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Beschluss

19 A 279/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0223.19A279.21.00
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Leitsätze

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG eines nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nichtehelich geborenen Kindes eines deutschen Vaters kann wegfallen, wenn dem Kind das zum 20. August 2021 neugeschaffene Erklärungsrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zusteht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG eines nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nichtehelich geborenen Kindes eines deutschen Vaters kann wegfallen, wenn dem Kind das zum 20. August 2021 neugeschaffene Erklärungsrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zusteht. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO. Keiner dieser Gründe rechtfertigt eine Berufungszulassung, weil im Ergebnis, wenn auch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angegebenen Gründen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat hat zu berücksichtigen, ob sich das angefochtene Urteil im Licht einer inzwischen eingetretenen Rechtsänderung aus anderen Gründen als richtig darstellt und etwaige zunächst bestehende ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit damit beseitigt sind. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, juris, Rn. 10. So liegt der Fall hier. Unabhängig von der Darlegung und vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe ist seit dem 20. August 2021 das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Klage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises weggefallen. Im Einklang mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setzt jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus, d. h. die Verfolgung eines rechtsschutzwürdigen Interesses. Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sie dem Kläger keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag, also wenn sie selbst im Erfolgsfall keine Verbesserung seiner Rechtsstellung zur Folge hätte. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn er das in der Klage zum Ausdruck kommende Begehren einfacher, insbesondere durch schlichte Antragstellung bei der Behörde erreichen kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 ‑ 2 BvR 817/90 ‑, BVerfGE 96, 27, juris, Rn. 49, und vom 19. Oktober 1982 ‑ 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80 ‑, BVerfGE 61, 126, juris, Rn. 26 („das allgemeine Prinzip“), Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 ‑ 2 BvR 2662/95 -, DVBl. 1999, 166, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑, BVerwGE 152, 283, juris, Rn. 21 ff., und vom 29. April 2004 ‑ 3 C 25.03 ‑, BVerwGE 121, 1, juris, Rn. 19, Beschluss vom 14. April 2016 ‑ 1 B 2.16 ‑, juris, Rn. 4; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 12 f., 16. Dieses allgemeine prozessuale Prinzip gilt insbesondere auch für eine Klage auf die in § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 StAG vorgesehene verbindliche behördliche Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 ‑ 1 C 28.20 ‑, NJW 2021, 2669, juris, Rn. 15. Nach diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Klage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit dem 20. August 2021 weggefallen. Seitdem kann er als am 00.00.0000 und damit nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nichtehelich geborenes Kind eines deutschen Vaters, das durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, die deutsche Staatsangehörigkeit durch die gegenüber dem Bundesverwaltungsamt abzugebende Erklärung erwerben, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG in der an diesem Tag in Kraft getretenen Fassung der Art. 1 Nr. 3, Art. 4 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021, BGBl. I S. 3538). Über diesen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt (§ 5 Abs. 4 StAG, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom 18. Juni 1975, zuletzt geändert am 24. September 1991, GMBl. 1975, 462). Auf den Hinweis des Berichterstatters auf diese geänderte staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage hat der Kläger eine solche Erklärung am 7. Dezember 2021 abgegeben (Mitteilung des Bundesverwaltungsamts vom 27. Januar 2022). Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Klage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht auch nicht deshalb fort, weil er damit die verbindliche behördliche Feststellung eines schon vor dem 7. Dezember 2021 stattgefundenen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit erreichen könnte. Aus seinem Schriftsatz vom 3. Februar 2021 ergibt sich nicht, welchen Nutzen eine solche auf einen früheren Erwerbszeitpunkt bezogene Staatsangehörigkeitsfeststellung für den Kläger haben könnte. Insbesondere ist auszuschließen, dass hiervon die staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtsstellung etwaiger Abkömmlinge des Klägers abhängt. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG steht das vorbezeichnete, zum 20. August 2021 neugeschaffene Erklärungsrecht auch Abkömmlingen der nach Nr. 1 bis 3 Erklärungsberechtigten zu. Schließlich ergibt sich auch kein Rechtsschutzbedürfnis aus den vom Kläger behaupteten „grenzwertige[n] bürokratische[n] Anforderungen“ des Bundesverwaltungsamts im Verwaltungsverfahren betreffend den Erklärungserwerb nach § 5 StAG, etwa nach einem aktuellen polizeilichen Führungszeugnis der Republik Kamerun und einer Bescheinigung über den Nichterwerb der kamerunischen Staatsangehörigkeit durch seinen Vater. Insoweit beruft sich der Kläger nur darauf, die Republik Kamerun betrachte ihn als keinen kamerunischen Staatsangehörigen, aus welchen Gründen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses deshalb aber ein „äußerst schwer zu erfüllendes Verlangen“ sein soll, erläutert der Kläger nicht. Die Frage nach der deutschen Staatsangehörigkeit seines Vaters stellt sich für den Erklärungserwerb nach § 5 StAG in gleicher Weise wie für den geltend gemachten Geburtserwerb. Sollte das Bundesverwaltungsamt die Ausstellung der Urkunde nach § 5 Abs. 4 StAG wegen Nichterfüllung dieser formalen Anforderungen ablehnen, kann der Kläger deren Berechtigung unabhängig vom vorliegenden Rechtsstreit in einem etwaigen Klageverfahren gegen diese Ablehnung gerichtlich klären lassen. Mit der vorstehenden Begründung kann der Senat das angefochtene Urteil ohne Berufungszulassung bestätigen, obwohl diese Begründung von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Insbesondere verletzt der Senat damit nicht die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht kann im Berufungszulassungsverfahren auch auf andere als die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung abstellen, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, also keine Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das Oberverwaltungsgericht muss dem Rechtsmittelführer lediglich rechtliches Gehör gewähren, wenn es den Zulassungsantrag ablehnen will, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 -, NJW 2021, 3525, juris, Rn. 14, 20, vom 7. Oktober 2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325, juris, Rn. 30, 34, vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243, juris, Rn. 17, und Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106, juris, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 ‑, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2021 ‑ 19 A 3718/19 ‑, juris, Rn. 14, vom 3. Januar 2017 ‑ 19 A 1970/14 ‑, FamRZ 2017, 1884, juris, Rn. 23, und vom 28. April 2016 ‑ 19 A 2148/13 -, juris, Rn. 19; VerfGH BW, Urteil vom 15. Februar 2016 - 1 VB 57/14 -, juris, Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2013 ‑ 11 ZB 12.2712 -, juris, Rn. 18. Hier liegt der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ohne weiteres auf der Hand. Der Senat hat den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt, indem er sie mit Berichterstatterverfügung vom 23. November 2021 auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Neufassung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses gegeben hat. Aus diesem Grund ist die Berufung auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 VwGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2021 - 19 A 4150/19 -, juris, Rn. 29, vom 28. Juli 2021 - 19 A 673/20 ‑, juris, Rn. 27, vom 15. Oktober 2020 - 19 A 2442/20 -, juris, Rn. 5, vom 29. Juli 2020 ‑ 19 A 3048/19 ‑, juris, Rn. 18, vom 24. März 2020 ‑ 19 A 169/19 ‑, juris, Rn. 78 f., vom 29. Januar 2020 ‑ 19 A 3378/19 ‑, juris, Rn. 7 f., vom 23. November 2018 ‑ 19 A 2390/17 ‑, juris, Rn. 18, und vom 23. September 2014 ‑ 19 A 877/13 ‑, juris, Rn. 11. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).