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Beschluss

5 B 1087/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0426.5B1087.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Eine Ordnungsverfügung nach dem LHundG NRW ist dann in einer den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise bestimmt, wenn die behördliche Regelung jedenfalls in Zusammenschau mit der hierzu gegebenen Begründung für den Adressaten vollständig, klar und unzweideutig ist, so dass der Betroffene sein Verhalten danach ausrichten kann.

  • 2.

    Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der vollziehbaren Grundverfügung an. Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden, sie müssen unmittelbar gegen die Grundverfügung geltend gemacht werden.

  • 3.

    Ist ein Zwangsgeld bestandskräftig angedroht, kann im Rechtsschutzverfahren gegen die nachfolgende Festsetzung des Zwangsgelds grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgelds sei unangemessen.

  • 4.

    Bei der Festsetzung eines in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten.

  • 5.

    Bei der Festsetzung des Streitwerts ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das festgesetzte Zwangsgeld mit einem Viertel und das angedrohte weitere Zwangsgeld mit einem Achtel zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 218,75 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ordnungsverfügung nach dem LHundG NRW ist dann in einer den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise bestimmt, wenn die behördliche Regelung jedenfalls in Zusammenschau mit der hierzu gegebenen Begründung für den Adressaten vollständig, klar und unzweideutig ist, so dass der Betroffene sein Verhalten danach ausrichten kann. 2. Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der vollziehbaren Grundverfügung an. Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden, sie müssen unmittelbar gegen die Grundverfügung geltend gemacht werden. 3. Ist ein Zwangsgeld bestandskräftig angedroht, kann im Rechtsschutzverfahren gegen die nachfolgende Festsetzung des Zwangsgelds grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgelds sei unangemessen. 4. Bei der Festsetzung eines in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten. 5. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das festgesetzte Zwangsgeld mit einem Viertel und das angedrohte weitere Zwangsgeld mit einem Achtel zu berücksichtigen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 218,75 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4568/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2022 anzuordnen, stattzugeben. Mit seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, die der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung und weiteren Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Regelung unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 7. Dezember 2020 sei unbestimmt, es fehle zudem an einem die Festsetzung des Zwangsgelds rechtfertigenden Verstoß gegen die Ordnungsverfügung, ferner sei das festgesetzte Zwangsgeld in der Höhe unverhältnismäßig. Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht zunächst angenommen, die Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 7. Dezember 2020 sei hinreichend bestimmt und inhaltlich vollstreckungsfähig. Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung sicherzustellen, dass die von ihm gehaltenen, geführten oder beaufsichtigten Hunde ab sofort aus den ihm allein zugänglichen Bereichen seines Grundstücks nicht entweichen können, ist in Zusammenschau mit der hierzu gegebenen Begründung in einer den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise vollständig, klar und unzweideutig, so dass der Antragsteller sein Verhalten danach ausrichten konnte. Vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20.18 –, BVerwGE 169, 142, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 8 B 1468/20 –, NWVBl 2021, 427, juris, Rn. 10. Das Verwaltungsgericht hat dies im Einzelnen zutreffend ausgeführt (S. 3 f. des Beschlusses). Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die dagegen vorgebrachten kleinteiligen und zum Teil lebensfernen Einwände stellen diese Bewertung nicht durchgreifend in Frage. Die der Sache nach mit der Beschwerdebegründung und den weiteren Begründungsschriftsätzen unabhängig davon geltend gemachten inhaltlichen, über die Frage der Bestimmtheit bzw. Vollstreckungsfähigkeit hinausgehenden Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 7. Dezember 2020 sind vorliegend unerheblich. Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der vollziehbaren Grundverfügung an. Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden. Sie müssen unmittelbar gegen die Grundverfügung geltend gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, BVerwGE 122, 293, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 2152/10 –, juris, Rn. 21 f. m. w. N. Soweit der Antragsteller als „nicht nachvollziehbar“ rügt, dass „das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Hunde überhaupt ‚ausgebrochen‘ seien“ (S. 3 der Beschwerdebegründung), verfehlt die Beschwerde die Begründungsstruktur des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Frage eines Verstoßes gegen die Ordnungsverfügung ausdrücklich als offen bewertet und anknüpfend daran ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig (S. 4 f. des Beschlusses). Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit seinen Einwänden gegen Höhe und Verhältnismäßigkeit des festgesetzten Zwangsgelds von 500,00 Euro durch. Die Zwangsmittelfestsetzung ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft; auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen (S. 5 f. des Beschlusses). Liegt im Übrigen – wie hier – eine bestandskräftige Zwangsgeldandrohung vor, kann im Rechtsschutzverfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgelds grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgelds sei unangemessen. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten. Allenfalls das Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall kann oder muss der Behörde Anlass geben, von der Zwangsgeldfestsetzung abzusehen oder eine verhältnismäßig geringere Höhe festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012, a. a. O., Rn. 46; Beschlüsse vom 27. August 2014 – 5 B 739/14 –, S. 3 des Beschlusses, n. v., und vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 25. Solche besonderen Umstände werden hier mit dem Hinweis des Antragstellers auf seine Einkommensverhältnisse – ungeachtet der Frage der hinreichenden Substantiierung – nicht geltend gemacht. Die Höhe des Zwangsgelds hat sich daran zu orientieren, welches wirtschaftliche Interesse die Nichtbefolgung der Aufforderung zu einem bestimmten Tun gerade für den dergestalt Belasteten hat. Hierbei sind zwar auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2015 – 5 B 1432/14 –, S. 5 des Beschlusses, n. v., und vom 27. August 2014, a. a. O. Gleichwohl ist ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro mit Blick auf den Charakter als Beugemittel nicht zu beanstanden, zumal der Antragsteller – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht verweist – gegebenenfalls die Möglichkeit hat, im Rahmen der Beitreibung Ratenzahlung zu beantragen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2015, a. a. O., und vom 16. Oktober 2012 – 5 E 936/12 –, S. 3 des Beschlusses, n. v. Auch hinsichtlich der Höhe der weiteren Zwangsgeldandrohung in Höhe von 750,00 Euro im Bescheid vom 23. Mai 2022 bestehen vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt insoweit ebenfalls der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs und der Streitwertpraxis anderer Senate des beschließenden Gerichts. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2021 – 19 B 1492/21 –, juris, Rn. 12 ff., vom 18. Dezember 2019 – 19 B 5/19 –, juris, Rn. 24 f., und vom 8. Oktober 2018 – 4 B 1181/18 –, NWVBl. 2019, 42, juris, Rn. 10 ff. Danach ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das festgesetzte Zwangsgeld mit einem Viertel und das angedrohte weitere Zwangsgeld mit einem Achtel bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).