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Beschluss

8 B 858/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1219.8B858.19.00
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Leitsätze

Nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse mit zahlreichen Studien führt Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Das gerichtliche Beweisverfahren dient nicht dazu, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Daher ist derzeit weder eine Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu den Auswirkungen von Infraschall noch eine darauf gegründete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse mit zahlreichen Studien führt Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Das gerichtliche Beweisverfahren dient nicht dazu, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Daher ist derzeit weder eine Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu den Auswirkungen von Infraschall noch eine darauf gegründete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 21. Dezember 2018 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage abgelehnt hat, nicht durchgreifend in Frage. 1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass von der genehmigten Anlage schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), die die Antragsteller in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 zu erlassenden Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Anforderungen sind hier hinsichtlich der Antragsteller voraussichtlich gewahrt. a) Der Einwand der Beschwerde, es sei nicht der nächtliche Immissionsrichtwert nach der TA Lärm in Höhe von 45 dB(A), sondern entsprechend den Empfehlungen der sog. Night Noise Guidelines for Europe (NNGL) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ein nächtlicher Richtwert von 40 dB(A) einzuhalten, ist unbegründet. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017, B5), bestimmt, nicht durch Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation. Die Empfehlungen der WHO setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich (siehe auch S. VII der NNGL). Dessen ungeachtet liegt ihnen – wie die Antragsteller einräumen – ein anderer Bezugspunkt zugrunde als der verbindlichen normkonkretisierenden Vorschrift der TA Lärm. Die Empfehlungen der WHO stellen auf den „Average night noise level over a year“ (S. 108) ab, der durch Mittelung aller Nachtwerte eines Jahres anhand des A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels ermittelt wird. Demgegenüber stellt die TA Lärm in Nr. 6.4 auf die lauteste Nachtstunde ab. Vor diesem Hintergrund kann aus dem in den NNGL lediglich empfohlenen Lärmimmissionsrichtwert nicht auf gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik geschlossen werden, die den der TA Lärm zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen und ein Abrücken von deren Vorgaben rechtfertigen könnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 162 ff. m. w. N., und Beschluss vom 20. September 2018 - 8 A 2523/17 -,juris Rn. 26. Dasselbe gilt für den Hinweis der Antragsteller auf die „Umgebungslärmrichtlinie der EU“ (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) und den dort (Anhang 1) ebenfalls vorgesehenen A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel über die Dauer eines Jahres. Daher kommt es nicht in Betracht, im Hauptsacheverfahren Beweis zur Schädlichkeit von Dauerlärm zu erheben und deswegen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Umstand, dass die gesundheitsschädliche Wirkung von Lärm nicht gebietsabhängig ist, stellt die Höhe der Richtwerte und die Anwendbarkeit der TA Lärm im vorliegenden Fall nicht in Frage. Die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 TA Lärm betreffen auch Lärm unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr. b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, wegen einer von ihnen behaupteten Amplitudenmodulation durch Störwirkung des Rotorschlags, die nach ihrer Darstellung von der „klassische[n] oder definitionsmäßige[n] Ton- und Impulshaltigkeit“ in der Schallimmissionsprognose nicht erfasst werde, müsse ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 3 oder 6 dB(A) gemäß Nr. A.2.5.2 bzw. Nr. A.2.5.3 der Anlage zur TA Lärm auf die ermittelten Lärmwerte vergeben oder eine Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm durchgeführt werden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Windenergieanlage derartige Wirkungen verursachen könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der bloße Hinweis der Antragsteller auf die nicht näher ausgeführte „aktuelle[n] Erkenntnislage über die Störwirkung des sog. Rotorschlags“ genügt dafür nicht. Zu Erkenntnissen betreffend Amplitudenmodulation und Rotorblattschlag, siehe Agatz, Windenergie Handbuch, 15. Ausgabe, Dez. 2018, S. 88 f., wonach dafür kein Lästigkeitszuschlag zu gewähren sei. Die Schallimmissionsprognose der enveco GmbH aus Juli 2016 und Dezember 2017 (Ergänzung nach dem sog. Interimsverfahren), die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegt, hat eine mögliche Ton- bzw. Impulshaltigkeit in den Blick genommen (S. 3 ff. der Prognose aus Juli 2016), aber eine solche unter Bezugnahme auf die technischen Dokumentationen nicht festgestellt. Der pauschale Hinweis der Antragsteller auf die „Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ zur Amplitudenmodulation führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer außergewöhnlichen Störwirkung der Geräusche einer Windenergieanlage, die als Amplitudenmodulation zu bewerten war, einen Impulszuschlag für gerechtfertigt gehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 28, 31. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Geräusche bei jeder Windenergieanlage auftreten. c) Die Antragsteller legen nicht dar, inwiefern die Schallimmissionsprognose sog. Inversionswetterlagen und den Effekt gefrorener Böden nicht hinreichend berücksichtigt haben soll. Zur Berücksichtigung der Meteorologie (Wind, Temperatur) ist nach der TA Lärm (Anhang A.1.4) und der DIN ISO 9613-2 (Gleichung 6) eine eigenständige meteorologische Korrektur C met zu berücksichtigen, die auch schallausbreitungsgünstige Wetterlagen wie Inversion erfasst. Die genannte DIN-Vorschrift beinhaltet nach ihrer Nr. 1 (Anwendungsbereich) Pegel für eine breite Palette von Witterungsbedingungen. Dass dies unzureichend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 ‑ 22 CS 19.1355 -, juris Rn. 45 (zur Schallausbreitung auf gefrorenem Boden). Im Übrigen sieht die Ergänzung der Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren von Dezember 2017 (dort S. 2) eine Vernachlässigung der Bodendämpfung vor, so dass auch gefrorener Boden die berechneten Lärmwerte nicht verändern dürfte, erst recht nicht in einer Weise, dass die Lärmrichtwerte der TA Lärm am Wohnhaus der Antragsteller überschritten würden. d) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sind mögliche Schallreflexionen in der Schallimmissionsprognose von Juli 2016 (dort S. 8) hinreichend berücksichtigt worden: Bei den Immissionspunkten, bei denen die berechneten Immissionswerte mindestens 2,5 dB(A) unterhalb des jeweiligen Richtwerts liegen, wurde mit Blick auf den Absorptionsverlust in Höhe von 1 dB(A) an Gebäudeteilen davon ausgegangen, dass eine Einfachreflexion nicht zu einer Überschreitung des Richtwerts führe. Die übrigen Immissionspunkte wurden hinsichtlich möglicher Reflexionen detaillierter untersucht und eine relevante Auswirkung abgelehnt. Ohne Erfolg weisen die Antragsteller auf die Lage der Nachbargebäude und die Versprünge ihres Wohnhauses hin, aufgrund derer sie Schallreflexionen befürchten. Der für das Wohnhaus der Antragsteller prognostizierte nächtliche Wert beträgt 40,5 dB(A), der nächtliche Lärmrichtwert nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 45 dB(A). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Geräusche der streitbefangenen Windenergieanlage den nächtlichen Richtwert aufgrund etwaiger Reflexionen überschreiten würden, zumal dies hier weit mehr als eine Verdoppelung des Lärms bedeuten würde (Erhöhung um 3 dB(A)). e) Die Beschwerde legt ferner nicht dar, dass die Antragsteller durch Infraschall unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 179 ff. m. w. N., Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 73 f. m. w. N.; OVG Saarl., Beschluss vom 13. November 2019 - 2 B 278/19 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 22 CS 19.1355 -, juris Rn. 41 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 9 B 765/18 -, juris Rn. 58 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Juli 2018 - 10 S 2378/17 -, juris Rn. 25. Sämtliche angeführten Studien sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 182 f. Ungeachtet dessen, dass die Gerichtssprache deutsch (§ 173 VwGO i. V. m. § 184 GVG) ist, bestätigt die zur Akte gereichte Studie von Schomer u. a., „A theory to explain some physiological effects of the infrasonic emissions at some wind farm sites“, diesen Befund. Dort wird unter V. und VI. ausgeführt, dass weitere Forschungen angezeigt seien, um festzustellen, ob und ggf. welche Personen in einem gesundheitsschädlichen Maße von Infraschall betroffen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2018- 8 B 871/18 -, Abdruck S. 4. Dem eingereichten Messbericht der Aunio Group Oy vom 12. Oktober 2018 lässt sich bereits nicht entnehmen, in welcher Entfernung zu den Windenergieanlagen die Messungen vorgenommen wurden, so dass ein Vergleich mit der hiesigen Situation nicht erfolgen kann. Der Messbericht enthält keine Aussage zu einer etwaigen Gesundheitsgefahr durch den Infraschall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018- 8 A 2971/17 -, juris Rn. 184. Der Bericht der Aunio Group Oy „Infrasound from wind turbines is a new signal in the environment“ aus dem Jahr 2017 geht ebenfalls davon aus, dass mit Blick auf etwaige Gesundheitsgefahren weitere Untersuchungen und Analysen notwendig seien. Dasselbe gilt für die Studie von Weichenberger u. a. „Altered cortical and subcortical connectivity due to infrasound administered near the hearing threshold – Evidence from fMRI“ vom 12. April 2017 (siehe dort „Abstract“ und „Conclusion“). Auch die von den Antragstellern auszugsweise übersandte Machbarkeitsstudie zur Wirkung von Infraschall des Umweltbundesamtes von Juni 2014 enthält keine Aussage dahingehend, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen durch Windenergieanlagen erzeugter Infraschall zu Gesundheitsgefahren führt. Aus dem im März 2018 veröffentlichten Interview mit Prof. Vahl folgt lediglich, dass Infraschall die Kraftentwicklung von Muskeln beeinflusst. Der Zusammenfassung der Sendung „Infraschall – Unerhörter Lärm“ vom 4. November 2018 ist zu entnehmen, dass Infraschall sich auf den menschlichen Körper auswirkt. Eine Gesundheitsgefahr folgt daraus jeweils nicht. Schließlich belegen die von den Antragstellern vorgelegten zahlreichen eidesstattlichen Versicherungen von Privatpersonen weder, dass die von diesen Personen geschilderten gesundheitlichen Probleme gerade auf Infraschall durch Windenergieanlagen zurückzuführen sind, noch, dass dies bei den Antragstellern der Fall ist. f) Der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des OLG Schleswig vom 13. Juni 2019 - 7 U 140/18 - führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das OLG Schleswig hat darin ein zivilrechtliches Verfahren, in dem die Kläger die Unterlassung von Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen begehren, an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit diese Beweis u. a. darüber erhebt, ob Infraschall, den Windenergieanlagen verursachen, schädliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den Klägern jenes Verfahrens auslöst. Dieses Urteil gebietet es nicht, im verwaltungsrechtlichen Hauptsacheverfahren Beweis über die Auswirkungen von Infraschall zu erheben und deswegen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung einer Drittanfechtungsklage wiederherzustellen. Ebenso OVG Saarl., Beschluss vom 13. November 2019 - 2 B 278/19 -, juris Rn. 18. Nach dem oben dargestellten derzeitigen Erkenntnisstand in der Wissenschaft zu den Auswirkungen von Infraschall durch Windenergieanlagen, mit dem sich das OLG Schleswig nicht näher befasst hat, besteht allein eine hypothetische Gefährdung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 185. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine Beweiserhebung derzeit weitere Erkenntnisse liefern könnte. Angesichts des unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft trotz zahlreicher Studien ist es auch nicht Aufgabe eines Beweisverfahrens, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. 2. Die Genehmigung verstößt gegenüber den Antragstellern nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage der von ihm dargelegten ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018- 8 A 2971/17 -, juris Rn. 194 ff. m. w. N., eine von der genehmigten Anlage ausgehende unzumutbare optisch bedrängende Wirkung verneint. Es hat ausgeführt, dass angesichts der Entfernung zwischen der Windenergieanlage und dem Wohnhaus der Antragsteller von 486 m, was dem 3,2-Fachen der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe von 85 m sowie Hälfte des Rotordurchmessers von 130 m = 150 m) entspricht, eine beherrschende Dominanz gegenüber der Wohnbebauung nicht ersichtlich ist. Das Verwaltungsgericht hat eine abschirmende Wirkung durch den vorhandenen Gebäudebestand und den Bewuchs auf dem Grundstück der Antragsteller festgestellt, die die Sichtverbindung zur Anlage deutlich einschränkten. Besonderheiten oder gewichtige Gründe des Einzelfalles, die trotzdem eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung begründen könnten, legt das Beschwerdevorbringen nicht dar. Pauschale Hinweise auf die Hauptwindrichtung, die Ausrichtung des Wohnhauses nebst Garten sowie den direkten Sichtbezug reichen hierfür nicht aus. 3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Gesamtbelastung aller optischen und akustischen Störwirkungen nicht gesondert zu ermitteln und zu bewerten. Einen Rechtssatz, der allgemein eine summierende Gesamtbetrachtung der einzelnen von einem Vorhaben verursachten Immissionen gebietet, gibt es nicht. Die Erheblichkeitsschwelle ist vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018- 8 A 2971/17 -, juris Rn. 203 ff. m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich substantiell zur Sache eingelassen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach im Hauptsacheverfahren bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- Euro festzusetzende Streitwert von 15.000,- Euro je Windenergieanlage ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung (Ziffer 1.5 Satz 1, 1. Hs. des Streitwertkatalogs) auf die Hälfte zu reduzieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).