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Beschluss

12 E 107/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0806.12E107.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage hat allenfalls eine entfernte Erfolgschance. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die am 1. Februar 2020 erfolgte Inobhutnahme des am selben Tag geborenen Kindes L. bis zu ihrer Beendigung rechtmäßig war und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem halten die Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. In der Sache rügen die Kläger voraussichtlich erfolglos, die für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche dringende Gefahr für das Kindeswohl habe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass verschiedene Punkte, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob bereits Babysachen vorhanden gewesen seien, streitig gewesen seien. Dieser Umstand könne nicht mit der Angabe beiseite gewischt werden, dass die Beklagte den klägerischen Vortrag als wenig vertrauenswürdig eingestuft habe. Zudem sei der Kläger zu 2. völlig übergangen worden. Schließlich sei auch keine Abwägung erfolgt, inwieweit mildere Maßnahmen in Betracht gekommen wären. Insbesondere werde nicht beantwortet, weshalb der Kläger zu 2. die nachgeburtliche Versorgung nicht habe sicherstellen können. Soweit dies darauf gestützt werde, dass Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten, seien andere Maßnahmen - etwa die Unterstützung bei Behördenangelegenheiten - in Betracht gekommen. Mit diesem Vorbringen dringen die Kläger nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung auf die vorgefundene Gesamtsituation gestützt. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der fehlenden Vorbereitung für eine angemessene und altersentsprechende Versorgung des Säuglings hätten erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Kindes und sein körperliches Wohl bestanden. Die Klägerin zu 1. habe sich in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereits in der Vergangenheit als wenig zuverlässig erwiesen. So habe sie beispielsweise im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Betreuung Behauptungen aufgestellt, die sich im Nachhinein als nicht zutreffend erwiesen hätten. Auch die frühere Betreuerin der Klägerin zu 1. habe mitgeteilt, dass mit Rücksicht auf deren psychische Erkrankung ein hoher Unterstützungsbedarf bestehe und ihre Einschätzung mitgeteilt, dass die Klägerin zu 1. nicht in der Lage sei, die Grundbedürfnisse eines Neugeborenen sicherzustellen. Angesichts dessen sei die Schlussfolgerung der Beklagten, dass eine vertrauensvolle und kooperative Zusammenarbeit mit der Klägerin zu 1. nicht möglich sei und dass es auch deswegen zu gefährlich sei, das Neugeborene in ihrer Obhut zu belassen, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine abweichende rechtliche Bewertung sei auch nicht mit Rücksicht auf den Einwand, die Beklagte habe sich nicht mit der Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft des Klägers zu 2. auseinandergesetzt, geboten. Diesem sei die fehlende Vorbereitung auf eine angemessene Versorgung des Neugeborenen gleichermaßen anzulasten wie der Klägerin zu 1. Auch habe der Kläger zu 2. weder am 24. Januar 2020 noch bei nachfolgenden Gesprächen zu erkennen gegeben, dass er sich für das Kind der Klägerin zu 1. verantwortlich fühle oder sich in dessen Erziehung einbringen wolle. Auch das Familiengericht sei davon ausgegangen, dass der Kläger zu 2. nicht in der Lage sei, angemessen auf die Bedürfnisse eines Neugeborenen einzugehen. Trotz Kenntnis von der Schwangerschaft habe er es ebenso wenig geschafft, die notwendigen Vorbereitungen durchzuführen bzw. entsprechende Anträge und Behördengänge etwa zur Sicherstellung einer Krankversicherung zu erledigen. Diese Gesamtwürdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, das sich lediglich mit Einzelfragen auseinandersetzt, nicht durchgreifend in Frage gestellt, so dass hinreichende Erfolgschancen nach wie vor nicht anzunehmen sind. Ob einzelne Babysachen, insbesondere Bekleidung, im Zeitpunkt des Hausbesuchs am 24. Januar 2020 bereits vorhanden waren (im Beschwerdeverfahren beim OLG Hamm trugen sie vor, die Kindersachen seien überwiegend vorhanden gewesen, sie seien zum Zeitpunkt des Hausbesuches nur noch in Säcken in dem Zimmer gewesen, in dem der erkrankte und schlafende Kläger zu 2. sich aufgehalten habe), kann letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn die Kinderkleidung schon in der Wohnung gewesen sein sollte, fehlte es im Zeitpunkt des Hausbesuchs - und damit eineinhalb Wochen vor dem errechneten Geburtstermin am 3. Februar 2020 - unabhängig davon an einem hinreichend geeigneten Zustand der Wohnung für die Aufnahme eines Säuglings und auch sonst an einer den Grundbedürfnissen eines Säuglings gerecht werdenden Wohn- und Lebenssituation. Angesichts des allgemeinen Überforderungszustandes der Kläger, der u. a. bereits in der unzureichenden Gesundheitsfürsorge der jedenfalls psychisch auffälligen und instabilen Klägerin zu 1. in der Schwangerschaft sowie der unterbliebenen Erledigung erforderlicher Behördengänge im Zusammenhang mit der Elternschaft zutage getreten war, konnte die Beklagte auch davon ausgehen, dass die Kläger zur Schaffung von häuslichen und persönlichen Rahmenbedingungen, die eine kindeswohlgefährdende Vernachlässigung eines Neugeborenen vermeiden würden, in der Kürze der Zeit nicht mehr in der Lage sein würden. So fehlte es unstreitig noch an einem Kinderbett und einer Wickelmöglichkeit sowie bereit liegenden Hygieneartikeln. Das Bett und die Wickelkommode befanden sich nach dem klägerischen Vortrag noch bei der Schwester der Klägerin zu 1. Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich des tatsächlichen gegenüber dem errechneten Geburtstermin sowie der zahlreichen zu bewältigenden Arbeitsschritte (etwa Transport, Aufbau und Reinigung der gebrauchten Möbelstücke sowie Aufbereitung der noch in Säcken befindlichen Bekleidung) konnte nicht damit gerechnet werden, dass dies noch vor der Geburt bzw. der Rückkehr der Klägerin zu 1. aus dem Krankenhaus hätte bewältigt werden können. Dies gilt umso mehr als die Kläger ausweislich der Verwaltungsvorgänge schon nicht in der Lage waren, ihre eigenen Angelegenheiten zeitnah zu regeln. So drohte nach Angaben der Betreuerin der Klägerin zu 1. die Einstellung der Zahlungen durch das Jobcenter, da Unterlagen für die Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 2. fehlten. Auch befand sich nach den Angaben der Kläger im familiengerichtlichen Verfahren bereits im Zeitpunkt des Hausbesuchs ein Ersatzgerät für den defekten Herd in der Wohnung, ohne dass Gründe erkennbar wären, wieso dieser nicht umgehend installiert worden war. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend gewürdigt hat, sind die festgestellten Defizite im Zusammenhang mit der Vorbereitung des häuslichen Umfelds beiden Klägern gleichermaßen anzulasten. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die fehlenden persönlichen Erfordernisse für die Versorgung eines Säuglings. Die Klägerin zu 1. hatte bereits im Zusammenhang mit der Gesundheitsvorsorge bzw. den Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft eine gleichgültige Haltung offenbart und wird u. a. von ihrer ehemaligen Betreuerin als psychisch krank, jedenfalls emotional instabil beschrieben. Die von der Klägerin zu 1. gemachten Angaben, sie habe spätere Vorsorgeuntersuchungen in einer Klinik wahrgenommen, lassen sich weder mit den Angaben der Kliniken gegenüber der Betreuerin der Klägerin zu 1. noch mit den (fehlenden) Eintragungen im Mutterpass übereinbringen. Auch insoweit erfolgte keine Unterstützung durch den Kläger zu 2., der die Klägerin zu 1. etwa nicht im Interesse des gemeinsamen Kindes angehalten hat, die regelmäßigen Vorsorgetermine wahrzunehmen. Außerdem hatte die Klägerin zu 1. sich eineinhalb Wochen vor dem errechneten Geburtstermin noch nicht zur Geburt in einer Klinik angemeldet, obwohl die Geburt jederzeit beginnen konnte. Dieser Umstand hätte - bei entsprechendem Interesse am Kindeswohl sowie Recherchen zur Spanne einer termingerechten Geburt - auch dem Kläger zu 2. bewusst sein können. Auch die im späteren Verlauf der Inobhutnahme angemahnte fehlende Krankenversicherung sowie die Kindergeldbeantragung waren vor der Geburt - durch Beschaffen und jedenfalls partielles Ausfüllen der erforderlichen Formulare - von beiden Klägern noch nicht vorbereitet worden. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Kläger dazu grundsätzlich nicht in der Lage gewesen wären. Soweit seitens der Klägerin zu 1. erkrankungsbedingt bzw. seitens des Klägers zu 2. aus sprachlichen Gründen oder wegen der fehlenden Vertrautheit mit dem deutschen Behördensystem Probleme bestanden hätten, haben die Kläger Hilfe, die ihnen jederzeit offen gestanden hätte (beispielsweise durch die damalige Betreuerin der Klägerin zu 1.), nicht in Anspruch genommen. Angesichts dessen ist auch die Würdigung der Beklagten und dem nachfolgend des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Kläger zu 2. die seitens der Klägerin zu 1. bestehenden Defizite nicht würde ausgleichen und damit eine Gefährdung des Kindeswohls abwenden können. Ergänzend sei angemerkt, dass auch der Kläger zu 2. offensichtlich keine Veranlassung gesehen hat, im Interesse des Kindes den Kontakt zum Jugendamt oder einer anderen Stelle zu suchen, um entsprechende Hilfe bei der Organisation des Lebens mit Kind zu erlangen. In dieses Bild fügt es sich, dass die Kläger sich nicht bereits vor der Geburt - was ohne weiteres möglich ist - um die Vaterschaftsanerkennung und die Abgabe der Sorgeerklärung gekümmert haben, sondern erst knapp zwei Wochen nach der Geburt am 12. Februar 2020. Lediglich ergänzend wird ferner darauf hingewiesen, dass im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens sowohl das Amtsgericht - Familiengericht - T. als auch das Oberlandesgericht Hamm zu derselben Einschätzung wie das Jugendamt und das Verwaltungsgericht gelangt sind, weshalb beiden Klägern die elterliche Sorge entzogen wurde. Schließlich kamen schon angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Kläger auch keine milderen Maßnahmen in Betracht. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend gewürdigt hat, lässt sich den Verwaltungsvorgängen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Klägerin zu 1. mehrfach unwahre Angaben gegenüber verschiedenen Personen gemacht hat und damit (möglicherweise auch krankheitsbedingt) nicht als kooperationsbereit bzw. -fähig anzusehen ist. Insbesondere sind von ihr getätigte Aussagen und gemachten Zusagen nicht belastbar. Diese Annahme hat sich auch im weiteren familiengerichtlichen Verfahren bestätigt, in dem sich ferner gezeigt hat, dass die Klägerin zu 1. aufgrund ihrer persönlichen Vorgeschichte und der Erfahrungen ihrer Schwester ein hohes Misstrauen gegenüber dem Jugendamt hegt, das sie augenscheinlich auch im Interesse ihres Kindes nicht überwinden kann oder möchte. Hinzu tritt, dass die Kläger für das Jugendamt der Beklagten zunächst nicht erreichbar waren. So wurde die Klägerin zu 1. vom Jugendamt erstmals unter dem 15. Januar 2020 wegen eines beabsichtigten Hausbesuchs am 17. Januar 2020 angeschrieben. Obwohl jedenfalls die Klägerin zu 1. die Klingel augenscheinlich gehört hat - wie sich aus einer späteren Nachfrage ihrerseits bei der früheren Betreuerin ergibt - und das Schreiben aufgrund der persönlichen Übermittlung durch einen Mitarbeiter des Jugendamts bekannt gewesen sein dürfte, sah sie sich nicht veranlasst, zumindest zu eruieren, wer geklingelt hatte. Auch im Nachgang dieses versuchten Hausbesuchs suchte sie ihrerseits keinen Kontakt zum Jugendamt. Erst nachdem das Jugendamt der Beklagten die Klägerin zu 1. unter dem 21. Januar 2020 erneut angeschrieben hatte, kam der Hausbesuch vom 24. Januar 2020 zustande. An diesem Gespräch konnte der Kläger zu 2. nach eigenen Angaben krankheitsbedingt nicht teilnehmen. Wieso er sich im Nachgang nicht mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt hat, um über die festgestellten Defizite sowie etwaige Hilfemaßnahmen zu sprechen, erschließt sich nicht. Angesichts des erheblichen Hilfebedarfs, der sich u.a. in der defizitären Selbstfürsorge, der unzureichenden Gesundheitsfürsorge in der Schwangerschaft sowie der ungenügenden Vorbereitung einer angemessenen Versorgung eines Säuglings zeigt, sowie der fehlenden Kooperationsbereitschaft bzw. -fähigkeit dürften ‑ von den Klägern auch nicht beantragte - ambulante Maßnahmen voraussichtlich ausscheiden, da hierdurch der zur Tages- wie Nachtzeit bestehenden Gefahr für das Kindeswohl nicht effektiv begegnet werden kann. Eine andere stationäre Maßnahme, etwa in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung, wurde von der Klägerin zu 1. mehrfach, sowohl gegenüber dem Jugendamt der Beklagten als auch im familiengerichtlichen Verfahren abgelehnt. Die Inobhutnahme war auch nicht rechtswidrig, weil - anders als in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VIII vorausgesetzt - eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig möglich gewesen wäre. Die Beklagte hat alles Erforderliche getan, um unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2012 - 12 B 1020/12 -, juris Rn. 7 ff., und vom 24. Mai 2011 - 12 A 2844/10 -, juris Rn. 4 ff.; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42 SGB VIII Rn. 202 ff. Bereits unter dem 31. Januar 2020 hatte das Jugendamt der Beklagten in einem Schreiben an das Familiengericht den voraussichtlichen Geburtstermin sowie das aus ihrer Sicht bestehende Bedürfnis für eine Regelung nach § 1666 BGB angezeigt und die Situation sowie ihre Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erläutert. Dass vorgeburtlich keine Entscheidung ergangen ist, ist insoweit unschädlich. Denn eine sorgerechtliche Entscheidung "auf Vorrat" durch das Familiengericht dürfte regelmäßig nicht in Betracht kommen, weil die elterliche Sorge erst mit der Geburt entsteht und erst dann ausgeübt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2020 ‑12 E 882/19 ‑, juris Rn. 10 f., unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2017 ‑ 1 UF 95/17 -, juris Rn. 9. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 teilte das Jugendamt der Beklagten dem Familiengericht die Geburt und den weiteren damaligen Sachstand mit. Nachdem die - zu diesem Zeitpunkt noch allein sorgeberechtigte - Klägerin zu 1. am 6. Februar 2020 ihre Zustimmung zur Inobhutnahme zurückgezogen hatte, teilte das Jugendamt der Beklagten dies dem Familiengericht mit Schreiben vom selben Tag mit und ersuchte erneut um die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB. Den unverzüglichen Erlass einer einstweiligen Anordnung erbat das Jugendamt der Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 2020. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).