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Beschluss

1 A 1937/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0115.1A1937.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts – für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 8.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts – für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 8.000,- € festgesetzt. G r ü n d e 1. Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 18 Juni 2018 die begehrte Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Verpflichtungsklage des Klägers gerichtet auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei damit begründet, ein Anspruch auf Einstellung scheide bereits deshalb aus, weil Art. 33 Abs. 2 GG lediglich einen sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch gewähre, der dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf vermittele, dass über seinen Antrag auf Zulassung zur öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ermessensfehlerfrei entschieden werde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Einstellung, da der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtmäßig sei. Obwohl der Kläger entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG nicht vor Erlass des Ablehnungsbescheides angehört worden sei, sei dieser formell rechtmäßig, da der Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden sei. Die Ablehnung sei auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte habe den Kläger in Anbetracht des ihr zustehenden Ermessensspielraums als charakterlich ungeeignet für das angestrebte Amt ansehen dürfen. Obwohl im Bewerbungsverfahren ausdrücklich zur Angabe sämtlicher gegen ihn geführter Ermittlungsverfahren aufgefordert, habe der Kläger lediglich ein Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung aus dem Jahr 2014 angegeben. Verschwiegen habe er hingegen, dass gegen ihn bereits im Jahr 2012 ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung anhängig gewesen sei. Auch seine auf späteren Vorhalt gefertigte Erklärung zu letzterem Ermittlungsverfahren sei unvollständig gewesen, weil sie das Kerngeschehen – Beschuldigung der Bedrohung eines Dritten mit einem Messer – verschwiegen habe. Dabei sei der Widerspruchsbescheid dahingehend auszulegen, dass die Beklagte ihre Ablehnung nicht tragend auf eine tatsächliche oder strafrechtliche Bewertung des wegen Bedrohung im Jahr 2012 gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren gestützt hat, sondern auf die unvollständige Beantwortung der Frage durch den Kläger nach gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte auf dieses Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2012 unter keinen Umständen habe abstellen dürfen. Es gehe nicht um die strafrechtliche Bewertung des Vorfalls. Aus diesem könnten sich jedoch jenseits der strafrechtlichen Bewertung Rückschlüsse auf die Persönlichkeit ergeben, weshalb die Beklagte berechtigterweise hierüber habe Auskunft verlangen dürfen. Nicht das strafrechtliche Geschehen, sondern die fehlende bzw. unvollständige Auskunft des Klägers über das Ermittlungsverfahren sei Anknüpfungstatsache für die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Offenbleiben könne, ob bereits das Verschweigen eines Ermittlungsverfahrens für sich genommen genüge, die charakterliche Integrität eines Bewerbers infrage zu stellen. Selbst wenn zusätzlich darauf abzustellen wäre, dass der Bewerber seine objektiv unvollständige oder sonst falsche Angabe nicht unter Vortrag legitimer Gründe plausibel erklären könne und erst nach einer solchermaßen umfassenden Betrachtung der objektiven und subjektiven Gesamtumstände die charakterliche Integrität des Bewerbers in Zweifel gezogen werden dürfe, genügten die Ablehnungsgründe der Beklagten diesen Anforderungen. Jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2017 habe die Beklagte der Sache nach im Kern auch maßgeblich darauf abgehoben, dass der Kläger das Verschweigen des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2012 nicht plausibel erklärt und damit die sich schon aus diesem Umstand ergebenden Eignungszweifel manifestiert habe. Die Beklagte habe sich mit den vom Kläger angeführten Rechtfertigungsgründen auseinandergesetzt und sei zu der Erkenntnis gelangt, er habe kein redliches Motiv für das Verschweigen vorgebracht. In Anbetracht der dem Kläger erteilten Belehrung, jedes, auch jedes eingestellte polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren sei anzugeben, habe der Kläger nicht berechtigterweise in Irrtum darüber sein können, dass auch das Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2012 anzugeben gewesen sei. Auch der lange Zeitablauf sowie die Einstellung des Ermittlungsverfahrens seien nicht geeignet, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers auszuräumen. Es habe nicht zur Disposition des Klägers gestanden zu entscheiden, ob dieses Verfahren für seine Einstellung in das Beamtenverhältnis noch von Bedeutung war oder nicht. Da für einen unbescholtenen Mitbürger ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren schon für sich genommen ein außergewöhnliches Ereignis sei, erscheine es nicht plausibel, dass es dem Kläger schon nach etwas mehr als drei Jahren nach seiner Einstellung in Vergessenheit geraten sein soll. Soweit der Kläger im Erörterungstermin ausgeführt habe, bei der Fertigung seiner Stellungnahme auf den Vorhalt der Beklagten sei für ihn die Geschichte mit dem Messer relativ belanglos gewesen, besitze dies keine Überzeugungskraft, nähre hingegen die Annahme der Beklagten, der Kläger habe sich durch Verharmlosung bewusst in ein besseres Licht rücken wollen. Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Zur Begründung seines Zulassungsantrags führt der Kläger aus, er habe sich durch das Verschweigen des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2012 nicht in ein besseres Licht stellen wollen. Hätte er sich tatsächlich besser darstellen wollen, hätte es seiner Auffassung nach nahegelegen, überhaupt kein Ermittlungsverfahren, auch nicht dasjenige aus dem Jahr 2014, anzugeben. Dies überzeugt nicht. Es liegt bereits auf der Hand, dass ein Bewerber, der lediglich ein Ermittlungsverfahren angibt, in einem – wenn auch nur graduell – günstigeren Licht erscheint als ein Bewerber, dessen Bewerbungsunterlagen auf zwei Ermittlungsverfahren hinweisen. Das Verschweigen eines Ermittlungsverfahrens belegt daher auch dann eine Selbstbegünstigungstendenz, wenn ein anderes Ermittlungsverfahren angegeben wird. Dies gilt umso mehr, als sich aus der den Bewerbungsunterlagen beigelegten Einstellungsmitteilung ergibt, dass das einzig angegebene Ermittlungsverfahren „wegen erwiesener Unschuld“ gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Im Ergebnis stellt sich der Kläger dadurch als ein Bewerber dar, gegen den sich noch niemals der Verdacht einer Straftat erhärtet hat. Bei Angabe des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2012, das wegen des Fehlens eines Strafantrags und eines besonderen öffentlichen Interesses eingestellt wurde, hätte sich insoweit ein deutlich unvorteilhafteres Bild des Klägers ergeben. Im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht für die hilfsweise durchgeführte umfassende Betrachtung der objektiven und subjektiven Gesamtumstände bei der Prüfung der charakterlichen Integrität des Klägers nicht allein auf dessen Selbstbegünstigungstendenz, sondern auch auf darauf ab, dass er den (mutmaßlichen) Messereinsatz verharmlost habe. Hierzu beruft sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Einlassung des Klägers im Erörterungstermin vom 26. März 2018, bei der Fertigung seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 sei die Geschichte mit dem Messer für ihn relativ bedeutungslos gewesen. Dass auch diese Relativierung des Kerns des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2012 die charakterliche Eignung des Klägers durchgreifend infrage stellt, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Auch mit dem Verweis auf den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013– 1 B 1131/13 – und den Beschluss des OVG NRW vom 19. November 2014– 6 A 1896/13 – legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der einzelfallbezogenen Argumentation des Verwaltungsgerichts dar, auch bei einer umfassenden Betrachtung der objektiven und subjektiven Gesamtumstände seien die Ablehnungsgründe der Beklagten nicht zu beanstanden. Ernstliche Zweifel folgen auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei demTaschenmesser, dessen mutmaßliche Verwendung Gegenstand des Ermittlungsverfahrens im Jahr 2012 war, nach Angaben des Klägers lediglich um ein „einfaches Taschenmesser (Dekomesser)“ gehandelt haben soll. Das Verwaltungsgericht hat das Fehlen der charakterlichen Eignung des Klägers nicht mit der besonderen Gefährlichkeit des (mutmaßlich) mitgeführten Messers sondern damit begründet, dass der Kläger nicht angegeben habe, dass Gegenstand des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2012 die (mutmaßliche) Verwendung eines Messers gewesen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 6 Nr. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Angesichts eines monatlichen Anwärtergrundbetrages von 1.168,99 € bei Klageerhebung und von 1.218,99 € bei Stellung des Zulassungsantrages war der Streitwert sowohl für das Zulassungsverfahren als auch – unter Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts – für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 8.000,- € festzusetzen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.