internationale Privatpraxis für Naturheilverfahren, komplementäre Onkologie und Urologie“, wie aus den eigenen Angaben auf seiner Webseite hervorgeht. Er wirbt dort unter der Überschrift „Neue Wege in der Krebstherapie“ für sein „einmaliges Behandlungskonzept“ und die „von uns entwickelte komplementäre, biologische Krebsintensivtherapie“. https://www.XXXXXXXXXXXX.de/krebsintensivtherapie-behandlungskonzept/ (abgerufen am 11. Dezember 2019). Auch das Schlagwort „XXXXXXXXXXXXXX“ verdeutlicht, dass sich der Antragsteller mit seinem Internetauftritt überregional an Krebspatienten wendet, die ihr Heil nicht (mehr) nur in der klassischen Schulmedizin suchen. Gerade für dieses besonders sensible Therapiefeld erscheint naheliegend, dass die wissenschaftliche Reputation des Antragstellers einen nicht unerheblichen Attraktivitätsfaktor ausmacht. Eine Professorbezeichnung wird in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen nicht nur als prestigeträchtig, sondern darüber hinaus auch als Ausdruck herausragender beruflicher und fachlicher Kompetenz verstanden und durchaus gezielt zur Einnahmesteigerung eingesetzt. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 19 B 1032/12 – juris, Rn. 37 m. w. N.; Schl.-Holst. FG, Urteil vom 6. März 2019 ‑ 4 K 48/18 ‑, juris, Rn. 29, FG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 ‑ 4 K 1891/14 F ‑, juris, Rn. 28. Wer sich insbesondere in der Medizin mit einer Professorbezeichnung bereits einen Namen gemacht hat, kann das Beschreiten „neuer Wege“ überzeugender vertreten als jemand ohne entsprechende akademische Würde. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, er habe „ersichtlich kein, gar wirtschaftliches Interesse an der Verwendung der Bezeichnung ‚Professor‘ bzw. ‚Prof.‘“, stellt das nicht in Frage. Dass das „Patientenaufkommen … namentlich von Patienten aus dem Ausland … hiervon unabhängig“ sei, ist nicht mehr als eine unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers. Auch der Umstand, dass er im Übrigen nach außen hin (Praxisschild, Korrespondenz) von einem Führen der Bezeichnungen abgesehen hat, ändert nichts daran, dass der Internetauftritt des Antragstellers das wahrscheinlich effektivste Mittel der Außendarstellung geblieben ist. Der weitere Einwand des Antragstellers, das MKW NRW habe seine Einkommenssituation bei der Bemessung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes auf der Grundlage „sachfremder Erwägungen“ eingeschätzt, greift ebenfalls nicht durch. Bei der Androhung eines (ersten oder wiederholten) Zwangsgelds ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheides („ex ante“) abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 2 B 219/13 ‑, juris, Rn. 13. Wird die Zwangsgeldandrohung bestandskräftig, kann gegen eine nachfolgende Festsetzung des Zwangsgeldes grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgeldes sei unangemessen. Die Behörde hat insoweit bei der Festsetzung nicht nochmals Ermessen auszuüben. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013, a. a. O., Rn. 25. Stellt sich allerdings nach der Androhung heraus, dass der Pflichtige in wirtschaftlicher Hinsicht erheblich weniger leistungsfähig ist, als es die Behörde bei der Bemessung des Zwangsgeldes zugrunde gelegt hat – und aus ihrer ex-ante-Sicht auch zugrunde legen durfte –, so kann die Behörde diesem Umstand in besonderen Ausnahmefällen dadurch Rechnung tragen, dass sie das angedrohte Zwangsgeld nicht in voller Höhe festsetzt. Zur Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes in einer verhältnismäßig geringeren als der angedrohten Höhe vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013, a. a. O., Rn. 25; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 14 VwVG, Rn. 16. Unter Beachtung dieser Maßgaben zeigt der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde nicht auf, dass das MKW NRW bei der Einschätzung seiner Einkommenssituation – im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 29. Juni 2018 – von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist. Ausgehend von den in der Begründung des Bescheides zugrunde gelegten Umständen konnte das Ministerium zu dem nachvollziehbaren Schluss kommen, das Nettoeinkommen des Antragstellers werde auf „mindestens 25.000 € monatlich“ geschätzt. Ob die eigene Erklärung des Antragstellers zu den „Besteuerungsgrundlagen aus der Einkommensteuererklärung 2017“ ohne weitere Glaubhaftmachung geeignet ist, seine Nettoeinkünfte glaubhaft zu machen, kann dahinstehen. Denn mit dieser – als richtig unterstellten – Erklärung vermag der Antragsteller nicht darzulegen, dass die Schätzung des Ministeriums im Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine hinreichende Grundlage hatte. Auch die weiteren Einwände des Antragstellers geben dafür nichts Wesentliches her. Seine Behauptung, das Ministerium habe ihm unterstellt, er führe „gleichsam ein Luxusleben“, findet in der Begründung der Zwangsgeldandrohung keinen Anhalt. Auch ist dort weder von einer „Luxuspraxis“ noch von „Luxus-Jubiläumsfeiern“ die Rede. Das MKW NRW hat insoweit lediglich darauf verwiesen, dass der Antragsteller das 25-jährige Praxisjubiläum am 7. Oktober 2017 „in einem Luxushotel auf der weltweit bekannten L.----- in E. gefeiert“ habe. Was der Antragsteller mit seinem darauf bezogenen Vortrag, es sei bei der „Jubiläums-Veranstaltung im Hotel Intercontinental in E. … keineswegs gefeiert“ worden, konkret gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung einwenden will, bleibt offen; zudem ist die Veranstaltung in seinem eigenen Internetauftritt als „Jubiläumsfeier“ bezeichnet worden. Aus der Beschwerde erschließt sich auch nicht, aus welchen Gründen die – vom Antragsteller als unzutreffend bezeichnete – Darstellung eines Vorfalls am 10. November 2018 durch das MKW NRW zur Rechtswidrigkeit des Monate vorher erlassenen Bescheides vom 29. Juni 2018 führen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht einem Achtel des angedrohten Zwangsgeldes (vgl. Nrn. 1.5 Satz 1, 1.71 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013). Der Senat folgt insoweit der Streitwertpraxis des 4. Senats des beschließenden Gerichts. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 4 B 1181/18 ‑, NWVBl. 2019, 42, juris, Rn. 10 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).