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Beschluss

16 L 559/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0701.16L559.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

          Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2. Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der zulässige Antrag, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 16 K 1188/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.01.2022 ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 19 Abs. 6 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG NRW) vom 23.06.2021 ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist das Interesse des jeweiligen Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehbarkeit abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Interesse an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Dabei ist hier mit Blick auf Ziffer 1. der streitigen Verfügung vom 17.01.2022 zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass er in § 19 Abs. 6 WohnStG NRW die sofortige Vollziehbarkeit von auf der Grundlage des Wohnraumstärkungsgesetzes erlassenen Verwaltungsakten generell angeordnet hat. Trotz dieser Wertung erübrigt sich jedoch nicht die Interessenabwägung, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei offenem Prozessausgang vorzunehmen ist; diese ist zwar gesetzlich vorstrukturiert, aber nicht präjudiziert, vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, NVwZ 2005, 689 (690) Vorliegend überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, weil sich der streitige Bescheid vom 17.01.2022 im Rahmen der hier gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Das gilt zunächst für Ziffer 1. der streitigen Ordnungsverfügung vom 17.01.2022. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 17.01.2022, „die Zweckentfremdung der fünf Wohnungen im Hochparterre/1.OG, 2. OG., 3. OG., 4. OG und Dachgeschoss in Ihrem Wohngebäude C. . 00, 00000 L. , bis zum 31.03.2022 zu beenden und die fünf Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen (Wohnnutzungsgebot)“, auf § 15 Abs. 1 WohnStG NRW i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 ihrer Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) vom 30.06.2021 gestützt. Gem. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Wohnraumschutzsatzung kann die Gemeinde die in § 15 WohnStG NRW vorgesehenen Anordnungen treffen, wenn entgegen des Verbots der Zweckentfremdung Wohnraum nicht zum Wohnen genutzt wird. Gemäß § 15 Abs. 1 WohnStG NRW kann die Gemeinde dann, wenn Wohnraum entgegen § 12 Abs. 2 WohnStG NRW zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, anordnen, dass der Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen ist. Die Wohnraumschutzsatzung der Antragsgegnerin vom 30.06.2021 ist auf die Wohnungen/Zimmer im Haus C. . 00, 00000 L. anwendbar. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Satzung - §§ 3, 4 Wohnraumschutzsatzung – steht zwischen den Beteiligen außer Streit. Auch sonst sind insoweit keine Bedenken ersichtlich. Nach Aktenlage ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 und 2 Wohnraumschutzsatzung vorliegen, nämlich dass eine ne Zweckentfremdung bezüglich der fünf in Rede stehenden Wohnungen vorliegt. Es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Annahme der Antragsgegnerin in der streitigen Ordnungsverfügung, es liege hinsichtlich aller fünf Wohnungen eine Zweckentfremdung nach § 7 Abs. 1 und 3 Wohnraumschutzsatzung i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WohnStG NRW vor, jedenfalls im Ergebnis trägt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WohnStG NRW gelten als Zweckentfremdung insbesondere die Nutzung von Wohnraum für mehr als drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr für Zwecke der Kurzzeitvermietung. Dass die fünf Wohnungen, jede für sich genommen, jedenfalls ab dem Jahr 2020 (Jahr des Eigentumserwerbs durch die Antragstellerin) zumindest in den Kalenderjahren 2020 und 2021 jeweils mehr als 90 Tage im jeweiligen Kalenderjahr vermietet waren, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Nach Überzeugung des Gerichts ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass es sich für jede der fünf Wohnungen jeweils um Kurzzeitvermietungen im Sinne von § 7 Abs. 3 Wohnraumschutzsatzung handelte, die danach als Zweckentfremdung festzustellen sind. Dabei ist die Antragsgegnerin in tatsächlicher Hinsicht für die Beurteilung des Vorliegens einer Zweckentfremdung von Wohnraum für die im Hochparterre/1.OG, im 3. OG sowie im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen/Zimmer zu Recht von den – alten - Mietverträgen ausgegangen, die die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.08.2021 – bei der Antragsgegnerin eingegangen am 30.08.2021 (Bl. 97 des Verwaltungsvorgangs) - vorgelegt hatte. Dagegen sind die – geänderten - Mietverträge vom 13.02./14.02.2022 (Wohnung Hochparterre/1.OG), vom 14.2./18.2.2022 (Wohnung im 3. OG) sowie vom 9.02./10.02. 2022 (Dachgeschoss) entgegen der Auffassung der Antragstellerin insoweit nicht maßgeblich. Denn hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Zweckentfremdung von Wohnraum kommt es entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung vom 17.01.2022 an. Das bedeutet, das auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Zweckentfremdung abzustellen ist. Für die im Hochparterre/1.OG, im 3. OG sowie im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen/Zimmer waren die Mietverträge aber am 17.01.2022 nach den vorgenannten Daten noch nicht abgeschlossen und die Mietverhältnisse begannen auch erst jeweils am 1.03.2022. Dies zugrunde gelegt ist gegen die Annahme der Antragsgegnerin von einer die Zweckentfremdung begründenden Kurzzeitvermietung der im Hochparterre/1.OG, im 3. OG sowie im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen/Zimmer gemäß § 7 Abs. 3 Wohnraumschutzsatzung auszugehen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts zu erinnern. Das Nutzungskonzept der Antragstellerin bei der Vermietung der Wohnungen/Zimmer, so wie unter anderem in den Mietverträgen für die im Hochparterre/1.OG, im 3. OG sowie im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen/Zimmer dokumentiert, zielte im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung nicht auf eine Wohnnutzung ab. Der zweckentfremdungsrechtliche Wohnungsbegriff verlangt das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Nutzung. Es grenzt das Wohnen vom Aufenthalt zu anderweitigen Zwecken ab, der von seinem Wesen her zeitlich bis zur Erreichung eines bestimmten Ziels begrenzt ist, etwa der Aufenthalt nur zu Ferienzwecken wie bei Sommerwohnungen oder Ferienhäusern, oder bis zum Bezug einer dauerhaften Wohnung wie bei Übergangsheimen. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit betrifft nicht die Abgrenzung von längerer und kürzerer Nutzung oder von unbefristeter und befristeter Nutzungsdauer. Es dient vielmehr entsprechend dem Nutzungskonzept der Abgrenzung häuslichen Wohnens in der Heimstatt im Alltag von Erscheinungsformen des vorübergehenden, übergangsweisen oder provisorischen, nur einem bestimmten Zweck dienenden Unterkommens. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2020 – 14 A 4304/19 -, NJW 2021, 1255 (1256f); OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2022 – 14 B 36/22 -. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin die im Hochparterre/1.OG, im 3. OG sowie im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen/Zimmer im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung nicht zu Wohnzwecken vermietet. Hierzu verweist das Gericht zur Begründung zunächst auf die von der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung zutreffend vorgenommene Auswertung der – alten - Mietverträge und deren Bewertung, der das Gericht folgt. Lediglich ergänzend weist das Gericht auf folgendes hin: Ein ganz beträchtliches Indiz für ein lediglich vorübergehendes, übergangsweises oder provisorischen, nur einem bestimmten Zweck dienendes Unterkommen der Mieter in den im Hochparterre/1.OG, im 3. OG sowie im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen/Zimmern liegt bereits darin, dass die Antragstellerin die Wohnungen/Zimmer vollständig möbliert und auch so möbliert vermietet hat. Möblierte Wohnungen werden üblicherweise, nicht für die dauerhafte Nutzung der Mieter als Heimstatt, sondern nur für vorübergehende Zwecke vermietet, etwa an Personen, die sich für die Durchführung einer bestimmten Arbeit vorübergehend weit entfernt von ihrem eigentlichen Wohnort aufhalten. Denn üblicherweise bringen Mieter, die eine Wohnung dauerhaft als Heimstatt nutzen wollen, ihre eigenen Möbel und weitere Habe mit, mit der sie sich in der Wohnung häuslich einrichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2022 – 14 B 36/22 -. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Wohnungen/Zimmer „löffelfertig“ ausgestattet. Dementsprechend hat sie die in den im Hochparterre/1.OG, im 3. OG sowie im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen/Zimmer möbliert (auch Bettwäsche und Handtücher) vermietet. Angesichts dieses gewichtigen Indizes ist die unsubstanziierte Behauptung der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 8.11.2021, die Anmietungen seien bei ihren Mietern nicht zweckgebunden (Seite 3 des Schreibens vom 8.11.2021) nicht geeignet, die Indizwirkung der möblierten Vermietung hinreichend zu entkräften und die Feststellungslast der Antragsgegnerin insoweit – erneut – zu begründen. Dies umso weniger als die Antragstellerin in diesem Schreiben selbst unter anderem Studenten und Berufstätige als Mieter aufführt, bei denen ein vorübergehender Aufenthalt nach dem Dargelegten gerade nahe liegt. Ein weiteres gewichtiges Indiz für eine Bestimmung der im Hochparterre/1.OG, im 3. OG sowie im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen/Zimmer nur zum vorübergehenden Aufenthalt durch die Antragstellerin liegt darin, dass sie die Wohnungen/Zimmer zu einem Pauschalmietzins vermietet hat , unter Ausschluss einer Nebenkostenabrechnung. Dies ist völlig untypisch für ein auf Dauer angelegtes Wohnmietverhältnis. An der vorstehenden Bewertung vermag nichts zu ändern, dass die Mietverhältnisse nach den vorgelegten Mietverträgen „unbefristet“ waren. Mag eine Befristung eines Mietverhältnisses grundsätzlich ein mögliches Indiz für ein lediglich vorübergehendes, übergangsweises oder provisorischen, nur einem bestimmten Zweck dienendes Unterkommen sein, so gewährleistete jedoch die hier eingeräumte Kündigungsfrist des Mietverhältnisses von einem Monat trotz der im Ausgangspunkt fehlenden Befristung die rechtssichere Möglichkeit einer auch kurzfristigen Beendigung des Mietverhältnisses. Auch ist gegen die Annahme der Antragsgegnerin von einer die Zweckentfremdung begründenden Kurzzeitvermietung der im 2.OG und 4. OG gelegenen Wohnungen/Zimmer gemäß § 7 Abs. 3 Wohnraumschutzsatzung auszugehen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nichts zu erinnern. Allerdings ist hier ein Ermittlungsdefizit der Antragsgegnerin insoweit festzustellen, als sie die im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung vom 17.01.2022 geltenden – aktuellen - Mietverträge vom 30.11.2021 (Wohnung im 2.OG) – Bl. 322 ff des Verwaltungsvorgangs – sowie vom 20.08.2021 (Wohnung im 4. OG) – Bl. 334ff des Verwaltungsvorgangs -, nicht festgestellt und dementsprechend auch nicht berücksichtigt hat. Auch wenn die Antragstellerin diese Verträge erst nach Erlass der streitigen Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 22.02.2022 der Antragsgegnerin vorgelegt und damit erst zu diesem Zeitpunkt die für die im 2. OG und 4. OG gelegenen Wohnungen maßgebliche Vermietungssituation klar gemacht hat, bestand für die Antragsgegnerin bereits vor Erlass der streitigen Ordnungsverfügung Anlass, im Rahmen der ihr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW zustehenden Möglichkeiten von der Antragstellerin die Vorlage der entsprechenden Mietverträge zu verlangen. Denn die Antragstellerin hatte der Antragsgegnerin bereits auf deren Anhörungsverfügung vom 19.10.2021 mit Schreiben vom 8.11.2021 (Bl. 254 des Verwaltungsvorgangs) mitgeteilt, dass „der überwiegende Teil der übermittelten Mietverträge“ größtenteils beendet worden sei. Hiernach durfte die Antragsgegnerin bei der ihr obliegenden Feststellungslast zum Tatbestandsmerkmal der Zweckentfremdung nicht mehr ohne vorherige Nachfrage davon ausgehen, dass die für die im 2.OG und 4. OG. gelegenen Wohnungen/Zimmer bereits vorliegenden – alten - Mietverträge das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung maßgebliche Nutzungskonzept der Antragstellerin noch begründeten. Aber auch unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung geltenden – aktuellen - Mietverträge vom 30.11.2021 (Wohnung im 2.OG) – Bl. 322 ff des Verwaltungsvorgangs – sowie vom 20.08.2021 (Wohnung im 4. OG) – Bl. 334ff des Verwaltungsvorgangs -, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Zweckentfremdung von Wohnraum insoweit auszugehen. Das Gericht ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alles dafür spricht, dass auch bei Berücksichtigung der vorgenannten Mietverträge eine Zweckentfremdung von Wohnraum der im 2.OG und 4. OG. gelegenen Wohnungen/Zimmer durch die Vermietung der Antragstellerin festzustellen ist. Ein ganz beträchtliches Indiz für ein lediglich vorübergehendes, übergangsweises oder provisorischen, nur einem bestimmten Zweck dienendes Unterkommen der Mieter in den im 2.OG und im 4. OG sowie im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen/Zimmern liegt bereits darin, dass die Antragstellerin diese Wohnungen/Zimmer – weiterhin - vollständig möbliert und auch so möbliert vermietet hat. Insoweit gelten die zu den im Hochparterre/1.OG, im 3. OG sowie im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen/Zimmern gemachten Ausführungen entsprechend. Hieran ändern auch nichts die in § 4 (Wohnung im 2. OG) und § 3 (Wohnung 4. OG) der jeweiligen Mietverträge abgegebene Bestätigung der Mieter, dass sie die Wohnung zu Wohnzwecken nutzen und ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben. Denn es handelt sich bei diesen Bestätigungen um eine juristische Wertung, der ohne eine diesbezüglich aussagekräftige Tatsachengrundlage keine Bedeutung zukommt. Allein die juristische Einschätzung der Mieter vermag nicht die wohnungsaufsichtsrechtliche Bewertung eines sachverhalts als Wohnen zu ersetzen. Ferner führen auch die in § 14 (Wohnung im 4. OG) sowie in § 15 (Wohnung im 2 OG) der jeweiligen Mietverträge getroffenen Regelungen zum Inventar nicht etwa dazu, dass das Nutzungskonzept der Antragstellerin nunmehr auf ein Überlassen zum Wohnen an die Mieter ausgerichtet ist. Auch wenn das vorhandene Inventar danach „auf Wunsch des Mieters und nach Abstimmung mit dem Vermieter gegen anderes Mobiliar (z.B. persönliche Dinge) ausgetauscht und beliebig ergänzt und umgestellt werden kann“ führt dies nicht dazu, die entsprechenden Räumlichkeiten als eine dauerhafte Heimstatt anzunehmen in denen sich die Mieter mit eigenen Möbeln häuslich einrichten. Eine solche eigenbestimmte Lebensführung insoweit scheitert nämlich bereits an dem Vorbehalt der Abstimmung mit dem Vermieter, bei dessen Verweigerung es eben bei der vorgegebenen Möblierung bleibt. Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, dass dieser Klausel eine praxisrelevante Bedeutung zukommt. Die Wohnungen werden möbliert vermietet und mit der – jedenfalls nicht geringen - Gesamtmiete von 3.100,00 € monatlich (Wohnung im 2. OG) bzw. 2.900,00 € monatlich /(Wohnung im 4. OG) leisten die Mieter nach den jeweiligen Mietverträgen einen „Möblierungszuschlag“. Wieso die Mieter angesichts dieser Situation noch eine eigene Möblierung der Wohnung vornehmen sollten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, dass einer der Mieter überhaupt von dieser Klausel Gebrauch gemacht hätte, was ihr aufgrund des Abstimmungserfordernisses aber bekannt sein müsste. Ein weiteres Indiz für eine Bestimmung der Wohnungen nur zum vorübergehenden Aufenthalt durch die Antragstellerin liegt darin, dass sie die Wohnungen/Zimmer im 2. OG und 4. OG ebenfalls zu einem Pauschalmietzins vermietet hat, unter Ausschluss einer Nebenkostenabrechnung. Insoweit wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen. Hinsichtlich des Umstands der unbefristeten Vermietung mit einer Kündigungsfrist von – nunmehr – drei Monaten ist das Gericht der Auffassung, dass dieses grundsätzlich für eine Wohnnutzung sprechende Indiz mit Blick auf die übrigen vorstehend geschilderten Gesamtumstände in seiner Bedeutung zurücktritt. Dies umso mehr, als ohnehin durch eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung jederzeit eine kurzfristige Beendigung des Mietverhältnisses möglich bleibt. Letztlich spricht auch die Vermietungshistorie hinsichtlich der Wohnungen/Zimmer im 2. OG und 4. OG für eine Zweckentfremdung des Wohnraums durch Kurzzeitvermietungen auch im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung. Denn nach den Regelungen der vor den im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltenden Mietverträgen, hatte die Antragstellerin diese Wohnungen/Zimmer nicht zu Wohnzwecken vermietet. Hierzu verweist das Gericht zur Begründung auf die von der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung zutreffend vorgenommene Auswertung der „alten“ Mietverträge und deren Bewertung, der das Gericht folgt. Dieses bisherige zu einer Zweckentfremdung führende Nutzungskonzept hat die Antragstellerin nach dem Dargelegten nicht derart geändert, dass nunmehr von einer Nutzung der im 2. OG und 4. OG gelegenen Wohnungen/Zimmer zu Wohnzwecken auszugehen ist. Das Gericht lässt es ausdrücklich offen, welcher Bedeutung dem weiteren Umstand zukommt, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben das Nutzungskonzept einer Vermietung an Wohngemeinschaften – mit Ausnahme der Wohnung im 4. OG- verfolgt. Denn nach dem Gesagten begründen bereits die übrigen Umstände den Tatbestand der Zweckentfremdung von Wohnraum. Gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung im Übrigen bestehen keine Bedenken. Auch die Ziffern 2. und 4. der Ordnungsverfügung vom 17.01.2022 erweisen sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die Begründung des Bescheides und macht sich diese zu Eigen. Das gilt auch hinsichtlich der jeweiligen Höhe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 56.6.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschlaggebend die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 25.000,00 Euro als Auffangwert für die fünf streitigen Wohnung angenommen. Der verbundenen Zwangsgeldandrohung kommt vorliegend keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2019 – 14 E 1003/19 -, juris). Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr hat das Gericht 1.500,00 € streitwerterhöhend berücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.