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Beschluss

9 B 688/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0107.9B688.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgetragenen und dargelegten Gründe zu prüfen ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, nicht in Frage. Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wird, die Zwangsvollstreckung aus Gewerbesteuerbescheiden betreffend das Jahr 2001, Grundbesitzabgabenbescheiden betreffend die Jahre 2001 und 2002 sowie der in der dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 21. Juli 2017 an die Geschäftsführerin der Antragstellerin beigefügten Forderungsforderungsaufstellung der Antragsgegnerin aufgeführten Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Zinsen gemäß § 233a AO, Stundungszinsen und Mahngebühren), insgesamt 20.956,59 Euro, einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen – abgesehen von den nicht durch Vorlage entsprechender Bescheide durch die Antragsgegnerin belegten Mahngebühren i.H.v. 141,20 Euro (44,- Euro betreffend Gewerbesteuer und 97,20 Euro betreffend Grundbesitzabgaben) – abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 6 VwVG NRW) lägen vor. Die Hauptforderungen – Gewerbesteuern und Grundbesitzabgaben für das Grundstück "J. L. “ in L1. – seien wirksam festgesetzt worden. Das pauschale Bestreiten des Zugangs der maßgeblichen Bescheide durch die Antragstellerin stelle deren Zugang nicht in Frage. Denn es lägen – im Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss dargelegte – Indizien dafür vor, dass die Bescheide zugegangen seien. Dass die Gewerbesteuerbescheide vom 6. August 2003 und vom 25. November 2003 in der Forderungsaufstellung fehlerhaft als Bescheide vom 5. Januar 2006 bezeichnet seien, sei unschädlich, weil die Antragsgegnerin dem Erfordernis des § 13 Satz 1 VwVG NRW, wonach im Vollstreckungsauftrag der Schuldgrund anzugeben sei, noch hinreichend nachgekommen sei; bei dem Bescheid vom 5. Januar 2006 handele es sich um eine Stundung u.a. der Gewerbesteuerforderung, so dass der Antragstellerin aufgrund dieses Zusammenhangs klar gewesen sein müsse, dass es sich um die Gewerbesteuerforderung für 2001 handelte. Die zum Zeitpunkt ihres Erlasses unrichtige Adressierung der Grundbesitzabgabenbescheide an die frühere Firmenbezeichnung der Antragstellerin stelle deren Wirksamkeit nicht in Frage, weil die im März 2001 vorgenommene bloße Firmenänderung an der Identität der juristischen Person nichts geändert habe. Die Forderungen seien auch nicht verjährt; die Verjährung sei mehrfach – durch Stundung, Vollstreckungsversuche und Mahnungen – unterbrochen worden. Dass Säumniszuschläge jedenfalls in der aufgeführten Höhe entstanden seien, stehe nicht in Frage; einer Festsetzung durch Bescheid bedürfe es insoweit nach § 240 AO, der gemäß § 12 KAG NRW entsprechend anwendbar sei, nicht. Schließlich folge ein Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass die Säumniszuschläge ihre Beugemittelfunktion nicht erreichen könnten und deshalb zu erlassen wären. Selbst wenn das damit der Sache nach geltend gemachte Erlassbegehren im vorliegenden vollstreckungsrechtlichen Verfahren zu prüfen wäre, was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, komme eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 258 AO nur in Betracht, wenn eine unmittelbare Bedrohung der persönlichen oder wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin glaubhaft gemacht sei. Dies zu Grunde gelegt und berücksichtigend, dass die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW im Wesentlichen § 258 AO entspreche, seien diese hohen Anforderungen auch an einen Anordnungsgrund im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu stellen. Gemessen hieran liege ein Anordnungsgrund nicht vor. Dafür, dass die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin durch die Vollstreckung der Säumniszuschläge gefährdet wäre, sei nichts ersichtlich. Die Forderungen bestünden bereits seit vielen Jahren. Es sei mehrfach versucht worden, sie zu vollstrecken. Die Existenz der Antragstellerin werde dadurch ganz offenbar nicht gefährdet. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Beschwerdebegründung hinsichtlich der Hauptforderungen schon keinen Anordnungsanspruch und im Übrigen jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soweit die Antragstellerin weiterhin die Wirksamkeit der maßgeblichen Steuer- und Grundbesitzabgabenbescheide bezweifelt, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den eingehend begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Antragstellerin – auch – die Bescheide, deren Zugang sie bestreitet, zugegangen sind. Ebenso wenig geht die Beschwerdebegründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu ein, dass die fehlerhafte Bezeichnung der Gewerbesteuerbescheide vom 6. August 2003 und 25. August 2003 in der Forderungsaufstellung als Bescheide vom „5. Januar 2006“ im Ergebnis die Bezeichnung des "Schuldgrundes" nicht in Frage stelle. Angemerkt sei gleichwohl, dass die nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses vom 24. April 2018 erstellte aktualisierte Forderungsaufstellung, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Mai 2018 übersandt hat, weiterhin denselben Fehler enthält. Der Einwand der Antragstellerin, der Zugang verjährungsunterbrechender Maßnahmen sei nicht bewiesen, kann in dieser Pauschalität schon deshalb nicht weiter führen, weil verjährungsunterbrechende Maßnahmen (§ 231 AO; § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW) nicht allein in dem Erlass eines Verwaltungsakts bestehen können, und ist im Übrigen auch deshalb unsubstantiiert, weil die Antragstellerin nicht darlegt, welche Schriftstücke (etwa Stundungsbescheid, Mahnung) nicht zugegangen sein sollten. Die nicht näher spezifizierte Bezugnahme auf das Vorbringen in erstinstanzlichen Verfahren genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Der Einwand, eine Gewerbesteuerforderung könne für 2001 nicht bestehen, da im Jahr 2001 ausweislich des vom Finanzamt festgestellten Verlustvortrags Verluste entstanden seien, betrifft die materielle Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuerbescheids und ist im Vollstreckungsverfahren unerheblich. Es genügt, wenn der zu vollstreckende Bescheid, sofern er nicht sogar bestandskräftig ist, sofort vollziehbar ist, was bei Abgabenbescheiden stets der Fall ist. Ohne Erfolg bleiben auch die gegen die Vollstreckung der seit dem Jahr 2001 aufgelaufenen Säumniszuschläge (§ 240 AO) gerichteten Einwände. Das Beschwerdevorbringen stellt zunächst nicht durchgreifend in Frage, dass Säumniszuschläge in der von der Antragsgegnerin angenommenen Höhe entstanden sind. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht Zweifel an der konkreten Berechnung der Höhe dieser Forderungen geäußert hat, berücksichtigt die Antragsbegründung nicht, dass das Verwaltungsgericht lediglich einen höheren Betrag für möglich gehalten, den in der Forderungsaufstellung angegebenen, niedrigeren Betrag aber jedenfalls für rechtmäßig erachtet hat. In der Sache beruft sich die Antragstellerin ferner darauf, dass die Säumniszuschläge teilweise höher als die jeweilige Hauptforderung seien, was sie für unverhältnismäßig und deshalb unzulässig hält. Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass Säumniszuschläge gemäß § 240 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG NRW auch auf Kommunalabgaben Anwendung findet, kraft Gesetzes entstehen; ihre Höhe folgt unmittelbar aus der Dauer der Säumnis, hier aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die Hauptforderungen teilweise schon seit 2001 schuldig geblieben ist. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge (§ 227 AO; § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW) geboten. Daraus, dass das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, ob ein etwaiger materieller Erlassanspruch, über den die Antragsgegnerin im Übrigen zwischenzeitlich durch Bescheid vom 5. Dezember 2019 ablehnend entschieden hat, überhaupt im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu prüfen ist, kann die Antragstellerin nichts für den geltend gemachten Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung herleiten. Denn das Verwaltungsgericht ist – ungeachtet der geäußerten Bedenken gegen die Erheblichkeit des Vorbringens – gleichwohl auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt eingegangen, hat aber insoweit einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere, den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende Eilbedürftigkeit als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Ein Anordnungsgrund ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 258 AO bei Geltendmachung eines materiellen Erlassanspruchs im Vollstreckungsverfahren hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen sind, vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. Januar 1993 - VII B 202/92 -, juris Rn. 9, und vom 22. Dezember 2006 - VII B 121/06 -, juris Rn. 17, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Die geltend gemachte Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz behauptet die Antragstellerin, ohne diese konkret darzulegen. Eine besondere, den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzgesuchs ergibt sich nicht aus ihrem Vortrag, die verlangte Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (Abgabe der Vermögensauskunft nach § 5a VwVG NRW) habe erhebliche Konsequenzen für die wirtschaftliche Tätigkeit. Die Antragstellerin verweist lediglich pauschal darauf, es sei allgemein bekannt, dass durch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung und die damit einhergehenden negativen Auskünfte die Fortführung der Gesellschaft drastisch erschwert werde und damit auch die Erfüllung von Verbindlichkeiten. Dieses Vorbringen vermag aber so nicht zu überzeugen, weil die Gesellschaft nach den Angaben in der erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn C. vom 5. Oktober 2017 ihre Geschäftstätigkeit bereits vor Jahren „gänzlich eingestellt“ hat; sie verfüge abgesehen von einem geringen Barvermögen, das den Bestand einer Portokasse nicht übersteige, nicht über Vermögen, sondern lediglich über erhebliche Verlustvorträge. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Antragsgegnerin verlangte Abgabe einer Vermögensauskunft über das Vermögen der Gesellschaft deren zukünftige wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigen könnte. Der Hinweis der Antragstellerin, der vortragsfähige Gewerbeverlust betrage zum 31. Dezember 2015 238.289,00 Euro, dies alles sei der Antragsgegnerin seit Jahren bekannt, führt nicht weiter. Die Möglichkeit, Verluste auch in späteren Jahren noch steuermindernd geltend zu machen, sagt nichts darüber aus, ob es der Antragstellerin unzumutbar ist, vorübergehend bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren die festgesetzten Abgaben und Nebenforderungen zu begleichen. Jedenfalls erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der Antragstellerin aus finanziellen bzw. betriebswirtschaftlichen Gründen das Abwarten einer etwaigen Hauptsacheentscheidung bezüglich des Erlassantrags unzumutbar sein könnte. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin verfolge die Strategie, sie in die Insolvenz zu treiben, stellt sich als bloße Behauptung dar und lässt konkrete, auf den Betrieb der Antragstellerin bezogene Angaben vermissen. Insoweit geht auch der pauschale Hinweis fehl, dass der Antragstellerin die finanziellen Möglichkeiten des Ausgleichs der geltend gemachten Forderung fehlten und dies seit Jahren der Antragsgegnerin bekannt. sei. Im Übrigen hat die Antragstellerin es selbst in der Hand, die nur nach Säumigkeit eintretende Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft an Eides Statt durch Begleichung der Forderung abzuwenden. Da die Antragstellerin in Ansehung der hier streitbefangenen Gesamtforderung, die ihr seit vielen Jahren bekannt ist, keinen Insolvenzantrag gestellt hat, kann derzeit nicht zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie bereits mittellos ist, was zugleich auch das Bestehen eines materiellen Erlassanspruchs im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Zweckverfehlung der Säumniszuschläge als Druckmittel in Frage stellt. Vgl. hierzu den von der Antragstellerin selbst zitierten Beschluss des 14. Senats des beschließenden Gerichts vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, KStZ 2014, 56, juris Rn. 39 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 A 69/16 -, juris Rn. 82 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin ein selbständiges Vollstreckungsverfahren betreibt, war entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Antrag von einem Viertel der zu vollstreckenden Forderung von 20.956,59 Euro auszugehen. Von diesem Betrag war wiederum nur die Hälfte anzusetzen, weil es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ohne dass ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliegt (Nr. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Danach ist - wie in dem Parallelverfahren 9 B 729/18 (VG Köln 24 L 4068/17) - von einem Achtel der zu vollstreckenden Forderung auszugehen. Vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2015 - 3 E 100/15 -, juris Rn. 4; Bay.VGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 C 16.2141 -, juris. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen von einer Reduzierung auf 1/16 des Forderungsbetrags ausgegangen ist, hält er daran nicht fest. Für das Beschwerdeverfahren ist der zu vollstreckende Betrag um die Höhe der Mahngebühren von 141,20 Euro (= 44,00 Euro und 97,20 Euro) zu reduzieren, hinsichtlich derer die Antragstellerin obsiegt hat und die bei sachgerechter Auslegung des Begehrens nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Im Ergebnis ist danach der Streitwert für beide Instanzen auf die Wertstufe von mehr als 2.000,00 Euro bis 3.000,00 Euro festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).