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Beschluss

13 B 1383/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0225.13B1383.19.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die durch den Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der dieser von der Antragsgegnerin im zentralen Vergabeverfahren die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 bzw. hilfsweise die erneute Durchführung eines Losverfahrens innerhalb der Wartezeitquote erstrebt. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, der Antragsteller habe in Folge einer ordnungsgemäßen Durchführung des nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – innerhalb der Wartezeitquote durchgeführten Losverfahrens unter den Bewerbern mit 14 Wartesemestern, ohne Nachweis eines abgeleisteten Dienstes und einer Durchschnittsnote von 1,9 mit dem ihm hierfür zugewiesenen Los Nr. 5 mit der Ziffernfolge 6356 1695 zu Recht keinen Studienplatz erhalten, weil nur die Lose mit der Ziffernfolge ≤ 4636 8677 zum Zuge gekommen seien. a) Eine ordnungsgemäße Durchführung des Losverfahrens ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil es zwingend einer notariellen oder in vergleichbarer Weise unabhängigen Beaufsichtigung des Losverfahrens bedurft hätte oder mit dessen Durchführung zumindest Beamte im statusrechtlichen Sinne zu beauftragen gewesen wären. Derartige Anforderungen sind weder Art. 10 Abs. 3 Satz 2 des hier noch maßgeblichen Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 – Staatsvertrag – noch § 18 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO zu entnehmen. Sie lassen sich jedenfalls ohne das Hinzutreten besonderer – mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigter – Umstände auch nicht mit der durch den Antragsteller behaupteten Pauschalität aus dem den Teilhabeanspruch der Studienplatzbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG flankierenden Gebot zur Verfahrenstransparenz ableiten, weil sie zur Sicherstellung der Chancengleichheit der Studienplatzbewerber bei der Teilnahme an einem Losverfahren grundsätzlich nicht erforderlich sind. Auch das durch den Antragsteller zum Beleg für seine mit der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 trägt diese Schlussfolgerung nicht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, BVerfGE 147, 253 = juris, Rn. 114 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 –, BVerfGE 33, 303 (357) = juris, Rn. 102; vgl. darüber hinaus auch in einem ähnlichen Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 9 S 1370/19 – juris, Rn. 9, m.w.N. b) Zurückzuweisen ist auch die allgemeine Rüge, dass computergestützte Losverfahren dem für ein ordnungsgemäßes Losverfahren erforderlichen Zufallsprinzip nicht genügten, wenn und weil sie – wie bei der Verwendung des Excel-Programms – auf einem deterministischen Algorithmus beruhten, der lediglich pseudozufällige Ergebnisse liefere. Diese Rüge lässt bereits im Ausgangspunkt unberücksichtigt, dass allein die Möglichkeit einer mathematischen Berechnung einer von einem Zufallsgenerator erzeugten Zahlenfolge noch keine Verletzung des der Gewährleistung von Chancengleichheit dienenden Zufallsprinzips bedeutet. Vielmehr ist die Chancengleichheit in einem für das Losverfahren ausreichenden Maß bereits dann sichergestellt, wenn das Ergebnis jedenfalls für diejenigen Personen, die an der Durchführung des Losverfahrens mitwirken, nicht vorhersehbar ist. Vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 9 S 1370/19 – juris, Rn. 10, m.w.N. c) Das Verwaltungsgericht war unter den gegebenen Umständen auch nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bzw. aufgrund höherrangigen Rechts gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit allein aufgrund eines theoretisch nie gänzlich auszuschließenden Fehlerrisikos über die vorgenommene Sachverhaltsaufklärung hinaus die ordnungsgemäße Handhabung des Losverfahrens zu überprüfen. Der Antragsgegnerin steht hinsichtlich der Ausgestaltung und Durchführung des durch Art. 10 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags und § 18 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO geforderten Losverfahrens ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den sie nach näherer Maßgabe ihrer Richtlinien zur Durchführung des Vergabeverfahrens durch den Einsatz eines computergestützten, im Hinblick auf die maßgebliche Zuordnung der sog. Lostripel automatisierten Losverfahrens ausgefüllt hat und den sie in dieser Form bereits seit vielen Jahren praktiziert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es im vorliegenden Fall bei der Durchführung des Losverfahrens zu Fehlern gekommen sein könnte oder gar mit der Durchführung des Vergabeverfahrens befasste Beschäftige der Antragsgegnerin ein persönliches oder dienstliches Interesse an dessen Ausgang hatten und aus diesem Grund Einfluss auf das Losverfahren genommen haben könnten, waren und sind nicht ersichtlich. d) Vor diesem Hintergrund gebieten die Einwände des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren keine weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. 2. Auch im Übrigen zieht das Beschwerdevorbringen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht durchgreifend in Zweifel. Unbegründet sind die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 18 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis e) VergabeVO vorgesehene bevorzugte Berücksichtigung von Studienplatzbewerbern, die einen Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienst geleistet haben. § 18 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis e) VergabeVO beruht seinerseits auf der Regelung des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrags. Ziel der Regelung ist es, bei der Auswahlentscheidung innerhalb der Wartezeitquote unter Studienplatzbewerbern mit einer gleichen Wartezeit diejenigen zu bevorzugen, die sich durch die Ableistung eines Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes in besonderer Weise in den Dienst am Allgemeinwohl gestellt haben. Dem Gesetzgeber ist es auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, im vorliegenden Zusammenhang auf dieses sachliche Differenzierungskriterium abzustellen. Anderes folgt auch nicht daraus, dass jedenfalls eine allgemeine Wehrpflicht inzwischen nicht mehr besteht und ein Wehrdienst in diesem Sinne von Studienplatzbewerben jüngeren Alters nicht mehr abgeleistet worden sein kann. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Platzvergabe im gerichtlichen Eilverfahren „auch innerkapazitär nur unter denjenigen erfolgen wird, [die] einen Eilantrag beim Gericht gestellt haben“, steht in keinem erkennbaren Sachzusammenhang zu den durch das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung angeführten Gründen. Soweit der Antragsteller schließlich in allgemeiner Weise eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und Rechtsprüfung durch das Verwaltungsgericht beanstanden sollte, verfehlte das Beschwerdevorbringen die aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.