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Beschluss

12 A 3291/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1220.12A3291.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zu. Der Kläger gelte weder als Blinder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 GHBG noch liege bei ihm eine hochgradige Sehbehinderung gemäß § 4 GHBG vor. Der Kläger wendet dagegen im Zulassungsverfahren allein ein, er gelte als blind, weil er mit einer Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 auf dem besseren Auge (ohne Sehhilfe) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG erfülle. Eine Berücksichtigung von Gläserkorrekturen sei in dieser Regelung ausdrücklich nicht vorgesehen. Damit dringt er nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend bei der Ermittlung der Sehschärfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG auf den mit einer optischen Korrektur ermittelten Wert abgestellt. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung ergibt. Darin findet sich - anders als etwa in § 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG - keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Sehschärfe mit Gläserkorrektur. Dass - jedenfalls im Regelfall - die korrigierte Sehschärfe maßgeblich für die Beurteilung der Sehschärfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG ist, ergibt sich indessen aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, Personen, die zwar nicht blind sind, die aber ähnlich wie Blinde wegen der bei ihnen bestehenden Minderung der Sehschärfe Schwierigkeiten haben, sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung zurechtzufinden, durch die Gewährung des Blindengeldes einen Ausgleich für ihre Beeinträchtigung und die dadurch bedingten Mehraufwendungen zukommen zu lassen. Mit dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen soll Blinden und wesentlich Sehbehinderten eine möglichst weitgehende gesellschaftliche und berufliche Partizipation ermöglicht werden. Deshalb ist entscheidend, welche Sehkraft ein Sehbehinderter im Alltag durch die Verwendung von korrigierenden Sehhilfen erreicht. Vgl. ausführlich, auch unter Heranziehung der historischen Entwicklung der Regelungen des Blindengeldes, OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VIII A 2000/76 -, juris Rn. 5; VG Frankfurt, Urteil vom 7. August 2009 - 3 K 2912/08.F -, juris Rn. 42 zur Regelung im hessischen Landesblindengeldgesetz. In diesem Sinn ist auch in den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2008“, die nach dem Willen ihres Verfassers „wie eine untergesetzliche Norm und als antizipiertes Sachverständigengutachten (…)“ gelten sollen (vgl. die Einleitung), vorgesehen, dass für die Beurteilung des Sehvermögens in erster Linie die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit Gläsern) maßgeblich ist (vgl. Ziffer 26.4). Mit Blick auf die oben dargestellte Motivlage kann Abweichendes ausnahmsweise dann gelten, wenn dem in seiner Sehkraft Geschädigten das Tragen der Gläser nicht auf Dauer in zumutbarer Weise möglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VIII A 2000/76 -, a. a. O. Rn. 2, 5; VG Frankfurt, Urteil vom 7. August 2009 - 3 K 2912/08.F -, a. a. O. Rn. 42. Anhaltspunkte dafür lassen sich dem Zulassungsvorbringen indessen nicht entnehmen und sind im Übrigen auch nicht auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Aktenmaterials ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).