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Beschluss

25 L 982/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1013.25L982.22.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 3253/22 gegen die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2021 zur „Nutzungsänderung und Erweiterung eines Dachstuhls im DG“ auf den Grundstücken Gemarkung E.        , Flur 000, Flurstücke 000, 000, 000 und 000 in E.        (U.---------straße 00 / 00, Az.: 00-00-XX-0000-0000) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 3253/22 gegen die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2021 zur „Nutzungsänderung und Erweiterung eines Dachstuhls im DG“ auf den Grundstücken Gemarkung E. , Flur 000, Flurstücke 000, 000, 000 und 000 in E. (U.---------straße 00 / 00, Az.: 00-00-XX-0000-0000) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere steht dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller nicht entgegen, dass die am 26. April 2022 erhobene Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2021 (offensichtlich) unzulässig wäre. Die Klage erweist sich nicht als verfristet. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begann nicht zu laufen (§ 58 Abs. 1 VwGO), denn den beigezogenen Verwaltungsvorgängen kann nicht entnommen werden, dass den Antragstellern die angefochtene Baugenehmigung mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgegeben worden wäre; hierzu finden sich lediglich „Absichtserklärungen / -vermerke“. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2021 nimmt lediglich auf die erteilte Baugenehmigung Bezug, diese lag dem Schreiben aber nicht bei und eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht beigefügt (vgl. Beiakten Heft 6 zu 25 K 3253/22, Bl. 8, 34 f., 50, 59). Die Klageerhebung am 26. April 2022 erweist sich auch nicht als unzulässige Rechtsausübung in Gestalt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, da die „Jahresfrist“ des § 58 Abs. 2 VwGO angesichts dessen, dass die Baugenehmigung am 12. Mai 2021 erst erteilt worden war, keinesfalls abgelaufen war. Vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015, 8 B 1108/15, juris (Rn. 24 ff.), vom 13. November 2014, 2 B 111/14, juris (Rn. 6 ff.), und vom 12. Juni 2020, 10 B 804/20, juris. Für eine etwaige (prozessuale) Verwirkung haben weder die Antragsgegnerin und der Beigeladene etwas vorgetragen noch sind dazu anderweitig Anhaltspunkte ersichtlich. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung vorgenanntes Rechtsmittel ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ganz oder teilweise anordnen. Hierbei entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Der Antrag ist begründet, wenn nach dieser Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, vorerst von der Ausführung des Vorhabens verschont zu bleiben, das Vollzugsinteresse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung überwiegt. Dies richtet sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache und ist dann der Fall, wenn nach der im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen die Antragsteller schützende Vorschriften verstößt. Bei (offensichtlicher) Erfolglosigkeit der Klage in der Hauptsache überwiegt das Vollzugsinteresse des Beigeladenen, so dass es beim gesetzlich angeordneten Sofortvollzug bleibt. Sind die Erfolgsaussichten ungewiss, so ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB – das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse überwiegt. Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 3253/22 angeordnet, denn das streitgegenständliche Vorhaben verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Es ist anerkannt, dass ein Nachbar ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung haben kann, wenn eine baurechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge des Fehlens der Erschließung in Richtung auf Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2014, 2 B 1405/13, juris (Rn. 17 ff., m.w.N.). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1976 ausgeführt (Urteil vom 26. März 1976, IV C 7.74, juris (Rn. 27)): „Ist nach der materiellen Rechtslage die Bebauung in einer sich auf ein Notwegrecht auswirkenden Weise unzulässig, so schmälert eine gleichwohl erteilte und folglich rechtswidrige Baugenehmigung die zivilrechtlichen Abwehrmöglichkeiten des durch den Notweg Belasteten. Eine Baugenehmigung stellt verbindlich fest, daß das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden öffentlichen. Recht übereinstimmt (…). Das wirkt sich voraussetzungsgemäß gerade dann aus, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist; denn auch in diesem Fall stellt die Baugenehmigung - wenn auch materiell zu Unrecht - fest, daß die Bebauung dem öffentlichen Recht entspreche. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit schneidet eine solche - rechtswidrige - Baugenehmigung demjenigen, der sich im Zivilprozeß gegen die Inanspruchnahme aus § 917 Abs. 1 BGB zu wehren sucht, den Vortrag ab, die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Benutzung des Nachbargrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsmäßig, weil sie dem öffentlichen Recht widerspreche. Diese Behinderung bedeutet zwar nicht notwendig, daß der mit dem Notweg in Anspruch Genommene im Zivilprozeß unterliegen muß. Denn einer Benutzung, die nach öffentlichem Recht zulässig ist oder für die eine Baugenehmigung das in Wahrheit entgegenstehende öffentliche Recht ausschaltet, kann, wie gesagt, die Ordnungsmäßigkeit aus anderen Gründen fehlen. Die sich - gegebenenfalls - daraus für den Betroffenen ergebende Möglichkeit, sich in einem Zivilprozeß trotz bestehender Baugenehmigung gegen die Inanspruchnahme des Notweges erfolgreich zur Wehr zu setzen, ändert jedoch nichts daran, daß ihm die Feststellungswirkung der Baugenehmigung andere - und praktisch häufig ausschlaggebende - Möglichkeiten der Verteidigung nimmt. Darin liegt, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts wehren kann.“ Dem folgend auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009, 7 A 2548/08, juris (Rn. 73 ff.). Von einem solchen Eingriff in das Eigentum der Antragsteller an dem Flurstück 000, aber auch eines Streifens am südlichen Ende des Flurstücks 00 ist vorliegend auszugehen. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Baugenehmigung vom 12. Mai 2021 würde – ihren Bestand vorausgesetzt – bewirken, dass zivilrechtlich von der Ordnungsgemäßheit der Grundstücksnutzung auf dem Vorhabengrundstück auszugehen ist. Vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2006, V ZR 159/05, juris (Rn. 10, m.w.N.), und vom 13. Mai 2022, V ZR 4/21, juris (Rn. 10). Es steht zulasten der Antragsteller konkret zu befürchten, dass zivilgerichtlich ein Notwegerecht (auch) für das – von den Antragstellern gerügte – Befahren mit Kraftfahrzeugen der gegenüber eines Teils der Stellplatzflächen des Vorhabens gelegenen Grundstücke der Antragsteller bestimmt würde, § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Erreichbarkeit eines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen ist in der Regel notwendig. Der Bundesgerichtshof, und sich dem anschließend auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner baurechtlichen Rechtsprechung, hat diesen Grundsatz dahingehend präzisiert, dies gelte in Bezug auf die Möglichkeit, sein Wohngrundstück mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können, jedenfalls dann, wenn es nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Wohngrundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen gehe, beispielsweise zum Zweck der problemlosen Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie der sicheren Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009, 7 A 2548/08, juris (Rn. 77 ff.), unter Verweis auf BGH, Teilurteil vom 12. Dezember 2008, V ZR 106/07, juris. Vorliegend müssten die Antragsteller schon aus dem Grund damit rechnen, dass im Falle der Bestandskraft der angefochtenen Baugenehmigung ein Notwegerecht ausgesprochen würde, weil das Vorhabengrundstück des Beigeladenen nicht mit Kraftfahrzeugen z.B. für einen Anlieferverkehr erreichbar ist, da es zu keiner Seite an einer öffentlich gewidmeten Straße liegt. Auch für Fußgänger und Fahrradfahrer ist das Vorhabengrundstück im Übrigen derzeit tatsächlich nur über die „G.----gasse “ erreichbar. Überdies schmälerte der Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Baugenehmigung auch die Möglichkeit der Antragsteller, sich gegen ein darüber im Umfang noch hinaus gehendes Notwegerecht zugunsten des Beigeladenen zu wenden, nämlich ein solches, das Befahren ihrer Grundstücke mit Kraftfahrzeugen auch zu dem Zweck zu dulden, dass die Nutzer der „Begegnungsstätte“ die auf dem Vorhabengrundstück selbst vorgesehenen zehn Stellplätze erreichen, um dort zu parken. Zwar scheint der Bundesgerichtshof die Ansicht zu vertreten, dass ein Notwegerecht zu dem Zweck, ein an einer öffentlichen Straße gelegenes Grundstück zu erreichen, um das eigene Personenkraftfahrzeug auf dem eigenen Grundstück abzustellen, auch dann nicht zugunsten eines Wohngrundstücks durchgesetzt werden kann, wenn es sich um eine Wohnnutzung handelt, welche ebenso wie die (wohl) zur Wohnnutzung gehörenden Garagen, die aber über die öffentlich gewidmete Straße nicht erreicht werden können, (bau-) genehmigt sind, so wohl BGH, Urteil vom 19. November 2021, V ZR 262/20, juris (Rn. 1): „Das Grundstück der Klägerin verfügt über ein zu Wohnzwecken genutztes Haupthaus und einen genehmigten Garagenbau bestehend aus zwei Garagen.“, weil auch dann das Abstellen des eigenen Personenkraftwagens auf dem eigenen Grundstück keine ordnungsgemäße Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle. Inwieweit sich der Bundesgerichtshof damit in Widerspruch zu der Auffassung setzt, die ordnungsmäßige Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB werde durch eine bestandskräftige Baugenehmigung für das Zivilgericht verbindlich festgelegt und daher müsse dem Nachbarn ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch schon gegen die Baugenehmigung zukommen, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998, 4 B 45.98, juris (Rn. 8): „Obwohl sie (Anmerkung: die Baugenehmigung) unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht, löst sie in Richtung auf die Entstehung eines Notwegrechts gleichsam eine Automatik aus.“, muss hier nicht entschieden werden. Auf diese Problematik hinweisend auch Lüninghöner, Anmerkung zur zitierten Entscheidung, NotBZ 2022, S. 258. Denn diese Entscheidung des Bundesgerichtshof betraf ein Wohnvorhaben, anders, als der vorliegende Rechtsstreit. Es steht dem zur Entscheidung über die baunachbarrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens berufenen Verwaltungsgericht aber nicht zu, abschließend das (voraussichtliche) Bestehen eines Notwegerechts zu prognostizieren. Prüfungsmaßstab in dem öffentlich-rechtlichen Anfechtungsprozess des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann lediglich sein, ob durch den Eintritt der Bestandskraft einer objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung, dessen Vorhaben die Erschließung fehlt, die den Prozess führenden Nachbarn in ihren Abwehrrechten im Zivilverfahren beschnitten würden. Davon ist hier auszugehen. Denn in dem Fall, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft erwüchse, könnten sich die Antragsteller nicht (mehr) darauf berufen, eine „Begegnungsstätte für kulturelle und religiöse Aktivitäten“ mit zehn zugehörigen Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück, genauer: den Flurstücken 000 und 000, sei mangels Erschließung in Gestalt der für das Erreichen dieser zehn Stellplätze erforderlichen Zufahrt zu dem Vorhabengrundstück baurechtlich unzulässig. Für die streitgegenständliche „Begegnungsstätte für kulturelle und religiöse Aktivitäten“ (vgl. Beiakten Heft 3 zu 25 K 3253/22, A 5) hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der prognostizierten Nutzerzahlen der Begegnungsstätte – ob sie zutreffend und realistisch prognostiziert wurden, kann offen bleiben – die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze mit acht ermittelt. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe nachgekommen, im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gewahrt werden (vgl. § 65 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. b) BauO NRW). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind die notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Fahrradstellplätze auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen. Mit der „Stellplatzpflicht“ soll der öffentliche Straßenraum von ruhendem Verkehr entlastet werden, vgl. Henke, in: BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 11. Edition (1. Mai 2022), § 48, Rn. 1. Mit dem Bauantrag und den zugehörigen Bauvorlagen muss nachgewiesen sein, dass, wo und wie die notwendigen Stellplätze für das Vorhaben eingerichtet werden sollen. Sind die notwendigen Stellplätze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht nachgewiesen, so darf die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung nicht erteilen. Die Bauaufsichtsbehörde hat im Baugenehmigungsverfahren auch zu prüfen, ob sich die vorgesehenen Stellplätze als rücksichtslos erweisen. Stellplätze und Garagen können insbesondere dann als rücksichtslos einzustufen sein, wenn sie auf Grund ihrer Anordnung auf dem Baugrundstück und wegen des durch sie veranlassten Zu- und Abfahrtsverkehrs zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der betroffenen Nachbarn führen. Dabei kommt der Zufahrt zu den Stellplätzen ein besonderes Gewicht zu, weil hier die von den Stellplätzen bzw. Garagen ausgehenden Störungen gewissermaßen gebündelt und besonders stark auf die von der Zufahrt unmittelbar betroffenen Nachbarn gelenkt werden. Nach der früheren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen gab § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW a.F. auch bauordnungsrechtlich vor, dass Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden mussten, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Entsprechende Erwägungen finden nunmehr im bundesrechtlich geregelten Gebot der Rücksichtnahme Berücksichtigung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2021, 2 A 437/20, juris (Rn. 88), sowie Beschlüsse vom 29. April 2021, 7 B 304/21, juris (Rn. 6 ff.), und vom 8. April 2021, 10 A 899/20, juris (Rn. 5 f.). Erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung, steht damit verbindlich fest, wo die für das Vorhaben notwendigen und weiteren genehmigten Stellplätze liegen, zum Beispiel, wie hier, auf dem Vorhabengrundstück selbst, und dass diese sich öffentlich-rechtlich nicht als unzumutbar bzw. rücksichtslos erweisen. Mit anderen Worten bezieht sich also die Genehmigungswirkung der Baugenehmigung auch auf die Lage, Anzahl und Ausgestaltung der mit ihr geregelten notwendigen und weiteren genehmigten Stellplätze. Die streitgegenständliche Baugenehmigung legt fest, wo und wie viele Stellplätze der Beigeladene für die „Begegnungsstätte“ auf dem Vorhabengrundstück anzulegen hat. Erwüchse die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft, so würde den Antragstellern das Vorbringen abgeschnitten, die Ansiedlung einer „Begegnungsstätte für kulturelle und religiöse Aktivitäten“ mit acht notwendigen und zwei weiteren genehmigten Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück, genauer: auf den Flurstücken 000 und 000, sei baurechtlich unzulässig, weil die vorgesehenen notwendigen Stellplätze mangels Erschließung gar nicht erreicht werden könnten. Dann aber ist es Bestandteil der durch die streitgegenständliche Baugenehmigung – im Falle ihrer Bestandskraft – bestimmten „ordnungsgemäßen Benutzung“ im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die Nutzer der „Begegnungsstätte“ des Beigeladenen zehn Kraftfahrzeuge auf dem Vorhabengrundstück abstellen. Die angefochtene Baugenehmigung weist die die Erschließung sichernde Zuwegung bzw. Zufahrt auch nicht aus (vgl. auch den Vermerk der Antragsgegnerin, Beiakten Heft 1 zu 25 K 3252/22, Bl. 30: „Im Lageplan ist die Erschließung nicht dargestellt.“). Soweit sich in dem beigezogenen Genehmigungsvorgang ein Lageplan findet, welcher die Erschließung über das südlich an das Vorhabengrundstück angrenzende, im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück 000 darstellt (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 3253/22, Bl. 38), so ist dieser nicht grün als zugehörig zur Baugenehmigung gestempelt und mithin für die Bestimmung des genehmigten Vorhabens unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. September 2010, 10 B 846/10, juris (Rn. 3), und vom 31. Januar 2020, 7 B 1318/19, juris (Rn. 4 ff., m.w.N.), sowie Boeddinghaus u.a., BauO NRW, Stand: 117. EL., § 74, Rn. 160 m.w.N. Der Annahme, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung für die Antragsteller eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in dem dargestellten Sinne bewirke, steht auch nicht entgegen, dass die weiteren Beteiligten im Zusammenhang mit der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung mehrfach (schriftsätzlich) geäußert haben, dass die Erschließung (vermeintlich) von Süden von der U.---------straße kommend über das Flurstück 000 erfolgen solle. Es geht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ohne Zweifel hervor, dass mit der Anlage einer Zufahrt zu den notwendigen und weiteren Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück über das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück 000 nicht, jedenfalls nicht in absehbarer Zeit, zu rechnen ist. Das Flurstück 000 wird gemeinsam mit den angrenzenden Flurstücken 000, 000 und 000 als Parkplatz genutzt, welcher von der südlich liegenden U.---------straße (Flurstück 000) aus angefahren wird. Die dortigen Stellplätze sind dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht zugewiesen. Eine Zuwegung, geschweige denn eine Zufahrt für Kraftfahrzeuge, welche auf den unbebauten Bereich westlich des Gebäudes auf dem Flurstück 000 zuführte, existiert nicht. Wie auch aus der übersandten Luftbildaufnahme (vgl. Beiakten Heft 10 zu 25 K 3253/22) deutlich wird, liegt zwischen der Stellplatzfläche und dem Flurstück 000 ein begrünter Pflanzstreifen, welcher u.a. mit Bäumen bewachsen ist. Vgl. auch Lichtbilder in Beiakten Heft 4 zu 25 K 3252/22, Bl. 32, und Heft 6, Bl. 4. Dies ist insbesondere auch der Antragsgegnerin bekannt (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 3253/22, Bl. 63: „Von dem Parkplatz Flurstück 000 ist eine Zufahrt auf das Antragsgrundstück momentan nicht möglich. (…) Das Flurstück 000 ist zu Flurstück 000 (…) mit einem Zaun abgetrennt.“). Die Antragsgegnerin als Eigentümerin dieser vier Grundstücke hat die Schaffung einer Zufahrt von dem Flurstück 000 auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat sie der zwischenzeitlich angedachten Lösung, einer entsprechende Baulast auf dem Flurstück 000 zuzustimmen (vgl. u.a. Beiakten Heft 1 zu 25 K 3253/22, Bl. 30), eine Absage erteilt. So hält der Vermerk vom 3. Mai 2021 fest: „Die Erreichbarkeit des Grundstücks ist offiziell nicht gegeben. Der vor dem Grundstück liegende Parkplatz und der Spielplatz wird vom Umweltamt verwaltet, einer (sic) Baulast zur Erreichbarkeit des Grundstücks über den Parkplatz (Flurstücke 000, 000, 000 und 000) mit dem Auto/zu Fuß wird nicht gewährt.“ (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 3253/22, Bl. 68). Hintergrund dessen sind – neben dem benachbarten Kinderspielplatz auf den Flurstücken 000 und 000 – auch Planungen zum sog. „H. S. “ in I. (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 3253/22, Bl. 46, 65). Zudem trifft der Bebauungsplan Nr. 000 – I. – für den westlichen und nördlichen Bereich des Flurstücks 000, in dem wohl eine Zufahrt zum Vorhabengrundstück erfolgen müsste, die Festsetzung „Öffentliche Grünfläche – Parkanlage“. Vgl. Ablichtung des Plandokuments im Geoportal E. , abrufbar unter file://srzms06c004/VGD/HOMES/vg4122/zbs/Downloads/Bebauungsplan%20Nr.%20587%20(1).pdf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beigeladene dennoch, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegengetreten wäre, daran festgehalten hat, die Erschließung über das Flurstück 000 zu avisieren (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 3253/22, Bl. 8 f., 56), und die Baugenehmigung sodann erteilt wurde. Dies, obgleich in internen Stellungnahmen zuvor wiederholt Bedenken angebracht worden waren und insbesondere auch darauf verwiesen worden war, dass im Falle der Erschließung über das Flurstück 000 dieses mit einer Baulast zu belegen sei (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 3253/22, Bl. 14, 17, 28, 30, 59/60). Es ist nicht damit zu rechnen, dass eine Zufahrt auf dem Flurstück 000 tatsächlich angelegt werden wird. Dies gilt auch für die theoretische Möglichkeit, das Vorhabengrundstück über die ebenfalls im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstücke 000 und 000 anzufahren. Denn dort befindet sich, wie bereits erwähnt, ein Kinderspielplatz, welcher auch im Bebauungsplan Nr. 000 bauplanerisch vorgesehen ist. Eine solche Zufahrt ist weder von der Beigeladenen beabsichtigt (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 3253/22, Bl. 56) noch wird ihr von der Antragsgegnerin zugestimmt (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 3253/22, Bl. 50, 63, 65) Sodann steht es aber aus Sicht der Antragsteller konkret zu befürchten, dass im Falle des Eintritts der Bestandskraft der hier angefochtenen Baugenehmigung zivilgerichtlich ein Notwegerecht über die sog. „G.----gasse “ zwischen X. Straße und Brückenstraße und hier (auch) über die Grundstücke der Antragsteller (Flurstücke 000, 00) bestimmt würde, welche bereits jetzt – soweit ersichtlich, ohne jegliche rechtliche Regelung – von einer Vielzahl von Anliegern als Zufahrt zu insbesondere rückwärtigen Grundstücksbereichen genutzt wird. Auch die Antragsgegnerin geht davon aus, dass es sich bei der „G.----gasse “ nicht um eine öffentlich gewidmete Straße handelt. Lediglich in einer Bauvorlage aus dem Jahr 1925 wird die „G.----gasse “ als „öffentlicher Weg“ bezeichnet, vgl. Beiakten Heft 14 zu 25 K 3253/22, Bl. 92, in einem Vermerk der Antragsgegnerin aus demselben Jahr ist er indes als „Privatweg“ gekennzeichnet (vgl. Beiakten Heft 14 zu 25 K 3253/22, Bl. 93). Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Flurstücke 00 und 000 mit Sicherheit nicht von einem Notwegerecht betroffen wären. Es kann nicht sicher prognostiziert werden, dass das Notwegerecht zugunsten des Beigeladenen zivilgerichtlich lediglich westlich der Grundstücke der Antragsteller bestimmt würde, also über die im Eigentum der Antragsgegnerin und Dritten stehenden Grundstücke entlang des Kinderspielplatzes bis zur Brückenstraße (Flurstücke 000, 00, 000, 00, 000, 00, 000, 00, 000, 000, 000). Der wohl erforderlichen Abwägungsentscheidung des Zivilgerichtes zwischen mehreren denkbaren Verbindungsstrecken, vgl. nur Roth, in: Staudinger, BGB, Stand: 15. August 2022, § 917, Rn. 38 m.w.N., kann und darf hier nicht vorgegriffen werden. Zudem reichen die fünf Stellplätze auf der westlichen Seite des Vorhabengrundstücks bis an die „G.----gasse “ heran, so dass diese Stellplatzfläche nicht bei der Bestimmung einer von Westen kommenden Zufahrtsstrecke berücksichtigt werden kann (insb. Stellplätze Nr. 9 und 10 lt. Lageplan, vgl. Beiakten Heft 3, Bl. A 18). Vgl. ergänzend auch Beiakten Heft 13 zu 25 K 3253/22, Bl. 62 f.: Im Jahr 2007 erklärte jedenfalls die Eigentümerin des Flurstücks 128 im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben auf dem heutigen Vorhabengrundstück, einer Baulast zulasten ihres Grundstücks nicht zuzustimmen. Das durch die Antragsteller daher zu befürchtende Notwegerecht dürfte auch nicht nach § 918 Abs. 1 BGB (analog) dadurch ausgeschlossen sein, dass der Beigeladene die Notwendigkeit eines (aktuellen) Notwegerechts durch die nunmehr beabsichtigte Grundstücksnutzung verursacht hat. Die Vorschrift des § 918 Abs. 1 BGB enthält keinen allgemeingültigen Rechtsgedanken des Inhalts, dass die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs nicht mit einem Zustand begründet werden könne, den der Eigentümer durch Maßnahmen auf seinem Grundstück herbeiführt. Andernfalls würden die Voraussetzungen des Notwegs nach § 917 BGB über Gebühr eingeschränkt. Wenn das Grundstück auch vor der Bebauung keine Verbindung zum öffentlichen Weg hat, wird die Notlage erst durch die mit der Bebauung verbundene Änderung der Nutzungsart des Grundstücks verursacht. Diese ist aber grundsätzlich nicht als willkürlich anzusehen, wenn sie als ordnungsgemäße Nutzung im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2022, V ZR 4/21, juris (Rn. 9, m.w.N.), sowie Roth, in: Staudinger, a.a.O., § 918, Rn. 1.1. Für die hier streitgegenständliche Nutzungsänderung und teilweise Änderung des Gebäudes kann aber nichts anderes gelten. Dem dargestellten nachbarlichen Abwehranspruch kann auch kein „Bestandsschutz“ zugunsten der auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Bebauung entgegengehalten werden. Zunächst mag es zwar zutreffen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW lediglich die „Errichtung“ von Gebäuden erwähnt (vgl. Aktenvermerk der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2002, Beiakten Heft 8, Bl. 47); für den bauplanungsrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung gibt dies aber jedenfalls nichts her. Dieser ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht konkretisiert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988, 4 C 54.85, juris. Überdies ist nicht ersichtlich, dass in der Vergangenheit eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt worden wäre, dessen Erschließung über die Grundstücke der Antragsteller führte, welche einen Bestandsschutz zur Folge haben könnte. Für das wohl ursprünglich – vor dem Jahr 2001 – auf dem Vorhabengrundstück existente gewerbliche Lagergebäude liegt – jedenfalls in den beigezogenen Hausakten zur U.---------straße 00/00 – keine Baugenehmigung vor. Von der Beiziehung etwaiger weiterer Hausakten zur „Teilstraße 32/32A“ kann abgesehen werden, da jedenfalls mit der Nutzungsänderung von (gewerblichem) Lager in Jugendtreff auch eine Funktionsänderung des Gebäudes eingetreten war, welche etwaigen früheren Bestandsschutz – so das Lagergebäude genehmigt gewesen wäre – entfallen wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974, IV C 32.71, juris (Rn. 13), und Beschluss vom 21. Juni 1994, 4 B 108.94, juris (Rn. 4, m.w.N.), sowie OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1988, 7 A 2897/86, juris (Rn. 25 ff.). Ob das heutige Vorhabengrundstück in der Vergangenheit an einer öffentlich gewidmeten Straße lag – so weist die bereits erwähnte Bauvorlage aus dem Jahr 1925 ein von Süden zur heutigen „G.----gasse “ führendes Teilstück der Teilstraße westlich des heutigen Vorhabengrundstücks aus (vgl. Beiakten Heft 14 zu 25 K 3253/22, Bl. 92) – , muss daher ebenfalls nicht ermittelt werden. In den Hausakten enthalten ist eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines bestehenden Lagergebäudes in einen Jugendtreff eines Sportvereins vom 31. Mai 2002 (vgl. Beiakten Heft 8a zu 25 K 3253/22, Bl. 60). Für diesen muss die Erschließung wohl als unklar beschrieben werden: So ist die doppelt vorhandene Beschriftung „Zufahrt“, welche über das Flurstück 000 führte, in dem mit grünem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Lageplan jeweils ausgestrichen (vgl. Beiakten Heft 8a zu 25 K 3253/22, Bl. 99); die handschriftliche Anmerkung, welche sich hierunter befindet, ist nicht lesbar („Zufahrt (?)“). In der schalltechnischen Untersuchung vom 22. April 2002 wird das Vorhaben dahingehend umschrieben, dass der „Zugang (…) für Fußgänger und Fahrzeuge von der südlich gelegenen U.---------straße über einen bestehenden Parkplatz bzw. die angrenzende Grünfläche“ erfolge (vgl. Beiakten Heft 8b zu 25 K 3253/22, Bl. 4). Lediglich „darüber“ bestehe „eine Zugangsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer über den nördlich angrenzenden Weg.“ Allerdings ist dieses Dokument nicht grün als zugehörig zur Baugenehmigung gestempelt. Jedenfalls aber ist eine Erschließung durch Kfz-Verkehr über die „G.----gasse “ hierdurch nicht genehmigt worden. Am 5. April 2007 wurde sodann ein Vorbescheid für die „Aufstockung eines bestehenden Gebäudes“ (Jugendtreff) erteilt, der jedoch nicht in eine Baugenehmigung mündete und nicht mehr gültig ist. Dieser Vorbescheid bezog sich im Übrigen eindeutig auf ein Vorhaben, welches über das Flurstück 000 zu erschließen war; dies gibt der grün gestempelte Lageplan vor (vgl. Beiakten Heft 9 zu 25 K 3253/22, Bl. 33). Nach einem Aktenvermerk vom 26. Februar 2007 wurde diese Erschließung über das Flurstück 000 in einer Ortsbesichtigung (wohl) am 23. Februar 2007 erörtert. Dabei wurde seitens der Antragsgegnerin, so der Vermerk, davon ausgegangen, dass das Flurstück 000 öffentlich gewidmet sei und es „somit keiner Erschließungsbaulast“ bedürfe (vgl. Beiakten Heft 9 zu 25 K 3253/22, Bl. 41). An dieser Einschätzung hält die Antragsgegnerin nicht fest, vgl. nur Beiakten Heft 1 zu 25 K 3252/22, Bl. 62: „(…) ist weder der Parkplatz an der U.---------straße noch die „G.----gasse “ öffentlich gewidmet.“ Die Zuwegung sollte, so der Vermerk weiter, auf kürzestem Wege über den vorhandenen seitlichen Grünstreifen geführt werden. Für die betroffenen unter Baumschutz stehenden Bäume wurde eine Fällgenehmigung in Aussicht gestellt. In der Folge enthält der Vorbescheid vom 5. April 2007 folgende „Hinweise“: „ Straßenbau 1. Die Wirtschaftsbetriebe sind mit den erforderlichen Planungen und mit der Ausführung der straßenbaulich-technischen Änderungen zu Lasten des Antragstellers zu beauftragen. 2. (…) 3. Der Antragsteller hat eine Entschädigung für die entfallenden Gehölze zu leisten. 4. Der Zaun ist zu Lasten des Antragstellers den neuen Gegebenheiten anzupassen. Baumschutz 1. Im Bereich der geplanten Erschließung des Grundstückes befinden sich zwei Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen. Die notwendigen politischen Beschlüsse zur Fällung der Bäume, die sich auf städtischem Grundstück (Straßenland) befinden, sind entsprechend zur Umsetzung des Vorhabens, einzuholen.“ Am 16. Juni 2011 wurde sodann die ebenfalls im hiesigen Genehmigungsverfahren in Bezug genommene Baugenehmigung für die „Errichtung einer Gaube und Dachgeschossausbau, Nutzungsänderung von Abstellräumen in Seminarräume“ erteilt (vgl. Beiakten Heft 9 zu 25 K 3253/22, Bl. 99). Das genehmigte Vorhaben sah eine Erschließung über das Flurstück 000 von der U.---------straße vor. Dies geht bereits aus dem Bauschein hervor, welcher die im Vorbescheid vom 5. April 2007 getroffene Absprache aufgreift und – ausdrücklich als Bedingung – die im Vorbescheid noch als Hinweis aufgenommene Regelung zum Baumschutz wiederholt, welche wiederum auf die Erschließung über das Flurstück 000 Bezug nimmt („im Bereich der geplanten Erschließung“). Auch die diesbezüglichen Hinweise zum Straßenbau sind erneut aufgenommen worden. Die Erschließung dieses Vorhabens sollte mithin eindeutig über das Flurstück 000 erfolgen (vgl. auch Beiakten Heft 9 zu 25 K 3253/22, Bl. 70: „Nach Rücksprache mit Hr. E1. erfolgt die Erschließung über die U.---------straße . Die Kosten trägt der Bauherr.“). Im Rahmen der hier allein maßgeblichen summarischen Prüfung kann einem Abwehrrecht der Antragsteller auch nicht entgegengehalten werden, dass sie selbst auf ein Notwegerecht zulasten des im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flurstücks 000 angewiesen sein könnten. Dies ist schon in tatsächlicher Hinsicht offen. Zwar deuten allgemein verfügbare Luftbildaufnahmen und auch das Vorbringen der Antragsteller darauf hin, dass die Antragsteller über die „G.----gasse “ den rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug / Kraftfahrzeugen anfahren. Vgl. auch Beiakten Heft 15 zu 25 K 3253/22, Bl. 84: Lageplan aus dem Jahr 1982 mit rückwärtiger Zufahrt. Das Flurstück 00 ist bis an die „G.----gasse “ heran bebaut. Ob im südlichen Grundstücksteil befindliche bauliche Anlagen allein über die im Eigentum der Antragsteller stehenden – recht schmalen – Flurstücke 00 und 000 angefahren werden können (Kurvenradius), wäre – soweit erforderlich – im Hauptsacheverfahren zu klären. Von einem festgestellten Notwegerecht der Antragsteller an dem Flurstück 000 (des Beigeladenden) ist dem Gericht jedenfalls nichts bekannt; ob zivilgerichtlich ein solches Notwegerecht eingeklagt werden könnte, kann offen bleiben, auf die oben zitierten Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur grundsätzlich fehlenden Notwendigkeit, ein Notwegerecht für das bloße Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einem an einer öffentlich gewidmeten Straße liegenden Wohngrundstück einzuräumen, wird vorsorglich nochmals hingewiesen. Jedenfalls erweist es sich nicht als treuwidrig, ein etwaiges zivilgerichtlich einklagbares Notwegerecht zulasten der Grundstücke der Antragsteller gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung anzuführen, denn soweit nach Aktenlage ersichtlich müsste der Beigeladene aufgrund der laut Baugenehmigung zu erwartenden Besucherzahlen ein deutlich umfangreicheres Notwegerecht in Anspruch nehmen, als die Antragsteller zulasten ihres Grundstücks, über deren aktuelle Nutzung nach Aktenlage allerdings nichts Verbindliches gesagt werden kann. Mit anderen Worten nähmen die Antragsteller – nochmals: nach Aktenlage – wohl kein äquivalentes Notwegerecht für sich in Anspruch, sollten sie für die Zufahrt auf ihr Grundstück überhaupt auf das Flurstück 000 angewiesen sein. Genehmigt ist das vordere Hauptgebäude auf dem Flurstück 00 als Wohn- und Geschäftshaus, wobei die Baugenehmigung für die Instandsetzung desselben im Jahr 1954 lediglich einen Raum im Erdgeschoss, zur Paulusstraße hin, als „Laden“ kennzeichnet. Eine Baugenehmigung für eine Garage oder einen Stellplatz für einen oder mehrere Pkw im rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragsteller findet sich in den beigezogenen Hausakten nicht, welche möglicherweise wiederum im Falle ihrer Bestandskraft Einfluss auf die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts zulasten des Flurstücks des Beigeladenen haben könnte. Soweit in den 1920er Jahren eine genehmigte „Remise“ im Anschluss an das Hauptgebäude und den seinerzeit vorhandenen Stall auch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen gedient haben könnte, so gingen von dieser Baugenehmigung jedenfalls keine Wirkungen mehr aus, denn die Antragsgegnerin stellte ausweislich der Hausakten bereits Ende der 1970er Jahre fest, dass u.a. diese Remise als „Wurstküche“ – auf dem Gelände befand sich vormals eine Rossschlachterei (F. O. 0 – umgenutzt worden war. Für das eingeschossige Gebäude im südöstlichen Bereich des Flurstücks 90 (neben der Zufahrt) lässt sich den Hausakten lediglich eine Baugenehmigung für eine Wurstküche aus dem Jahr 1928 entnehmen, welche aber ggf. erst später errichtet wurde (vgl. Beiakten Heft 14 zu 25 K 3253/22, Bl. 122, 130, 137). Auch die am 2. März 1982 erteilte Baugenehmigung für eine Hofüberdachung (unter Aussparung der vorhandenen rückwärtigen Gebäude, vgl. u.a. Beiakten Heft 15 zu 25 K 3253/22, Bl. 82, 84) enthält keinen Hinweis auf einen dauerhaften Stellplatz, zumal für einen Pkw; nach der zugehörigen Betriebsbeschreibung diente die Hofüberdachung der Rossschlachterei und Metzgerei mit Wurstküche. Erwähnt wird lediglich ein Anlieferverkehr mit LKW als zu berücksichtigende Geräusche (vgl. Beiakten Heft 15 zu 25 K 3253/22, Bl. 119/120); ob sich diese auf den rückwärtigen Bereich bezogen, kann allerdings offen bleiben. Ungeachtet der Frage, welche Auswirkungen es auf die Rechtswirkungen der Baugenehmigung hat, dass der Bauantrag für Hofüberdachungen auf den Grundstücken 00 und 00 gemeinsam gestellt wurde und die Antragsgegnerin im September 1983 festhielt, dass der „zweite Bauabschnitt“ der Hofüberdachung nicht ausgeführt worden sei (dabei könnte es sich um diejenigen auf dem Grundstück Q.-----straße 00 handeln) und der Bauschein daher „abgelaufen“ sei, nachdem die Bauarbeiten nicht innerhalb eines Jahres fortgesetzt worden seien, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass auf dem Grundstück Q.-----straße 00 weiterhin eine Rossschlachterei betrieben wird. Die Antragsteller haben die Grundstücke vielmehr im Jahr 2001 von der Erbin des F. O. erworben. Inwieweit der (wohl) Sohn der Antragsteller, A. B. P. , unter der Anschrift Q.-----straße 00 ein Unternehmen „im Sektor der Dienst- und Ingenieursleistungen, in den Branchen der Automotive und Industrie“, betreibt, vgl. https://www.g-ts.de/, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil für eine solche Nutzung eine Baugenehmigung nicht vorliegt, welche – bei Bestandskraft – ggf. zugunsten eines Notwegerechts zulasten des Flurstücks 000 (des Beigeladenen) wirken könnte. Ob sich das Vorhaben überdies aus weiteren Gesichtspunkten heraus als nachbarrechtswidrig erweist, insbesondere als in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt und / oder rücksichtslos, bedarf sodann keiner Betrachtung. So benennt z.B. der „Betriebsablauf des Kulturvereins“ allein das Freitagsgebet zwischen 12:30 Uhr und 15:00 Uhr, mit der größten Nutzerzahl von 42 Personen, aber keine weiteren regelmäßigen Gebetszeiten, während an anderer Stelle („Nutzungsart“) auf „Gebetszeiten“ (im Plural) Bezug genommen wird. Während einerseits auf die Nutzung von Räumen für „Seminare“ abgestellt wird, finden solche in dem „Betriebsablauf“, in welchem die Nutzerzahlen und -zeiten angegeben werden, keine Erwähnung. Warum bei den „jährlichen“ Veranstaltungen, zu denen „auch die nahen Verwandten eingeladen werden“, deutlich geringere Personenzahlen erwartet werden als die 42 Mitglieder, erschließt sich nicht. Dass der Lärm von jedenfalls 42 Nutzern demjenigen „einer normalen durchschnittlichen Wohnung“ entspricht, ebenso wenig (vgl. Beiakten Heft 3 zu 25 K 3253/22, A 13-15, A 17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO; der Beigeladene ist an der weiteren Kostentragung nicht zu beteiligen, weil er keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 7.) a) und 14.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, S. 610). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.