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Beschluss

19 A 2908/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0123.19A2908.18.00
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Leitsätze

1. Das Verwaltungsgericht kann eine Nebenbestimmung (hier: Auflage zur Einbürgerung) nur dann isoliert aufheben, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 8 B 10.18 , juris, Rn. 5, m. w. N). Das gilt auch, wenn der begünstigende Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Ergehens unabhängig von der Nebenbestimmung rechtswidrig war.

2. Es liegt regelmäßig kein Grund für eine dauerhafte Hinnahme der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 Alternative 2 StAG darin, dass das Recht des Herkunftsstaates eines minderjährigen Einbürgerungsbewerbers ein Ausscheiden aus dieser Staatsangehörigkeit erst mit Erreichen der Volljährigkeit vorsieht (wie BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 5 C 9.12 , BVerwGE 146, 89, juris, Rn. 10 ff.).

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verwaltungsgericht kann eine Nebenbestimmung (hier: Auflage zur Einbürgerung) nur dann isoliert aufheben, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 8 B 10.18 , juris, Rn. 5, m. w. N). Das gilt auch, wenn der begünstigende Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Ergehens unabhängig von der Nebenbestimmung rechtswidrig war. 2. Es liegt regelmäßig kein Grund für eine dauerhafte Hinnahme der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 Alternative 2 StAG darin, dass das Recht des Herkunftsstaates eines minderjährigen Einbürgerungsbewerbers ein Ausscheiden aus dieser Staatsangehörigkeit erst mit Erreichen der Volljährigkeit vorsieht (wie BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 5 C 9.12 , BVerwGE 146, 89, juris, Rn. 10 ff.). Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils jedenfalls insoweit, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, einer Aufhebung des hier streitgegenständlichen Auflagenbescheides der Beklagten vom 30. Mai 2016 stehe nicht entgegen, dass eine Klage gegen eine Nebenbestimmung grundsätzlich nur dann zu deren isolierter Aufhebung führen könne, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könne. Die nicht näher begründete Erwägung des Verwaltungsgerichts, diese Voraussetzung für die isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung greife nicht, wenn der Verwaltungsakt ohnehin „von Anfang an“ rechtswidrig sei, seine Rechtswidrigkeit also nicht erst durch die Aufhebung der Nebenbestimmung eintrete (juris, Rn. 48), widerspricht der zugrunde gelegten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. jeweils m. w. N. nur: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 ‑ 8 B 10.18 ‑, juris, Rn. 5; Urteile vom 17. Oktober 2012 ‑ 4 C 5.11 ‑, BVerwGE 144, 341, juris, Rn. 5, vom 19. November 2009 ‑ 3 C 10.09 ‑, juris, Rn. 12, vom 21. Juni 2007 ‑ 3 C 39.06 ‑, juris, Rn. 20, vom 22. November 2000 ‑ 11 C 2.00 ‑, BVerwGE 112, 221, juris, Rn. 25, und vom 17. Februar 1984 ‑ 4 C 70.80 ‑, NVwZ 1984, 366, juris, Rn. 14. Diese Rechtsprechung gilt offensichtlich auch für Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen einer ansonsten gegebenen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts durch die Beifügung der Nebenbestimmung begegnet werden soll. Auch in solchen Fällen darf eine (rechtswidrige) Nebenbestimmung nicht isoliert aufgehoben werden, wenn anderenfalls der dann verbleibende Verwaltungsakt nicht mehr dem geltenden Recht entspricht. Vgl. zu einer entsprechenden Konstellation etwa BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984, a. a. O., Rn. 14 f. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die verbleibende Miteinbürgerung der Klägerinnen wäre ohne die streitige Auflage rechtswidrig. Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung unter dauerhafter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 StAG kommt den Klägerinnen nicht deshalb zu, weil sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen werden könnten. Für die Klägerin zu 1. gilt dies schon deshalb, weil sie bereits im Februar 2019 volljährig geworden ist. Aber auch bei der Klägerin zu 2., die erst im August 2027 das 18. Lebensjahr vollenden wird, führt die vorläufige Unmöglichkeit, eine Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit zu erreichen, nicht dazu, dass sie ihre Einbürgerung unter dauerhafter Hinnahme der Mehrstaatigkeit beanspruchen kann. Denn Mehrstaatigkeit wird bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG nur dann hingenommen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit generell nicht vorsieht. Macht das ausländische Recht die Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit lediglich vom Erreichen der Volljährigkeit abhängig, stellt dies grundsätzlich eine zumutbare Bedingung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG dar. Dazu eingehend BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 5 C 9.12 ‑, BVerwGE 146, 89, juris, Rn. 10 ff. Auch sonst ergeben sich aus der Antragserwiderung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 StAG hier in Betracht käme. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im gerichtlichen Streit um eine Einbürgerung bemisst der Senat den Streitwert in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für jede Person. Bei der hier vorliegenden Konstellation, in der lediglich um eine Auflage zur Einbürgerung gestritten wird, erscheint es indes angemessen, für beide Klägerinnen jeweils den einfachen Auffangwert zugrunde zu legen. Aus der streitwertbestimmenden Perspektive der Klägerinnen hat die Aufhebung der Auflage – in Relation zu einem Streit um die Einbürgerung selbst – eine geringere Bedeutung. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. November 2004 ‑ 5 ZB 04.916 -, juris, Rn. 15.