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Beschluss

2 A 1089/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0219.2A1089.18A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.       , C.   , wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. , C. , wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Die unter verschiedenen Aspekten erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Mit seiner Rüge, das Gericht habe es unterlassen zu prüfen, ob er, der Kläger, aktives Mitglied der MLC in Kinshasa gewesen sei, greift der Kläger in der Sache nur die Beweiswürdigung erster Instanz an. Die Beweiswürdigung ist aber regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann deshalb der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht begründet werden. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5, und vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris Rn. 3. Dass mit Blick auf die aufgeworfene Frage ein Verfahrensverstoß ausnahmsweise in Betracht käme, weil die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungsgesetze missachtet, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 ‑ 5 B 48.13 -, NVwZ – RR, 2014, 660 = juris Rn. 22, m. w. N., behauptet auch der Zulassungsantrag nicht. Im Gegenteil räumt der Kläger insoweit ein, dass die einschlägige Einschätzung des Gerichts plausibel sei. Auch im Übrigen erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht, das den Kläger zweimal persönlich angehört hat und auf dessen Ausführungen vor dem Bundesamt zurückgreifen konnte, den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hätte bzw. hier eine Überraschungsentscheidung vorliegen könnte. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht ‒ zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ‒ besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.Dezember 2017 ‑ 6 B 52.17 ‑, juris Rn. 6, und vom 29. Januar 2010 ‑ 5 B 21.09 u. a. ‑, juris Rn. 18, m. w. N. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Eine Überraschungsentscheidung ergibt sich namentlich nicht daraus, dass das Gericht nach der Anhörung des Klägers nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass er vor seiner Ausreise eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten hat oder ihm eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohe. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe diente ersichtlich gerade der Aufklärung dieser Frage, nahm eine Beweiswürdigung aber nicht vorweg. Angesichts des Gesprächsverlaufs und der vom Verwaltungsgericht detailliert begründeten Glaubhaftigkeitszweifel, die es aus dem Ergebnis der Anhörung des Klägers geschöpft hat, kann auch keine Rede davon sein, das eine entsprechende Feststellung hier überraschend gekommen wäre. Namentlich erschließt sich nicht, warum die Bewertung des Verwaltungsgerichts, es sei unglaubhaft, dass eine der größten Oppositionsparteien im Zeitraum Januar bis März 2015 in Kinshasa nur über 6 Helfer verfügt haben könnte, die dort Plakate klebten, weitergehender Ermittlungen zur Organisationsstruktur bedurft hätte. Ebenso wenig gilt dies für die Feststellung, bei diesen Zahlen sei es absolut unglaubhaft, dass der Kläger in dem gesamten Zeitraum an 6 Tagen in der Woche stets an nur den drei gleichen Stellen im Stadtgebiet Plakate geklebt haben wolle. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend auch darauf abgestellt, dass die Schilderung des Klägers zu dem Anruf, der letztlich seine Flucht veranlasst haben solle, nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass der Kläger sich in diesem Fall auch nach seiner Ausreise nicht um das Schicksal seiner Familie und seiner (politischen) Freunde gekümmert habe. Schließlich scheitert eine Berufung auf die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang auch daran, dass der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts vorträgt, was die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang in eine andere Richtung hätte lenken können. Er beschränkt sich vielmehr darauf, das Verwaltungsgericht habe letztlich nicht beweisen können, dass der Kläger gelogen habe. Damit legt er jedoch einen Maßstab an, der der gerichtlichen Entscheidung – zu Recht – nicht zugrunde gelegt worden ist. Dies greift der Kläger im Übrigen auch nicht an. Eine eine Berufungszulassung rechtfertigende Gehörsverletzung ergibt sich darüber hinaus nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht seine Gesamtwürdigung, der klägerische Vortrag sei unglaubhaft, auch darauf gegründet hat, es sei ihm nicht abzunehmen, dass er die Plakate von Januar bis März 2015 vom Präsidenten der örtlichen Untergliederung der MLC (Tshangu), G. C. , erhalten habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass gegen G. C. unter dem 20. November 2013 vom Internationalen Strafgerichtshof ein internationaler Haftbefehl erlassen worden sei, aufgrund dessen er verhaftet, ausgeliefert und am 25. November 2013 dem ICC übergeben worden sei, wo er in Gewahrsam genommen worden sei. Im September 2015 habe die Verhandlung gegen ihn begonnen, eine Verurteilung sei am 22. März 2017 erfolgt. Ein Gehörsverstoß ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht etwa aus der Behauptung des Klägers, eine Erkenntnismittelliste sei ihm nicht zugänglich gemacht worden. Eine solche war jedoch ausweislich der Gerichtsakte zumindest der Ladung vom 8. November 2017 beigefügt. Unabhängig davon dürfte es sich hierbei um allgemeinkundige Tatsachen handeln, über die beispielsweise in der Presse berichtet worden ist. Die Ladung vom 8. November 2017 enthielt insofern auch einen Verweis auf die in der Gerichtsbibliothek einsehbare Dokumentation den Kongo betreffender Zeitungsberichte. Unabhängig davon wird aber auch die Richtigkeit dieser tatrichterlichen Feststellungen durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Kläger beruft sich lediglich darauf, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien objektiv falsch, weil der Internationale Strafgerichtshof am 21. Oktober 2014 die vorläufige Freilassung C. unter Auflagen verfügt habe. Dies ändert an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht allein aufgeführten Vorgänge indes nichts, das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, festgestellt, dass C. die gesamte Zeit über im Gewahrsam des Strafgerichtshofes verblieben wäre. Anhaltspunkte dafür, dass dieser im Anschluss an seine vorläufige, an Auflagen gebundene Haftentlassung in den Kongo zurückgekehrt sein könnte, um dort nur wenige Monate später persönlich Plakate an Mitglieder des MLC zu verteilen, nennt indes auch der Zulassungsantrag nicht. Ganz abgesehen davon spricht – wie vorstehend bereits ausgeführt – nichts dafür, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts allein - oder auch nur maßgeblich - auf diesem Aspekt beruhen könnte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr eine umfassende Wertung des klägerischen Vortrags vorgenommen, der auch dann hinreichend tragfähig bliebe, nähme man dieses Begründungselement aus der Argumentationskette heraus. Das gilt namentlich für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Umstände, die unmittelbar zur Flucht des Klägers geführt haben sollen, seien vollständig unglaubhaft. Hiermit hat die Frage, ob seine Schilderung, von wem er die Plakate bekommen habe, ersichtlich nichts zu tun - ebenso wenig wie der Umstand, dass es objektiv nicht glaubhaft ist, dass der Kläger als nur einer von sechs Plakatklebern in Kinshasa – einer Stadt mit mehr als 11 Mio. Einwohnern - für den MLC tätig geworden sein, gleichwohl dabei aber immer nur dieselben drei Orte aufgesucht haben will. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich sogleich, dass der weiter erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe das Willkürverbot verletzt, neben der Sache liegt. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, „ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) Staatsangehörigen der DR Kongo aufgrund der Asylantragstellung allein oder i. V. m. tatsächlichen oder auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung bei der MLC, selbst wenn diese nicht als hervorgehoben einzustufen sein sollten - bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung in sein Heimatland gem. Art. 16a GG, § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; und ob diesem bei Rückkehr insbesondere durch Befragung und Inhaftierung am Flughafen eine asylrechtlich relevante menschenunwürdige Behandlung droht,“ sind in der Rechtsprechung seit langem geklärt. Danach ist allein aufgrund der Asylantragstellung (in Verbindung mit einem längeren Auslandsaufenthalt) keine Verfolgung zu befürchten. Nur dann, wenn Asylbewerber Aktivitäten entfaltet haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die von diesen als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft angesehen werden, weil sie den Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen, besteht möglicherweise eine Verfolgungsgefahr. Wann die genannten Voraussetzungen infolge exponierter Aktivitäten erfüllt sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 - 4 A 1205/13.A -, m. w. N., vom 23. Februar 2016 - 4 A 2940/15.A -, juris, und vom 30. Januar 2020 - 2 A 2840/19.A. Anzeichen dafür, dass sich hieran Grundsätzliches geändert haben könnte, sind von dem Kläger weder benannt noch sonst ersichtlich. Vgl. z. B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 27. Februar 2018 S. 21, sowie vom 25. Januar 2019 S. 19 f. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus den dem Zulassungsantrag beigefügten Anlagen 3 und 4, zumal der Kläger nichts von einer Teilnahme an Versammlungen im Januar 2015 berichtet hat, und sich die Anlage 4 nicht mit dem MLC beschäftigt. Gleiches gilt für die Frage drohender Gefahren durch Befragungen am Flughafen in Kinshasa. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A -; ebenso Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 25. Januar 2019 S. 21 f. Mit dieser Frage beschäftigen sich die überreichten Anlagen – soweit ersichtlich – auch mit keinem Wort. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.