Leitsatz: Macht der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO eine krankheitsbedingte Terminverlegung oder -aufhebung geltend, ist die Verhandlungsunfähigkeit grundsätzlich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf eine angebliche Gehörsverletzung des Verwaltungsgerichts nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, die darin liegen soll, dass es am 30. Oktober 2018 verhandelt und entschieden habe, obwohl der Kläger an diesem Tag verhandlungsunfähig gewesen sei. Das sei dem Verwaltungsgericht durch die am 29. Oktober 2018 erfolgte Faxübersendung eines ärztlichen Attests vom 26. Oktober 2018 mitgeteilt worden. Ein erheblicher Grund für die zugleich beantragte Terminaufhebung habe vorgelegen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederum habe den Termin deshalb nicht wahrgenommen, weil sie mangels Information durch das Gericht davon habe ausgehen können, dass dem Antrag auf Aufhebung des Termins entsprochen worden sei. Insoweit liegt jedoch keine Gehörsverletzung vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es seinen Terminaufhebungsantrag vom 29. Oktober 2018 abgelehnt und in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt hat. Beantragt ein zur mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Ladungsfrist ordnungsgemäß geladener Beteiligter die Verlegung oder Aufhebung des Termins, so ist das Gericht nur dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, wenn erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen gegebenenfalls auch glaubhaft gemacht worden sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht muss aus dem geltend gemachten Grund erkennen können, dass der Beteiligte gehindert ist, zum Termin zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 ‑ 1 C 24.97 ‑, NJW 1999, 989, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 ‑ 19 A 4054/18.A ‑, juris, Rn. 4. Dem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten obliegt es deshalb, die Gründe einer etwaigen Verhinderung beim geladenen Termin, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung zu verlangen. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009 ‑ 6 B 32.09 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N., vom 29. April 2004 ‑ 1 B 203.03 ‑, juris, Rn. 4, und vom 4. Februar 2002 ‑ 1 B 313.01 ‑, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 ‑ 19 A 4054/18.A ‑, juris, Rn. 6. Auch unter Berücksichtigung, dass bei alledem vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009, a. a. O., Rn. 4, hat der Kläger mit dem am Tag vor der mündlichen Verhandlung übersandten ärztlichen Attest keinen schlüssigen und nachvollziehbaren Verhinderungsgrund dargelegt, der das Verwaltungsgericht hätte veranlassen müssen, den Termin aufzuheben und zu verlegen. Dies ist im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018 zutreffend ausgeführt. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, das Attest und der Terminaufhebungsantrag genügten nicht den seitens der Rechtsprechung an die Darlegung der Verhandlungsfähigkeit gestellten Anforderungen. Nach diesen vom Verwaltungsgericht ausdrücklich zugrunde gelegten Maßstäben ist die Verhandlungsunfähigkeit grundsätzlich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 ‑, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2018 ‑ 4 A 10/18.A ‑, juris, Rn. 24, und vom 5. Juni 2012 ‑ 17 E 196/12 ‑, juris, Rn. 17 f. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass hier unklar sei, welcher Eingriff genau mit welchen konkreten Konsequenzen und Einschränkungen vorgenommen wurde, ist nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass der Begriff „Nasenoperation“ eine Vielzahl von möglichen Eingriffen umfasst, die keineswegs zwingend eine Verhandlungsunfähigkeit bedingen. Auch der weitere zur Begründung der Ablehnung der Terminaufhebung angeführte Grund des Verwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger war anwaltlich vertreten, auf das persönliche Erscheinen des Klägers kam es für das Verwaltungsgericht nicht an; denn dieses nahm an, seine Interessen seien angesichts der im Kern geltend gemachten erkrankungsbedingten Abschiebungsverbote durch die anwaltliche Vertretung ausreichend gewahrt. Diese Würdigung greift der Kläger in der Sache nicht an. Wieso im Übrigen die Prozessbevollmächtigte mangels entsprechender Äußerung des Verwaltungsgerichts glaubte davon ausgehen zu dürfen, dem Antrag auf Terminaufhebung werde entsprochen, erschließt sich nicht. Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, den Kläger zu einer weiteren Substantiierung seines Attests aufzufordern. Eine solche Aufforderung hätte im Übrigen auch nicht mehr zielführend sein können. Denn die mündliche Verhandlung war auf den 30. Oktober 2018 angesetzt. Ausweislich der Gerichtsakten ist das Attest per Fax erst am späteren Nachmittag des 29. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Auch die im Berufungszulassungsverfahren übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen u. a. für den Tag der mündlichen Verhandlung führen auf kein anderes Ergebnis. Dies folgt schon daraus, dass eine bloße ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne weitere Angaben keine Aussagekraft für das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 ‑ 19 A 4054/18.A ‑, juris, Rn. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).