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Beschluss

19 A 3378/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.19A3378.19.00
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Leitsätze

1. Die Wehrmachtszugehörigkeit einer Person während des Zweiten Weltkriegs ist kein Indiz für deren vorherige Einzeleinbürgerung (wie OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 19 A 116/11 , juris, Rn. 36 ff.).

2. Haben die Einwandererzentralstellen in die von ihnen ausgehändigten Einbürgerungsurkunden Vorbehalte betreffend die Erstreckung auf Familienangehörige aufgenommen, so dienten diese regelmäßig dem Ausschluss des gesetzlichen Erstreckungserwerbs nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG 1913.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wehrmachtszugehörigkeit einer Person während des Zweiten Weltkriegs ist kein Indiz für deren vorherige Einzeleinbürgerung (wie OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 19 A 116/11 , juris, Rn. 36 ff.). 2. Haben die Einwandererzentralstellen in die von ihnen ausgehändigten Einbürgerungsurkunden Vorbehalte betreffend die Erstreckung auf Familienangehörige aufgenommen, so dienten diese regelmäßig dem Ausschluss des gesetzlichen Erstreckungserwerbs nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG 1913. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Berufungszulassungsanträge sind unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Keinen dieser Gründe haben die Kläger in ihren Begründungsschriftsätzen vom 12. September 2019 ausdrücklich benannt. Selbst wenn man in der von ihnen geäußerten Rechtsauffassung, die am 5. November 1944 ausgehändigte Einbürgerungsurkunde betreffend die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1., G. X. , geb. L. , und die jüngeren Geschwister des Vaters H. und N. , habe sich sinngemäß auch auf den Vater der Klägerin zu 1., den damals 18-jährigen A. X. , erstreckt, eine sinngemäße Rüge des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sieht, wecken die Kläger in ihren Antragsbegründungen keine solchen Zweifel. Insbesondere gibt es nach Aktenlage keine objektive Grundlage für ihre Behauptung, die Nichterwähnung ihres Vaters in dieser Urkunde sei „auf einen Irrtum der damaligen Funktionäre zurückzuführen“, die es vergessen hätten, den Vater namentlich zu erwähnen. Naheliegend ist vielmehr, dass die Bediensteten der Einwandererzentralstelle (EWZ) Warta/Wartheland es bewusst unterlassen haben, den Vater mit der Großmutter einzubürgern. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lebte der Vater zum damaligen Zeitpunkt nicht bei seiner Familie, sondern leistete Wehrdienst (Vermerk „bef. sich bei der Wehrm.“ im Personalblatt des durch die EWZ Turek/Wartheland geschleusten und am 5. Oktober 1944 ebenfalls eingebürgerten Großvaters K. X. ). Einer tragfähigen Grundlage entbehrt darüber hinaus auch die Mutmaßung der Kläger, die damaligen Funktionäre seien vielleicht davon ausgegangen, dass eine explizite Aufnahme des Vaters in die Einbürgerungsurkunde nicht erforderlich gewesen sei, weil er Wehrdienst geleistet habe. Zu Unrecht stützen sie diese Mutmaßung auf die Annahme, wehrdienstpflichtig seien zur damaligen Zeit nur deutsche Staatsangehörige gewesen. Denn nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist die Wehrmachtszugehörigkeit einer Person kein Indiz für deren vorherige Einzeleinbürgerung. Vielmehr haben die Wehrersatzbehörden des Deutschen Reiches während des Zweiten Weltkriegs unabhängig von der formalen Rechtslage auch ausländische Staatsangehörige fremden Volkstums zwangsweise zum aktiven Dienst in der deutschen Wehrmacht einberufen. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 ‑ 19 A 116/11 ‑, juris, Rn. 36 ff.; Beschluss vom 4. August 2010 ‑ 12 A 1937/09 ‑, juris, Rn. 18 ff. Schließlich rechtfertigt auch der weiter angeführte Gesichtspunkt der staatsangehörigkeitsrechtlichen Familieneinheit nicht den von den Klägern gezogenen Schluss, dass sich eine Einbürgerung zur damaligen Zeit auf alle Kinder bezogen habe, wenn in einer Einbürgerungsurkunde überhaupt Kinder aufgeführt gewesen seien. Diese Schlussfolgerung findet eine Grundlage weder im damals geltenden Staatsangehörigkeitsrecht noch in der Einbürgerungspraxis der Einwandererzentralstellen. Im Gegenteil bestätigt dieser Gesichtspunkt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG in der damals geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583, 586) erstreckte sich die Einbürgerung, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wurde, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zustand. Hier enthielt die Einbürgerungsurkunde vom 5. November 1944 einen Vorbehalt im Sinn des § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG 1913 mit dem Satz: „Die Einbürgerung erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten Familienangehörigen.“ Ein ebensolcher Vorbehalt ist auch der Satz „Die Einbürgerung erstreckt sich nicht auf Familienangehörige.“ in der Einbürgerungsurkunde des erwähnten Großvaters K. X. vom 5. Oktober 1944. Wenn die Kläger gerade aus dieser Urkunde den oben formulierten Gegenschluss ziehen wollen, so geht dieser an der gesetzlichen Ausgangslage nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG 1913 vorbei. Die beiden erwähnten Einbürgerungsurkunden lassen darüber hinaus erkennen, dass sich die Einwandererzentralstellen zur damaligen Zeit dieser Ausgangslage sehr wohl bewusst waren und ihren Urkunden die beiden genannten Vorbehalte gerade deshalb hinzugefügt haben, um den gesetzlichen Erstreckungserwerb nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG 1913 auszuschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für die Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Kläger. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2018 ‑ 19 A 2390/17 ‑, juris, Rn. 18, und vom 23. September 2014 ‑ 19 A 877/13 ‑, juris, Rn. 11. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).