Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16. April 2015 verpflichtet, die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation des Klägers festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuld-ner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 0.0.000 in Seoul geborene Kläger ist koreanischer Staatsangehöriger. Vom 0.0.0000 bis zum 0.0.0000 studierte er an der medizinischen Fakultät X. der Z. Universität (Seoul/Südkorea) Humanmedizin. Das aus einem vorklinischen Teil (2 Studienjahre) und einem klinischen Teil (4 Studienjahre) bestehende Studium umfasste 7622 Stunden. Ausweislich eines vom Kläger vorgelegten akademischen Leistungsnachweises wurde im 2. klinischen Studienjahr (1992) die Vorlesung Psychiatrie I mit 54 Stunden abgehalten, im 3. klinischen Studienjahr (1993) erfolgte das Praktikum Psychiatrie II mit 160 Stunden. Am 0.0.0000 erhielt der Kläger vom Minister für Gesundheit und Soziales der Republik Korea die Approbation als Arzt. Anschließend war er vom 0.0.0000 bis zum 0.0.0000 als Arzt im Praktikum (Internship) im Krankenhaus X. T. D. Hospital, das Teil des Universitätsklinikums X. der Z. Universität ist, tätig. Er verbrachte dort acht Wochen auf der Station für Innere Medizin, acht Wochen in der Stationschirurgie, zwölf Wochen auf der orthopädischen Station und 24 Wochen auf weiteren Stationen. In der Zeit vom 0.0.0000 bis zum 0.0.0000 war er als Assistenzarzt in der orthopädischen Facharztausbildung tätig. Am 0.0.0000 erhielt er vom Minister für Gesundheit und Soziales der Republik Korea die Anerkennung als Facharzt für Orthopädie. Vom 0.0.0000 bis zum 0.0.0000 war er klinische Lehrkraft und orthopädischer Facharzt in der Abteilung Orthopädie des Universitätskrankenhauses X. der Z. Universität. Vom 0.0.0000 bis zum 0.0.0000 arbeitete er in einer eigenen orthopädischen Praxis. Während dieser Zeit führte er regelmäßig orthopädische Operationen im Universitätsklinikum durch. Im Jahr 2014 reiste der Kläger zu seinen in Deutschland studierenden Kindern. Er besuchte eine Sprachenschule und nahm erfolgreich an der Abschlussprüfung B2 "Deutsch als Fremdsprache" teil. Ferner absolvierte er mehrmonatige Praktika in Krankenhäusern in Mönchengladbach und Düsseldorf. Er assistierte bei orthopädischen Operationen und nahm an Visiten und Sprechstunden teil. Am 0.0.0000 beantragte er bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Erteilung einer Approbation als Arzt. Der von der Bezirksregierung Düsseldorf beauftragte Dr. M. stellte in seinem Gutachten vom 0.0.0000 Defizite insbesondere in den Fächern psychosomatische Medizin, klinische Umweltmedizin und Medizin des Alterns fest. Er führte u.a. aus, nach der zum Vergleich herangezogenen Studienordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen entfielen auf das Fach Psychiatrie und Psychotherapie 56 Stunden. Der Kläger habe 214 Stunden nachgewiesen. Auf das Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie entfielen an der Universität Duisburg-Essen 40 Stunden. Diese würden vom Kläger nur teilweise abgedeckt durch Stunden in der Psychiatrie. Zum Nachweis vermittelter Lerninhalte legte der Kläger daraufhin ergänzende Unterlagen der medizinischen Fakultät X. der Z. Universität vor. Nach der Bescheinigung vom 0.0.0000 wurden in dem vom Kläger belegten Studienfach Psychiatrie näher benannte Lerninhalte der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie in einem Umfang von 14 Stunden vermittelt. In einer daraufhin von der Bezirksregierung Düsseldorf veranlassten Nachbegutachtung des Dr. M. vom 0.0.0000 heißt es, unter Berücksichtigung der zur Nachbeurteilung vorgelegten Unterlagen verbleibe ein Defizit im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Nach den vorgelegten Unterlagen habe der Kläger in diesem Fach nur 14 Stunden abgeleistet. Mit Bescheid vom 16. April 2015 führte die Bezirksregierung Düsseldorf aus, zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstands habe der Kläger eine Kenntnisprüfung abzulegen. Weiter heißt es in der Begründung des Bescheids: "Die Überprüfung dieser Unterlagen durch den Gutachter hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der nun nachgereichten Unterlagen, die im Gutachten vom 17.12.2014 festgestellten Defizite, bis auf das Fach Psychosomatische Medizin und Psychotherapie als geheilt anzusehen sind . Es verbleibt somit bei einem Defizit im Fach Psychosomatische Medizin und Psychotherapie " [Anm. Fettdruck auch im Bescheid]. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 13. Mai 2015 Klage erhoben, mit der er sein Approbationsbegehren weiterverfolgt. Während des Klageverfahrens kehrte der Kläger zwecks Fortführung seiner Erwerbstätigkeit zurück in seine Heimat. Vom 0.0.0000 bis zum 0.0.0000 arbeitete er als Orthopäde im K. Seoul Hospital. Ab dem 0.0.0000 war er als Orthopäde in der D1. T1. Orthopaedic Clinic tätig. Im Klageverfahren hat der Kläger einen weiteren Nachweis der medizinischen Fakultät X. der Z. Universität vom 0.0.0000 vorgelegt. Hierin heißt es, der Kläger habe im zweiten Studienjahr des klinischen Teils seines Studiums (1992) insgesamt 54 Theoriestunden im Studienfach Psychiatrie in Form von Vorlesungen belegt. Hierunter fielen 14 Theoriestunden für die Lerninhalte psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Des Weiteren habe er im dritten Studienjahr des klinischen Teils (1993) insgesamt 160 Stunden für das klinische Praktikum im Studienfach Psychiatrie abgeleistet. Davon entfielen acht theoretische und 78 praktische Stunden auf die Lerninhalte psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Der vom Kläger vorgelegte Nachweis enthält noch den Hinweis, dass der zuvor ausgestellte Nachweis über vermittelte Lerninhalte des jeweiligen Studienfachs 14 Stunden für die Lerninhalte psychosomatische Medizin und Psychotherapie ausgewiesen habe. Dies beziehe sich jedoch ausschließlich auf die Theoriestunden, die im zweiten Studienjahr des klinischen Teils (1992) abgeleistet worden seien. Darin seien nicht die theoretischen und praktischen Stunden für die in der Bescheinigung näher aufgeführten Lerninhalte psychosomatische Medizin und Psychotherapie enthalten, die im dritten Studienjahr des klinischen Teils (1993) abgeleistet worden seien. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, er verfüge über den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO erforderlichen gleichwertigen Ausbildungsstand auch im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. April 2015 zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Bezirksregierung Düsseldorf ausgeführt, aufgrund des Defizits im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie sei die Ausbildung des Klägers nicht gleichwertig. Es bestünden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen vom 0.0.0000. Dem "Akademischen Leistungsnachweis mit Stundennachweis" der Medizinischen Fakultät X. der Z. Universität vom 0.0.0000 sei zu entnehmen, dass dort 160 Stunden Praktikum im Fach Psychiatrie II im 3. Studienjahr abgeleistet worden seien. Weitere Vorlesungsstunden seien dort aber nicht aufgeführt worden. Die nachgereichten Unterlagen seien schrittweise den Nachweisbedürfnissen des Klägers angepasst worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Arzt. Der Ausbildungsstand sei wegen eines Defizits im für die Ausübung des ärztlichen Berufs wesentlichen Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie nicht gleichwertig. Zu Recht ziehe die Bezirksregierung Düsseldorf bereits die Überzeugungskraft des Nachweises vom 0.0.0000 in Zweifel, dies allerdings nicht, weil nachgereichten Unterlagen per se nicht zu trauen sei. Ein solcher Rechtssatz existiere nicht. Dies würde den typischen Schwierigkeiten von Antragstellern mit medizinischer Ausbildung aus Drittstaaten, die die Erteilung einer Approbation begehrten, auch nicht gerecht. In Anbetracht unterschiedlichster Ausbildungsstrukturen und universitärer Organisationsformen könne das Nachreichen von Unterlagen zur Darlegung einer gleichwertigen Ausbildung nicht von vornherein als unglaubhaftes Vorbringen gewertet werden. Dem von der medizinischen Fakultät X. der Z. Universität ausgestellten Nachweis vom 0.0.0000 könne jedoch deshalb nicht gefolgt werden, weil das Vorbringen des Klägers zur Gleichwertigkeit seiner Ausbildung im Hinblick auf das Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie widersprüchlich sei. Nach den vorgelegten Bescheinigungen sowohl vom 0.0.0000 als auch vom 0.0.0000 habe im 3. Studienjahr im Fach Psychiatrie II kein theoretischer Unterricht (Vorlesung) stattgefunden. Das Defizit in diesem Fach sei nicht ausgeglichen durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben habe. Hierzu habe er nichts vorgetragen und sei auch sonst nichts ersichtlich. Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Senat mit Beschluss vom 14. August 2017 zugelassene Berufung eingelegt und fristgerecht begründet. Er trägt unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen vor, seine Ausbildung sei auch hinsichtlich des Fachs psychosomatische Medizin und Psychotherapie gleichwertig. Der Kläger hat auf Aufforderung des Senats weitere Unterlagen zu seiner Berufstätigkeit in Südkorea vorgelegt. Am 3. Dezember 2019 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt und den aus Südkorea angereisten Kläger zu seiner Ausbildung und seiner Berufstätigkeit befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung nicht nochmals angereist ist, beantragt schriftsätzlich - sinngemäß -, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. April 2015 zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. April 2015 zu verpflichten, die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Bezirksregierung Düsseldorf führt aus, soweit der neu formulierte Klageantrag eine Klageänderung darstelle, willige sie nicht ein. Sie ist zudem weiterhin der Auffassung, es fehle an einem gleichwertigen Ausbildungsstand. Schon wegen der lange zurückliegenden Ausbildung könne nicht von einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands ausgegangen werden. Dies gelte nicht nur für das Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie, sondern auch für weitere Fächer. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands sei hinsichtlich weiterer Fächer zu prüfen, weil die Ausführungen zu den Defiziten nur Teil der Begründung des Bescheids vom 16. April 2015 gewesen seien. Die Begründung eines Bescheids erwachse nicht in Bestandskraft. Die Medizin habe in den letzten 25 Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Da auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen sei, sei eine Neubegutachtung unter Berücksichtigung der Inhalte der Ausbildung bezogen auf weitere Fächer angezeigt. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis der Gleichwertigkeit im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie nicht geeignet. Es sei von Fälschungen auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Senat konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger - wie vorab angekündigt - niemand erschienen ist, denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden, und bei der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zwar im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger die Erteilung einer Approbation als Arzt begehrt (A.). Dem Kläger steht aber der im Berufungsverfahren in zulässiger Weise hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation nach § 3 Abs. 3a Satz 2 BÄO zu (§ 113 Abs. 5 VwGO) (B.). A. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die auf Erteilung einer Approbation (§ 3 Abs. 1, 3 BÄO) gerichtete Klage wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 75 VwGO als Verpflichtungsklage zulässig war, nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf über den vom Kläger bereits am 4. November 2014 gestellten Antrag auf Erteilung einer Approbation nicht entschieden hat. Die Klage ist zwar nicht wegen der fehlenden Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 BÄO) unbegründet (vgl. dazu B.). Unbegründet ist sie aber deshalb, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, über die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO für die Ausübung der Berufstätigkeit als Arzt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen. Für diesen Nachweis genügt die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung B2 "Deutsch als Fremdsprache" nicht. Nachzuweisen sind vielmehr die für die Berufsausübung erforderlichen Fachsprachenkenntnisse. B. Mit dem Hilfsantrag ist die Berufung hingegen zulässig (I.) und begründet (II.). I. Soweit in dem Begehren auf Erteilung eines Bescheids nach § 3 Abs. 3a Satz 2 BÄO eine Klageänderung zu sehen wäre, weil der nunmehr gestellte Antrag nicht lediglich inhaltlich hinter dem ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt zurückbleibt, wäre sie auch ohne die von der Bezirksregierung Düsseldorf verweigerte Einwilligung nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sie sachdienlich ist. Sie dient wegen der zwischen den Beteiligten weiterhin umstrittenen Frage, ob der Ausbildungsstand des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO gleichwertig ist, der endgültigen Beilegung des zwischen ihnen insoweit bestehenden Streits. 1. Gemäß § 3 Abs. 3a BÄO gilt in Fällen, in denen die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO auf eine Ausbildung gestützt wird, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, dass die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 5 geprüft werden sollen (Satz 1). Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen (Satz 2). § 3 Abs. 3a BÄO ist durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe vom 18. April 2016 (BGBl. I 886) in die Bundesärzteordnung eingeführt worden und am 23. April 2016 in Kraft getreten. Er setzt den durch die RL 2013/55/EU neu eingefügten Art. 53 Abs. 3 Unterabs. 2 der RL 2005/36/EG um. Vgl. BT-Drs. 18/6616, S. 106. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Antragsteller auch an der isolierten Anerkennung der Berufsqualifikation ein eigenständiges Rechtsschutzinteresse haben kann, selbst wenn der Antrag auf Erteilung der Approbation wegen des Fehlens der anderen Voraussetzungen (hier wegen des fehlenden Sprachnachweises) von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat. Vgl. Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, BÄO § 3 VII. 2. Den nach § 3 Abs. 3a Satz 2 BÄO erforderlichen Antrag hat der Kläger im Verwaltungsverfahren zwar nicht gestellt, weil er von der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung ausgegangen ist und deshalb unmittelbar einen Antrag auf Erteilung einer Approbation gestellt hat. Das ist jedoch unschädlich und ändert insbesondere auch an der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nichts. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die begehrte Erteilung der Approbation maßgeblich wegen der aus ihrer Sicht nicht gegebenen Gleichwertigkeit des klägerischen Ausbildungsstands abgelehnt. Unter diesen Umständen einen vorherigen Verwaltungsantrag zu verlangen, liefe auf eine nicht gerechtfertigte Förmelei hinaus. II. Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 3 Abs. 3a Satz 2 BÄO einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheids, mit welchem ihm die Bezirksregierung Düsseldorf die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation bestätigt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation setzt voraus, dass es an wesentlichen nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 2 BÄO ausgeglichenen Unterschieden fehlt, mit der Folge, dass die Annahme der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands (vgl. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BÄO) gerechtfertigt ist. a) § 3 Abs. 3a BÄO verwendet zwar den in Art. 53 Abs. 3 Unterabs. 2 RL 2005/36/EG verwandten Begriff der "Berufsqualifikation". Berufsqualifikationen werden in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b RL 2005/36/EG definiert als Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Art. 11 Buchst. a Ziff. i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. Berufserfahrung ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL 2005/36/EG die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat. Nicht als Berufsqualifikation Berücksichtigung findet danach das lebenslange Lernen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. l RL 2005/36/EG. Die Berücksichtigung durch lebenslanges Lernen erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten sieht § 38 Nr. 4 ÄApprO aber für Bescheide nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 2 BÄO ausdrücklich vor. Gründe, warum dies im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3a BÄO anders sein sollte, sind nicht ersichtlich, zumal § 3 Abs. 3a Satz 1 BÄO das Prüfungsprogramm der Abs. 2 und 3, das der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands dient, vollständig und nicht nur hinsichtlich der Regelungen in den Absätzen 2 Satz 3 bzw. 3 Satz 2 i.V.m. 2 Satz 3 BÄO in Bezug nimmt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, den Antragsteller vorab abschließend darüber zu informieren, ob sein Antrag auf Erteilung der Approbation schon an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands scheitert, drängt sich die Berücksichtigung sämtlicher in § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO genannter Ausgleichsmöglichkeiten im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3a BÄO auch auf. b) Wesentliche Unterschiede liegen bei einem Vergleich der Ausbildung des Antragstellers mit der in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Ausbildung vor, wenn 1. die Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BÄO). Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 bzw. § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 BÄO). Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 5, § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO). § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BÄO setzen in ihrer seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Art. 14 Absätze 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG um. Sie bestimmen, dass die Ausbildungsdauer nicht mehr Kriterium für die Prüfung der wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung ist. Diese Regelung erstreckt sich über § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BÄO auf Drittstaatenausbildungen. Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach. Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO a.F.: Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt; § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO a.F: Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands ist deshalb - ohne dass der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Unterscheidungskriterium zu einer Senkung der Anforderungen an die ärztliche Grundausbildung führen soll (Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/55/EG) - anhand des Inhalts der Ausbildung, also der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes Indiz sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteile vom und 17. Februar 2017 - 13 A 235/15 -, juris, Rn. 48 ff., und vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris, Rn. 32. Die Feststellung, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte geregelt ist, erfolgt an Hand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO). Zu messen ist der Ausbildungsstand auch dann, wenn die Ausbildung des Antragstellers lange zurückliegt, an der aktuell vorgesehenen Grundausbildung für Ärzte. § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BÄO verlangen aus Gründen des Patientenschutzes die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands im Zeitpunkt der Erteilung der Approbation. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 ‑ 13 A 235/15 -, juris, Rn. 55. 2. Wesentliche nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 2 BÄO ausgeglichene Unterschiede liegen im Fall des Klägers nicht vor. a) Zu prüfen ist ein wesentlicher Unterschied nur noch hinsichtlich des Fachs psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Dies ist Folge des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. April 2015, mit dem diese eine feststellende Regelung dahingehend getroffen hat, dass Defizite lediglich in diesem Fach (und nicht auch in anderen Fächern) bestehen. Der Bescheid ist insoweit nach seinem materiell-rechtlichen Gehalt in begünstigende (fehlende Defizite) und belastende Regelungsgehalte (bestehende Defizite) teilbar, sodass nur der belastende Teil angegriffen werden kann und der begünstigende Teil in Bestandskraft erwächst. Dementsprechend begehrt der Kläger dessen Aufhebung auch nur, soweit er durch ihn wegen der Feststellung des Defizits im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie noch beschwert ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Annahme, dass der Bescheid eine rechtsverbindliche Feststellung über die bestehenden wesentlichen Unterschiede trifft, nicht entgegen, dass er in seinem Tenor lediglich auf die Auferlegung einer Kenntnisprüfung zum Nachweis der Gleichwertigkeit des Kenntnisstands des Klägers zielt, während die Erklärung, dass (nur noch) ein Defizit im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie besteht, sich erst in den Gründen findet. Eine behördliche Erklärung, deren feststellende Regelungsqualität nicht bereits durch Aufnahme in den Tenor des Bescheids dokumentiert worden ist, ist im Wege der Auslegung (nur) dann als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 ‑ 4 C 3.09 ‑, juris, Rn. 20. Letzteres ist hier der Fall. Eine Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt, dass der Kläger den Bescheid bei objektiver Würdigung der relevanten Umstände nur so verstehen konnte, dass die Bezirksregierung Düsseldorf trotz des Fehlens einer entsprechenden Tenorierung eine feststellende Regelung hinsichtlich der die Notwendigkeit einer Kenntnisprüfung begründenden wesentlichen Unterschiede treffen wollte. Dafür spricht maßgeblich, dass der Erlass einer solchen Defizitfeststellung gesetzlich vorgezeichnet war. § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 8 BÄO in der seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung sieht ausdrücklich die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede vor, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung führen, wenn ohne eine solche Prüfung keine Approbation erteilt werden kann. Eine entsprechende Verpflichtung bestand für die Bezirksregierung Düsseldorf auch bereits im Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Sie war nach § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515) zum Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids über die wesentlichen Unterschiede verpflichtet. Vor diesem Hintergrund musste der Kläger bei objektiver Würdigung davon ausgehen, dass die Bezirksregierung Düsseldorf sich nicht auf die Auferlegung einer Kenntnisprüfung beschränken wollte, ohne in diesem Zusammenhang zugleich gemäß der gesetzlichen Vorgabe die dem zugrunde liegenden Defizite verbindlich festzustellen. Weder dem Bescheid selbst noch sonstigen Umständen ließen sich tragfähige Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die vorgeschriebene rechtsmittelfähige Feststellung des Ergebnisses der stattgefundenen Gleichwertigkeitsprüfung noch gesondert erfolgen sollte. Im Gegenteil ließ die vorgenommene optische Hervorhebung (Fettdruck) des Satzes "Es verbleibt somit bei einem Defizit im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie." unter den gegebenen Umständen zusätzlich darauf schließen, dass darin nicht bloß ein an der Bindungswirkung des Bescheids nicht teilnehmendes Begründungselement, sondern eine rechtsförmliche Regelung liegen sollte. Hiervon ist im Übrigen offenbar zunächst auch die Bezirksregierung Düsseldorf selbst ausgegangen, die bis heute keinen anderweitigen Feststellungsbescheid erlassen und im erstinstanzlichen Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt weitere Defizite angeführt hat. b) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist. Welche Fächer wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind, bestimmt der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. Es ist seine Sache, in den durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 ‑ C-322/01 ‑, Deutscher Apothekerverband, juris, Rn. 103, und vom 9. Dezember 2010 ‑ C-421/09 ‑, Humanplasma, juris, Rn. 32. Wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur dann, wenn ihr Fehlen ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, weil es sich um Kernfächer der ärztlichen Ausbildung handelt (etwa Innere Medizin oder Chirurgie). Wesentlich sind sie schon dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine adäquate allgemeinmedizinische Versorgung und für das Verständnis von Krankheiten bedeutsam sind. Dies erfordert nicht Kenntnisse und Fähigkeiten in sämtlichen Fächern und Querschnittsbereichen gleichermaßen, denn § 3 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO verlangen einen gleichwertigen Ausbildungsstand, aber keine identische Ausbildung. Zudem lässt auch § 37 Abs. 1 ÄApprO eine abgestufte Wertigkeit der Fächer erkennen, denn danach erstreckt sich die Kenntnisprüfung zwingend nur auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie, während die Fragestellungen der Kenntnisprüfung nur ergänzend Aspekte der Notfallmedizin, der klinischen Pharmakologie/Pharmakotherapie, der bildgebenden Verfahren, des Strahlenschutzes und der Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung betreffen sollen. Zusätzlich kann die zuständige Behörde ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede festgestellt hat und das oder der von den aufgeführten Prüfungsthemen nicht umfasst ist. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 - 13 A 235/15 -, juris, Rn. 97. Der Senat geht davon aus, dass das Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist. Das Gebiet psychosomatische Medizin und Psychotherapie umfasst nach der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer 2018 die Erkennung, psychosomatisch-medizinische und psychotherapeutische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung und Chronifizierung psychosoziale, psychosomatische und somato-psychische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind. Für den ärztlichen Alltag und das Verständnis von Krankheiten und die Sicherstellung einer angemessenen Behandlung sind entsprechende Grundkenntnisse und Fähigkeiten gerade angesichts diffuser, breit gestreuter Krankheitsbilder unerlässlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017- 13 A 235/15 -, juris, Rn. 98. Das Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist zudem ausdrücklich Prüfungsstoff in der ärztlichen Ausbildung (vgl. für den Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung Anlage 11a zu § 2 Abs. 8 Satz 4, § 27 Abs. 5 Satz 3 und § 29 ÄÄpprO: Fach Nr. 19; sowie Anlage 15 zu § 28 Abs. 3 Satz 2 ÄpprO - Prüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung: psychosomatische Krankheiten). Dem lässt sich entnehmen, dass auch der Verordnungsgeber diesem Fach eine maßgebliche Bedeutung beimisst. c) Die Ausbildung des Klägers in Südkorea weist in Bezug auf dieses Fach gegenüber der deutschen Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Inhalts auf (aa). Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass etwaige Unterschiede durch die langjährige und nahezu ununterbrochen erfolgte berufliche Tätigkeit des Klägers ausgeglichen wurden (bb). aa) Die Feststellung, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte geregelt ist, erfolgt an Hand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, die Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben. Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt - wie bereits ausgeführt - keine Identität der Ausbildung voraus. Maßgeblich ist allein, ob wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachs vermittelt wurden. Auch an deutschen Universitäten erfolgt die Vermittlung der zum Fach gehörenden Inhalte, Fähigkeiten und Kenntnisse in unterschiedlicher Intensität und Breite. Dies belegt bereits die unterschiedliche Stundenzahl, in der das Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie an den deutschen Universitäten gelehrt wird. Nach der von der Bezirksregierung Düsseldorf vorgelegten Inhaltsübersicht der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe zu den Inhalten des Fachs (Anlage zum Schriftsatz der Bezirksregierung Münster vom 15. Juli 2019) wird eine Mindeststundenzahl von nur 24 Stunden angegeben. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe vom 12. November 2019, die ausgeführt hatte, im Rahmen der Erstellung ihres Begutachtungsinstrumentariums die Lerninhalte von 23 deutschen Universitäten ausgewertet zu haben, wird ein Medianwert von 40 Stunden benannt. Der Senat geht nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen davon aus, dass diesem während seiner Ausbildung wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachs psychosomatische Medizin und Psychotherapie vermittelt wurden. (1) Bereits in seinem Gutachten vom 0.0.0000 hat der Gutachter Dr. M. festgestellt, dass das Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie zumindest teilweise durch das Fach Psychiatrie abgedeckt wurde. Dies ist schlüssig, da es an einer klaren Abgrenzung zwischen der Psychosomatik und der Psychiatrie fehlt und sich psychosomatisch ausgerichtete Behandlungsansätze wegen der engen Verbindung zu den somatischen Fachdisziplinen und der Überschneidung bei zu behandelnden Krankheiten auch in der psychiatrischen Versorgung wiederfinden, vgl. zum Stellenwert der psychosomatischen Medizin und zum integrativen Versorgungskonzept etwa Krankenhausplan NRW 2015, S. 84 f., m.w.N., und auch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in der von der Bezirksregierung Düsseldorf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte E-Mail vom 12. Juli 2019 einräumt, dass in ausländischen Curricula häufig nicht zwischen psychiatrischen und psychosomatischen Inhalten differenziert wird. In seinem Nachtragsgutachten vom 0.0.0000, dem die Bezirksregierung Düsseldorf ausweislich ihrer Ausführungen im angefochtenen Bescheid uneingeschränkt gefolgt ist, und an dessen Richtigkeit auch der Senat keine Zweifel hat, hat der Gutachter zudem ausgeführt, eine Ausbildung im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie sei zumindest im Umfang von 14 Stunden festzustellen. Hiervon ist im Übrigen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Seiner Einschätzung zu Grunde gelegt hat der Gutachter die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Medizinischen Fakultät X. der Z. Universität vom 0.0.0000 "Nachweis über vermittelte Lehrinhalte des jeweiligen Studienfaches", wonach im Studienfach Psychiatrie (gemeint ist die Vorlesung Psychiatrie I im 2. klinischen Studienjahr 1992) die Lerninhalte - durch körperliche Erkrankungen bedingte Störungen - organische psychische Störungen - konvulsivische Krankheit - Konsultations-Liaison-Psychiatrie - Psychosomatische Störungen - Psychopharmakatherapie - Psychotherapie und Verhaltenstherapie in 14 Vorlesungsstunden vermittelt wurden. (2) Weiterer Unterricht im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgte im 3. klinischen Studienjahr 1993. Der Senat hält die dazu vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Medizinischen Fakultät X. der Z. Universität vom 0.0.0000 nach dessen plausiblen Erläuterungen im Erörterungstermin am 3. Dezember 2019 für berücksichtigungsfähig und aussagekräftig. In der Bescheinigung ist ausgeführt, dass sich die zuvor ausgestellte Bescheinigung vom 0.0.0000 lediglich auf die Theoriestunden im 2. Studienjahr des klinischen Teils (1992) bezogen habe. Im klinischen Teil würden Praktika im Universitätskrankenhaus abgelegt. In der zuvor vorgelegten Bescheinigung seien nicht die theoretischen und praktischen Stunden, die im 3. Studienjahr des klinischen Teils (1993) abgeleistet worden seien (acht Stunden Theorie, 78 Stunden Praktikum) mit näher benannten Inhalten (u.a. psychosomatische Störungen, Psychopharmakatherapie, Psychotherapie und Verhaltenstherapie) enthalten. Im Rahmen der Praktika seien nicht nur praktische Übungen vorgenommen, sondern auch theoretische Lehrinhalte vermittelt worden. Während der praktischen Übungen erfolge die Teilnahme an Stationsvisiten, chirurgischen Eingriffen und an ambulanten Behandlungen sowie die Anlegung einer Krankengeschichte mit Befunddokumentation etc. Soweit das Verwaltungsgericht hierzu gemeint hat, dieser Nachweis stehe im Widerspruch zu den Nachweisen vom 0.0.0000 und vom 0.0.0000 folgt der Senat dem nicht. Der Kläger hat im Erörterungstermin nachvollziehbar erklärt, dass es sich bei den im 3. Studienjahr erfolgten Theoriestunden nicht um Vorlesungen gehandelt habe, sondern theoretische Kenntnisse im Zusammenhang mit der klinischen Tätigkeit im Praktikum in Kleingruppen vermittelt worden seien. Dass es sich bei theoretischem Unterricht stets um Vorlesungen handeln muss, ist nicht zwingend. Auch die Approbationsordnung kennt unterschiedliche Formen theoretischen Unterrichts (neben Vorlesungen etwa Seminare, § 2 Abs. 2 ÄApprO). Dass die Ausführungen zu den im 3. Studienjahr aufgezeigten Inhalten dieses Fachs nicht bereits in der Bescheinigung vom 0.0.0000 enthalten sind, lässt nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht darauf schließen, dass sämtliche Bescheinigungen - wie die Bezirksregierung Düsseldorf nunmehr wohl meint ‑ inhaltlich unrichtig sind, zumal in der Bescheinigung vom 0.0.0000 keine klinischen Praktika Erwähnung finden und dort insbesondere auch nicht ausgeführt wird, dass im Rahmen dieser Praktika nicht auch theoretischer Unterricht stattgefunden hat. Der Senat folgt auch nicht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geäußerten Auffassung der Bezirksregierung Düsseldorf, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen müssten gefälscht sein, weil dieser im Erörtungstermin am 3. Dezember 2019 erklärt habe, "dass aus seiner Studienzeit keine Curricula" vorhanden seien. Die Erklärungen des Klägers im Erörterungstermin erfolgten im Zusammenhang mit dem von ihm vorgelegten Curriculum der "X. Medical School, Z. University" betreffend das Jahr 2015. Bei diesem Curriculum handelt es sich ganz offensichtlich nicht um ein Curriculum, das Geltung für die Jahre 1988 bis 1995 beansprucht. Hierzu im Erörterungstermin befragt hatte der Kläger erklärt, Curricula für diese Jahre seien noch nicht digitalisiert worden. Dass Inhalte der damaligen Ausbildung aufgrund fehlender Digitalisierung auch nicht vom Dekan der Medizinischen Fakultät X. der Universität Z. bescheinigt werden können, hat er nicht behauptet. (3) Davon, dass das Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie durch die Bescheinigung vom 0.0.0000 formell anhand der Stundenübersicht ausreichend nachgewiesen worden ist, ist im Übrigen auch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe ausweislich der E-Mail vom 12. November 2019 ausgegangen. Dass der Senat der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe die Bescheinigung vom 0.0.0000 nicht mitübersandt hat, ist unerheblich, weil der Inhalt dieser Bescheinigung in der mitübersandten Bescheinigung vom 0.0.0000 Erwähnung findet. Die Gutachtenstelle hatte u.a. auf einen Medianwert von 104 Stunden (40 Stunden psychosomatische Medizin und Psychotherapie, 64 Stunden Psychiatrie und Psychotherapie) hingewiesen. Dem stehen - undifferenziert nach theoretischer und praktischer Ausbildung - mehr als doppelt so viele Stunden in der Ausbildung des Klägers gegenüber. Bezogen nur auf das Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie stehen 40 Theoriestunden im Bundesgebiet 22 Stunden Theorie zuzüglich 78 Stunden Praktikum in der Ausbildung des Kläger gegenüber. Dass grundsätzlich auch im Rahmen einer angeleiteten praktischen Tätigkeit Wissen vermittelt werden kann, räumt auch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe ein. (4) Der Annahme der inhaltlichen Gleichwertigkeit steht weiter nicht entgegen, dass in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen die von der Bezirksregierung Düsseldorf in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 15. Juli 2019 aufgezeigten und als erforderlich erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie nicht im Einzelnen aufgeführt werden. Hierbei handelt es sich um die folgenden praktisch-klinischen Fertigkeiten: Biopsychosoziale Anamnese, Grundlagen/Techniken der Gesprächsführung, Arzt-Patient-Beziehung (Reflexion), psychotherapeutische Techniken (Spiegeln von Emotionen, Konfliktlösungen). Benannt werden zudem die folgenden Inhalte: 1. Einführung 1.1 Definitionen 1.2 Biopsychosoziale Anamnese 1.3 Grundlagen / Techniken der Gesprächsführung ‘ 1.4 Psychotherapeutische Techniken 1.5 Zusammenhänge von Kindheit / Lebensgeschichte und der Symptomentwicklung 2. Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei Krankheiten 3. Psychosomatosen (Organerkrankung, die durch psychische Konflikte ausgelöst wird) 4. Somatoforme Störungen (körperliche Beschwerden, die sich nicht hinreichend organisch erklären lassen) 5. Dissoziative Störungen (Wahrnehmungen oder Gedanken werden nicht mehr miteinander in Verbindung gebracht) 6. Verhaltensstörungen 7. Reaktion auf schwere Belastungen 8. Behandlung 8.1 Institutionsformen (ambulant, stationär) 8.2 Psychotherapie 8.3 Medikamente in der psychosomatischen Therapie Ungeachtet des Umstands, dass die Bezirksregierung Düsseldorf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine hiervon abweichende Aufstellung der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe zu den Fachinhalten "Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" (Stand Januar 2019) vorgelegt hat - in dieser werden unter 2. explizit nur "Psychiatrische Krankheitsbilder und Störungen" sowie unter 4. nur "Psychiatrische Behandlungsformen" aufgezeigt -, genügt für die Annahme der Gleichwertigkeit, dass in der Ausbildung die für eine ärztliche Grundausbildung wesentlichen medizinisch relevanten psychosomatischen Grundkenntnisse vermittelt werden. Nicht erforderlich sind Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem Arzt eine dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende psychosomatische Behandlung eines Patienten erlauben, oder gar die Vermittlung von Facharztwissen. Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass zur ärztlichen Ausbildung Kerninhalte des Fachs psychosomatische Medizin und Psychotherapie gehörten. Diese werden in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ausdrücklich benannt (etwa psychosomatische Störungen, Psychopharmakatherapie, Psychotherapie und Verhaltenstherapie). bb) Der Senat geht weiter davon aus, dass die psychosomatischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger im Studium erworben hat, hinreichend aktuell sind. Der Kläger ist seit Abschluss seiner universitären Ausbildung im Jahr 0000 ‑ also seit mehr als 20 Jahren - nahezu durchgängig als Arzt im Krankenhaus oder in eigener Praxis tätig gewesen und verfügt dementsprechend über erhebliche Berufserfahrung. Es spricht nichts dafür, dass diese in seinem Fall nicht berücksichtigt werden könnte, zumal die medizinische Versorgung in Südkorea insgesamt europäischem Niveau entspricht und insbesondere in der Hauptstadt ausgezeichnet ist. Gerade Seoul ist wegen moderner Therapieformen zu einem günstigen Preis Ziel vieler sogenannter Medizintouristen. Vgl. Auswärtiges Amt: Republik Korea (Südkorea): Reise und Sicherheitshinweise (Stand Februar 2020). Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger während seiner langjährigen Tätigkeit als Facharzt für Orthopädie vielfach mit psychosomatischen Fragestellungen befasst war, da die psychosomatische Medizin und die Orthopädie klinisch relevante Berührungspunkte aufweisen und psychosomatische Krankheitsbilder eine häufige Differenzialdiagnose bei orthopädischen Symptomen sind. Psychische Faktoren haben vielfach einen großen Einfluss auf die Chronifizierung orthopädischer Beschwerden. Vgl. Psychosomatische Aspekte in der Orthopädie, Der Orthopäde 2012, 136. Der Kläger hat dies im Erörterungstermin bestätigt, indem er dazu Beispiele aus seiner Behandlungspraxis beschrieben hat. Der Senat hat deshalb insgesamt keinen Anlass zur Annahme, dass der Kläger nicht über die nach der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für die Grundausbildung zum Arzt aktuell erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie verfügt, um etwa psychosomatische oder psychosoziale Ursachen körperlicher Beschwerden zu erkennen und hierauf adäquat zu reagieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.