Beschluss
9 E 707/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1111.9E707.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen worden ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass auch in solchen Konstellationen, in der im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO, sondern der Berichterstatter entschieden hat, ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 13 E 737/18 -, und vom 16. August 2017 - 18 E 594/17 -, jeweils juris. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. April 2022 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf einen Betrag in Höhe von 2.379,13 € festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Nach den Empfehlungen in Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, den der Senat in ständiger Rechtsprechung anwendet, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2019 - 9 B 688/18 -, juris Rn. 26, vom 2. Dezember 2016 - 9 B 1153/16 -, n.v., und vom 21. Juni 2012 - 9 B 686/12 -, juris Rn. 7. entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme, im Übrigen beträgt er ¼ des Streitwertes der Hauptsache. In der Hauptsache werden Grundbesitzabgaben- und Grundsteuerforderungen von insgesamt 9.516,50 € geltend gemacht. Für das hier vorliegende selbständige Vollstreckungsverfahren im Wege der Androhung der Abnahme einer Vermögensauskunft beträgt der Streitwert damit, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, 2.379,13 €. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, die angefochtene Streitwertfestsetzung zu ändern und die Empfehlungen des Streitwertkataloges im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden. Insbesondere handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine bisher im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf den Erlass der zu vollstreckenden Grundbesitzabgaben- und Steuerbescheide unbeteiligte Dritte, die mit der Aufforderung zu Abgabe der Vermögensauskunft erstmals in Anspruch genommen worden wäre und deren wirtschaftliches Interesse i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG darauf gerichtet wäre, den Gesamtbetrag von 9.516,50 € nicht zahlen zu müssen. In einem solchen Falle wäre die Empfehlung in Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges zur Reduzierung des Streitwerts in selbständigen Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die in Satz 2 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges empfohlene Streitwertreduzierung ist nur dann berechtigt, wenn das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu dem gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren bereits vorausgegangenen Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 9 E 609714 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 C 16.2141 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 5 E 6/20 -, juris Rn. 3. Die Klägerin war bereits an den vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt. Sie ist im Wege der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Gebührenschuldnerin eingetreten. Die ursprüngliche Gebührenschuldnerin „X. J. Q. II/2007 GmbH & Co. KG“ ist im Jahre 2011 mit der „X. J. Q. II/2007 GmbH“ verschmolzen, diese ist im Jahr 2013 mit der Klägerin verschmolzen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerde auf die Rechtsprechung des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts, der für die Vollstreckung von Geldforderungen abweichend von Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs den zu vollstreckenden Betrag in voller Höhe zugrunde legt. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2022 - 14 B 133/22 -, n.v., und vom 29. April 2022 - 14 B 403/22 ‑, juris. Dem ist jedenfalls für den - hier vorliegenden - Regelfall des selbstständigen Vollstreckungsverfahrens im Sinne der Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs nicht zu folgen. Zwar trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 14. Senats vor, ihr sei es im gerichtlichen Verfahren darum gegangen, den Betrag insgesamt nicht zahlen zu müssen. Dies mag auch in tatsächlicher Hinsicht zutreffend sein. Das von ihr verfolgte Rechtsschutzziel bestand aber in der Einstellung der Vollstreckung und hierauf bezogen sich auch die vorgebrachten Einwendungen. Die Klägerin hat zur Begründung ihres geltend gemachten rechtlichen Anspruchs im gerichtlichen Verfahren keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundbesitzabgaben- bzw. Grundsteuerbescheide dem Grunde oder der Höhe nach vorgetragen. Vielmehr hat sie der von der Beklagten beabsichtigten Vollstreckung in Gestalt der angedrohten Abnahme einer Vermögensauskunft lediglich die Einrede der Verjährung entgegengesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.