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Beschluss

12 A 1169/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.12A1169.17.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 130.526,64 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 130.526,64 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte nach § 104 Abs. 1 SGB X einen Erstattungsanspruch in Höhe von 130.526,64 Euro nebst Zinsen für den Zeitraum 15. Juli 2010 bis 30. November 2013 im Hilfefall T. X. hat. Der nachrangig leistungsverpflichtete Kläger habe trotz vorrangiger Leistungsverpflichtung der Beklagten Sozialleistungen erbracht. Neben dem gegenüber dem Kläger bestehenden Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII habe dem Hilfeempfänger ein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige aus § 41 SGB VIII gegen die Beklagte zugestanden; diese Leistung gehe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vor. Die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII hätten für den Leistungszeitraum vorgelegen. Für die erforderliche Eignung der Hilfe genüge es, dass diese bei prognostischer Betrachtung im Bewilligungszeitpunkt eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lasse. Nicht erforderlich sei, dass diese Ziele bis zum 21. Lebensjahr oder überhaupt erreicht würden; ausreichend seien zu erwartende Fortschritte oder Teilerfolge bei der Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung. Davon habe man beim Hilfeempfänger im Sommer 2010 prognostisch ausgehen können. Die in der ärztliche Stellungnahme vom 26. Januar 2010 benannte hebephrene Verlaufsform der Schizophrenie stehe dem nicht entgegen, weil in diese Richtung "lediglich differentialdiagnostisch" habe "gedacht" werden sollen, sich der Verdacht aber in keiner der späteren ärztlichen Stellungnahmen bestätigt habe. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die dargestellten Entwicklungsfortschritte des Hilfeempfängers nur der Selbstdarstellung der betreffenden Einrichtung geschuldet seien. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Die Beklagte wendet ein, entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen seien die Hilfemaßnahmen nicht geeignet gewesen, beim Hilfeempfänger eine nachhaltige Verbesserung auch nur in kleinen Bereichen zu bewirken. Von Beginn an habe offenkundig keine Rede davon sein können, dass die Jugendhilfemaßnahmen mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs abgeschlossen sein würden. Damit dringt sie nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht, und die auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat, gilt für die Hilfe für junge Volljährige, die - wie der Hilfeempfänger hier - bei Hilfebeginn noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres stehen, folgendes: Erforderlich, aber auch ausreichend ist entsprechend den tatbestandlichen Zielvorgaben in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist. Die Hilfe für junge Volljährige ist damit auf - nicht mehr, aber auch nicht weniger - einen Fortschritt in einem noch andauernden Entwicklungsprozess gerichtet. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt dabei nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraumes seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare bloße Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahingehend, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen bloßen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Eigenständigkeit des Hilfesuchenden ist lediglich ein nicht zwingendes Optimalziel. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, juris Rn. 10, und Beschluss vom 3. Juni 2014 - 5 B 12.14 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris Rn. 60 ff., vom 29. September 2014 - 12 E 774/14 -, juris Rn. 11, vom 16. Januar 2016 - 12 A 2117/14 -, juris Rn. 9, vom 10. August 2017 - 12 B 754/17 -, juris Rn. 7. Die Beklagte macht geltend, die Voraussetzungen des § 41 SGBG VIII seien schon deswegen nicht gegeben, weil Jugendhilfeleistungen (in der Regel) mit der Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen sein sollten und sich der Hilfeempfänger bereits zu Beginn des tenorierten Zeitraums im 20. Lebensjahr befunden habe. Eine solche Sichtweise ist - abgesehen davon, dass der Hilfeempfänger am 15. Juli 2010 noch über eineinhalb Jahre vor Vollendung seines 21. Lebensjahres stand - bereits mit den eben dargestellten Grundsätzen nicht vereinbar, wonach ein bloßer Fortschritt im Entwicklungsprozess ausreichend ist. Der nicht näher begründete Hinweis auf das Urteil des LSG NRW vom 21. Mai 2012 - L 20 SO 608/10 - führt ebenfalls nicht weiter. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, a. a. O. Rn. 43 ff., umfassend dargelegt, warum den im Urteil des LSG NRW enthaltenen Erwägungen - danach handelt es sich mangels eines "begrenzten Zeitraumes" i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht um eine jugendhilferechtliche Maßnahme, wenn bei einem 20-jährigen Hilfebedürftigen prognostisch damit zu rechnen ist, dass die Maßnahme deutlich über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus oder gar dauerhaft fortzuführen sein wird - nicht zu folgen ist. Der Senat hat dazu ausgeführt: "Der Wortlaut des § 41 Abs. 1 SGB VIII gibt für einen Leistungsausschluss junger Volljähriger unter 21 Jahren nichts her. Der Gesetzgeber wollte mit der Hilfe für junge Volljährige gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass der Hilfebedarf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres - etwa bei entsprechend spätem Ausbildungsantritt oder der vorherigen Verbüßung einer Freiheitsstrafe - eintritt. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, BT-Drucks.11/5948 vom 1. Dezember 1989, B. Begründung zu den einzelnen Vorschriften, zu § 40, S. 78. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt dementsprechend nicht voraus, dass bereits bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Jugendhilfeleistungen erbracht worden sind. Vgl. etwa: Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 41 Rn. 14; Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41 Rn. 1, Stähr, in: Hauk/Haines, SGB VIII, Stand Oktober 2013, § 41 Rn. 1, Tammen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 41 Rn. 6. Aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII folgt lediglich, dass mit der Hilfe für den jungen Volljährigen nicht erst nach Erreichen seines 21. Lebensjahres begonnen werden darf. Für eine Differenzierung im darunterliegenden Alterssegment ist hingegen nichts ersichtlich. Gesetzesvorhaben mit dem Ziel, den Beginn einer Hilfe schon nach der Vollendung des 18. Lebensjahres auszuschließen und damit nur noch die Möglichkeit von Fortsetzungshilfen zuzulassen, die an vor der Volljährigkeit begonnene Hilfemaßnahmen anknüpfen, vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich, BT-Drucks. 15/4532 vom 15. Dezember 2004, Artikel 1 Nr. 17, S. 6/7 und zu Nummer 17, S. 23, sind im parlamentarischen Prozess gescheitert. Siehe im einzelnen: Tammen, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 41 Rn. 2. Zwar mag es - wie das Landessozialgericht angenommen hat - bei baldiger Vollendung des 21. Lebensjahres unter Umständen für die Gesetzesanwendungspraxis sinnvoll sein, die Leistung bereits von Beginn an nicht der Jugendhilfe, sondern der - voraussichtlich ohnehin langfristig oder auf Dauer zu gewährenden - Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII zuzuordnen. Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 41 Rn. 26a, spricht insoweit von "sollte nicht bewilligt werden" und von einer "Lockerung der Bestimmungen"; im DIJuF- Gutachten vom 29. Dezember 2004, JAmt 2005, 18, ist die Rede davon, dass eine Ablehnung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige im Rahmen der Jugendhilfe bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung "zu erwägen" sei. Vor dem Hintergrund, dass § 41 Abs. 1 SGB VIII nach einhelliger Auffassung keine Mindestdauer der Hilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres fordert, vgl. etwa: Tammen, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 41 Rn. 8, m.w.N., sondern nur voraussetzt, dass die Hilfegewährung vor diesem Zeitpunkt "eingeleitet" bzw. "erbracht" worden ist, siehe Stähr, in Hauk/Haines, a.a.O., § 41 Rn. 14a; Tammen, in: FK-SGB VIII, a.a.O., § 41 Rn. 9, gibt die Zeitdauer bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres aber kein Kriterium ab, das - als außerhalb des Regelfalles liegend - den Rechtsanspruch auf die Hilfe ausschließen könnte. Vgl. zur Rechtsnatur der Hilfe für junge Volljährige als "Soll-Leistung" insoweit: Fischer, in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 41 Rn. 5. Vielmehr ist eine solche Vorgehensweise der Regelung von nur die Leistungsträger untereinander bindenden - zumeist auf Absprachen beruhenden - Richtlinien vorbehalten, wie es sie hier etwa in Form der - allerdings für die vorliegende Konstellation nicht (mehr) einschlägigen - "Arbeitshilfen zum einheitlichen Umgang mit dem § 35a SGB VIII" der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen gibt." Das insoweit nicht näher substantiierte Zulassungsvorbringen bietet keinen Anlass zu einer davon abweichenden Einschätzung. Ohne Erfolg bleibt auch das "vorsorgliche" Vorbringen, beim Hilfeempfänger sei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und aufgrund des Beschwerdebildes der ausdrückliche Hinweis erteilt worden, eine Differentialdiagnostik hinsichtlich einer "hebephrenen Verlaufsform" der Schizophrenie vorzunehmen; mit der hebephrenen Schizophrenie gehe eine schlechte Prognose einher, da diese fast immer chronisch verlaufe und auf Therapien regelmäßig nur gering anspreche. Mit diesem Vorbringen stellt die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, man habe im Sommer 2010 prognostisch davon ausgehen können, dass der Hilfeempfänger noch weitere Fortschritte bei der Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung machen werde, nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich zur weiteren Begründung mit den Fortschritten auseinandergesetzt, die der Hilfeempfänger seit seiner Aufnahme Mitte Dezember 2009 in der geschlossenen Abteilung des B. -Krankenhauses gemacht hatte. Allein die Bezugnahme der Beklagten auf die Differentialdiagnostik stellt die Richtigkeit der Prognose, es sei jedenfalls noch ein Fortschritt im Entwicklungsprozess zu erwarten, nicht in Frage. Denn in den ärztlichen Stellungnahmen vom 26. Januar 2010 und vom 24. April 2010 wird - wie auch das Verwaltungsgericht schon ausgeführt hat - lediglich formuliert, dass in diese Richtung differentialdiagnostische "gedacht" werden "solle", ein dahingehender Verdacht sich aber - dies stellt auch die Beklagte nicht in Frage - in keiner der späteren ärztlichen Stellungnahmen bestätigt hat. Unabhängig davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine hebephrene Schizophrenie - deren Vorliegen unterstellt - stets in einer Weise negativ verläuft, dass selbst Teilerfolge in der Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung nicht (mehr) zu erwarten sind, zumal hier in Bezug auf den Hilfeempfänger in dieser Hinsicht tatsächlich Fortschritte festgestellt worden waren. Denn nur dann könnte die Eignung der gewährten Maßnahmen völlig ausgeschlossen werden. Aus denselben Gründen gibt auch der weiter angeführte Umstand, dass der Kläger selbst im "Basisbogen individuelle Hilfeplanung für den Zeitraum April 2010 bis April 2011" unter Diagnose als erstes "ICD 10 F20.1" eingetragen hat, nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Prognose, es sei jedenfalls noch ein Fortschritt im Entwicklungsprozess zu erwarten, unzutreffend gewesen sein könnte. II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Beklagte benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Sie geht offenbar davon aus, dass eine erst im 20. Lebensjahr begonnene Maßnahme allenfalls unter besonderen Voraussetzungen auf der Grundlage von § 41 SGB VIII erfolgen kann und zudem eine "wirkliche Verselbständigung" des Hilfeempfängers in einem überschaubaren Zeitraum verlangt. Dass sie damit die rechtlichen Anforderungen überspannt, wurde bereits unter I. dargestellt. III. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer hebephrenen Verlaufsform der Schizophrenie unterlassen, geht fehl. Eine mangelnde Sachaufklärung kann dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil von einer durch Volljuristen vertretenen Behörde im Allgemeinen - so auch hier - erwartet werden kann, dass diese eine von ihr für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. März 2017 hat die Beklagte keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht aufgezeigt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer hebephrenen Schizophrenie beim Hilfeempfänger Aufschluss hinsichtlich der Prognose, ob eine (bloße) Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung zu erwarten war, hätte geben können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).