Beschluss
19 B 692/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0801.19B692.25.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Klasse 5 des O.-Gymnasiums in F. aufzunehmen, hilfsweise über ihren Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, der Schulleiter habe das Aufnahmeverfahren nicht eigenständig durchgeführt, weil die Erweiterte Schulleitung die Aufnahmekriterien festgelegt habe (I.), und im Losverfahren seien Kinder bevorzugt worden, die die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) B. besucht hätten (II.). Diese Rügen bleiben erfolglos. I. Das gilt zunächst für die Rüge, das Aufnahmeverfahren habe der Schulleiter entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW nicht eigenständig durchgeführt, weil er die Entscheidung über die im Aufnahmeverfahren heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht selbst getroffen habe. Der Schulleiter habe lediglich den durch die Erweiterte Schulleitung gefassten Beschluss umgesetzt und nach außen kundgegeben. Die Erweiterte Schulleitung sei jedoch nicht befugt gewesen, die Auswahlkriterien festzulegen. Das belege das in den Schulakten vorhandene Schreiben des Schulleiters vom 23. April 2025 mit den Ausführungen: "Die Auswahl der Auswahlkriterien wurde innerhalb der Erweiterten Schulleitung auf dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Jahre, der Zusammensetzung unserer Schülerschaft und der Durchführbarkeit erörtert. Wir sind übereinstimmend zu dem Schluss gekommen, dass die oben genannten Kriterien geeignet scheinen, um das Auswahlverfahren durchzuführen, sodass ich als Schulleiter diese Kriterien in diesem Verfahren herangezogen habe." Der Schulleiter habe nicht erklärt, sich nochmals eigenständig Gedanken gemacht und einen Entschluss gefasst zu haben. Eine solche Annahme sei auch lebensfremd. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet allein der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule. Die Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW steht nur einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit entgegen, ebenso wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung des Schulleiters hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder etwaig dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Der Schulleiter muss alle wesentlichen Entscheidungen als einzelner Amtsträger selbst und allein treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 ‑ 19 B 701/24 ‑ juris Rn. 8 ff., m. w. N. Dazu gehört insbesondere auch, dass der Schulleiter das bzw. die im Aufnahmeverfahren heranzuziehenden Aufnahmekriterien im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) selbst bestimmt. Vgl. bereits: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑ juris Rn. 9 ff., und vom 26. Juli 2011 ‑ 19 B 849/11 ‑ juris Rn. 10. In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen vorliegend keine Zweifel, dass der Schulleiter das Aufnahmeverfahren, wie bereits vom Verwaltungsgericht angenommen, eigenverantwortlich durchgeführt und entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die herangezogenen Auswahlkriterien "1. Geschwisterkind" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO‑S I) und "2. Losverfahren" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO‑S I) selbst festgelegt hat. Der Umstand, dass der Schulleiter innerhalb der Erweiterten Schulleitung die Auswahl der Aufnahmekriterien vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Jahre, der Zusammensetzung der Schülerschaft und der Durchführbarkeit erörtert hat und das Gremium übereinstimmend die Kriterien "Geschwisterkind" und "Losverfahren" für geeignet befunden hat, lässt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht den Schluss zu, bereits die Erweiterte Schulleitung habe die Aufnahmekriterien verbindlich festgelegt und der Schulleiter habe die Entscheidung lediglich ausgeführt. Es ist dem Schulleiter nicht versagt, kollegiale Beratung und Unterstützung im Vorfeld seiner Entscheidung in Anspruch zu nehmen, dabei auch die Erfahrungswerte und Einschätzungen von ebenfalls in der Schulleitung tätigen Personen einzuholen, und zu ermitteln, ob hinsichtlich der Eignung von Kriterien ein übereinstimmendes Meinungsbild besteht. Dass die Beteiligung der Erweiterten Schulleitung bei der Festlegung der Aufnahmekriterien über eine zulässige Vorabberatung und Entscheidungshilfe hinausgegangen sein könnte, belegt das Schreiben vom 23. April 2025 nicht. Vielmehr ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin der Erklärung des Schulleiters einschließlich der Aussage "sodass ich diese Kriterien in diesem Verfahren herangezogen habe" ausreichend deutlich zu entnehmen, dass der Schulleiter das vorherige Beratungsergebnis mit der Erweiterten Schulleitung nicht als bindend erachtet, sondern eine eigenständige nachgelagerte Entscheidung über die anzuwendenden Auswahlkriterien getroffen hat. Auch der Ablehnungsbescheid vom 10. März 2025 ist vollständig in der "Ich-Form" verfasst und allein von dem Schulleiter unterzeichnet. In ihm führt er explizit aus: "Dabei habe ich […] folgende Kriterien bei der Auswahl zugrunde gelegt". Der von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zitierte Hinweis des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Mai 2023 in einem anderen Verfahren (10 L 696/23) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der in Bezug genommene Sachverhalt ist nach dem von der Antragstellerin wiedergegebenen Inhalt des Hinweises nicht vergleichbar, weil im dortigen Fall "die Schulkonferenz mit Beschluss vom 19.09.2022 die Kriterien festgelegt" hatte. II. Erfolglos bleibt auch der Einwand, der Schulleiter habe im Losverfahren möglicherweise rechtswidrig Kinder der GGS B. bevorzugt aufgenommen. Nur anhand der Aufnahmelisten der letzten drei Jahre, deren Vorlage das Verwaltungsgericht verweigert habe, wäre die Überprüfung möglich gewesen, ob die überproportionale Aufnahme rechtmäßig erfolgt sei. Dieses Vorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, an der Ordnungsgemäßheit des Losverfahrens zu zweifeln. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einem Schulleiter der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1142/16 ‑ juris Rn. 13, vom 11. Januar 2010 ‑ 19 A 3316/08 ‑ juris Rn. 25 ff. Ausweislich des Protokolls vom 10. März 2025 und des Schreibens des Schulleiters vom 23. April 2025 hat der Schulleiter in Anwesenheit der Erprobungsstufenkoordinatorin die Namen der 117 Schüler, die am Losverfahren teilgenommen haben, auf Lose geschrieben, nacheinander 60 Lose gezogen und eine Reihenfolge festgelegt. Im zweiten Durchgang hat er aus den im Lostopf verbliebenen 57 Losen nacheinander Lose gezogen und eine Nachrückliste für die abgelehnten Schüler erstellt. Tatsächliche Anhaltspunkte, die für eine rechtlich fehlerhafte Durchführung des Losverfahrens durch den Schulleiter sprechen könnten, sind mit der Beschwerde nicht dargelegt. Solche ergeben sich ersichtlich nicht aus der Angabe auf der Internetseite des O.-Gymnasiums, dass "eine enge Kooperation mit den Grundschulen im P." bestehe. Auch die von der Antragstellerin als "auffällig" und "überproportional" bezeichnete Aufnahmequote von Kindern, die die GGS B. besucht haben, bietet keinen durchgreifenden Anhalt für eine manipulative Ausgestaltung des Losverfahrens. Es macht das Wesen einer ordnungsgemäßen Verlosung aus, dass bei der Auswahl das Zufallsprinzip gilt. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 ‑ 4 EO 460/23 ‑ juris Rn. 116; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 637/23 ‑ juris Rn. 34, und vom 25. Februar 2020 ‑ 13 B 1383/19 ‑ juris Rn. 6. Da der Zufall über das Losergebnis entscheidet, stimmt das Ergebnis naturgemäß nicht "proportional" mit der mathematischen Wahrscheinlichkeit überein, dass Schüler einer bestimmten Grundschule entsprechend der dortigen Anmeldezahl zum Zuge kommen. Im Übrigen spricht auch die Aufnahmequote von Schülern der nahe gelegenen GGS B. von etwa 73 % (Aufnahme von 16 Kindern bei 22 Schülern im Lostopf) bei einer Aufnahmewahrscheinlichkeit im Losverfahren von 51 % (Aufnahme von 60 Kindern bei 117 Schülern im Lostopf) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Schüler die zahlenmäßig am stärksten im Lostopf vertretene Gruppe gewesen sind, nicht für die Richtigkeit der durch keinen konkreten Tatsachenvortrag untermauerten Behauptung einer rechtswidrigen Bevorzugung der Kinder der GGS B.. Zu einer Weitergabe der von der Antragstellerin angeforderten Aufnahmelisten der letzten drei Schuljahre war der Schulleiter ohne Anlass ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht verpflichtet. Zudem lässt sich der Beschwerde nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen entnehmen, welcher Erkenntnisgewinn sich hieraus angesichts der Zufälligkeit der Losergebnisse für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung ergeben können soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).