Leitsatz: 1. Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt kann vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen. 2. Wenn ein neuer Betreiber den Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes aufnimmt, ohne bereit zu sein, alle Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich sind, besteht regelmäßig schon aus diesem Grund ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung und sofortigen Vollziehung einer Schließungsanordnung. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.9.2019 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig. Denn die Antragstellerin ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Dies trifft auf den in den Niederlanden ansässigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht zu, der nicht zu den hier niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten i. S. d. § 2 EuRAG gehört. Als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt i. S. d. § 25 Abs. 1 EuRAG kann er vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen (§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EuRAG). Das Einvernehmen ist bei der Einlegung der Beschwerde schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 EuRAG). Ohne diesen Nachweis zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerde unwirksam (§ 29 Abs. 3 EuRAG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.2006 – 7 B 64.05 –, juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 25.5.2018 – 3 B 116/18 –, juris, Rn. 2; Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 67 Rn. 78. Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht worden. Es besteht kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof dazu einzuholen, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch eine Regelung mit dem Inhalt von § 28 Abs. 1 und Abs. 2 EuRAG entgegensteht. Die Vorschrift des § 28 EuRAG beruht auf Art. 5 der Richtlinie 77/249/EWG und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 98/5/EG, deren Anwendung durch die von der Antragstellerin zitierte Richtlinie 2005/36/EG nicht berührt wird (vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2005/36/EG). Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die mit dem Einvernehmenserfordernis verbundene Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei sachgerechter Auslegung zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist. Durch die Verpflichtung zum einvernehmlichen Handeln mit einem einheimischen Rechtsanwalt soll der dienstleistende Rechtsanwalt in die Lage versetzt werden, die Aufgaben, die ihm sein Mandant anvertraut hat, unter Wahrung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege zu erfüllen. Die Verpflichtung, im Einvernehmen mit einem am Ort zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, soll ihm die notwendige Unterstützung dafür geben, in einem anderen als dem ihm vertrauten Rechtssystem tätig zu werden; dem angerufenen Gericht soll sie die Gewähr dafür bieten, dass der dienstleistende Rechtsanwalt tatsächlich über diese Unterstützung verfügt und somit in der Lage ist, das geltende Verfahrensrecht und die geltenden Berufs- und Standesregeln voll und ganz einzuhalten. Vgl. EuGH, Urteil vom 25.2.1988 – C-427/85 – EU:C:1988:98, juris, Rn. 23 (zu Art. 5 der Richtlinie 77/249/EWG), sowie Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 98/5/EG. Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2015, C-342/14, EU:C:2015:827, NJW 2016, 857 = juris, führt zu keiner anderweitigen Einschätzung. Sie betrifft nicht die in Art. 5 der Richtlinie 77/249/EWG bzw. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 98/5/EG geregelte Frage der Vertretung vor Gericht. Die ebenfalls angeführten Richtlinien 2005/36/EG und 2013/55/EU enthalten dazu keine Regelungen. Warum die von der Beschwerde betonte Gleichbehandlung von natürlichen Personen und Gesellschaften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu einer Vertretungsberechtigung führen können sollte, ist nicht dargelegt. Ebenso wenig lässt sich aus dem zitierten Urteil des Arbeitsgerichts Köln, vor dem kein Vertretungszwang herrscht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), eine Vertretungsberechtigung nach § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 EuRAG herleiten. Die Angriffe der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht wegen ihres jeweiligen Vorgehens geben ergänzend Anlass zu folgender Anmerkung: Die Einwände, die die Antragstellerin ‒ die hinreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte ‒ im Rahmen der Anhörung sowie im gerichtlichen Verfahren in der Sache erhoben hat, begründen keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin rechtmäßig gehandelt hat. Eine Schließungsanordnung nach § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO ist – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt – grundsätzlich gerechtfertigt, solange das Erlaubnisverfahren nicht abgeschlossen und nicht geklärt ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Wenn ‒ wie hier ‒ ein neuer Betreiber den Betrieb aufnimmt, ohne bereit zu sein, alle Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich sind, besteht auch regelmäßig schon aus diesem Grund ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung und sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung, um die Klärung im Erlaubnisverfahren zu sichern und so zu verhindern, dass durch die unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und ungeprüfte Gefahren verwirklicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.1.2019 – 4 B 1333/18 –, ZfWG 2019, 181 = juris, Rn. 3, 24, und vom 18.7.2018 – 4 B 179/18 –, NWVBl. 2018, 529 = juris, Rn. 18 f., 23 f., 32 ff.; BVerwG, Urteil vom 9.3.2005 ‒ 6 C 11.04 ‒, NVwZ 2005, 961 = juris, Rn. 3, 31, und Beschluss vom 25.2.2015 – 8 B 36.14 –, ZfWG 2015, 227 = juris, Rn. 13, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.