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Beschluss

2 B 266/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:1220.2B266.21.00
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Leitsätze
Einzelfall, in dem die Notwendigkeit der Hilfegewährung durch Weiterbeschulung im Internat glaubhaft gemacht wurde.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Oktober 2021 - 3 L 1285/21 - wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.7.2021 Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für den Besuch des E.-Internats in F-Stadt zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem die Notwendigkeit der Hilfegewährung durch Weiterbeschulung im Internat glaubhaft gemacht wurde.(Rn.7) Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Oktober 2021 - 3 L 1285/21 - wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.7.2021 Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für den Besuch des E.-Internats in F-Stadt zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. I. Bei dem am 30.10.2003 geborenen Antragsteller wurde im April 2016 in dem Gutachten des Dr. med. C., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die Diagnose F 91.2 (verhaltens-emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend) sowie F 90.9 (Hyperaktivität) gestellt. Daraufhin wurde vom damals zuständigen Jugendamt D-Stadt im Juli 2016 als Jugendhilfemaßnahme nach § 34 SGB VIII die Beschulung im E. Internat in F-Stadt eingeleitet und in den folgenden Jahren durchgeführt. Nachdem die Mutter des Antragstellers mitgeteilt hatte, dass sie am 1.9.2019 in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners verzogen war, erklärte dieser sich ab dem 1.9.2020 für örtlich zuständig. Am 28.4.2021 fand die weitere Hilfeplanung durch den Antragsgegner unter Einbeziehung des Antragstellers und seiner damals sorgeberechtigten Mutter statt. Dabei äußerte der Antragsteller den Wunsch, weiterhin auf das Internat gehen zu können, um dort voraussichtlich im Frühjahr 2023 sein Abitur zu absolvieren. Am 6.6.2021 stellte der Antragsteller einen entsprechenden Antrag auf Hilfe für junge Volljährige. Mit Bescheid vom 8.7.2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII mit der Begründung ab, einem jungen Menschen solle Hilfe für junge Volljährige gewährt werden, wenn dies aufgrund seiner individuellen Situation notwendig sei. Dies sei dann der Fall, wenn mit Erreichen der Volljährigkeit die individuelle Situation des jungen Menschen durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sei. Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung seien beim Antragsteller nicht erkennbar, auch werde ein solcher Hilfebedarf von ihm nicht formuliert. Sein Hauptziel sei es, seinen Schulabschluss zu erreichen. Darüber hinaus seien Hilfe und Unterstützung für seine Persönlichkeitsentwicklung für eine eigenverantwortliche Lebensführung keine Hilfeziele, an denen im Rahmen der Internatsbetreuung gearbeitet werde. Die beantragte Hilfe für junge Volljährige sei somit weder erforderlich noch geeignet. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 27.7.2021 Widerspruch ein. Am 15.10.2021 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm vorläufige Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII für ihn zu gewähren, um ihm den Schulbesuch im E.-Internat in F-Stadt bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu ermöglichen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2021 begehrte er ergänzend, die Maßnahme mindestens bis zum 15.1.2022 zu verlängern. Mit Beschluss vom 28.10.2021 - 3 L 1285/21 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seien nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Eine tragfähige Grundlage, auf deren Basis eine Teilhabebeeinträchtigung anzunehmen wäre, sei nicht ersichtlich. In dem Gutachten des Dr. med. C. vom April 2016 sei eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht angenommen worden. Im Übrigen sei das Gutachten nunmehr bereits über fünf Jahre alt. In der Zwischenzeit sei ausweislich der vorgelegten Schulberichte sowie der Protokolle der Hilfeplangespräche die Beschulung im E. Internat erfolgreich durchgeführt worden. Es sei nach einer Gesamtwürdigung nicht ersichtlich, warum nach einer damals begonnenen und über fünf Jahre erfolgreich durchgeführten Maßnahme nunmehr eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegen solle. Der seitens des Antragstellers vorgelegte Arztbrief des Diplom Biologen Dr. Dr. med. G., Facharzt für Kinderheilkunde, F-Stadt, vom 26.7.2021 führe mangels nachvollziehbarer Befunderhebung und Anamnese sowie Fehlens einer Diagnose vor dem Hintergrund des Gutachtens aus dem Jahr 2016 und den Inhalten der Protokolle der kontinuierlichen Hilfeplangespräche zu keiner anderen Beurteilung. Entsprechendes gelte für die mit dem Eilrechtsschutzantrag eingereichten Schreiben des E. Internats vom 29.7.2021 und 8.8.2021 sowie für das außerhalb der gesetzten Äußerungsfrist eingegangene, vom nichtverfahrensbeteiligten E. Internat unmittelbar an das Gericht adressierte Schreiben vom 27.10.2021 samt Anlagen. Bei dem Fehlen einer Teilhabebeeinträchtigung sei es rechtlich unerheblich, ob ein (weiterer) Besuch des E. Internats dem Antragsteller ob der Art des Unterrichtens und seiner Unterbringung förderlich sei. Vor diesem Hintergrund sei im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren eine (aktuelle) gutachterliche Stellungnahme nicht einzuholen gewesen. Im Übrigen solle gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII einem jungen Volljährigen im Alter von 18 bis 20 Jahren Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen (erstmalig) notwendig sei. Fälle, in denen ein junger Volljähriger sein Leben völlig selbständig gestalte, absolut keiner Hilfe bedürfte, allerdings nachweislich noch leichte Defizite hinsichtlich einer altersentsprechenden Persönlichkeitsentwicklung aufzeige, begründeten keinen Anspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII. Die Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe sei das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 SGB VIII. Der Antragsgegner habe dabei einen Beurteilungsspielraum, der vom Gericht nur eingeschränkt nachprüfbar sei. Ein konkreter Hilfebedarf sei hier nicht ersichtlich. Es lasse sich dem ärztlichen Schreiben vom 26.7.2021 und dem Gutachten vom April 2016 weder eine Teilhabebeeinträchtigung noch entnehmen, dass die Beschulung im E. Internat die allein geeignete Maßnahme sei. Dass andere - auch regelschulische - Hilfemaßnahmen, gegebenenfalls mit psychologischer Betreuung, nicht ausreichten, sei nicht glaubhaft gemacht. Möchte der Antragsteller sich nach Erreichen seiner Volljährigkeit weiterhin auf Computerspiele verlegen, sei hierin fallbezogen ein Grund für eine Jugendhilfemaßnahme ebenso wenig ersichtlich wie in der Ermöglichung eines Schulabschlusses. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 2.11.2021 zugestellt wurde, richtet sich die am 12.11.2021 erhobene und am 26.11.2021 begründete Beschwerde. Der Antragsteller macht zur Begründung geltend, er sei seelisch behindert im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII. Die fachärztlichen Gutachten in dieser Sache und der Verlauf der Hilfeplangespräche seit 2016 zeigten deutlich, dass bei ihm eine verhaltensemotionale Störung mit Beginn in Kindheit und Jugend und eine Hyperaktivität vorliege. Auch wenn das Gutachten des Dr. med. K... bereits über fünf Jahre alt sei, zeige es in Verbindung mit den Hilfeplangesprächen und der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. Dr. med. G. vom 26.7.2021, dass eine seelische Behinderung nicht mit der die Versagung der Anordnung weiterer Eingliederungshilfe rechtfertigenden Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Beschulung im Kurzpfalz-Internat die allein geeignete Maßnahme gemäß § 41 SGB VIII sein müsste, trage nicht. Das Persönlichkeitsentwicklungsziel, das letztendlich Grundlage einer Teilhabe in Eigenständigkeit sei, die sich irgendwann von Hilfestellungen emanzipiert habe, habe er - trotz wesentlicher Fortschritte - noch nicht erreicht. Die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit schaffe keine Zäsur, mit der er die entsprechenden erwachsenentypischen Charaktereigenschaften und Kompetenzen erworben hätte. Die Defizite hätten sich bei ihm schon früh gezeigt. Dann sei er mit der Beschulung - der Unterbringung im E.-Internat - auf einen Weg gebracht worden, der ihm vor dem Hintergrund seiner seelischen Behinderung dennoch die Entwicklung entsprechender Kompetenzen ermöglicht habe. Indem dies jetzt abreißen solle, erfahre er eine Zäsur und einen biographischen Riss, dem er gerade nicht alterstypische Resilienz entgegensetzen könne. Er habe im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf die geltend gemachte Hilfe, da er zum Personenkreis des § 35a Abs. 1 SGB VIII gehöre und die Internatsunterbringung - dies zeigten gerade die Hilfeplangespräche - die geeignete und notwendige Hilfe sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Maßnahme sonst die richtige sein solle. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da die dauerhafte Aufnahme im E.-Internat von einer Kostenübernahme abhängig sei. Derzeit müssten seine Mutter und sein Stiefvater ihre Ressourcen mehr als ausschöpfen, um die Zeit bis zur Entscheidung zu überbrücken. Es sei absehbar, dass alsbald keine Zahlung mehr möglich sei. Aufgrund der Störung im Bereich der Aufmerksamkeit, sozialen Wahrnehmung und des Sozialverhaltens sei er seelisch behindert. Wegen dieser Störung und der daraus resultierenden Defizite in Beziehung zu Gleichaltrigen benötige er im Bereich der Schule kleine, für ihn überschaubare Gruppen in einem entsprechend ausgerichteten Internat. Der Besuch der Regelschule bei gleichzeitiger Durchführung einer zusätzlichen Therapie stelle keine Alternative dar. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei gerechtfertigt. Ansonsten würde er kurz vor dem Abitur aus der Umgebung gerissen, in der er sein heutiges Niveau an Resilienz und Widerstandskraft habe bilden können. Damit würden die mit dem Abitur verbundenen Chancen auf soziale Teilhabe beeinträchtigt. Er bedürfe zur Entwicklung der Persönlichkeit weiterhin des stabilisierenden Rahmens durch das Internat. Der Antragsteller verweist hierzu auf die mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2021 vorgelegte nervenärztliche Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. med. H., vom 1.12.2021. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten. Er macht geltend, es sei weder eine seelische Behinderung zum Zeitpunkt der Ablehnung der beantragten Maßnahme nachgewiesen noch sei eine Teilhabebeeinträchtigung festgestellt worden. Bei Einleitung der stationären Maßnahme durch das Jugendamt D-Stadt im April 2014 sei eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht angenommen worden. Nach Beginn der stationären Jugendhilfemaßnahme habe sich der Antragsteller gut integriert und seine Leistungen kontinuierlich steigern können. Bereits 2016 habe das Internat zurückgemeldet, dass er sich tadellos verhalte und lebhaft und fleißig am Unterricht teilnehme. Er habe von allein ruhig und konzentriert mitgearbeitet und sei ein aufgeschlossener, freundlicher Schüler, der seine Aufgaben selbständig und mit gleichbleibender Konzentration erledige. In der Beurteilung des Internats im Jahr 2017 sei zurückgemeldet worden, dass er seine Arbeitsaufträge zuverlässig, selbständig und ordentlich erledige. Seinen Mitschülern gegenüber verhalte er sich freundlich, setze sich für sie ein und sei in der Lage, umsichtig Verantwortung für sich selbst zu übernehmen. In allen Hilfeplangesprächen im Hilfeverlauf sei das Ziel definiert worden, wieder eine Regelschule zu besuchen. Im Hilfeplan 2017 sei festgestellt worden, dass sich der Antragsteller zu einer gefestigten Sozialkompetenzpersönlichkeit entwickele, der in größeren Kontexten zurechtkomme und den schulischen Anforderungen gerecht werde. In der Hilfeplanfortschreibung 2018 sei festgestellt worden, dass er Freundschaften im Internat geschlossen habe, auf seine Körperhygiene achte und die Aufgabe des Stockwerkssprechers übernommen habe. Im Hilfeplanprotokoll des Jahres 2019 habe sich herauskristallisiert, dass er eine tolle Entwicklung vollzogen habe und als Stockwerkssprecher viele wichtige Erfahrungen gemacht habe. Er sei zuverlässig, pflichtbewusst und habe sich in die Internatsgemeinschaft integriert. In der Internatsbeurteilung von 2019 heiße es, er regele seinen Alltag weiterhin zuverlässig und selbständig und sei sehr strukturiert. Seinen Alltag gestalte er absolut selbständig, lediglich die Zimmerordnung sei nicht ganz so perfekt. Im April 2020 habe der Antragsteller selbst in einem Motivationsschreiben ausgeführt, es sei sein Ziel, ein Studium im Ausland zu absolvieren. Bereits frühzeitig, im Juni 2020, habe ein Hilfeplangespräch beim Jugendamt A-Stadt gemeinsam mit der Mitarbeiterin des Jugendamtes D-Stadt stattgefunden. Bereits in diesem Gespräch seien ausführliche Berichte vom Internat seitens der Sachbearbeiterin des Jugendamts A-Stadt angefordert worden, da bisher keine ausreichenden sozialpädagogischen Berichte vorgelegen hätten. Diese seien in der Folge von Seiten des Internats nicht eingereicht worden. Am 28.4.2021 habe die weitere Hilfeplanung stattgefunden. Es sei berichtet worden, dass der Antragsteller in der Schule gute Leistungen zeige, viel Zeit mit Lernen verbringe. Sein Verhalten sei vorbildlich, er bereichere die Gruppe. Die Hausaufgaben absolviere er als „Zimmerlerner“. Auch die Freizeit am Computer sei weniger geworden und er versuche sich Zeiten zu setzen. Er absolviere seinen Motorradführerschein. Auch bei den Besuchen zu Hause gebe es keine Probleme mehr. Aus all dem ergebe sich, dass Probleme in der Entwicklung offensichtlich nicht vorhanden seien. Das Erreichen des Abiturs – voraussichtlich im Frühjahr 2023 – stelle ausschließlich schulischen, aber keinen Jugendhilfebedarf dar. Die Ablehnung der Hilfe nach § 41 SGB VIII sei so frühzeitig erfolgt, dass eine Umschulung in den Sommerferien möglich gewesen wäre, spätestens jedoch nach den Herbstferien, welche sich unmittelbar an das Ende der Hilfegewährung angeschlossen hätten. Die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers sei derart weit vorangeschritten, dass die streitgegenständliche Jugendhilfemaßnahme nicht mehr notwendig sei. Ein gegebenenfalls noch bestehender Bedarf könne im Rahmen einer ambulanten Betreuung erfolgen, kombiniert mit dem Besuch einer Regelschule. Der nach Erlass des Bescheides mitgeteilte psychologische Therapiebedarf hinsichtlich des Computerspielens könne ebenfalls in ambulanter Form gedeckt werden. Hierfür sei eine Beschulung in der Jugendhilfemaßnahme nicht mehr notwendig. Ein Wunsch- und Wahlrecht des Antragstellers bestehe nicht. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.10.2021 - 3 L 1285/21 - ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Unrecht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 26.11.2021, das durch den Schriftsatz vom 14.12.2021 lediglich vertieft wurde, gebietet eine davon abweichende Beurteilung. Für den Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) erforderlich, dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wird – wie hier – mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.1Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2013 - 10 C 9.12 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2013 - 10 C 9.12 -, juris Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren einen in der besonderen Eilbedürftigkeit bestehenden Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Weiterbeschulung im E. Internat in F-Stadt glaubhaft gemacht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts2Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, juris nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch - bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist.3Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 18.2.2020 - 12 A 1169/17 - und vom 20.1.2016 - 12 A 2117/14 -, jeweils bei jurisVgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 18.2.2020 - 12 A 1169/17 - und vom 20.1.2016 - 12 A 2117/14 -, jeweils bei juris Dass der Aufenthalt des Antragstellers im E. Internat geeignet ist, seine Persönlichkeitsentwicklung und die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern, zeigt seine durch die jährlichen Hilfeplanberichte dokumentierte positive Entwicklung in den vergangenen Jahren. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist auch derzeit von der Notwendigkeit der Hilfegewährung auszugehen. Aus der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten nervenärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. med. H., vom 1.12.2021 geht hervor, dass der Antragsteller an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität (ADHS) leidet. Darüber hinaus bestünden rezidivierende depressive Episoden sowie eine Panikstörung in Verbindung mit sozial-phobischen Elementen. Aufgrund seiner Störungen erfolge seit längerem eine psychotherapeutische Behandlung. Die Symptomatik sei mit Eintritt in die Pubertät eskaliert. Neben der Bewältigung der ADHS-Auswirkungen sei der Jugendliche zusätzlich mit einer anhaltenden seelischen Identitäts- und Selbstwertproblematik konfrontiert gewesen, befördert durch familiäre Konflikte aufgrund der Trennungssituation der Eltern. Der Antragsteller habe neben den bereits vorliegenden Störungen eine Computerspielsucht entwickelt, sich zunehmend zurückgezogen und Verhaltensstörungen bis hin zu sozialen und schulischen Verweigerungshaltungen gezeigt. Im E. Internat habe er eine Umgebung gefunden, die auf seine Störungen eingehen konnte. Zum einen sei durch die kleinen Klassengrößen die permanente Reizüberflutung, der er durch seine ADHS-Erkrankung permanent ausgesetzt gewesen sei, weggefallen. Zum anderen habe er durch individuelle Zuwendung und Förderung wieder ein Selbstvertrauen entwickeln können. Damit hätten sich auch die Panikzustände und depressiven Elemente verringert. Durch die psychische Stabilisierung habe sich in der Konsequenz sein Leistungsniveau verbessert und es bestünden sehr gute Aussichten, das Abitur mit guten Leistungen zu absolvieren. Nicht zuletzt sei es durch die Einbindung in die Gemeinschaft und durch die sozialpädagogischen Maßnahmen gelungen, die Computerspielsucht in den Griff zu bekommen. Die Einbindung in der spezielle Schul- und Internatssetting habe maßgeblich zu einer positiven Persönlichkeitsentwicklung beigetragen. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit sei diese Entwicklung jedoch keinesfalls abgeschlossen. Zum einen bestünden nach wie vor Symptome der ADHS-Erkrankung. Diese dürfte auch in den nachfolgenden Jahren bis ins fortgeschrittene Erwachsenenalter hinein persistieren. Bis vor kurzem sei eine Medikation mit Methylphenidat erfolgt, das jedoch wegen Nebenwirkungen habe abgesetzt werden müssen. Der Verlauf bleibe weiterhin überwachungs- und behandlungsbedürftig. Darüber hinaus lägen nach wie vor affektive Schwankungen vor und es bestünden immer noch sozial-phobische Tendenzen. Es falle dem Antragsteller schwer, sich in Gruppen einzubringen und sich unangenehmen Situationen zu stellen. Genauso schwer falle es ihm, eigene Bedürfnisse zu erkennen und zu formulieren und sich in Konfliktsituationen adäquat abzugrenzen. Es bestünden massive Versagensängste. Die jetzt drohende Ablehnung der weiteren Beschulung im E.-Internat habe zu einer ganz erheblichen emotionalen Erschütterung geführt. Die Herausnahme aus dem vertrauten Umfeld, vor allem jedoch die Aussicht auf eine Regelbeschulung in einer üblichen Klassengröße ohne jegliches vernünftiges schul- und sozialpädagogisches Konzept verschlechterten die Prognose für eine weitere positive Persönlichkeits- und Lebensentwicklung erheblich. Es zeichne sich bereits eine psychische Dekompensation des Patienten ab. Es bestehe eine depressive Herabgestimmtheit, Antriebs- und Motivationsverlust, Grübelneigungen, Schlafstörungen, vermehrte Angstzustände und Panikattacken. Es komme wieder zu vermehrten Rückzug und vermehrter Gereiztheit. Der Antragsteller habe über zunehmende Gefühle der Resignation und Sinnlosigkeit mit auftretenden Lebensüberdrussgedanken berichtet. Er benötige weiterhin eine engmaschige sozialpädagogische, psychotherapeutische und auch ärztliche Betreuung, vor allem jedoch ein auf ihn individuell zugeschnittenes Schulsetting, das im Falle eines Schulwechsels in eine Regelschule keinesfalls geboten werden könne. Der Verbleib im aktuellen Umfeld sei aus psychiatrischer Sicht unbedingt erforderlich. Aus diesen nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen der behandelnden Ärztin ergibt sich aus der Sicht des Senats ohne jeden vernünftigen Zweifel, dass eine Beschulung des Antragstellers im E.-Internat weiterhin notwendig ist, um seine Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich der Hilfebedarf gegenwärtig nicht durch den Besuch einer Regelschule verbunden mit einer ambulanten therapeutischen Betreuung abdecken. Vielmehr bedarf es weiterhin einer engmaschigen sozialpädagogischen Betreuung des Antragstellers, wie sie das E.-Internat bietet. Es steht angesichts der Ausführungen in der nervenärztlichen Stellungnahme sogar zu befürchten, dass der Antragsteller abgesehen davon, dass der bisher festgestellte, stetige Fortschritt in seiner Persönlichkeitsentwicklung gebremst würde, durch den Wechsel in eine Regelschule kurz vor dem Abitur, noch dazu in Verbindung mit dem Umzug in ein anderes Bundesland und den zu erwartenden Schwierigkeiten infolge der Umgewöhnung auf ein anderes Schulsystem, aufgrund der damit einhergehenden, sich bereits jetzt abzeichnenden Versagensängsten, Schlafstörungen und Panikattacken nicht nur einen Bruch in seiner schulischen Laufbahn, sondern sogar eine Schädigung seines Gesundheitszustands erleiden würde. Der Antragsteller kann als junger Volljähriger (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) Eingliederungshilfe allerdings nur beanspruchen, wenn zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Anspruch auf Eingliederungshilfe voraus, dass eine seelische Störung vorliegt (Nr. 1) und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Vorliegen einer seelischen Störung ergibt sich zweifelsfrei aus der erwähnten nervenärztlichen Stellungnahme von Dr. H., in der neben einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität (ADHS) und rezidivierenden depressiven Episoden eine Panikstörung in Verbindung mit sozial-phobischen Elementen diagnostiziert wird. Der Begriff „Störungen“ wird dabei ausdrücklich verwandt. Auch das Tatbestandsmerkmal der drohenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft liegt hier vor. Dass eine entsprechende nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen Funktionsfähigkeit4Vgl. Fromm in: Möller, Praxiskommentar SGB VIII, 2. Aufl. 2017, § 35 a Rdnr. 61Vgl. Fromm in: Möller, Praxiskommentar SGB VIII, 2. Aufl. 2017, § 35 a Rdnr. 61 im Fall des Antragstellers gegeben ist, wird etwa deutlich, wenn in der nervenärztlichen Stellungnahme davon die Rede ist, dass es ihm schwer fällt, sich in Gruppen einzubringen, sich unangenehmen Situationen zu stellen und sich in Konfliktsituationen adäquat abzugrenzen. Die Beschwerde hat daher Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.