Beschluss
12 E 882/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0120.12E882.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs die (sinngemäß) begehrte Aufhebung der Vollziehung der Inobhutnahme nicht beanspruchen konnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem halten die Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Die Antragsteller machen geltend, die für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche dringende Gefahr für das Kindeswohl habe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das am 0.0.2019 geborene Kind K. nicht vorgelegen. Soweit sie zum Beleg ihrer Auffassung darauf verweisen, dass das mit der Sorgerechtsentscheidung befasste Familiengericht zunächst noch ein Sachverständigengutachten zur Kindeswohlgefährdung eingeholt habe, folgt daraus schon mit Blick auf die unterschiedliche Zielrichtung der Maßnahmen nichts Abweichendes. Denn anders als die regelmäßig nur kurzfristige Inobhutnahme ist die beim Familiengericht offenbar zur Entscheidung stehende Entziehung der elterlichen Sorge umfassend und im Grundsatz dauerhaft. Allein dem Umstand, dass das Familiengericht vor der endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht (betreffend die beiden älteren Geschwister N. -T. , geboren am 00.0.2017, und N1. , geboren am 00.0.2018) offenbar noch eine weitere gutachterliche Aufklärung hinsichtlich der auch längerfristig zu beurteilenden Erziehungsfähigkeit der Eltern für erforderlich gehalten hat, lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass im Zeitpunkt der Inobhutnahme keine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes bestanden haben könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht auch der Umstand, dass bei dem Bruder N1. - anders als bei der Schwester N. -T. - bislang keine Entwicklungsstörung festgestellt worden ist, der Annahme einer dringenden Gefahr nicht entgegen, zumal dieser noch deutlich jünger ist. Im Übrigen hat die Diplom-Psychologin B. L. in ihrer Einschätzung vom 20. Mai 2019 in Bezug auf beide Kinder eine "extreme Form der Bindungsstörung" festgestellt. Insbesondere aber lässt eine bislang nicht vorliegende oder festgestellte Entwicklungsstörung bei N1. nicht darauf schließen, dass sich - wie die Antragsteller geltend machen - die familiären Gegebenheiten maßgeblich geändert haben könnten. Die Beschwerde verweist dazu weiter darauf, dass die Missstände, die bereits am 27. März 2019 zur Inobhutnahme der beiden Geschwister geführt haben, mittlerweile beseitigt seien bzw. mit Hilfe einer intensiven Sozialpädagogischen Familienhilfe behoben werden könnten. Sie lässt dabei indessen außer Acht, dass selbst nach dem Bericht der Frau X. von der Ambulanten Jugend- und Familienhilfe vom 10. April 2019, auf den sich die Antragsteller berufen, in wesentlichen Punkten trotz der fast zweijährigen Hilfe keine Änderung eingetreten ist. Die Wohnung wurde weiterhin in einem verwahrlosten Zustand vorgefunden; zu einer Behebung sähen sich die Antragsteller aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage, insbesondere würden sie sich gegenseitig die Verantwortung zuschieben mit der Folge, dass keiner etwas gemacht habe. Auch würde Hilfe bei pädagogischen Themen abgelehnt; es fehle ein Bewusstsein dafür, dass sie mit ihren Kindern in manchen Situationen nicht angemessen umgingen. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht Fälle häusliche Gewalt zugrunde gelegt. Denn in dem Beschluss wird differenziert ausgeführt, die Kinder seien in der Vergangenheit häufiger "Szenen häuslicher Gewalt“ zwischen den Antragstellern ausgesetzt gewesen, die von diesen als "Schau- oder Spaßkämpfe“ bezeichnet worden seien. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dies habe "allen Beteiligten einschließlich der Kinder Spaß gemacht", steht dies im Widerspruch zu den Angaben der Frau X. in dem von der Beschwerde angeführten Bericht vom 10. April 2019: Nach den Angaben der Fach- und Ergänzungskraft könnten die Kämpfe nicht als "lustige Angelegenheit" eingeordnet werden. Die Stimmung kippe schnell in einer aggressiven Art und Weise, die von Außenstehenden und den Kindern als "sehr unangenehm" erlebt werde. Die Inobhutnahme war auch nicht rechtswidrig, weil - anders als in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VIII vorausgesetzt - eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig möglich gewesen wäre. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entscheidung über das Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits vor der Geburt nicht in Betracht kam. Denn eine sorgerechtliche Entscheidung "auf Vorrat" durch das Familiengericht dürfte regelmäßig nicht in Betracht kommen, weil die elterliche Sorge erst mit der Geburt entsteht und erst dann ausgeübt werden kann. Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2017 ‑ 1 UF 95/17 -, juris Rn. 9. Darauf, dass dies in bestimmten Fallkonstellationen möglicherweise abweichend entschieden wird, muss sich die Antragsgegnerin nicht verweisen lassen. Der Hinweis der Antragsteller auf die Entscheidung des AG Köln vom 15. März 1984 - 53 X 87/84 - führt deswegen ebenfalls nicht weiter, weil diese mit der dort streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung auf Unterlassung eines Schwangerschaftsabbruchs eine nicht vergleichbare Fallgestaltung betrifft. Es spricht schließlich auch Überwiegendes dafür, dass die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme bis zur Entscheidung des Familiengerichts nicht zu beanstanden ist bzw. die Antragsgegnerin das Erforderliche getan hat, um unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2012 - 12 B 1020/12 -, juris Rn. 7 ff., und vom 24. Mai 2011 - 12 A 2844/10 -, juris Rn. 4 ff.; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42 SGB VIII Rn. 204. Das Familiengericht (Amtsgericht Köln), bei dem bereits die die Geschwister betreffenden sorgerechtlichen Verfahren anhängig waren, wurde von der Antragsgegnerin kurzfristig nach der Geburt am 2. Oktober 2019 über die Inobhutnahme informiert; am 9. Oktober 2019 folgte ein ausführlicher Bericht. Die familiengerichtliche Entscheidung, die die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Gegenstand hatte, ist dann zwar erst mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 (316 F 353/19) getroffen worden. Ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin war es aber wohl zu Verzögerungen wegen einer fehlerhaften Aktenzeichenvergabe beim Familiengericht gekommen. Die Antragsgegnerin hatte zuvor am 11. Dezember 2019 an die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht erinnert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.