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Beschluss

1 A 1936/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0214.1A1936.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.965,92 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.965,92 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der ausschließlich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers nicht die begehrte Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Gemessen an diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen überwiegend bereits den Darlegungsanforderungen nicht gerecht (dazu 1.) und greift im Übrigen jedenfalls in der Sache nicht durch (dazu 2.). 1. Das Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung vom 18. Juni 2018 genügt in weiten Teilen schon nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger setzt sich weder mit seinem Hinweis, das Studium eines Diplom-Ingenieurs dauere in der Regel inklusive der Abschlussprüfung sieben Semester, noch mit dem Vortrag, dass für die von ihm eingeschlagene Laufbahn des gehobenen Dienstes laufbahnrechtlich ein Studium zuzüglich Vorbereitungsdienst vorgeschrieben gewesen sei, mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat die vorgenannten Tatsachen nicht in Zweifel gezogen, sondern hinsichtlich der Berücksichtigung der Ausbildungszeiten bei der Versorgung auf die seit dem 25. März 2010 geltende Rechtslage verwiesen. Danach können Hochschulausbildungszeiten maximal in Höhe von 2 Jahren und 125 Tagen (= 855 Tagen) Berücksichtigung finden. 2. Ob das Zulassungsvorbringen des Klägers im Übrigen den Anforderungen an die Darlegung genügt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls greift es in der Sache nicht durch. Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 11. November 2016 zutreffend davon ausgegangen sei, nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in den seit 25. März 2010 geltenden Fassungen des Gesetzes – ungeachtet der jeweils konkret maßgeblichen Gesetzesfassung – könnten Zeiten einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit lediglich in einem Umfang von maximal 855 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Beklagte habe weiterhin im Rahmen der gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG vorzunehmenden Vergleichsberechnung für den Kläger zutreffend 3 Jahre und 182 Tage der Hochschulzeit als berücksichtigungsfähig anerkannt. Der klägerische Einwand, dass „§ 14 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) in der seit dem 25. März 2010 gültigen Fassung berücksichtige Hochschulzeiten, wie sie der Kläger habe absolvieren müssen, ohne ersichtlichen Grund nur eingeschränkt, was zu einer willkürlichen Kappungsgrenze führe, trifft– zumal in dieser Pauschalität – nicht zu. Der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtlich nicht gebotene (dazu a) Berücksichtigung von Ausbildungszeiten nicht willkürlich normiert (dazu b). a) Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987– 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 85. Die Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig, wie sie § 12 BeamtVG regelt, ist kein überliefertes Prinzip der Beamtenversorgung. Das allgemeine Beamtenrecht enthielt keine Bestimmungen, dass Ausbildungszeiten und förderliche Vordienstzeiten zwingend zu einer Erhöhung des Ruhegehaltes beitragen müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2000 – 2 C 23/99 –, juris, Rn. 16, und vom 28. Februar 2007– 2 C 18/06 –, juris, Rn. 30. b) Die Anpassung der Höchstgrenze zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), mit dem unter anderem die höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung von drei Jahren auf 855 Tage gesenkt wurde (siehe hierzu BGBl. I S. 229), erfolgte im Übrigen auch nicht willkürlich, d. h. ohne sachlich begründete Erwägungen, im Sinne der zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Diese Gesetzesänderung war vielmehr Folge einer bewussten Anlehnung des Gesetzgebers an Änderungen im Rentenrecht. Er beabsichtigte insoweit, die „Änderungen bei der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten im Rentenrecht [ ... ] wirkungsgleich auf die Versorgung zu übertragen“, nachdem die ursprüngliche rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten mit Hochschulausbildungszeiten durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) beseitigt worden war. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz, abgedruckt in: BT-Drs. 16/7076, dort v. a. Seite 156. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).