Beschluss
7 B 1318/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0131.7B1318.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.200,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.200,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage - 10 K 3480/19 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2.7.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss tragend festgestellt, die gebotene Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus, da die derzeitige Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Oldtimer-Museum und Versammlungsstätte für Events verschiedener Art für mehr als 100 und maximal 1.000 Personen nicht Gegenstand bisheriger Genehmigungen sei und somit eine nicht genehmigte Nutzungsänderung vorliege. Soweit die Antragstellerin geltend macht, nach dem zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 9.7.1998 gewordenen Brandschutzgutachten des Ingenieurbüros für Brandschutz und Brandursachen-Ermittlung vom 5.5.1998 stehe fest, dass im Rahmen des Museums-Betriebes Sonderveranstaltungen mit einer Personenzahl von bis zu 1.000 durchgeführt werden dürften (und auch würden), so dass keine Begrenzung der Baugenehmigung auf 100 Personen gegeben sei, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, das Brandschutzgutachten sei nicht Bestandteil der Baugenehmigung vom 9.7.1998. Mit ihrem dagegen gerichteten Beschwerdevorbringen macht die Antragstellerin geltend, die Baugenehmigung vom 9.7.1998 beziehe sich auf Seite 1 letzter Absatz auf beigefügte Nebenbestimmungen der städtischen Feuerwehr, diese seien zum Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Als eine in der Anlage beigefügte Nebenbestimmung der städtischen Feuerwehr sei das Schreiben des Herrn W. vom 8.6.1998 anzusehen. Dieses weise ebenfalls den Stempel des Bauordnungsamtes der Stadt E. auf. In dem Schreiben werde das Brandschutzgutachten als Bestandteil der Baubeschreibung und Grundlage für die Stellungnahme bezeichnet. Damit hat die Antragstellerin die Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wertung nicht hinreichend dargelegt. Zur Bestimmung des Regelungsgehaltes einer Baugenehmigung kann grundsätzlich nicht - auch nicht ergänzend - auf solche vom Bauherrn vorgelegten Unterlagen abgestellt werden, die von der Baugenehmigungsbehörde nicht mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein versehen worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1996 - 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216. An einem derartigen Zugehörigkeitsvermerk fehlt es vorliegend. Der von der Antragstellerin erwähnte Stempel auf dem Schreiben der Feuerwehr vom 8.6.1998 ist kein "Grünstempel", sondern lediglich der Eingangsstempel der Stadt E.. Weder das Brandschutzgutachten noch das Schreiben der Feuerwehr vom 8.6.1998 sind Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Dies stimmt auch damit überein, dass in der Nr. 8 der Baubeschreibung zum Brandverhalten der Bauteile vom 16.4.1998 das Feld „Gutachten ist beigefügt“ nicht angekreuzt worden ist. Dass es sich bei dem in der Nr. 11 der Baubeschreibung erwähnten Gutachten um das Brandschutzgutachten vom 5.5.1998 handelt, ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend dargetan, dass wesentliche Aktenbestandteile fehlen würden. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich der Bürger für das Vorliegen einer Baugenehmigung beweispflichtig ist, wenn er sich darauf beruft, dass eine beanstandete Nutzung genehmigt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.1988 - 4 B 33.88 -, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2001 - 10 B 1898/00 -, BRS 64 Nr. 161 = BauR 2001, 758, m. w. N. Dass bei den Veranstaltungen in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten die für die Annahme einer Versammlungsstätte i. S. d. § 50 Abs. 2 Nr. 6 a) BauO NRW 2018 notwendige Personenzahl von 200 Besuchern entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts tatsächlich nicht überschritten wird, hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert dargetan; sie räumte ausweislich der Niederschrift zur Brandverhütungsschau am 15.1.2019 selbst ein, in der Vergangenheit Veranstaltungen mit über 200 Personen durchgeführt zu haben. Bei der Brandverhütungsschau am 13.3.2019 wurde außerdem ein Aushang fotografiert, auf dem für Veranstaltungen mit bis zu 400 Personen geworben wurde. Eine abschließende Klärung mag erforderlichenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Danach bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, inwieweit entsprechend den bei der Brandverhütungsschau am 13.3.2019 von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen genehmigungspflichtige - aber nicht genehmigte - Eingriffe in die Rettungswegführungen vorgenommen worden sind und notwendige brandschutztechnische Trennungen fehlen. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass es nunmehr Sache der Antragstellerin ist, zu prüfen, ob sie einen neuen Bauantrag stellt, um die in Rede stehende Nutzung insbesondere unter Beachtung der Anforderungen des Schutzes von Besuchern und Gästen im Falle eines Brandereignisses, vgl. dazu grundsätzlich OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 7 B 1312/14 -, juris, in Abstimmung mit der Antragsgegnerin genehmigungsrechtlich abzusichern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.