OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 E 1003/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1223.14E1003.19.00
4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Wird in einem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, dessen Höhe über dem für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert liegt, bleibt die Zwangsgeldandrohung für die Streitwertfestsetzung entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich solange außer Betracht, bis die Hälfte des angedrohten Zwangsgelds den für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert überschreitet. Dann bestimmt sich der Streitwert nach diesem höheren Wert der Hälfte des angedrohten Zwangsgelds.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, dessen Höhe über dem für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert liegt, bleibt die Zwangsgeldandrohung für die Streitwertfestsetzung entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich solange außer Betracht, bis die Hälfte des angedrohten Zwangsgelds den für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert überschreitet. Dann bestimmt sich der Streitwert nach diesem höheren Wert der Hälfte des angedrohten Zwangsgelds. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Einzelrichter ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zur Entscheidung berufen. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt. Grundsätzlich ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet ‑ wie hier ‑ der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Streitwert nicht deshalb auf 5.800 Euro festzusetzen, weil mit der Grundverfügung gleichzeitig ein Zwangsgeld über 5.800 Euro angedroht wurde. Richtig ist der Hinweis der Prozessbevollmächtigten, dass Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelt: "Wird in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. Soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bzw. des für die Ersatzvornahme zu entrichtenden Vorschusses höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen." Wörtlich genommen wäre dann hier ein Streitwert von 5.800 Euro festzusetzen, da das in dieser Höhe angedrohte Zwangsgeld höher als die 5.000 Euro Auffangwert sind, der für die Grundverfügung anzusetzen ist. Indes handelt es sich bei der zitierten Passage in Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs um eine ungenaue Wortwahl. Die Regelung hält neben der Grundverfügung eine mit angefochtene Zwangsgeldandrohung für streitwertrechtlich unbeachtlich, da sie von deren Streitwert mit erfasst wird. Nur für den Sonderfall, dass wegen der Höhe eines Zwangsgeldes die Bedeutung der Sache für den Kläger durch die Zwangsgeldandrohung und nicht durch die Grundverfügung bestimmt wird, soll sich der Streitwert an dem für die Zwangsgeldandrohung ausrichten. Gemäß Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs ist in selbständigen Vollstreckungsverfahren bei der Androhung von Zwangsgeld die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes als Streitwert festzusetzen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass mit einer Zwangsgeldandrohung noch keine Zahlungsverpflichtung festgelegt wird, die allein den vollen Betrag als Streitwert begründen könnte. Vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 6.3.1998 ‑ 5 S 441/98 ‑, NVwZ-RR 1998, 692 f. Soll ausnahmsweise die Zwangsgeldandrohung für den Streitwert bei einer angefochtenen Grundverfügung mit Zwangsgeldandrohung maßgebend sein, so kann deren Bedeutung nicht höher veranschlagt werden als bei einer isolierten Anfechtung. Dann aber wäre nach Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs die Hälfte des angedrohten Betrags anzusetzen. Daher ist auch nur dieser Wert für die ausnahmsweise Orientierung des Streitwerts an der Zwangsgeldandrohung nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs maßgebend. Da hier für die isolierte Anfechtung der Zwangsgeldandrohung 2.900 Euro (5.800 : 2) anzusetzen wären, liegt dieser Betrag unter dem Auffangwert von 5.000 Euro für die Grundverfügung, so dass es bei diesem festgesetzten Streitwert verbleibt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.